B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4875/2011
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-4875/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus China stammende Beschwerdeführerin (geb. 1963) kam im Ja-
nuar 1999 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz. Am 6. August 2002
heiratete sie hier den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1949). Gestützt
auf ihre Heirat erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern.
Im März 2003 zog das Ehepaar in den Kanton Bern, und im August des
gleichen Jahres kam die Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe,
C._______, geboren 1988, aus China kommend hinzu. Im September
2003 nahm die Familie Wohnsitz in X._______ (FR).
B.
Am 6. September 2005 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürge-
rungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 31. Oktober 2006 eine
gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten,
stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten
und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzei-
tig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbür-
gerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungs-
verfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt
hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und
dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Ein-
bürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
C.
Am 11. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert einge-
bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte
des Kantons Bern und der Gemeinde Trub (BE).
D.
In einem Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte der Ehemann der Beschwer-
deführerin dem BFM mit, dass seine Ehefrau drei Tage zuvor Trennungs-
absichten geäussert und gleichzeitig anhand eines Anwaltsschreibens er-
läutert habe, mit welchen Unterhaltsleistungen sie rechnen könne. Ab-
schliessend äusserte er seinen Eindruck, wonach sie die Ehe mit ihm in
der Absicht eingegangen sei, für sich und ihre Tochter das Schweizer
Bürgerrecht zu erlangen.
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Seite 3
E.
In einer an die Vorinstanz gerichteten E-Mail vom 10. September 2007
erkundigte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Stand
des Verfahrens. Die Vorinstanz wies ihn auf die ihm fehlende Partei-
stellung im Verfahren hin, machte ihn aber gleichzeitig darauf aufmerk-
sam, dass er möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt als Auskunfts-
person befragt werde. In einer weiteren E-Mail vom 1. Oktober 2008 infor-
mierte der Ehemann darüber, dass er vom Eheschutzrichter zur Leistung
von Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sei.
F.
Mit einem (nicht in den Akten abgelegten) Schreiben vom 5. März 2010
informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Eröffnung ei-
nes Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und
gewährte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte die Be-
troffene am 30. April 2010 Gebrauch. Zusammen mit ihrer Stellungnahme
wurde unter anderem eine Erklärung des Ehemannes, datiert vom
21. März 2010, zu den Akten gereicht, in welcher dieser die in seinem
Schreiben vom 15. Mai 2007 an die Adresse seiner Ehefrau gerichtete
Anschuldigung als ungerechtfertigte Affekthandlung bezeichnet und fest-
hält, die eheliche Gemeinschaft habe nicht nur zum Schein bestanden.
G.
Gemäss Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. dazu
nachfolgend Bst. H) wurde die Ehe im November 2010 geschieden.
H.
Mitte Dezember 2010 nahm die Vorinstanz Einsicht in die gerichtlichen
Eheschutzakten, dies nachdem die Betroffenen mit schriftlicher Erklärung
vom 3. Oktober 2010 hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten. Im Weiteren
wurde am 27. Januar 2011 auf Veranlassung der Vorinstanz hin der
(nunmehr geschiedene) Ehemann der Beschwerdeführerin durch einen
Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson zur Sache be-
fragt. Das entsprechende Protokoll brachte die Vorinstanz anschliessend
der Beschwerdeführerin zu Kenntnis, worauf diese sich mit dem Inhalt
einverstanden erklärte (Schreiben an die Vorinstanz vom 23. April 2011).
I.
Am 31. Mai 2011 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kan-
tons Bern in seiner Funktion als zuständige Behörde des betroffenen
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Heimatkantons die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
J.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig und hielt gleichzeitig un-
ter Verweis auf Art. 41 Abs. 3 BüG fest, dass diese Rechtsfolge auch für
Familienangehörige gelte, die das Schweizerische Bürgerrecht gestützt
auf die nichtig erklärte Einbürgerung erhalten hätten.
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2011 gelangte die Beschwer-
deführerin, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel, an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung. Eventualiter sei diese nichtig zu erklären oder
die Sache sei zur ergänzenden Prüfung des rechtserheblichen Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusammen mit der Beschwerde
wurde ein Arztbericht von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychi-
atrie und Psychotherapie in Luzern, vom 2. September 2011, den ge-
schiedenen Ehemann betreffend, zu den Akten gereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011 wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In einer ersten Stellung-
nahme vom 12. Oktober 2011 monierte sie, dass die Beschwerdeführerin
erstmals in ihrer Rechtsmittelschrift eine Beeinträchtigung in der psychi-
schen Gesundheit ihres inzwischen geschiedenen Ehegatten und mögli-
che Auswirkungen auf die eheliche Beziehung thematisiere. Um sich zur
Tragweite dieser Einwände äussern zu können, sei wichtig zu erfahren,
weshalb die Zusammenhänge erst jetzt geltend gemacht würden und es
müsse die Möglichkeit geschaffen werden, mit Fragen direkt an den be-
handelnden Arzt zu gelangen. Es sei ihr (der Vorinstanz) deshalb das
Einverständnis zu weiteren Instruktionsmassnahmen zu erteilen und es
sei die Frist zur Vernehmlassung zu erstrecken.
M.
Am 8. November 2011 gelangte die Beschwerdeführerin unaufgefordert
an das Bundesverwaltungsgericht, erläuterte, dass sie die Erkrankung
des geschiedenen Ehemannes (gemäss Diagnose des behandelnden
Arztes eine bipolare affektive Störung) und deren Auswirkungen auf die
Beziehung bisher aus Diskretionsgründen verschwiegen habe und stellte
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Seite 5
sich auf den Standpunkt, dass Nachforschungen beim behandelnden
Psychiater in Beachtung des Devolutiveffektes der Beschwerde nicht von
der Vorinstanz, sondern von der Beschwerdeinstanz vorzunehmen wä-
ren, sofern diese entsprechende Sachverhaltsergänzungen als notwendig
erachten würde. Zu diesem Zweck wurde der Facharzt gegenüber dem
Bundesverwaltungsgericht von seiner beruflichen Schweigepflicht befreit.
N.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Vernehmlassung in
einer Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011 ein weiteres Mal er-
streckt und über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten weiterer Be-
weiserhebungen informiert hatte, reichte die Vorinstanz schliesslich am
17. Januar 2012 eine Vernehmlassung ein, mit der sie die Abweisung der
Beschwerde beantragte.
O.
Replizierend hielt die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 21. März
2012 an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Dabei stellte
sie "rein vorsorglich" den Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten
einzuholen zur Symptomatik einer dauerbehandelten bipolaren Störung.
Des weiteren beantragte sie, den geschiedenen Ehemann zu spezifi-
schen Ereignissen im Frühling bzw. Frühsommer 2007 als Zeuge zu be-
fragen. Mit ihrer Rechtsschrift reichte die Beschwerdeführerin zwei sie
betreffende Zeugnisse sowie schriftliche Erklärungen ihres geschiedenen
Ehemannes, der Kinder aus ihren jeweiligen früheren Ehen und einer Be-
kannten zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti-
miert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die
betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche
Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es ins-
besondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft,
darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S.
403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E.
2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3.a, BGE 121 II 49 E. 2.b).
Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
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Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am
Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise an-
gebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vo-
rangehenden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben
oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wur-
de. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht er-
forderlich. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Anga-
ben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu infor-
mieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
3.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die er-
leichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müs-
sen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Än-
derung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen
muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die
vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden
Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E.
3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 12 VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der Sach-
verhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbereich
des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der be-
troffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung
vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beid-
seitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in
C-4875/2011
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die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der
Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privat-
sphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und
einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf un-
bekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt
natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Berei-
chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen
Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung gezogen werden (vgl.
dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Erfahrungs-
satz, dass der Zerfall einer zuvor intakten Ehe einen Prozess darstellt,
der gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdi-
gung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt
eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Ge-
genteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen
Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie
die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein
ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be-
troffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die
Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme des rechts-
erheblichen Sachverhalts erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG
in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist
von fünf Jahren ab Einbürgerung. Die Rechtsänderung erfolgte ohne eine
spezifische übergangsrechtliche Ordnung. Auf der Grundlage allgemeiner
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übergangsrechtlicher Grundsätze sind daher alle Einbürgerungsfälle, in
denen nicht die altrechtliche fünfjährige Verwirkungsfrist vor Inkrafttreten
des neuen Rechts abgelaufen ist, dem neuen Recht zu unterwerfen. Da-
bei ist die unter altem Recht abgelaufene Zeit an die absolute, achtjährige
Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann
sie als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl.
dazu BGE 134 V 353 E. 3.2 S. 356 f. mit Hinweisen sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4).
5.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Art. 41 Abs. 1 BüG
geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zwei-
jährige sowie die absolute achtjährige Frist des Art. 41 Abs. 1bis BüG wur-
den gewahrt.
6.
Gestützt auf die Aktenlage stellt sich die Streitsache in materieller Hin-
sicht wie folgt dar:
6.1 Die Beschwerdeführerin kam anfangs 1999 zu Ausbildungszwecken
in die Schweiz und heiratete hier am 6. August 2002 einen 14 Jahre älte-
ren Schweizer Bürger. Am 6. September 2005 – mithin genau einen Mo-
nat nach Erfüllung der Minimalfrist von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG – stellte
sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten
am 31. Oktober 2006 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die ge-
meinsame Erklärung zur Stabilität ihrer ehelichen Gemeinschaft abgege-
ben hatten, verfügte die Vorinstanz am 11. Dezember 2006 die er-
leichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin. Anfangs Mai 2007 – nur
gerade viereinhalb Monate nach ihrer erleichterten Einbürgerung – zog
die Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung aus (so aus den
Eheschutzakten zu schliessen). Am 9. August 2007 liess sie durch eine
Anwältin beim zuständigen Zivilgericht um Erlass von Eheschutz-
massnahmen ersuchen und im November 2010 wurde die Ehe geschie-
den.
Diese Chronologie der Ereignisse – insbesondere der kurze Zeitraum
zwischen erleichterter Einbürgerung und Aufgabe der ehelichen Gemein-
schaft – begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe
der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw.
der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Ein-
C-4875/2011
Seite 10
bürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht
wurde. Es liegt somit an der Beschwerdeführerin, einen alternativen Ge-
schehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen aufzuzeigen.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der Vermutung,
wonach ihre Ehe während des Einbürgerungsverfahrens nicht intakt ge-
wesen sei und macht unvorhersehbare Umstände geltend, die sich nach
ihrer erleichterten Einbürgerung zugetragen und die zu einem raschen
Scheitern der Beziehung geführt haben sollen.
6.2.2 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittel-
eingabe vom 5. September 2011 treffe zwar zu, dass es im Zusammen-
hang mit der im August 2003 nachgezogenen Tochter aus erster Ehe
schon früh zu familiären Problemen gekommen sei. Die Integration ihrer
Tochter in der Schweiz habe sich bereits aus sprachlichen Gründen an-
fänglich als schwierig erwiesen. Dazu seien charakterliche Unverein-
barkeiten zwischen ihrer Tochter und ihrem damaligen Ehemann gekom-
men, die zunehmend zu Konflikten geführt hätten. Im Jahre 2004 habe
sie (die Beschwerdeführerin) sogar erwogen, ihre Tochter nach China zu-
rück zu schicken, ihr Ehemann habe sich aber gegen einen solchen
Schritt ausgesprochen. Um die familiäre Situation zu entspannen, habe
man schliesslich gemeinsam beschlossen, die Tochter aus der ehelichen
Wohnung auszuquartieren, was per Anfang September 2005 auch ge-
schehen sei. In der darauf folgenden "ruhigen Phase" habe sie ihr Ge-
such um erleichterte Einbürgerung gestellt und seien die Erklärungen
zum Zustand der Ehe abgegeben worden.
6.2.3 Ein weiterer Grund für eheliche Konflikte war nach Darstellung der
Beschwerdeführerin im Jahre 2004 entstanden, als ihr Ehemann Geld
aus einer Versicherung ausbezahlt bekommen und sich damit eine teure
Reise geleistet habe, obwohl die Familie damals "knapp bei Kasse" ge-
wesen sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe in dieser Zeit keinen we-
sentlichen Beitrag an das Einkommen der Familie leisten können und ihre
vorübergehende Abwesenheit im Zusammenhang mit einem Arbeits-
einsatz in Interlaken habe wiederum zur Folge gehabt, dass sich die
Spannungen zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter verstärkt hätten.
Nach dem Auszug der Tochter aus der ehelichen Wohnung im September
2005 sei aber auch dieser Konflikt "wie weggeblasen" gewesen.
C-4875/2011
Seite 11
6.2.4 Ebenfalls nach Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechts-
mittelschrift vom 5. September 2011 sei die Tochter dann "im Verlauf des
Frühlings 2007" wieder regelmässig in die eheliche Wohnung gekommen;
dies obwohl sie (die Beschwerdeführerin) ihr verboten habe, dort spontan
zu erscheinen. Ihr Ehemann habe sich bedrängt und beobachtet gefühlt,
was "zu heftigen Streitigkeiten in dichter Folge zwischen den Eheleuten"
geführt habe. Als ihr Ehemann ihre Tochter im März 2007 einmal allein in
der Wohnung angetroffen habe, sei er zornig geworden, habe in einem
Hotel übernachtet und mit seinem Auszug gedroht. Diese Situation sei
dadurch noch verschlimmert worden, dass sich die Tochter teilweise pro-
vokativ verhalten habe. Der Ehemann habe daraufhin ein absolutes
Hausverbot für die Tochter und sogar ein Kontaktverbot gefordert, was bei
ihr (der Beschwerdeführerin) einen massiven Loyalitätskonflikt hervor-
gerufen habe. Zudem sei es unter den Ehegatten auch wieder zu Streitig-
keiten wegen finanzieller Angelegenheiten gekommen, was sie sich nur
mit dem Konflikt um ihre Tochter erklären könne; persönliche Differenzen
seien auf Geldprobleme projiziert worden. Im April 2007 schliesslich habe
der Ehemann von ihr verlangt, dass sie der Tochter den Wohnungs-
schlüssel abnehme und sie nach China zurückschicke. Sie (die Be-
schwerdeführerin) habe solchermassen gute Gründe gehabt, das eheli-
che Domizil im Mai 2007 zu verlassen und vorerst zu ihrer Tochter zu zie-
hen. Nachdem ihr Ehemann auch im Verlauf des Sommers nicht von sei-
ner Haltung abgerückt sei, habe sie im August 2007 ein Eheschutzgesuch
einreichen lassen; dies vor allem, weil sie ihren eigenen Unterhalt nicht
alleine habe finanzieren können.
6.2.5 Die Beschwerdeführerin erachtet es in ihrer Rechtsmitteleingabe als
erwiesen, dass sie und ihr damaliger Ehemann trotz anfänglich aufge-
tretener Spannungen im Zusammenhang mit dem Nachzug der Tochter
und teilweise dadurch entstandener finanzieller Streitigkeiten zwischen
September 2005 und März 2007 in einer intakten Ehe gelebt und die ent-
sprechende Erklärung in guten Treuen unterzeichnet hätten. Dass ihr der
Ehemann nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Domizil vorerst unlaute-
re Absichten unterstellt und er in seiner persönlichen Einvernahme ak-
tenwidrig behauptet habe, am Anfang nur von einem vorübergehenden
Aufenthalt der Tochter in der Schweiz ausgegangen zu sein, habe mit
seiner Krankheit zu tun; er leide seit 1997 an einer bipolaren affektiven
Störung und befinde sich deshalb in ambulanter psychiatrischer Behand-
lung. Diese Krankheit führe trotz Therapie zu emotionalen Ausbrüchen
beziehungsweise depressiven Rückfällen, die allerdings gewöhnlich nur
in sehr langen zeitlichen Abständen aufträten und in der Regel von kurzer
C-4875/2011
Seite 12
Dauer seien. Der behandelnde Arzt habe in seinem Attest vom 2. Sep-
tember 2011 den ihm zuvor vom Rechtsvertreter unterbreiteten Sachver-
halt als glaubhaft erachtet. Er habe insbesondere in einem Gespräch mit
ihr (der Beschwerdeführerin) nicht den Eindruck gewonnen, dass sie mit
der Ehe unlautere Absichten verfolgt habe.
6.2.6 In ihrer Replik vom 21. März 2012 präzisierte die Beschwerdeführe-
rin auf entsprechende Einwände der Vorinstanz in deren Vernehmlassung
hin, das eingereichte ärztliche Attest bilde keinen Beweis für die einzel-
nen Konflikte, sei aber eine "glaubhafte und beweiskräftige Grundlage"
für die von ihr geltend gemachten und von ihrem geschiedenen Ehemann
bestätigten "emotionalen Ausraster". Zu einem solchen schweren "Aus-
raster" sei es insbesondere im März 2007 gekommen.
In Bezug auf den Sachverhalt erwähnte die Beschwerdeführerin in ihrer
Replik einen weiteren, nach der erleichterten Einbürgerung akut aufgetre-
tenen Konflikt, der im Mai 2007 zum Auszug aus der ehelichen Wohnung
und kurze Zeit später zur Beantragung von Eheschutzmassnahmen ge-
führt habe: Sie habe – nachdem sie die sprachlichen Voraussetzungen
dafür mit einer spezifischen Ausbildung geschaffen habe – per April 2007
eine Stelle in einer gemeinnützigen Institution antreten können, von der
Arbeitgeberin aber schon im Folgemonat eröffnet bekommen, dass der
Beschäftigungsgrad aus betrieblichen Gründen reduziert und das Anstel-
lungsverhältnis per Ende Juli 2007 wieder aufgelöst werden müsse. Die-
se Umstände hätten zu heftigen Diskussionen mit dem Ehemann geführt.
Er habe sie zu Unrecht verdächtigt, selbst für den raschen Verlust des
Arbeitsplatzes verantwortlich zu sein und habe ihr "panikartig" seine wei-
tere finanzielle Unterstützung verweigert. Diese Überreaktion des Ehe-
mannes sei klar von seiner Krankheit beeinflusst worden.
6.3 Die Darstellungsweise der Beschwerdeführerin, wonach vorbestan-
dene eheliche Probleme mit dem Auszug der Tochter im Herbst 2005
vollkommen weggefallen und kurze Zeit nach der erleichterten Einbürge-
rung wieder derart massiv aufgetreten seien, dass die zuvor intakte Ehe
innert kürzester Zeit zerbrach, kann aus nachfolgend zu erläuternden
Gründen nicht überzeugen:
6.3.1 Es besteht kein Zweifel daran, dass in der Ehe der Beschwerde-
führerin schon früh und in erheblichem Masse Probleme aufgetreten sind;
dies insbesondere ab August 2003 im Zusammenhang mit dem Nachzug
der Tochter aus erster Ehe in China und bald darauf auch in finanzieller
C-4875/2011
Seite 13
Hinsicht. Erwähnt wurden von der Beschwerdeführerin Meinungsver-
schiedenheiten im Zusammenhang mit einer Kapitalauszahlung im Jahre
2004, aus der der Ehemann eine teure Reise finanziert habe, obwohl die
finanzielle Lage der Familie schon damals angespannt gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin konnte – abgesehen von relativ kurzen Einsätzen in
der Hotellerie, die aufgrund der teilweise weit entfernten Arbeitsorte noch
mit nicht unerheblichen Auslagen verbunden gewesen sein dürften – über
Jahre hinweg nichts Wesentliches zum Erwerbseinkommen der Familie
beitragen. Ihr Ehemann befand sich – aus den Akten des Eheschutz-
verfahrens zu schliessen – im Zeitpunkt der Trennung mit einem monat-
lichen Einkommen von netto rund 6'200 Franken und Unterstützungs-
pflichten gegenüber einem sich noch in Ausbildung befindlichen Sohn aus
erster Ehe zwar in soliden, nicht aber besonders vorteilhaften wirtschaftli-
chen Verhältnissen. Der Ehemann störte sich offenbar schon früh daran,
dass er mit seinem Einkommen auch für den Lebensunterhalt der Be-
schwerdeführerin und deren Tochter aufkommen musste. In seiner roga-
torischen Einvernahme vom 27. Januar 2011 liess er protokollieren, dass
die Probleme in der Ehe finanzieller Natur gewesen seien, da die Be-
schwerdeführerin nur zeitweise erwerbstätig gewesen sei. Mit ein Grund
für die Schwierigkeiten sei die Anwesenheit der Tochter der Beschwerde-
führerin ab dem Jahr 2003 gewesen (Antworten auf die Fragen Nr. 7 und
8). Der behandelnde Psychiater bestätigt in seinem Attest vom 2. Sep-
tember 2011, dass sein Patient ab Frühjahr 2005 immer wieder über Kon-
flikte mit der Ehefrau, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeits-
und Einkommenssituation, berichtet habe. Im Juli 2006 sei in den Patien-
tenakten notiert worden, dass "das Prinzip der Gegenseitigkeit … in ma-
teriellen Dingen von der Ehefrau nicht eingehalten" werde. "Er finanziere
alles und jedes, sie habe keine Arbeit…".
6.3.2 Nebst den Aussagen des geschiedenen Ehemannes und denjeni-
gen des behandelnden Arztes bestehen weitere Indizien für die Annahme,
dass die Darstellungsweise der Beschwerdeführerin nicht zutreffen kann,
wonach die ehelichen Probleme im Zusammenhang mit der nachgezoge-
nen Tochter und der finanziellen Situation der Familie mit der unmittelbar
vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches organisierten Ausquartie-
rung der Tochter beseitigt gewesen und erst im Frühjahr 2007 – also kur-
ze Zeit nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens – wieder aufge-
treten seien. So hat der Rechtsvertreter selbst in einem an den behan-
delnden Psychiater gerichteten Schreiben vom 24. August 2011 fest-
gehalten, dass es nach Auskunft seiner Mandantin und deren Ehemann
ab Herbst 2006 zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen sei, weil die
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Seite 14
Tochter auch nach deren Auszug aus dem Familienhaushalt oft unan-
gemeldet in der ehelichen Wohnung erschienen sei. Im für die Beschwer-
deführerin von einer mandatierten Anwältin verfassten Gesuch um Erlass
von Eheschutzmassnahmen vom 9. August 2007 schliesslich ist die Rede
davon, dass in der Ehe der Parteien seit einem Jahr Probleme bestün-
den. Die Korrektheit und Verbindlichkeit dieser Darstellung kann entge-
gen der Beschwerdeführerin nicht schon mit dem Hinweis in Frage ge-
stellt werden, es habe sich dabei um eine "anwaltliche Standardübertrei-
bung" gehandelt, mit der die Chancen auf eine möglichst baldige Schei-
dung hätten gewahrt werden sollen. Ganz allgemein haben sich Parteien
ihr Verhalten in einem Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahren auch in ei-
nem nachfolgenden Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben keinen
Anspruch darauf, je nach Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen
gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zum Sachverhalt und
den persönlichen Verhältnissen machen zu können (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht publiziert in
BGE 128 II 97; und anstelle mehrerer auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.7).
6.3.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe einzig an
Ereignissen gescheitert sei, die sich nach der erleichterten Einbürgerung
zugetragen haben sollen, lässt sich mit den besonderen Hinweisen auf
die Krankheit des damaligen Ehemannes nicht stützen. Mag sein, dass
diese Krankheit (mit der die Beschwerdeführerin im Übrigen nach eigener
Darstellung lange Zeit gut habe umgehen können) die Konflikte im Früh-
jahr 2007 noch akzentuierte. Daraus kann allerdings nicht der Umkehr-
schluss gezogen werden, dass in der Ehe zuvor im rechtserheblichen
Zeitraum keine wesentlichen Probleme aufgetreten waren. Es kann hier
auf das bereits Gesagte, insbesondere auf die Feststellung des behan-
delnden Psychiaters in seinem Attest vom 2. September 2011 verwiesen
werden, wonach vom Ehemann ab Frühling 2005, insbesondere auch im
Sommer 2006 (also während des Einbürgerungsverfahrens), immer wie-
der eheliche Konflikte vorab im Zusammenhang mit der Arbeits- und Ein-
kommenssituation thematisiert worden seien. Unter den gegebenen Um-
ständen bestand weder für die Vorinstanz noch für das Bundesverwal-
tungsgericht als Rechtsmittelinstanz Anlass zu weiteren Abklärungen me-
dizinischer Natur, wie sie die Beschwerdeführerin (zuletzt in ihrer Replik)
anregte.
6.3.4 Ebenso wenig können aus der Darstellungsweise der Beschwerde-
führerin im Zusammenhang mit der von ihr im Frühjahr 2007 angetrete-
C-4875/2011
Seite 15
nen und gleich wieder verlorenen Arbeitsstelle Indizien für eine zuvor in-
takte und zukunftsgerichtete eheliche Beziehung abgeleitet werden. Auch
hier ist nicht grundsätzlich daran zu zweifeln, dass es im Zusammenhang
mit dieser Erwerbstätigkeit und deren Beendigung zu Diskussionen oder
gar Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten gekommen ist, bei
denen der damalige Ehemann dazu noch krankhaft überreagiert haben
könnte. Dabei gilt allerdings zu relativieren, dass es sich bei der erwähn-
ten Stelle gemäss dem mit der Replik eingereichten Arbeitszeugnis vom
8. Juni 2007 um ein viermonatiges, im April 2007 begonnenes und bis
Ende Juli 2007 befristetes Praktikum handelte. Wie der Ehemann aus
solchen Umständen auf einen durch die Beschwerdeführerin selbst ver-
schuldeten Verlust eines Arbeitsplatzes hätte schliessen können, ist nicht
nachvollziehbar.
6.3.5 Die Beschwerdeführerin blieb auch eine plausible Erklärung dafür
schuldig, weshalb die ehelichen Konflikte mit finanziellem Hintergrund mit
der Ausquartierung ihrer Tochter im Herbst 2005 geendet haben sollen.
Vom Gegenteil ist auszugehen: Mit der Anmietung eines Zimmers und
den sonstigen Kosten (wie z.B. für auswärtige Verpflegung u.a.) entstan-
den zusätzliche Auslagen, die das sonst schon strapazierte Familienbud-
get noch mehr belastet haben müssen.
6.3.6 Keine zusätzlichen Aufschlüsse im Sinne der von der Beschwerde-
führerin behaupteten Sachumstände ergeben sich aus den mit der Replik
eingereichten persönlichen Erklärungen.
6.3.6.1 Die Tochter der Beschwerdeführerin bestätigte in einem Schreiben
vom 11. Februar 2012 zwar in groben Zügen die Sichtweise ihrer Mutter,
hielt sich aber in zentralen Punkten (zeitliche Terminierung der Ereignis-
se, Verhältnis zum Ehemann ihrer Mutter vor und nach ihrem Auszug)
auffallend oberflächlich. Konflikte finanziellen Inhalts erwähnt sie darin
ebenso wenig wie die untereinander getroffenen Vereinbarungen. Sie will
auch nicht selbst bemerkt haben, dass der Ehemann ihrer Mutter mit ihr
"nicht so zufrieden gewesen" sei. "Eines Tages" habe ihr ihre Mutter ge-
sagt, dass sie ein tolles Zimmer in einem Wohnheim für Studentinnen ge-
funden habe und sie dorthin umziehen solle. Danach habe sie ihre Mutter
weniger oft in deren Wohnung besucht. Anlässlich von späteren Begeg-
nungen habe ihr die Mutter erzählt, dass die eheliche Beziehung "wieder
gut" sei. An Weihnachten 2006 habe man noch zusammen gefeiert, was
sehr schön gewesen sei. Sie habe gedacht, dass sie ihre Mutter wieder
häufiger an deren Wohnort besuchen wolle; schliesslich sei sie ihre einzi-
C-4875/2011
Seite 16
ge hier anwesende Verwandte. Nach ein paar Monaten habe sie bemerkt,
dass dies dem Ehemann ihrer Mutter doch nicht gepasst habe, denn er
habe sie mehrmals ignoriert, wenn sie dort gewesen und er nach Hause
gekommen sei. Unter den Ehegatten habe es deshalb Missstimmung ge-
geben und der Ehemann ihrer Mutter habe von ihr den Wohnungsschlüs-
sen zurückhaben wollen, ihre Mutter sei aber dagegen gewesen.
Schliesslich habe sie ihre Mutter wieder weniger oft besucht, was aber
die Ehe nicht mehr habe retten können.
6.3.6.2 Der geschiedene Ehemann äusserte sich in einer knappen Erklä-
rung vom 23. Februar 2012 dahingehend, dass die eheliche Beziehung
"in den ersten Jahren" gut gewesen sei und die Beschwerdeführerin sich
mit seinen Kindern aus erster Ehe gut verstanden habe, Schwierigkeiten
anfangs 2005 aufgetaucht seien, als die Beschwerdeführerin eine Stelle
im Kanton Graubünden angenommen habe und er mit ihrer Tochter allei-
ne gewesen sei, die Beschwerdeführerin zur Lösung dieser Probleme ein
Zimmer für die Tochter gemietet habe, letztere aber anfangs 2007 wieder
öfters in die eheliche Wohnung gekommen sei, um ihre Mutter zu sehen
und ihn diese langen Besuche verärgert hätten. Zu den finanziellen Prob-
lemen und den ehelichen Verhältnissen während des Einbürgerungsver-
fahrens äusserte er sich in seinem Schreiben mit keinem Wort.
6.3.6.3 Der Sohn des Ehemannes aus dessen früherer Ehe hielt in einer
ausführlicheren Erklärung vom 11. März 2012 unter anderem fest, er wis-
se nicht genau, wann die Probleme in der Ehe seines Vaters begonnen
hätten und welchen Einfluss darauf der Wunsch der Beschwerdeführerin
gehabt habe, ihre Tochter in die Schweiz nachzuziehen. Sein Vater habe
ihm sporadisch von Problemen in der Ehe berichtet, die sich hauptsäch-
lich darauf bezogen hätten, dass die Beschwerdeführerin "wenig haushäl-
terisch mit dem Geld umgehe und sich zu wenig um eine eigene berufli-
che Anstellung kümmere".
6.3.6.4 Die Tochter des Beschwerdeführers aus dessen früherer Ehe bes-
tätigt in einer kurzen Erklärung vom 1. März 2012 ihren Eindruck, dass
die Beiden aus Liebe geheiratet hätten und berichtet von gemeinsamen
Begegnungen an Wochenenden und Feiertagen, ohne darauf zeitlich
oder inhaltlich näher einzugehen.
6.3.6.5 Eine langjährige gute Bekannte des geschiedenen Ehemannes
schliesslich bestätigt in einer knappen Erklärung vom 16. März 2012,
dass die Ehe der Beiden – soweit ihr bekannt – gut gewesen und die
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Trennung für sie überraschend gekommen sei. Sie gibt aber auch zu er-
kennen, dass sich der Kontakt zwischen ihr und den Eheleuten seit deren
Wegzug aus dem Kanton Luzern (Ende Januar 2003) gelockert habe.
6.3.6.6 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik insbesondere aus
den Erklärungen ihrer Tochter darauf schliessen will, dass Spannungen
bis im Herbst 2005 nur im Verhältnis zwischen dem Ehemann und der
Tochter, nicht aber zwischen den Ehegatten bestanden hätten, diese
Spannungen mit dem Auszug der Tochter gelöst worden seien, die ge-
meinsame Weihnachtsfeier im Dezember 2006 mit den Kindern aus ihren
früheren Ehen ein starkes Indiz für eine glückliche Beziehung darstelle
und Spannungen in der Ehe erst im Verlauf des Jahres 2007 aufgekom-
men seien, als die Tochter wieder regelmässig zu Hause aufgetaucht sei,
kann ihr nicht gefolgt werden. Die Interpretation steht teilweise schon in
offensichtlichem Widerspruch zur gleichzeitig eingereichten Erklärung des
Sohnes des Ehemannes.
6.3.6.7 Zur Einvernahme einzelner dieser Auskunftspersonen als Zeugen
bestand für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass. Solche Zeugen-
befragungen wären nur anzuordnen gewesen, wenn sich der Sachverhalt
auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (Art. 14 Abs. 1 Bst. c
VwVG). Das traf vorliegend nicht zu; die im erst- und zweitinstanzlichen
Verfahren edierten Stellungnahmen der Beteiligten und von Drittpersonen
erweisen sich als hinreichend, um die Sache beurteilen zu können (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_337/2013 vom 13. September
2013 E. 3.2).
6.4 Im Ergebnis ist nicht in Frage zu stellen, dass es im Frühling 2007 zu
Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten gekommen ist, die
schliesslich zur Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft führten. Hingegen
deutet vielerlei darauf hin, dass die Ehe schon zuvor in ihrer Existenz be-
droht war, oder zumindest über weite Strecken auch während des Ein-
bürgerungsverfahrens derart ernsthafte Probleme bestanden haben müs-
sen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz nicht ohne
Vorbehalt behaupten durfte, die Beziehung sei intakt und zukunfts-
gerichtet. Es ist anzunehmen, dass sich die Eheleute ab dem Jahre 2004
immer wieder über finanzielle und andere Dinge gestritten haben, und
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich im Verlaufe der Ehe zu-
nehmend als "Opfer" sah, da er nicht nur praktisch alleine für den Unter-
halt der Eheleute, sondern – zumindest teilweise – zusätzlich noch für die
Tochter der Beschwerdeführerin aufkommen musste, zu der er schon
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sonst kein besonders gutes Verhältnis entwickelt hatte. Ausgehend von
dieser Situation kann das Bild einer völlig intakten Ehe während des Ein-
bürgerungsverfahrens, wie es die Beschwerdeführerin vermitteln will,
nicht als realistisch angesehen werden. Dass die Stabilität der Ehe im
fraglichen Zeitraum zusätzlich unter dem Loyalitätskonflikt gelitten haben
dürfte, in welchem sich die Beschwerdeführerin nach der Ausquartierung
ihrer (damals wegen sprachlich und kulturell bedingter Integrations-
schwierigkeiten besonders betreuungsbedürftigen) Tochter befunden ha-
ben musste, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Immerhin hat sich die
Beschwerdeführerin nur gut vier Monate nach der erleichterten Einbürge-
rung für den eigenen Auszug aus der ehelichen Wohnung und damit für
ein Zusammenleben mit ihrer Tochter entschieden.
7.
Nach dem bisher Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen, die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stel-
len, wonach zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann im Zeitpunkt
der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 31. Oktober 2006
bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 11. Dezember 2006 keine intak-
te, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem
die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand ei-
ner intakten und stabilen Ehe versicherte und weder davor noch danach
Vorbehalte anbrachte, hat sie die Behörde über wesentliche Tatsachen
getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
8.
Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das
pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die-
sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Per-
son, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung
eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Um-
ständen abzuweichen ist. Dass die Beschwerdeführerin mittlerweile seit
15 Jahren hier lebt und durch den Verlust des Schweizer Bürgerrechts
gehalten ist, sich um Wiederaufnahme in das chinesische Bürgerrecht zu
bemühen, vermag im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht
auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen (zur Bedeutung drohender
Staatenlosigkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. Au-
gust 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). Bleibt festzuhalten, dass der Entzug des
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Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufent-
haltsrechts einhergeht (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2).
9.
Die Tochter war – anders, als die Ausführungen in der Beschwerde unter
Ziffer II. 3. vermuten liessen – nicht in das Gesuch ihrer Mutter um Ertei-
lung der erleichterten Einbürgerung eingeschlossen. In diesem Gesuch
hatte sie gar keine Erwähnung gefunden. Sie hat am 12. April 2010 ge-
stützt auf Art. 31a BüG ein eigenständiges Einbürgerungsgesuch gestellt,
über das die Vorinstanz bisher noch nicht entschieden hat.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 20
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtskurkunde)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. K […])
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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