B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4874/2017
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente (Drittgesuch);
Verfügung der IVSTA vom 2. August 2017.
C-4874/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1969 geborene, geschiedene und in ihrer Heimat wohn-
hafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte
oder Beschwerdeführerin) ist Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1996,
1998, 2001 und 2005). Sie war von März 1992 bis Oktober 1996 in der
Schweiz mit Grenzgängerstatus als medizinische Laborantin erwerbstätig
und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land [IV-act. 1, 11 und 12). Am 29. Dezember 2005 meldete sich A._______
erstmals beim deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug von IV-
Leistungen an (IV-act. 1). Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 sprach die Deut-
sche Rentenversicherung der Versicherten eine vom 1. Mai 2005 bis
30. April 2008 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu (IV-
act. 13). Nach Vorliegen der für die Beurteilung des schweizerischen Ren-
tenanspruchs massgebenden Abklärungen in erwerblicher und medizini-
scher Hinsicht wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. August 2007 das Leistungs-
begehren ab (IV-act. 91).
A.b Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 (IV-act. 92) meldete sich die Versi-
cherte erneut zum Leistungsbezug bei der IVSTA an. In der Folge erliess
die IVSTA am 31. März 2009 eine Verfügung, mit welcher sie auf die neue
Anmeldung nicht eintrat (IV-act. 119). Die dagegen erhobene Beschwerde
(Verfahren C-3106/2009) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 26. Mai 2011 in dem Sinne gut, als dass die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung und Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (IV-act. 125).
A.c Nach Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (B._______-
Zentralschweiz; IV-act. 147) erliess die IVSTA am 21. Januar 2013 eine
Verfügung, mit welcher sie das Leistungsbegehren von A._______ abwies
(IV-act. 186). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe
vom 17. Februar 2013 (IV-act. 187 Seite 3 und 4) Beschwerde(Verfahren
C-924/2013). Mit Urteil vom 24. Februar 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde ab, die neu eingereichten Akten liess das Ge-
richt der Vorinstanz zur Prüfung einer Neuanmeldung zukommen (IV-act.
216).
C-4874/2017
Seite 3
B.
B.a Am 5. Mai 2015 forderte die IVSTA die Versicherte zur Prüfung der
Neuanmeldung auf, medizinische Unterlagen, inklusive Spitalberichte,
Röntgenbilder usw. ab Juli 2013 einzureichen (IV-act. 218). Mit Schreiben
vom 22. Januar 2016 forderte die IVSTA die Deutsche Rentenversicherung
auf, ein psychiatrisches sowie ein orthopädisches Gutachten auf Kosten
der IVSTA durchführen zu lassen sowie einen umfassenden Arztbericht
(Formular E213) einzureichen.
B.b Das orthopädische Gutachten vom 2. März 2016 (IV-act. 256-258) hielt
die folgenden chirurgisch-orthopädischen Diagnosen fest:
Lendenwirbelsäulen-Insuffizienz (LWS-Insuffizienz; ICD-10 M54.89);
Spondylose der Brustwirbelsäule (BWS) mit Skoliose (ICD-10 M54.6);
Halswirbelsäulen-Syndrom (HWS-Syndrom; ICD-10 M54.2);
Cervicobrachialsyndrom mit peripherer Parästhesie (ICD-10 M53.1);
Varus-Abnützung Kniegelenke (ICD-10 M21.16). Im Weiteren lägen die
internistischen Diagnosen Adipositas per magna (ICD-10 E66.69G),
Morbus Crohn (ICD-10 K50.9Z) und allergische Diathese vor. Gemäss
diesem Gutachten sei eine berufliche Tätigkeit aus orthopädisch-
chirurgischer Sicht nur bis drei Stunden und nur für leichte körperliche
Tätigkeiten möglich. Das psychiatrische Gutachten vom 15. März 2016 (IV-
act. 259, 260) führte die folgenden Diagnosen an: Gemischte, kombinierte
schwere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit erheblichen, offenbar
anhaltenden kombinierten Störungen des Sozialverhaltens (ICD 10 F92),
mit vorwiegend oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD-10 F91.3) bei
somatoformen Störungen des unteren Gastrointestinaltraktes (ICD-
F45.32) und anhaltenden persistierenden Schmerzstörungen (ICD-10
F45.4) sowie seit etwa 1994 bestehendem Morbus Crohn (ICD-10 K50.1).
Der Gutachter hielt im Weiteren fest, es sei kein Leistungsvermögen mehr
erkennbar, d.h. es liege gänzliche Erwerbsunfähigkeit vor. Eine weitere
Begutachtung der Fachrichtung Orthopädie vom 24. April 2017 führte als
zusätzliche Diagnose Varicöser Symptomenkomplex m. (ICD-10 I83.1) auf.
B.c Unter Berücksichtigung der Würdigung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes C._______ (nachfolgend: RAD C._______) vom 5. Januar 2017
(IV-act. 276) bzw. vom 3. Mai 2017 (IV-act. 283) sowie aufgrund der Prü-
fung der Standardindikatoren vom 18. November 2016 hinsichtlich der psy-
chiatrischen Diagnosen (IV-act. 273) erliess die IVSTA am 2. August 2017
eine Verfügung, mit welcher sie das Leistungsbegehren der Versicherten
abwies (IV-act. 286).
C-4874/2017
Seite 4
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. August 2017 reichte A._______ Beschwerde ge-
gen den Beschluss der IVSTA ein (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das durch die IVSTA in Auf-
trag gegebene, aber nicht berücksichtigte Gutachten in Deutschland ihre
Beschwerden bestätigt habe.
C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. November
2017 unter Bezugnahme auf eine weitere Stellungnahme des RAD-
C._______, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung vom 1.
Mai 2017 bis 31. Juli 2017 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. August
2017 eine halbe Rente zuzusprechen (B-act. 8).
C.c Mit Replik vom 3. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
sie mit der Beurteilung des IVSTA einverstanden wäre, sofern das Gericht
aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes nicht zu einer ande-
ren Auffassung gelange (B-act. 10).
C.d Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (B-act. 11).
C.e Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin
weitere Arztberichte ein (B-act. 12), die der Vorinstanz zur Kenntnisnahme
vorgelegt wurden. Die IVSTA liess sich mit Schreiben vom 20. März 2018
vernehmen. Aus den Arztberichten liessen sich weder aus somatischer
noch aus psychiatrischer Sicht relevante neue Gesichtspunkte erkennen
(B-act. 17).
C.f Mit Verfügung vom 23. März 2018 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenverkehr ab (B-act. 18).
C.g Mit Schreiben vom 29. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein
Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäss deutschem So-
zialgesetzbuch (SGB XI) sowie eine Kopie der Zusprache von Pflegegeld
(Pflegegrad 2) ab 4. April 2018 (B-act. 19) zu den Akten. Mit Schreiben vom
16. Oktober 2018 teilte die Beschwerdeführerin schliesslich (ohne ärztliche
Belege) mit, vor kurzem sei Arthrose festgestellt worden, die ihre Beweg-
lichkeit noch weiter einschränken würde (B-act. 21).
C-4874/2017
Seite 5
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69
Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur-
teilung der Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gestützt
auf Art. 37 VVG grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfügungsadressatin durch die
angefochtene Verfügung vom 2. August 2017 berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Zunächst sind die
gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze, welche vorliegend massgebend sind, darzulegen.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 2. August 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Deshalb sind vorliegend die von der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Be-
richte, welche nach Verfügungserlass erstellt worden sind, nur insofern zu
C-4874/2017
Seite 6
berücksichtigen, als sie sich (auch) zur Situation vor dem 2. August 2017
äussern.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
(…)/Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR
0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson-
dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die
durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhe-
bung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 7.23; Urteile
BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom
6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 141 V 657
E. 3.5.1; 132 V 215 E. 3.1.1).
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3).
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Seite 7
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.6 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist auf dem Gebiet der Invali-
denversicherung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle die Aufgabe zu, den
rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu-
klären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfü-
gung (vgl. Art. 49 ATSG) über die in Frage stehende Leistung ergehen kann
(BGE 136 V 376 E. 4.1.1).
2.7 Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person nach früherer Leis-
tungsverweigerung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (BGE 134
V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a). Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflus-
sen. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") und ohne
Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil
BGer 8C_104/2017 vom 13. Juni 2017 E. 3).
2.7.1 Auf eine Neuanmeldung muss die Verwaltung nur dann eintreten,
wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der In-
validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl.
Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2). Ob
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Seite 8
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-
fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-
teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71
E. 3.2.3).
2.7.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich einge-
treten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe-
gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil
BGer 8C_120/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198
E. 3a; Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2).
2.8 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a; Urteil BGer 9C_433/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1). Eine be-
gutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachli-
chen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. No-
vember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol-
ten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderun-
gen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert
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Seite 9
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
2.9 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches
Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichti-
gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281
E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge-
stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
3.
Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh-
rers eingetreten und beauftragte die Deutsche Rentenversicherung, einen
umfassenden Arztbericht (E213) sowie ein psychiatrisches und ein ortho-
pädisches Gutachten durchführen zu lassen. Gestützt auf die Stellungnah-
men des medizinischen Dienstes der IVSTA zu den eingereichten medizi-
nischen Berichten sowie der psychiatrischen und orthopädischen Gutach-
ten hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom 2. August 2017 (IV-act. 285)
fest, dass aus somatischer Sicht keine massgebliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes festgestellt wurde, die zu einer Änderung der
Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Weiterhin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 30% im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Wirbelsäule und
den Bauchbeschwerden/Stuhlunregelmässigkeiten (Morbus Crohn). Zu-
C-4874/2017
Seite 10
dem könne unter Einbezug der Prüfung der Standardindikatoren aus psy-
chiatrischer Sicht keine erhebliche Verschlechterung des psychischen Ge-
sundheitszustandes ab Januar 2013 festgestellt werden. Demzufolge wies
die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit der Be-
gründung ab, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von 30% in der Ausübung der
Tätigkeit als Laborantin kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass die Vo-
rinstanz die von der Schweizerischen Invalidenversicherung in Auftrag ge-
gebenen Begutachtungen für die rentenabweisende Verfügung nicht be-
rücksichtigt habe. Diese Gutachten würden ihre Beschwerden bestätigen.
So habe sie seit Jahren sehr starke Schmerzen in den Fingern, sie könne
die Finger nicht aktiv bewegen und nehme deshalb meistens eine Schon-
haltung der Hand ein. Auch wenn die Laborarbeit als leichte Arbeit gelte,
sei damit sehr viel Handarbeit verbunden (B-act. 1).
3.2 Auf diese Rüge wird folgend in Verbindung mit der Frage, ob die Vo-
rinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechts-
genüglich nachgekommen ist, einzugehen sein.
3.3 Auszugehen ist vom Gesundheitszustand, wie er sich zum Zeitpunkt
der letzten materiell geprüften und rechtskräftig gewordenen Verfügung
darstellte. Das verfügungsweise abgewiesene Leistungsbegehren vom 21.
Januar 2013 (IV-act. 285) ist durch das beschwerdeabweisende Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-924/2013 vom 24. Februar 2015 bestätigt
worden. Die IVSTA stützte sich bei dieser Verfügung insbesondere auf die
im Juli 2012 durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung der B._______-
Zentralschweiz (IV-act 147), mit welcher als Diagnosen mit wesentlicher
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insbesondere die diarrhöischen
Stuhlunregelmässigkeiten, ein möglicher Morbus Crohn, chronische
uncharakteristische Abdominalschmerzen und eine morbide Adipositas
festgehalten wurden. Ferner stellten die Gutachter bei der Beschwerdefüh-
rerin weitere Diagnosen, welche zwar keine wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zur Folge, aber Krankheitswert hätten. Diesbezüglich
sind namentlich ein chronisches fibromyalgieformes Ganzkörper-
schmerzsyndrom ohne adäquates Korrelat am Bewegungsapparat, ein
chronisches zerviko-lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom,
eine Metatarsalgie bei Hohl- und Spreizfuss beidseits, ein femoropatelläres
Schmerzsyndrom beidseits, ein Status nach arthroskopischer Enchond-
rom-Ausräumung am Humeruskopf links und Spongiosaplastik 07/2009,
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Seite 11
psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi-
zierten Erkrankungen, ein Lip-Lymphoedem der Beine, arterielle Hyperto-
nie und eine saisonale Rhinitis allergica zu erwähnen. Als Nebenbefund
erwähnten die Gutachter einen Status nach vaginaler Hysterektomie. Die
Arbeitsfähigkeit als medizinische Laborantin bezifferten die Gutachter auf
mindestens 70% bis 80%. Sollte die Möglichkeit von regelmässigen Pau-
sen für Toilettenbesuche bestehen, sei gar von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Die Gutachter wiesen schliesslich darauf hin, dass die Haupt-
leiden der Beschwerdeführerin trotz langjährigem Bestehen noch immer
nicht genügend abgeklärt seien, um ihr eine optimale (medikamentöse)
Therapie bieten zu können. Bei verbesserter Medikation sei vermutlich von
einer weiteren Verminderung der Beschwerden auszugehen. Mit Bezug-
nahme auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______, Facharzt für Allge-
meinmedizin beim medizinischen Dienst der IVSTA, bewertete das Bun-
desverwaltungsgericht (vgl. C-924/2013 E. 4.4) das B._______-Gutachten
als ausführlich und nachvollziehbar, da sämtliche gesundheitlichen As-
pekte berücksichtigt sowie diese in einer Schlussbesprechung interdiszip-
linär gewürdigt und die Arbeitsfähigkeit beziffert worden seien.
3.4 Am 5. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin neue Arztberichte und
weitere Unterlagen ein, welche die Vorinstanz als ein neues Leistungsbe-
gehren entgegennahm (IV-act. 204-211). Im Weiteren wurde die Beschwer-
deführerin aufgefordert, weitere medizinische Berichte einzureichen (IV-
act. 232, 233). Die Vorinstanz führte nachfolgend erwerbliche und medizi-
nische Abklärungen durch. Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Ge-
sundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung verschlechtert
habe, beauftragte die IVSTA die Deutsche Rentenversicherung, ein psy-
chiatrisches sowie ein orthopädisches Gutachten einzuholen.
3.5 Gestützt auf die eingereichten Berichte und die klinische Untersuchung
begutachtete Dr. med. E._______, Facharzt u.a. für Viszeralchirurgie und
orthopädischer Gutachter, die Beschwerdeführerin am 2. März 2016 (IV-
act. 256). Der orthopädische Zustand der Beschwerdeführerin sei durch
die Adipositas per magna geprägt. Die Beschwerden seien verursacht
durch erschwertes Laufen, Beschwerden in den Schultergelenken (bei or-
dentlicher Funktion) und den Kniegelenken, der Fingerbodenabstand sei
sehr gross, dadurch sei auch die Wirbelsäulenbeweglichkeit einge-
schränkt. Das Restleistungsvermögen der Beschwerdeführerin werde
durch die orthopädischen Leiden bestimmt. Als Hauptdiagnosen aus chi-
rurgisch-orthopädischer Sicht nannte der Gutachter: LWS-Insuffizienz
(ICD-10 M54.89), Spondylose BWS mit Skoliose (ICD-10 M54.6), HWS-
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Seite 12
Syndrom (ICD-10 M54.2), Cervicobrachialsyndrom mit peripherer Paräs-
thesie (ICD-10 M53.1) und Varus-Abnützung Kniegelenke ICD-10
(M21.16). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, ein zeitlicher Um-
fang für eine berufliche Tätigkeit unter 3 Stunden sei für eine leichte kör-
perliche Tätigkeit möglich, die überwiegend sitzend, jedoch im Wechsel
von Stehen und Gehen ausgeübt werde. Nicht möglich sei eine Arbeit mit
Heben und/oder Tragen, einer Zwangshaltung, Bücken, Über-Kopf-Arbei-
ten, Knien/Hocken, Treppenbesteigen, Besteigen von Leitern und Gerüs-
ten. Die Leistungsminderung bestehe seit 15. Oktober 2015, eine Besse-
rung sei unwahrscheinlich.
3.6 Um eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, gab die Vo-
rinstanz eine orthopädische Zweitbegutachtung in Auftrag (IV-act. 277):
Gemäss Stellungnahme von Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemein-
medizin FMH des ärztlichen Dienstes (RAD C._______), müsse der Gut-
achter präzisieren, ob unter Berücksichtigung der funktionellen Einschrän-
kungen eine volle Arbeitsfähigkeit für alle im Gutachten vom 2. März 2016
aufgeführten Verweistätigkeiten bestehe. Sollte dies nicht der Fall sein, sei
er gebeten, aus orthopädischer Sicht die funktionellen Einschränkungen zu
beschreiben.
3.7 In der Zweitbegutachtung vom 30/31. März 2017 hielt Dr. med.
E._______ (IV-act. 282) zwar fest, der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin habe sich nur wenig verändert, dennoch beschreibt er in Abwei-
chung zum Erstgutachten, dass die orthopädischen Leiden das Restleis-
tungsvermögen bestimmen würden. Auch sei im Unterschied zur Erstbe-
gutachtung weder im positiven noch im negativen Leistungsbild eine auf
Erwerb ausgerichtete Arbeit mehr möglich und somit auch nicht für eine
körperlich leichte Tätigkeit. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten wer-
den, dass Dr. med. E._______ insgesamt widersprüchlich in seinen Aus-
führungen bleibt und es auch unterlässt, eine Erklärung für die unterschied-
liche Einschätzung des Restleistungsvermögens abzugeben.
3.8
3.8.1 Dr. med. G._______ (259, 260), Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie begutachtete die Beschwerdeführerin am 15. März 2016 (vgl. E.
3.4 in fine) und hielt einleitend fest, keine Vorbefunde sowie Arzt- oder Kli-
nikbefunde weder von der Deutschen Rentenversicherung noch von der
Probandin selbst erhalten zu haben, was seine Arbeit als Gutachter unnötig
erschwere.
C-4874/2017
Seite 13
3.8.2 Die Probandin sei seit 2012 in psychiatrischer Behandlung bei Dr.
med. H._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie. Jedoch könne er na-
mentlich mit der Probandin nicht klären, seit wann sie effektiv in fortdau-
ernder und regulärer psychiatrischer Behandlung sei, und offenbar sei
noch nie eine reguläre und konsequente ambulante Psychotherapie durch-
geführt worden. Gestützt auf die psychiatrische Untersuchung stellte Dr.
med. G._______ die folgenden Diagnosen:
gemischte, kombinierte schwere Persönlichkeitsstörung (ICD 10
F61.0)
mit erheblichen, offenbar anhaltenden kombinierten Störungen des
Sozialverhaltens (ICD 10 F92)
mit vorwiegend oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD 10
F91.3)
bei somatoformen Störungen des unteren Gastrointestinaltraktes
(ICD F45.32)
und anhaltenden persistierenden Schmerzstörungen (ICD 10
F45.4)
bei einem seit etwa 1994 bestehenden Morbus Crohn (ICD 10
K50.1)
3.8.3 Dr. med. G._______ beschreibt das Verhalten der Probandin als in
keiner Weise umgänglich, schon fast autistisch, regelrecht abweisend, an-
sonsten wach, bewusstseinsklar, offenbar allseits orientiert, jedoch in kei-
ner Weise an dem Gegenüber oder der Umgebung interessiert. In der Ex-
ploration zeige sich die Probandin schliesslich zunehmend affekt-inkonti-
nent, affektüberflutet bei fehlender Affektkontrolle mit nachfolgenden hoch-
dramatischen Äusserungen von szenischdarstellerischem Charakter. Die
sozio-emotionale wie psychosoziale Belastungs- und Leistungsfähigkeit
sowie die soziale Kompetenz seien nachhaltig und tiefgreifend einge-
schränkt und in Situationen von Dauerbelastung durch Überforderung bzw.
Erschöpfung aufgehoben.
3.8.4 Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer und gutachterlich-fachärzt-
licher Sicht prognostiziert er, die Probandin sei aus eigener Willensanstren-
gung nicht befähigt, den Zustand ihres Leidens zu mindern, zu bessern
oder selbst eine Änderung herbeizuführen. Das Zustandsbild und die Ein-
schränkungen durch die psychische Erkrankung hätten bereits einen chro-
nifizierten Charakter erreicht. Deshalb sei an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass eine aktuelle wie auch zukünftige
Rehabilitationsbehandlung nicht zu einer Wiederherstellung der Erwerbs-
C-4874/2017
Seite 14
fähigkeit führen würde. Dies sei zu spät, eine Chronifizierung der Erkran-
kung sei bereits eingetreten, zudem sei ein Zustand der Entwöhnung an
eine Erwerbstätigkeit nach 20-jähriger effektiver Karenz sowie nach fast
11-jähriger EU-Berentung durch die Deutsche Rentenversicherung einge-
treten. Die Probandin sei daher schlichtweg arbeitsentwöhnt und nicht
mehr in das Erwerbsleben zu integrieren. Aufgrund ihrer ausgeprägten,
massiven Störung des Sozialverhaltens mit gänzlicher fehlender sozio-
emotionaler wie psychosozialer Anpassungsfähigkeit sei die Probandin so-
zial keinem Arbeitgeber mehr zuzumuten. Abschliessend hält Dr. med.
G._______ fest, es sei keinerlei Leistungsvermögen mehr zu erkennen,
daher liege eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit vor.
3.9 Dr. med. I._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie des medizi-
nischen Dienstes der IVSTA, nahm am 18. November 2016 (IV-act. 273)
Stellung zum psychiatrischen Gutachten sowie zur Frage, ob sich der Ge-
sundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 21. Ja-
nuar 2013 verschlechtert habe.
3.9.1 Geht es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit um psychische Er-
krankungen, namentlich – wie vorliegend – um eine anhaltende somato-
forme Schmerzstörung, ist rechtsprechungsgemäss die Prüfung der Stan-
dardindikatoren beachtlich (vgl. vorne E. 2.9). Um das tatsächlich erreich-
bare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer
Sicht festlegen zu können, prüfte Dr. med. I._______ demgemäss die Stan-
dardindikatoren.
Bei der Kategorie «funktioneller Schweregrad» führte sie zum Komplex
«Gesundheitsschädigung» bezüglich Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde aus, dass im Vergleich zum Gutachten von 2012 (B._______)
keine wesentlichen Veränderungen der subjektiv im Gutachten 2016 ge-
schilderten Beschwerden ersichtlich seien. Die Versicherte werde vom
Gutachter als unkooperativ sowie widerwillig im Gespräch und der geplan-
ten körperlichen Untersuchung beschrieben. Sie scheine wenig auskunfts-
bereit und verweise bei Fragen auf die Akten. Sie werde in ihren Äusserun-
gen als „szenisch-darstellerisch“ beschrieben, wobei sich dieser Aspekt
nicht explizit in der Differenzierung der kombinierten Persönlichkeitsstö-
rung durch den Gutachter wiederfinde. Auch seien die Angaben zu Kontak-
ten innerhalb der Herkunftsfamilie nicht konsistent. Aggravation sei durch
den Gutachter nicht diskutiert worden. Die Diagnosen somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und somatoforme autonome Funktions-
störung (ICD-10 F45.3) seien zwar nicht auszuschliessen, doch seien die
C-4874/2017
Seite 15
ICD-10 Kriterien nicht vollständig erfüllt, somit könne die Diagnose nicht
eindeutig gestellt werden. Die aktuelle diagnostische Einschätzung sei je-
doch insofern abzumildern, als dem Gutachter die Vorberichte nicht zur
Verfügung gestanden hätten und er damit auch keine Möglichkeit zur Ge-
samtbetrachtung gehabt habe. Bezüglich Behandlungserfolg oder -resis-
tenz hielt Dr. med. I._______ fest, die Patientin befinde sich zwar in psy-
chiatrischer Behandlung, doch habe in den letzten Jahren keine konse-
quente ambulante Psychotherapie stattgefunden. Vor Jahren seien ge-
mäss Bericht einer ehemals behandelnden Psychotherapeutin Behand-
lungsversuche mit Antidepressiva vorgenommen worden, die jedoch we-
gen allergischer Reaktionen (Details hierzu seien ihr nicht bekannt) sistiert
worden seien. Bezüglich Eingliederungserfolg oder -resistenz nahm Dr.
med. I._______ keine Beurteilung vor. Hinsichtlich der Komorbiditäten
liege weder eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10, noch eine ein-
deutige depressive Störung vor. Somatisch werde zwar nach wie vor von
einem Morbus Crohn ausgegangen, obwohl die internistische Begutach-
tung von 2012 keine eindeutige Diagnose ergeben hätte, es könne gemäss
damaligem Gutachter höchstens von einer milden Verlaufsform ausgegan-
gen werden. Im Oktober 2015 (bestätigt durch Spitalbericht vom 21. Okto-
ber 2015; IV-act. 246) sei bei ihr eine elektive Behandlung einer sympto-
matischen Anastomosenstenose nach Ileocoekalresektion 12/2002 und
wiederholter Bougierung vorgenommen worden. Der postoperative Verlauf
sei problemlos verlaufen, der Kostaufbau habe keinerlei Schwierigkeiten
bereitet wie auch die Darmtätigkeit. In der Histologie sei im Resektat der
Anastomose eine fokal leicht floride Entzündung mit fokal mässiger Stö-
rung der Schleimhaut-Architektur passend zum bekannten Morbus Crohn
vorgefunden worden. Dünn- und Dickdarm seien ohne signifikante Entzün-
dung der Schleimhaut. Die Versicherte habe zudem angegeben, dass ak-
tuell (Anmerkung des Gerichts: während stationärem Aufenthalt vom 14.-
27. Oktober 2015) keine wesentliche Crohn-Aktivität mit Durchfällen be-
stehe, ausser den nach wie vor bestehenden postprandialen (nach dem
Essen) Schmerzen bei bekannter Anastomosenstenose. Die Versicherte
sei ausserdem adipös (BMI 36). Bezüglich des Komplexes Persönlichkeit
führte Dr. med. I._______ aus, eine Persönlichkeitsstörung sei bereits bei
der Begutachtung 2012 diskutiert und mehrfach ausgeschlossen worden.
Auch wenn sie bei der erneuten Begutachtung interaktionell auffällig be-
schrieben werde, sei dies im Kontext der konkreten Untersuchungssitua-
tion eher als aggravierendes Verhalten anzusehen. Zum Komplex Sozialer
Kontext führte Dr. med. I._______ im Wesentlichen aus, es bestünden so-
ziale Kontakte zu einer Tanzgruppe, dem Musikverein, den Eltern und den
Geschwistern. Zum Gutachtenszeitpunkt lebte die alleinerziehende Mutter
C-4874/2017
Seite 16
mit zwei minderjährigen Töchtern und zwei erwachsenen Söhnen in einem
Haushalt zusammen.
In der Kategorie Konsistenzprüfung nannte Dr. med. I._______ bezüglich
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen, die Versicherte gebe an, Mitglied einer Tanz- und Musik-
gruppe zu sein, diese Aktivität (Tanzen) übe sie 2-3 mal wöchentlich aus.
Zudem beständen soziale Kontakte zur Herkunftsfamilie, auch wenn sie in
der psychiatrischen Begutachtung an einer Stelle im Gegenteil dazu an-
gab, keinen Kontakt zur Familie zu haben. Im Haushalt beschreibe sie sich
als behindert, sie habe massive Schmerzen und brauche Hilfe bei verschie-
denen Haushaltstätigkeiten. Hinsichtlich Behandlungs- und eingliede-
rungs-anamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks, sei die Versicherte
2015 in einer dreiwöchigen stationären Reha-Behandlung gewesen, die
aber kaum zur Erholung und Besserung beigetragen habe, bei Eintritt habe
eine körperliche und emotionale Erschöpfung bestanden sowie Stressre-
aktionen bei Erziehungsfragen. Die Versicherte bezeichne sich als nicht
mehr arbeitsfähig, die Schmerzen in den Fingern würden auch gegen eine
Tätigkeit wie die in einem Sekretariat sprechen.
3.10 Abschliessend hält Dr. med. I._______ fest, dass seit Verfügung im
Januar 2013 wegen mittelgradiger bis schwerer depressiver Episoden
(ICD-10 F32.2/32.1) kurze Krankschreibungen (2013, 2015 und 2016) vor-
lägen, Befunde hierzu jedoch fehlten und deshalb nicht verwertbar seien.
Die Diagnosen einer (kombinierten) Persönlichkeitsstörung seien im Gut-
achten 2012 diskutiert worden, aber als nicht gemäss ICD-10 Kriterien vor-
liegend eingeschätzt worden. Wie aus den Berichten des behandelnden
Psychiaters hervorgehe, sei diese Diagnose nicht mehr genannt worden.
Der Gutachter, Dr. med. G._______, mache diese Diagnose, ohne Kennt-
nis der Vorakten, vor allem am oppositionell-aufsässigen Verhalten der Ver-
sicherten fest, ohne die üblichen ICD-10 Kriterien zu nennen. Auch fehlten
typische Kriterien für das Vorliegen einer depressiven Episode. Die beo-
bachteten starken Affekte hätten allerdings mit dem widerwilligen, wenig
kooperativen und kurz angebundenen Verhalten während der Begutach-
tung zu tun. Das Verhalten werde denn auch mit dramatischen Äusserun-
gen mit szenisch-darstellerischem Charakter geschildert, was sich auch in
den kurzen, teils auch widersprüchlichen Aussagen zu den Kontakten der
Herkunftsfamilie gezeigt habe. Angesichts dieser mehrfach erwähnten Ein-
drücke des Gutachters sei daher von Aggravation auszugehen. Die
Schmerzstörung wie auch die somatoforme Störung des unteren Gastroin-
C-4874/2017
Seite 17
testinaltraktes seien bereits 2012 ausführlich diskutiert worden, die Versi-
cherte habe auch bei der erneuten Begutachtung keine anderen Be-
schwerden als bei der Begutachtung von 2012 geschildert, daher sei nicht
von einer wesentlich veränderten Situation auszugehen. Die Prüfung der
Standardindikatoren ergebe, dass aus psychiatrischer Sicht seit 2012
keine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustan-
des festgestellt werden könne.
4.
4.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-4400/2014 vom 26. Mai
2016 festhielt, kann der zuständige schweizerische Versicherungsträger
ein ärztliches Gutachten am Wohnort der versicherten Person erstellen las-
sen (vgl. Art. 82 VO 883/2004, Art. 87 VO 987/2009). Es ist aber zu ge-
währleisten, dass die sich nach Massgabe des schweizerischen Leistungs-
rechts stellenden versicherungsmedizinischen Fragen unter Einhaltung der
spezifischen beweisrechtlichen Anforderungen geklärt werden (Urteil BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1). Der schweizerische Versiche-
rungsträger hat dem Träger, der mit der Durchführung des Gutachtens be-
auftragt ist, nach Art. 87 Abs. 1 VO 987/2009 mitzuteilen, welche besonde-
ren Voraussetzungen zu erfüllen und welche Aspekte im Gutachten zu be-
rücksichtigen sind (vgl. auch BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im
Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014 Rz. 7.14 und 7.23; Urteil
BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.3; ANDREAS TRAUB, Zum
Stellenwert ärztlicher Berichte aus dem EU-/EFTA-Wohnsitzstaat im Abklä-
rungsverfahren der Invalidenversicherung, SZS 2013 S. 390 ff.; Urteil
BVGer C-2838/2014 vom 20. Mai 2015 E. 5.3.5).
4.2 Aus den Vorakten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Begut-
achtern in Deutschland bekanntgab, nach welchen Kriterien das orthopä-
dische wie auch das psychiatrische Gutachten hätten erstellt werden müs-
sen. Gemäss Schreiben der IVSTA vom 22. Januar 2016 wurde die Deut-
sche Rentenversicherung beauftragt, einen Arztbericht gemäss E213 so-
wie ein psychiatrisches und ein orthopädisches Gutachten erstellen zu las-
sen (IV-act. 250). Gemäss Auftrag der IVSTA müsse das psychiatrische
Gutachten unter anderem Aufschluss geben über Anamnese, Krankheits-
verlauf, Frequenz der Konsultationen, Therapie und Medikation (chemi-
sche Bezeichnung; Dosis). Darüber hinaus hielt Dr. med. G._______ im
Gutachten fest, dass ihm die Begutachtung unnötig erschwert worden sei,
da er keinerlei Vorakten erhalten habe. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Gutachter offensichtlich keine Kenntnis der konkreten Anamnese,
C-4874/2017
Seite 18
geschweige denn Einblick in die medizinischen Vorakten hatte (vgl. hierzu
Urteil des BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.3). Dem begut-
achtenden Psychiater war es somit nicht möglich, sich mit abweichenden
Meinungen in der Begutachtung von 2012 auseinanderzusetzen, allfällige
Abweichungen zu diskutieren sowie den gesundheitlichen Verlauf zu beur-
teilen und darauf abgestützt eine Prognose zu stellen.
4.3 Das Bundesgericht erwog bezüglich der geänderten Praxis zu den An-
forderungen an die medizinischen Gutachten (Standardindikatorenprü-
fung), dass die nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten
nicht per se ihren Beweiswert verlieren würden (BGE 141 V 281 E. 8). Viel-
mehr sei im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen
spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob
ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor
Bundesrecht standhalte (mit Bezug auf BGE 137 V 210 E. 6 in initio S.
266). In sinngemässer Anwendung sei auf die nunmehr materiell-beweis-
rechtlich geänderten Anforderungen hin in jedem einzelnen Fall zu prüfen,
ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverstän-
digengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen
Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi-
katoren erlauben würden oder nicht.
Vorliegend stellt nicht nur die fehlende Prüfung der Standardindikatoren
durch den Gutachter einen Mangel dar, der gemäss der eben erwähnten
Rechtsprechung hätte nachträglich geprüft werden können. Bereits das
Gutachten selbst weist Mängel auf, die sich aus der mangelhaften Auf-
tragserteilung und der fehlenden – zur Erstellung des Gutachtens notwen-
digen – medizinischen Vorakten ergeben. Demzufolge genügt dieses Gut-
achten insgesamt den Anforderungen, die an eine entscheidrelevante Be-
gutachtung zu stellen sind, nicht (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; Urteil des
BGer 9C_952 E. 2.3 sowie vorne E. 2.8).
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die psychiatrische Be-
gutachtung erhebliche Mängel aufweist, die darauf zurückzuführen sind,
dass die Vorinstanz es unterlassen hat, dem Begutachter die zur Beurtei-
lung wesentlichen medizinische Berichte zukommen zu lassen und ihm die
besonderen Voraussetzungen zu nennen, die nach Schweizer Rechtspre-
chung vorausgesetzt werden, um aus psychiatrischer Sicht eine Einschät-
zung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Die von Dr. med. I._______ vor-
genommene Standardindikatorenprüfung kann diesen Mangel nicht behe-
ben, da der Sachverhalt unvollständig erhoben wurde. Zudem überzeugt
C-4874/2017
Seite 19
ihre Würdigung zum Indikator Persönlichkeit insoweit nicht, als sie trotz
gutachterlich genannter deutlicher Befunde (E. 3.8.3) eine Persönlichkeits-
störung ohne eigene Untersuchung verneint bzw. diese "eher als aggravie-
rendes Verhalten" verortet. Generell kann eine Aktenprüfung durch den
ärztlichen Dienst die erwähnten Mängel der Begutachtung nicht beheben.
5.
Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 21. November 2017 bean-
tragt, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei mit Wirkung ab 1. Mai
2017 eine Viertelsrente und ab 1. August 2017 eine halbe Rente zuzuspre-
chen. Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass mit dieser Neu-
beurteilung den Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entspro-
chen werde, sehe man von einer Wiedererwägung der angefochtenen und
dem Erlass einer neuen Verfügung ab. Die Beschwerdeführerin vertritt
sinngemäss die Meinung, nicht erst mit dem Zweitgutachten von Dr. med.
E._______ vom 30. März 2017 100% erwerbsunfähig zu sein, sondern be-
reits mit der Erstbegutachtung desselben Arztes vom 2. März 2016, da sich
die beiden Begutachtungen nur unwesentlich unterscheiden. Sollte das
Gericht jedoch zu keiner anderen Beurteilung kommen, sei sie mit dem
„Angebot“ der IVSTA einverstanden.
5.1 Ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde stützt die Vo-
rinstanz im Wesentlichen auf den Schlussbericht des RAD C._______ vom
31. Oktober 2017 (B-act. 8 Beilage 4). Dr. med. F._______ befasste sich
nochmals mit dem Zweitgutachten von Dr. med. E._______ und revidierte
seine Beurteilung vom 18. Mai 2017 (IV-act. 284), indem er festhielt, dass
bei der Versicherten ein Streckdefizit aller Langfinger bestehe sowie die
Finger passiv gestreckt werden könnten, dies jedoch Schmerzen auslöse.
Diese Schmerzen könnten auch mit den Halswirbelsäulenläsionen oder mit
möglichen Nebenwirkungen des Medikaments Humira zusammenhängen,
welches die Versicherte zur Behandlung des Morbus Crohn erhalte (B-act.
8 Beilage 4). Daraus leitet Dr. med. F._______ ab, dass seit 4. April 2017
(Anmerkung des Gerichts: die Begutachtung fand bereits am 30/31. März
2017 statt) eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit in der angestammten Tätig-
keit bestehe sowie eine 30%ige Erwerbsunfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit.
5.2 Wenn nun die Beschwerdeführerin sich dahingehend äussert, dass
sich die beiden Gutachten von Dr. med. E._______ nicht unwesentlich un-
terscheiden, ist ihr vor allem mit Blick auf die Stellungnahmen von Dr. med.
F._______ rechtzugeben. Die Feststellung eines Streckdefizits der Finger
C-4874/2017
Seite 20
sowie der Schmerzen, die bei der passiven Streckung der Finger entste-
hen, sind bereits in der Erstbegutachtung vom 2. März 2016 beschrieben
worden (vgl. IV-act 282 S. 4 und IV-act. 256 S. 4). Bezüglich der Arbeitsun-
fähigkeit kommt Dr. med. E._______ zu einem abweichenden Resultat. Im
Erstgutachten vom 2. März 2016 hielt er noch fest, es sei eine leichte kör-
perliche Tätigkeit, überwiegend sitzend, abwechselnd stehend und gehend
möglich (positives Leistungsbild), sofern die Arbeit (negatives Leistungs-
bild) nicht aus Heben und/oder Tragen, einer Zwangshaltung, Bücken,
Über-Kopf-Arbeiten, Knien/Hocken, Treppensteigen, Benützen von Leitern
und Gerüsten bestehe. Die Leistungsminderung bestehe seit 15. Oktober
2015, eine Besserung sei unwahrscheinlich. Im Zweitgutachten vom 30/31.
März 2017 stellte Dr. med. E._______ abweichend bezüglich Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit fest, es sei keine auf Erwerb ausgerichtete Arbeit mehr
möglich (weder ein positives noch negatives Leistungsbild wurde genannt).
Wie Dr. med. E._______ zu dieser abweichenden Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit kommt, begründet er nicht. Sie ist umso erstaunlicher, als die
Begutachtung bezüglich Anamnese, Untersuchungsbefunde, der wesentli-
chen Diagnosen und der Epikrise nicht wesentlich voneinander abweichen.
Der Unterschied besteht einzig in der Beurteilung der sozialmedizinischen
Leistungsbeurteilung. Im Weiteren führt Dr. med. E._______ auch nicht
aus, warum er den Beginn der Leistungseinbusse auf den 15. Oktober
2015 festlegte. An diesem Tag fand die Anastomosenresektion und Neu-
anlage Anastomose statt; inwiefern dieser elektive Eingriff zu einer Leis-
tungsverminderung führe, begründete er weder mit der Erst- noch mit der
Zweitbegutachtung. Aus den Stellungnahmen von Dr. med. F._______ geht
nicht hervor, warum er in der Erstbeurteilung keine rentenrelevante Arbeits-
unfähigkeit bejahte, dies im Unterschied zur zweiten Stellungnahme im
Zweitgutachten.
5.3 Im polydisziplinären Gutachten der B._______-Zentralschweiz vom Juli
2012 (IV-act 147 S. 47f.) wurden gemäss Gesamtbeurteilung unter ande-
rem als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit di-
arrhöische Stuhlunregelmässigkeiten mit Tendenz zur Inkontinenz unklarer
Genese sowie als Diagnose ein möglicher Morbus Crohn genannt. Dr.
med. J._______, Facharzt für Gastroenterologie, setzte sich eingehend mit
den vorhandenen medizinischen Berichten auseinander (IV-act. 147 S.
70ff.). Zusammenfassend hielt er fest, ein Morbus Crohn sei zwar nicht
auszuschliessen, doch basiere diese Diagnose aufgrund der vorliegenden
Akten auf ausgesprochen dünnem Fundament. Die Art und Weise, wie
diese Krankheit über die Jahre gemanagt worden sei, erreiche nicht die
C-4874/2017
Seite 21
anerkannten medizinischen Standards. Die Diagnose sei weder sauber be-
gründet, noch im weiteren Verlauf je kritisch diskutiert worden. Bezüglich
der Diagnose diarrhöische Stuhlunregelmässigkeiten mit Tendenz zur In-
kontinenz unklarer Genese sei bemerkenswert, dass trotz wiederholter
Hospitalisation nie eine formale Diarrhoe-Abklärung stattgefunden habe.
Dr. med. J._______ führte im Weiteren aus, welche Schritte eine solche
Abklärung beinhalten müsste und fügte hinzu, solange eine Diarrhoe-Ab-
klärung lege artis ausstehe, sei eine gutachterliche Einschätzung der Prob-
lematik schwierig. Ebenso sei eine präzise Einschätzung der Arbeitsfähig-
keit bezogen auf die Diagnose diarrhöische Stuhlunregelmässigkeiten mit
Tendenz zur Inkontinenz unklarer Genese nicht zuverlässig möglich. Ge-
mäss Bericht des Spitals in (…) vom 17. Juli 2015 (Aufenthalt vom 4. – 17.
Juli 2015; IV-act. 227) wurde die Beschwerdeführerin wegen ausgeprägten
abdominellen Schmerzen und Diarrhoe notfallmässig stationär aufgenom-
men. Als Ursache dieser Behandlung wurden eine akute Salmonellen-as-
soziierte Enteritis und ein Schub des Morbus Crohn mit konsekutivem prä-
renalem Nierenversagen erwähnt. Dr. med. F._______ des RAD
C._______ empfahl gemäss Stellungnahme vom 5. Januar 2016, bei den
behandelnden Ärzten oder Experten eine Abklärung der gesundheitlichen
Entwicklung aus abdominaler Sicht seit der Operation vom Oktober 2015
vornehmen zu lassen. Gemäss Bericht des Spitals in (…) vom 21. Oktober
2015 (IV-act. 246) wurde eine elektive Operation einer symptomatischen
Anastomosenstenosenresektion und Neuanlage Anastomose vorgenom-
men. Die IVSTA lies lediglich eine psychiatrische sowie eine orthopädische
Begutachtung durchführen. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, ob
eine Abklärung zum abdominalen Gesundheitszustand durchgeführt
wurde, alternativ fehlt eine Begründung, warum auf eine entsprechende
Abklärung verzichtet wurde. Gemäss zweitem Gutachtensauftrag an Dr.
med. E._______, Facharzt u.a. für Viszeralchirurgie und orthopädischer
Gutachter, wurden lediglich ergänzende Fragen zur Arbeitsfähigkeit sowie
zu den funktionellen Einschränkungen aus orthopädischer Sicht gestellt
(IV-act. 277). Nicht ersichtlich ist, ob die im gastroenterologischen Gutach-
ten der B._______ empfohlenen Abklärungen durchgeführt wurden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass (auch) aus orthopädischer
wie auch aus gastroenterologischer Sicht Mängel in der Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts bestehen und somit keine verbindliche Be-
urteilung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit vorgenommen werden
kann.
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6.1 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass das Ausmass der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung unvoll-
ständig und teilweise unrichtig abgeklärt wurde, und dass es auch mit der
Stellungnahme von Dr. med. F._______ des RAD C._______ vom 31. Ok-
tober 2017, auf den die Vorinstanz ihren Antrag auf teilweise Gutheissung
der Beschwerde im Wesentlichen abstützt, an einer schlüssigen und nach-
vollziehbaren Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustands fehlt
und dass sich somit die (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen lässt.
6.2 Demzufolge ist es auch für das Gericht nicht möglich, die Arbeitsunfä-
higkeit verbindlich festzulegen. Offen bleibt damit, ob der Beschwerdefüh-
rerin gemäss Antrag der Vorinstanz mit Wirkung vom 1. Mai 2017 bis am
31. Juli 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen ist sowie ab 1. August 2017
eine halbe Rente, oder – wie die Beschwerdeführerin sinngemäss bean-
tragt – eine ganze Rente.
6.3 Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefoch-
tene Verfügung vom 2. August 2017 aufzuheben und die Sache zur weite-
ren Prüfung des Leistungsanspruchs im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist. Diese ist anzuweisen, in der Schweiz ein po-
lydisziplinäres Gutachten im Sinne von Art. 72bis IVV einzuholen. Dabei
sind für die Beurteilung der genannten Beschwerden neben einem Fach-
arzt für Gastroenterologie zusätzlich ein Facharzt Psychiatrie sowie ein
Facharzt Rheumatologie/Orthopädie beizuziehen. Ob allenfalls weitere
Spezialisten zu involvieren sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der
Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. Im Rahmen der polydisziplinären
Begutachtung werden die Gutachter insbesondere auch im Hinblick auf
das Zusammenwirken der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen haben. Die beauftragten
Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte
und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrund-
lage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V
349 E. 3.2 f.).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
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7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Blick auf diesen Verfah-
rensausgang greift die (subsidiäre) unentgeltliche Prozessführung somit
nicht. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 2. August 2017 aufgehoben und die Streitsachte im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zu-
rückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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