B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
12.07.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_390/2019)
Abteilung III
C-4875/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 2. Juli 2018.
C-4875/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1954 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in (…)/DE, war unter
anderem als Projektmanager in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle gemäss Aktenverzeichnis und -
nummerierung vom 11.10.2018; nachfolgend: act.] 12 - 16).
B.
B.a Nach durchgeführter Früherfassung meldete sich der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 28. Februar 2012 (Eingang: 29. Februar 2012) bei der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbe-
zug an. Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor
und zog insbesondere einen Arbeitgeberbericht und die Akten der Kran-
kentaggeldversicherung bei (act. 16, 19 - 22).
B.b Am 3. Juli 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die be-
ruflichen Massnahmen abgeschlossen würden, da er sich gemäss Bespre-
chung vom 31. Mai 2012 nicht in der Lage sehe, an Eingliederungsbemü-
hungen mitzuwirken (act. 67).
B.c Mit Vorbescheid vom 9. August 2012 stellte die IV-Stelle dem Versi-
cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentli-
chen mit der Begründung, laut den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen
bestehe in der angestammten Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur wie auch
in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dem-
entsprechend bestehe kein Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 0 %;
act. 44).
B.d Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 bestätigte die IV-Stelle den Vorbe-
scheid mit der Begründung, sie habe die vom Versicherten mit dessen Ein-
wänden eingereichten ärztlichen Unterlagen ihrem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) zur Prüfung unterbreitet. Die Beurteilung durch den RAD
habe ergeben, dass er weiterhin in der angestammten wie auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (act. 108).
B.e Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess der Vize-
präsident des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid
vom 19. Februar 2015 (IV 2013/382) teilweise gut, indem er die Streitsache
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Seite 3
zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Ver-
fügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (act. 130).
B.f Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten
mit, dass sie eine polydisziplinäre Abklärung (Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Neuropsychiatrie, Orthopädie und Psychiatrie) als notwendig
einstufe. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip.
Gleichzeitig gab sie dem Versicherten Gelegenheit, sich bis zum 29. Mai
2015 zur vorgesehenen Begutachtung vernehmen zu lassen und Zusatz-
fragen zum beigelegten Fragebogen einzureichen (act. 152).
B.g Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2015 hielt die IV-Stelle an
der vorgesehenen Begutachtung fest und verneinte gleichzeitig die vom
Versicherten eingewendete Reiseunfähigkeit (act. 204).
B.h Nachdem die IV-Stelle einen Auftrag zur Begutachtung an die estimed
AG gestützt auf einen Einwand des Versicherten annulliert hatte (act. 216,
234, 241, 243), beauftragte sie mit Schreiben vom 4. April 2016 die
H._______ mit der Durchführung der polydisziplinären Begutachtung
(act. 252). Am 7. April 2017 erstatteten die Gutachter des H._______ ihr
Gutachten (act. 308). In ihrer Konsensbeurteilung kamen sie zum Schluss,
dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie
in jedweder vergleichbaren oder auch anderen, körperlich leichten, wech-
selbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nicht als dauerhaft limitiert anzusehen sei
(act. 308, S. 56).
B.i Mit Eingabe vom 30. November 2017 nahm der Versicherte, vertreten
durch Rechtsanwältin Karin Herzog, zum H._______-Gutachten Stellung
und machte unter Hinweis auf die von ihm nachgereichten Arztberichte und
Gutachten eine Einschränkung von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit gel-
tend (act. 348).
B.j Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2018 stellte die nunmehr zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) dem Versicherten die Abwei-
sung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, in Überein-
stimmung mit den Schlussfolgerungen ihres RAD sei das polydisziplinäre
Gutachten als vollumfänglich beweiskräftig einzustufen. Danach sei der
Versicherte weder in seiner angestammten Tätigkeit noch in einer anderen,
körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzend ausge-
C-4875/2018
Seite 4
übten Tätigkeit als dauerhaft limitiert anzusehen. Die vom Versicherten zu-
sätzlich vorgelegten medizinischen Berichte vermöchten an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern (act. 358).
B.k Mit Eingabe vom 13. April 2018 erhob der Versicherte, weiterhin ver-
treten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, gegen diesen Vorbescheid Ein-
wand mit den Anträgen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszu-
richten; eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen. Darüber
hinaus liess er weitere Arztberichte ins Recht legen (act. 364 - 368).
B.l Nach Einholung weiterer Berichte ihres RAD wies die IVSTA den Ein-
wand mit Verfügung vom 2. Juli 2018 ab. Zur ergänzenden Begründung
hob sie insbesondere hervor, ihr medizinischer Dienst sei nach Würdigung
sämtlicher Akten zum Schluss gekommen, dass auf das beweiswertige
H._______-Gutachten abgestellt werden könne. Die vom Versicherten zu-
sätzlich vorgelegten medizinischen Berichte vermöchten daran nichts zu
ändern. Die angeführten psychischen Beschwerden respektive die reaktive
depressive Störung seien nur von begrenzter Dauer gewesen; bei der Be-
gutachtung sei angesichts der erhobenen Befunde bereits von einer parti-
ellen Remission auszugehen gewesen, und es habe lediglich eine zeitlich
beschränkte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Er verfüge zudem über genü-
gend Ressourcen, um seine Resterwerbsfähigkeit zu verwerten (act. 375).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den An-
trägen, die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018 sei aufzuheben und
es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung bringt er
insbesondere vor, laut dem von ihm veranlassten arbeitsmedizinischen
Gutachten vom 18. Februar 2018 sei er sowohl bezogen auf seinen bishe-
rigen Beruf als auch bezogen eine angepasste Verweistätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsunfähig. Diese Einschätzung
werde denn auch die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte be-
stätigt. Die Vorinstanz habe überdies zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass
er seine Restarbeitsfähigkeit altersbedingt nicht mehr verwerten könne. Bei
der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ihm zudem ein angemesse-
ner leidensbedingter Abzug zu gewähren (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.] 1 samt Beilagen).
C-4875/2018
Seite 5
D.
Am 11. September 2018 ging der vom Beschwerdeführer geforderte Kos-
tenvorschuss von Fr. 800.- (Zwischenverfügung vom 30. August 2018;
BVGer act. 3) bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4).
E.
Mit Vernehmlassung vom 12. November 2018 stellt die Vorinstanz den An-
trag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur ergänzenden Begründung führt sie aus, der Beschwerde-
führer bringe gegen das H._______-Gutachten keine stichhaltigen Ein-
wände vor, welche dessen Beweiswert zu schmälern vermöchten. Die im
Abklärungs- und Einwandverfahren eingereichten medizinischen Berichte
enthielten Angaben zu bereits bekannten Beschwerden, welche bereits
vollumfänglich im H._______-Gutachten gewürdigt worden seien. Die vom
Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Berichte vermöchten
den Beweiswert des H._______-Gutachtens nicht zu schmälern. Auch ret-
rospektiv sei keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit dokumentiert,
und es gäbe keine Anhaltspunkte für eine länger als ein Jahr dauernde
Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsaufgabe sei stets aus wirtschaftlichen Grün-
den erfolgt. Mangels anspruchsbegründender Invalidität stelle sich die
Frage der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit gar nicht (BVGer act. 6).
F.
Mit Replik vom 6. Dezember 2018 hält der Beschwerdeführer – unter Ver-
weis auf weitere im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arztberichte – an
seinen bisherigen Anträgen fest und führt zur Begründung ergänzend aus,
entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er seine bisherigen Ar-
beitsstellen nicht aus wirtschaftlichen, sondern vielmehr aus gesundheitli-
chen Gründen aufgeben müssen. Das H._______-Gutachten sei nicht von
unabhängigen Gutachtern, sondern auftragsbezogen verfasst worden. Es
stehe auch im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen der behandelnden
Ärzte. Ferner sei auch die Aussage der IVSTA, dass er laut arbeitsmedizi-
nischem Privatgutachten reisefähig sei, wahrheitswidrig (BVGer act. 9
samt Beilagen).
G.
Unter Verweis auf eine erneute Stellungnahme ihres medizinischen Diens-
tes vom 11. Januar 2019 hält die Vorinstanz mit Duplik vom 14. Januar
2019 an ihren bisherigen Anträgen fest, im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, laut der Prüfung durch ihren ärztlichen Dienst resultierten aus den
C-4875/2018
Seite 6
neu eingereichten Unterlagen keine neuen klinischen Aspekte oder Diag-
nosen, welche zu einer von der bisherigen Argumentation abweichenden
Betrachtungsweise Anlass geben würden (BVGer act. 11 samt Beilage).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 schloss der Instruktionsrich-
ter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen
– per 28. Januar 2019 ab (BVGer act. 12).
I.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht eine unaufgeforderte Stellungnahme zukommen
(BVGer act. 13), welche der Vorinstanz unter Hinweis auf den abgeschlos-
senen Schriftenwechsel zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (Verfügung
vom 6. Februar 2019; BVGer act. 14).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kosten-
vorschuss fristgerecht überwiesen hat (BVGer act. 4), ist auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zu-
nächst sind im Folgenden die gesetzlichen Grundlagen sowie massgeben-
den Grundsätze der Rechtsprechung darzulegen.
C-4875/2018
Seite 7
2.1 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich
auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) und der Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1; bzw. bis 31. März 2012 Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hin-
weisen; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der
Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile des BVGer C-
2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016
E. 2, je mit Hinweisen).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
C-4875/2018
Seite 8
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein-
barungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme
gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
EU/EFTA und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA
Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
2.4
2.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl.
auch BGE 140 V 193 E. 3.2).
2.4.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
2.4.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
C-4875/2018
Seite 9
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Be-
richten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil des BGer 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
2.4.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein-
geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden, Gut-
achten externer Spezialärzte (so genannte Administrativgutachten) darf
voller Beweiswert zuerkannt werden, solange "nicht konkrete Indizien ge-
gen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des the-
rapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170
E. 4 S. 175) lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu
stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan-
delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil
diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt
oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des BGer 8C_362/2017 vom
30. Oktober 2017 E. 4; 8C_325/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.4).
2.5 Stehen psychische Erkrankungen, eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung oder ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden
(vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zur Diskussion, sind für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück-
sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
C-4875/2018
Seite 10
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281
E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge-
stellte Diagnose nach einem anerkannten medizinischen Klassifikations-
system (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1; 130 V 396
E. 5.3.3 und 6.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten
Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281
E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komple-
xen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Be-
funde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis-
tenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwick-
lung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und
«sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichts-
punkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschrän-
kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
(E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie-
sener Leidensdruck (E. 4.4.2; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Recht-
sprechung zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13.
Juli 2015, Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrecht-
sprechung 2.0, in: Jusletter 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.; DIES., Praxisänderung
zu Depressionen und anderen psychischen Leiden, in: Jusletter 15. Januar
2018).
2.6 Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Expertisen verlieren ihren
Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Kor-
rektive nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Ein-
zelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Be-
weisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält
(BGE 141 V 281 E. 8; 137 V 210 E. 6). Allerdings ist dem Umstand, dass
ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge-
bende Entscheidungsgrundlage bildet, unter Umständen bei der Beweis-
würdigung Rechnung zu tragen. In dieser speziellen Übergangssituation
lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derje-
nigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen
vergleichen (dazu BGE 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen schon
relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (ver-
waltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutach-
tung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2; SVR 2015 IV Nr. 26
[8C_616/2014] E. 5.3.1, 2013 IV Nr. 6 [9C_148/2012] E. 1.4).
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Seite 11
In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich
geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die
beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigen-
gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich-
ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren
erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter
Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
2.7 In einem EU-Staat wohnhafte Versicherte können aus dem FZA keinen
(unbedingten) Anspruch ableiten, in der Schweiz begutachtet zu werden;
eine Entscheidung kann grundsätzlich auf im Wohnsitzstaat verfertigte
ärztliche Berichte abgestützt werden. Gleichzeitig besteht keine Regel, wo-
nach abschliessend auf im Wohnsitzstaat ausgefertigte ärztliche Berichte
abzustellen wäre. Da sich der Leistungsanspruch nach dem materiellen
Recht des Vertragsstaats bestimmt, leitet sich auch aus dem einzelstaatli-
chen Recht ab, welche Fragen der ärztlichen Klärung bedürfen, welche
Anforderungen an den Nachweis des rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalts gestellt werden und mit welchen Mitteln dieser Nachweis ge-
führt wird (Urteil des BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4).
Es ist mithin nicht von vornherein unzulässig, einzig auf im Wohnsitzstaat
des Versicherten erstellte ärztliche Berichte abzustellen (Urteile des BGer
9C_818/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.1.2 und 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 5.1).
3.
Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht
im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist.
3.1 Im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 2. Juli 2018 liegen insbesondere die folgenden medizini-
schen Stellungnahmen und Arztberichte vor:
- Dr. med. B._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zertifi-
zierter Gutachter der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, diagnos-
tizierte mit Privatgutachten vom 6. Juni 2012 aus neurologischer Sicht
eine Cervicobrachialgie (ICD-10 M 53.1), eine Radikulopathie C 6
links (ICD-10 M 54.2) mit intermittierender Irritation bei degenerativen
HWS-Veränderungen der Bandscheiben C 6/7, ein Carpaltunnelsyn-
drom links (ICD-10 G 56.0) sowie eine (derzeit remittierte) rezidivie-
rende Lumboischialgie. Ferner führte er aus, es hätten sich bei der
C-4875/2018
Seite 12
vorliegenden neurologischen Begutachtung Hinweise dafür ergeben,
dass die anhaltenden und erheblich ausgeprägten orthopädischen und
neurologischen Gesundheitsstörungen durch seelische Faktoren mit-
gestaltet und diese das berufliche Leistungsvermögen des Beschwer-
deführers zusätzlich mindern würden. Für seine zuletzt ausgeübte Tä-
tigkeit sei sein berufliches Leistungsvermögen nicht unter 50 % gemin-
dert. In den Gebieten der speziellen Schmerztherapie und Psycho-
pharmakologie bestünden noch Behandlungsmöglichkeiten. Da der
Auftrag auf die neurologische Begutachtung beschränkt gewesen sei,
seien die psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen unberück-
sichtigt geblieben. Es sei indes der Eindruck entstanden, dass diese
das berufliche Leistungsvermögen mehr vermindern könnten als die
orthopädisch-neurologischen Beeinträchtigungen (act. 33, S. 16 - 19).
- PD Dr. med. C._______ kam in einem (von der Taggeldversicherung
in Auftrag gegebenen) Bericht über die Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) vom 16. Juli 2012 zum Schluss, dass die vom
Versicherten geschilderten Beschwerden im cervikalen Rückenbe-
reich mit Ausstrahlungen in den linken Arm durch die bildgebenden
Verfahren abgestützt seien. Aus der klinischen und palpatorischen Un-
tersuchung resultiere eine starke Einschränkung im Bereich der Brust-
wirbelsäule. Bei anhaltender Positionseinnahme führe dies zu einer
verstärkten muskulären Belastung des Nackens und verursache
Schmerzen. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm eine
Arbeit im Umfang von ca. 6 h pro Tag, unter Einhaltung einer Pause
von 0.5 h pro Tag, zumutbar (act. 367).
- Dr. med. D._______, RAD-Arzt und Facharzt für Chirurgie, führte mit
Stellungnahme vom 18. Juli 2012 aus, er könne die vom behandeln-
den Arzt Dr. med. E._______ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
nicht nachvollziehen. Spätestens ab dem 20. März 2012, dem Tag
nach der Kontrolluntersuchung durch Dr. med. E._______, welche
keine neurologischen Defizite ergeben habe, bestehe aus seiner Sicht
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (act. 41),
- Mit Bericht vom 2. April 2013 führte Dr. med. E._______ aus, der Be-
schwerdeführer sei in der Zeit vom 8. Oktober 2010 bis 17. März 2013
in seiner angestammten Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur zu 30 % ar-
beitsunfähig gewesen (act. 88).
C-4875/2018
Seite 13
- Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2013 kam Dr. med. D._______ zum
Schluss, dass die zusätzlich eingereichten medizinischen Unterlagen
aus seiner Sicht die bisherige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht in
Frage zu stellen vermöchten (act. 95).
- Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2013 hielt Dr. med. D._______ an sei-
ner bisherigen Beurteilung fest und fügte insbesondere hinzu, dass
sich aus den bisherigen Akten keine Hinweise für eine relevante psy-
chiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben
würden (act. 102).
- In einem weiteren Bericht vom 4. Mai 2015 hielt Dr. med. E._______
als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale
Gonarthrose beidseits, einen Bandscheibenprolaps C 5/6 mit Wurzel-
reizung C 6 links, eine Sprunggelenksarthrose rechts, einen Band-
scheibenvorfall der Lendenwirbelsäule (LWK 2/3) und eine Bandschei-
benprotrusion (L 3/4/5) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
sei demgegenüber die Epicondylitis radialis beidseits. Als weiterhin be-
stehende Einschränkungen seien die anhaltenden Schmerzen, Dys-
ästhesien und die Schwäche im linken Arm sowie Belastungsschmer-
zen in beiden Kniegelenken festzuhalten. Die Schreibtischarbeit sei
erschwert, und es bestünden ein Anlaufschmerz sowie Schmerzen bei
Gehstrecken von mehr als 50 - 100 m. Es sei lediglich noch eine Arbeit
im Umfang von 2 - 3 Stunden täglich, im Wechsel zwischen Stehen
und Sitzen, ohne längeres Gehen und Stehen, zumutbar. Die beste-
henden Einschränkungen könnten voraussichtlich durch einen endop-
rothetischen Ersatz beider Kniegelenke sowie durch eine stationäre
Rehabilitationsmassnahme bezüglich der Bandscheibenerkrankung
im Bereich der HWS und LWS vermindert werden (act. 145, S. 1 - 9).
- Dr. med. F._______, Oberarzt am Psychiatrie-Zentrum Werdenberg-
Sarganserland, diagnostizierte mit Bericht vom 8. Juni 2015 eine re-
zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10 F 33.1); überdies hielt er eine seit dem 11. Februar 2015 be-
stehende Arbeitsunfähigkeit fest (act. 167).
- In einem Bericht vom 11. Juni 2015 führte Dr. med. E._______ aus,
der Beschwerdeführer stehe derzeit wegen einer akuten Lumboischi-
algie bei ihm in Behandlung und könne aufgrund einer erheblichen
Schmerzsymptomatik derzeit keine mehr als 1 Stunde dauernden Rei-
sen durchführen (act. 173, S. 6).
C-4875/2018
Seite 14
- Der Psychiater Dr. med. G._______ bestätigte mit Bericht vom 3. Au-
gust 2015 die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, ge-
genwärtig mittelgradige Episode, und führte ergänzend aus, in der ge-
genwärtigen Lage sei dem Beschwerdeführer die Konfrontation in ei-
ner Untersuchungssituation nicht zumutbar (act. 188, S. 2).
- Mit polydisziplinärem Gutachten (Fachbereiche Allgemeine Innere Me-
dizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap-
parates, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Neuropsy-
chologie) vom 7. April 2017 hielten die Experten des H._______ als
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine zervikale Bewe-
gungseinschränkung bei degenerativen Veränderungen der Halswir-
belsäule sowie eine medialbetonte Gonarthrose rechts, ohne nam-
hafte Funktionseinschränkung, fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit führten sie ein sensibles Defektsyndrom nach
Wurzelkompression C 6 links, eine Adipositas Grad I, eine arterielle
Hypertonie, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit im Vordergrund
stehenden narzistischen und anankastischen Anteilen (ICD-10 Z 3.1
[recte: Z 73.1]) und eine teilremittierte mittelgradige depressive Epi-
sode (ICD-10 F 32.1) an. Ferner führten sie aus, dass zwischen den
jeweiligen Diagnosen keine Wechselwirkungen bestünden. Es sei eine
ambulante psychiatrische Behandlung bis zum Erreichen einer Voll-
remission zu empfehlen. Es hätten sich keine Hinweise für eine nam-
hafte Incompliance, Diskrepanzen oder Inkonsistenzen ergeben.
Anamnestisch bestünden eine Selbständigkeit, Selbstversorgung so-
wie eine soziale Integration und Aktivität. Unter Berücksichtigung aller
Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie
der Aktendaten kämen sie zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie in jeder anderen,
körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend aus-
geübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht als dauerhaft
limitiert anzusehen sei. In orthopädischer Hinsicht ergebe sich eine
dauerhafte medizinisch-theoretische Limitation mit einem Ausschluss
von körperlich schwerer Arbeit und von Tätigkeiten mit häufigen
Zwangshaltungen der Wirbelsäule (H._______-Gutachten, S. 55 - 66;
act. 308).
- Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2017 kam RAD-Arzt Dr. med. I._______
zum Schluss, dass auf das Ergebnis des H._______-Gutachtens ab-
gestellt werden könne. Es sei dementsprechend nicht von einer dau-
erhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (act. 315).
C-4875/2018
Seite 15
- In einem Kurzattest vom 18. Juli 2017 hielt Dr. med. E._______ fest,
beim Beschwerdeführer bestünden ein Bandscheibenvorfall der HWS
mit Nervenkompression sowie ein rezidivierendes chronisches
Schmerzsyndrom. Entgegen der Argumentation der H._______-Gut-
achter könne vorliegend nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur ausgegangen werden
(act. 336).
- Dr. med. E._______ hob mit Bericht vom 31. Juli 2017 überdies hervor,
dass entgegen der Schlussfolgerung im H._______-Gutachten für den
bisherigen Beruf als Wirtschaftsingenieur keine Arbeitsfähigkeit von
100 % bestehe. Es läge ein Bandscheibenvorfall der HWS mit Kom-
pression der Nerven vor. Der Beschwerdeführer leide an andauernden
Schmerzen im linken Arm und etwas weniger auch im rechten Arm.
Vom Gutachter werde der Schmerz im Bereich der Cervico brachiale
bezogen auf eine Schmerzskala (mit den Bereichen 0 – 10) mit den
Werten 8 bis 9 beschrieben. Es würden laufend physiotherapeutische
Behandlungen durchgeführt, und der Beschwerdeführer müsse häufig
Antiphlogistika (Ibuprofen) einnehmen. Auch im Bereich der LWS be-
stehe ein Bandscheibenvorfall, welcher insbesondere bei längerem
Sitzen oder Stehen zu einer Beschwerdeverstärkung führe. Überdies
bestünden an den Kniegelenken rezidivierende Gelenksergüsse bei
einer Arthrose 4. Grades. Aufgrund dieser Einschränkungen sei eine
Tätigkeit von 100 % selbst in einem vorwiegend sitzenden Beruf wie
jenem des Wirtschaftsingenieurs nicht zumutbar. Er halte eine maxi-
male Arbeitsbelastung von 50 % für angemessen (act. 337).
- Dr. med. J._______, Facharzt für Allgemein-, Betriebs-, Sport- und
Umweltmedizin, erstattete am 4. Oktober 2017 ein vom Beschwerde-
führer in Auftrag gegebenes Aktengutachten. Darin kam er zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen wie auch in
einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt lediglich noch eine 50%ige Einsatzfähigkeit zugemutet wer-
den könne. Zur Begründung führte er aus, dass die bestehenden
Bandscheibenschädigungen an der LWS und HWS mit sensomotori-
schen Begleiterscheinungen zu einer deutlichen Einschränkung bei
der beruflich erforderlichen Bildschirmtätigkeit führen würden. Auch
die nachgewiesene Abnützung beider Kniegelenke stelle eine merkli-
che Beeinträchtigung am Arbeitseinsatz dar. Das Ausmass der priva-
ten Aktivitäten scheine im H._______-Gutachten nicht tief genug aus-
gelotet und in seiner Bedeutung gewichtet worden zu sein. Die von Dr.
C-4875/2018
Seite 16
med. F._______ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit
Durchschlafstörung sei laut Angaben des Beschwerdeführers bis
heute vorhanden. Diese werde mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit durch die hinzugekommene chronische Schmerzsitua-
tion negativ „getriggert“; umgekehrt wirke sich Depression auch nega-
tiv auf die Schmerzstörung aus. Dies wirke sich auf das Erwerbsleben
dahingehend aus, dass sich der Beschwerdeführer nur schwer in sein
berufliches Umfeld einzugliedern vermöge und mit deutlichen Proble-
men bei der Umsetzung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu
kämpfen habe. Mit einer relevanten Verbesserung der gesundheitli-
chen Situation mit signifikanter Verbesserung der beruflichen Einsatz-
möglichkeiten sei nicht mehr zu rechnen (act. 338).
- Dr. med. K._______, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie des
Kantonsspitals St. Gallen, führte mit Bericht vom 31. August 2017 aus,
beim Beschwerdeführer bestehe ein multisegmentales spondylogenes
Schmerzsyndrom, wobei die HWS und die LWS massive degenerative
Veränderungen aufzeigten. Hauptbefund im Bereich der HWS sei si-
cherlich die Stenose mit vollständig aufgebrauchtem Liquorsaum auf
der Höhe C 6/7. Gleiches gelte für die Lendenwirbelsäule; auch hier
zeigten sich multisegmentale degenerative Veränderungen mit Punc-
tum-Maximum L 4/5. Er halte es derzeit für unrealistisch, dass der Be-
schwerdeführer zu 100 % seine berufliche Tätigkeit ausüben könne.
Längeres Sitzen oder Stehen sei sicher nicht mehr tolerabel. Er gehe
davon aus, dass der Beschwerdeführer für eine tägliche Arbeitsbelas-
tung für leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten im Umfang von 4 - 5
Stunden einsetzbar sei (act. 339).
- RAD-Arzt Dr. med. L._______, FMH Allgemeine Medizin, kam mit Stel-
lungnahme vom 12. Dezember 2017 zum Schluss, dass die im An-
schluss an die H._______-Begutachtung eingereichten Arztberichte
und Gutachten die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf
die Leistungsfähigkeit nicht in Frage zu stellen vermöchten. Zur Be-
gründung wies er darauf hin, dass das arbeitsmedizinische Gutachten
von Dr. med. J._______ aus Sicht des RAD aufgrund der fehlenden
persönlichen Untersuchung nicht massgebend sei. Die von Dr. med.
K._______ attestierte Leistungsfähigkeit von 4 bis 5 Stunden für
leichte und rückenadaptierte Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, denn
die Hypästhesie im Dermatom C 6 sei im H._______-Gutachten erho-
ben worden, und aufgrund des sonst normalen klinischen Befundes an
C-4875/2018
Seite 17
den Extremitäten sei die Einschränkung nicht nachvollziehbar
(act. 355).
- RAD-Arzt Dr. med. M._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter Gutachter SIM, kam mit Stellungnahme vom 22. Januar
2018 zum Schluss, dass derzeit nur noch eine leichte depressive Epi-
sode (ICD-10 F32.0) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit im
Vordergrund stehenden narzistischen und anankastischen Anteilen
(ICD-10 Z73.1) bestünden. Eine wahnhafte Symptomatik liege nicht
vor, und es bestehe auch keine Störung im Bereich der Schmerzprob-
lematik. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass de-
pressive Episode länger als ein Jahr gedauert habe. Im Zeitpunkt der
Begutachtung vom 13. Dezember 2016 habe keine depressive Symp-
tomatik mehr bestanden, so dass auch keine Einschränkung aus psy-
chiatrischer Sicht attestiert werden könne (act. 357).
- Dr. med. M._______ führte in einer weiteren Stellungnahme vom
30. Mai 2018 aus, entgegen der Argumentation der Rechtsvertreterin
könne für die Zeit von 2015 bis Ende Juni 2017 nicht mit genügender
Wahrscheinlichkeit auf eine volle Arbeitsunfähigkeit geschlossen wer-
den. Dass der Beschwerdeführer die Medikamenteneinnahme ge-
stoppt und auch die Psychotherapie abgebrochen habe, lasse viel-
mehr auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen.
Aufgrund der Akten und des Gutachtens lasse sich für die fragliche
Zeit nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsunfähig-
keit irgendwelchen Ausmasses schliessen (act. 372).
- Mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Juni 2018 hielt RAD-Arzt Dr.
med. L._______ nach erneuter Prüfung des Gutachtens von Dr. med.
J._______ an seiner Schlussfolgerung fest, dass dem Beschwerde-
führer aufgrund des H._______-Gutachtens eine körperlich leichte Ar-
beit in Wechselhaltung als Wirtschaftsingenieur auch mit Reisetätigkeit
vollzeitig zumutbar sei. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der
Beschreibung im Gutachten handle es sich beim Beruf des Wirtschaft-
singenieurs um eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselhaltung,
verbunden mit einer Reisetätigkeit. Die Feststellung, dass der Be-
schwerdeführer maximal eine Gehstrecke von 100 m bewältigen
könne und danach zwingend eine Pause einzulegen habe, stütze sich
ausschliesslich auf die subjektiven Angaben. Ferner bestehe eine
Bandscheibenschädigung der HWS mit sensomotorischer Beteiligung,
C-4875/2018
Seite 18
Störung der Feinmotorik und Faustschlussschwäche; es fehle diesbe-
züglich allerdings an einem objektiven somatischen Befund. Ein radi-
kuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom der Beine sei nicht doku-
mentiert, und die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei normal er-
halten. In Bezug auf die beidseitige Gonarthrose werde einzig eine
aufgehobene Hocke beschrieben. Die maximale Flexion der Kniege-
lenke sei im Rahmen der angestammten Tätigkeit ohne Weiteres ver-
meidbar. Die Schlafstörung sei durch eine angepasste Medikation un-
ter Vermeidung von Nebenwirkungen zumutbar behandelbar, und die
Hypertonie sei kein limitierendes Leiden. Schliesslich sei der aner-
kannte Grad der Behinderung von 50 % in der Schweiz nicht massge-
bend (act. 374).
3.2
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die eingeholten Gutachten und Arztbe-
richte eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren
erlauben.
3.2.1 Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen
Erscheinung werden vorliegend nicht geltend gemacht und sind zudem we-
der aus dem H._______-Gutachten noch aus den weiteren Akten ersicht-
lich, so dass kein Ausschlussgrund vorliegt und von der Durchführung des
strukturierten Beweisverfahrens nicht abgesehen werden darf (vgl. dazu
H._______-Gutachten, S. 49 und 54).
3.2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheits-
schaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fach-
ärztlich einwandfrei gestellte Diagnose (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V
418 E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Nach der neuen Rechtsprechung haben sich
die Gutachter an der Umschreibung der Diagnose in den medizinischen
Klassifikationssystemen zu orientieren. Überdies haben sie dem diagnose-
inhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen. Weil die Verwal-
tung und die Gerichte für diese Feststellungen nicht kompetent sind, müs-
sen die Sachverständigen die Diagnose so begründen, dass die Rechts-
anwender sie nachvollziehen können (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und 2.2).
Vorliegend fehlt es im erwähnten Gutachten mehrheitlich an einer exakten
Festlegung der Diagnosen nach Massgabe eines anerkannten medizini-
schen Klassifikationssystems (ICD-10, DSM-IV oder andere anerkannte
Klassifikation; vgl. dazu BGE 130 V 396 E. 5.3.3 und 6; Urteile des BGer
9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2 und 9C_822/2014 vom
C-4875/2018
Seite 19
29. Oktober 2015 E. 4.2). Aus orthopädischer Sicht werden diesbezüglich
lediglich in pauschaler Weise die zervikale Bewegungseinschränkung bei
degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie eine medialbe-
tonte Gonarthrose rechts, ohne namhafte Funktionseinschränkung, festge-
halten. Über die Klassifikation der Gonarthrose (vgl. dazu ICD-10: M.17.0
- M 17.9) und der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit
zervikaler Bewegungseinschränkung (vgl. dazu ICD-10 M 47.00 - 47.03)
ist dem H._______-Gutachten nichts zu entnehmen (vgl. dazu Gutachten,
S. 31 und S. 55; act. 308). Lediglich die psychiatrischen Diagnosen wurden
unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit im Vordergrund
stehenden narzistischen und anankastischen Anteilen (ICD-10 Z 3.1 [recte:
Z 73.1]) und eine teilremittierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F 32.1) nach der ICD-10-Kodierung klassifiziert (H._______-Gutachten,
S. 38).
Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen fällt zudem auf, dass der psychi-
atrische Gutachter med. pract. Jörg Polak die sowohl von Dr. med.
F._______ als auch von Dr. med. G._______ diagnostizierte rezidivierende
depressive Störung, welche mit seit der Scheidung im Jahr 1999 immer
wieder auftretenden depressiven Verstimmungen begründet worden ist
(act. 167 und 188, S. 2), verneint mit dem pauschalen Vermerk, der Be-
schwerdeführer habe „im Rahmen der hiesigen Untersuchung keine frühe-
ren depressiven Phasen erwähnt“ (Gutachten, S. 40; act. 308/42). Die ab-
weichende psychiatrische Diagnose erweist sich unter diesem Aspekt als
nicht plausibel und damit als nicht nachvollziehbar begründet.
Daraus folgt, dass ein wesentlicher Teil der Diagnosen nicht schlüssig und
detailliert begründet ist. Diesbezüglich erweist sich das H._______-Gut-
achten als unvollständig.
3.2.3 Die Kategorie “funktioneller Schweregrad“ beurteilt sich nach den
konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark
die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen
Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer
9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3 m.H.). In dieser Kategorie sind
die Komplexe der „Gesundheitsschädigung“, der „Persönlichkeit“ und des
„sozialen Kontextes“ zu unterscheiden.
3.2.3.1 Mit Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ ist als erster
Indikator die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu nennen.
C-4875/2018
Seite 20
Nicht in jeder Hinsicht umfassend geklärt wurde vorliegend von den Gut-
achtern die Frage, in welcher Ausprägung die diagnoserelevanten Befunde
bestehen. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der somatoformen
Schmerzstörung ist nach der neuesten Rechtsprechung vermehrt Rech-
nung zu tragen (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108; 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286).
Diesem Kriterium kommt erhebliche Bedeutung zu (MICHAEL E. MEIER, Ein
Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter 11. Juli 2016, S. 21
Rz. 109 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung).
Dem Gutachten ist namentlich keine eigentliche Verbindung zwischen den
erhobenen Befunden und deren Ausprägung und diesen Diagnosen zu ent-
nehmen. In Bezug auf die psychiatrische Beurteilung werden zwar die ICD-
10-Codierungen für die Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z 3.1 [recte:
Z 73.1]) und die teilremittierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F 32.1) festgehalten. Diesbezüglich geht der psychiatrische Gutachter al-
lerdings davon aus, dass die Depression lediglich teilweise remittiert sei,
so dass noch von einer leichtgradigen psychischen Beeinträchtigung, al-
lerdings ohne erhebliche Auswirkung auf die Alltags- und Arbeitsfähigkeit,
auszugehen sei (act. 308, S. 36 f. und S. 59). Mit Blick auf diese Ausfüh-
rungen kann der psychiatrischen Diagnose nicht von vornherein jeglicher
Einfluss auf die Leistungsfähigkeit abgesprochen werden, zumal recht-
sprechungsgemäss auch der Einfluss von leicht- bis mittelgradigen De-
pressionen auf die verfügbaren Ressourcen zu würdigen ist (vgl. dazu
nachfolgende E. 3.2.4; BGE 143 V 418 E. 8.1). Insoweit wird der diagnose-
inhärente Schweregrad der Depression zu wenig klar erläutert. Insbeson-
dere wird nicht schlüssig begründet, weshalb die teilremittierte Depression
im Zeitpunkt der Begutachtung als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit aufgeführt wird. Der psychiatrische Gutachter führt zudem auch
nicht klar aus, inwiefern sich die Depression beim Beschwerdeführer zu-
mindest noch ressourcenhemmend auswirken könnte.
Aus orthopädischer Sicht fällt sodann auf, dass die von Dr. med.
E._______ mit Bericht vom 4. Mai 2015 diagnostizierte Arthrose des rech-
ten Sprunggelenks (act. 145, S. 5) nicht aufgeführt worden und damit auch
in ihrer Ausprägung ungeklärt geblieben ist (vgl. dazu H._______-Gutach-
ten, S. 53; act. 308/54; vgl. dazu auch EFL-Bericht vom 16. Juni 2012, S.
2 und 5; act. 367/2 und 367/5). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
dieses Leiden eine Leistungsbeeinträchtigung zur Folge hat, wird im Gut-
achten nicht ausgeführt. Immerhin hat der Beschwerdeführer diesbezüg-
lich geltend gemacht, dass er die (zwar nicht täglich, aber immer wieder
C-4875/2018
Seite 21
auftretenden, mit einem Hinken verbundenen) Schmerzen in seinem
Sprunggelenk auf der Schmerzskala mit 6 bis 7 bewerte (H._______-Gut-
achten, S. 27; act. 308/26).
Insgesamt lassen sich dem H._______-Gutachten keine in jeder Hinsicht
zuverlässigen Aussagen zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
und Symptome ableiten. In dieser Hinsicht fehlt es demnach an einer
schlüssigen Begründung (vgl. dazu z.B. Urteil des BGer 8C_198/2018 vom
19. Oktober 2018 E. 3.4.1).
3.2.3.2 Aus dem Gutachten geht sodann hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer zum Zeitpunkt der Begutachtung weder eine psychiatrische oder psy-
chotherapeutische Behandlung noch eine Schmerztherapie in Anspruch
genommen hat. Er beschränkte sich im Zeitpunkt der Begutachtung auf die
Einnahme des Schmerzmittels Ibuflam (1 bis 2 Tabletten à 600 mg ca. drei-
mal pro Woche; Gutachten, S. 27; act. 308/26). Die fehlende Inanspruch-
nahme von psychiatrischen respektive psychotherapeutischen und
schmerzlindernden Therapien ist zwar als Indiz dafür zu werten, dass die
Beschwerden kein erheblich leistungsminderndes Ausmass erreicht ha-
ben. Dieser Verzicht ist mithin insoweit relevant, als der Verlauf und der
Ausgang der Therapien weiterhin wichtige Schweregradindikatoren blei-
ben (BGE 143 V 409 E. 4.4 und 4.5.2). Der Verzicht auf konsequente und
systematische Therapien rechtfertigt für sich allein jedoch noch nicht den
Schluss auf eine fehlende Invalidisierung.
3.2.3.3 In Bezug auf den Aspekt der Komorbiditäten fordert die neue
Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und
sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krank-
heitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Unter dem Aspekt
der Komorbiditäten ist vorab darauf hinzuweisen, dass Beschwerden als
Begleiterkrankungen nur dann als rechtlich relevant eingestuft werden kön-
nen, wenn ihnen eine eigenständige, invalidisierende Bedeutung zukommt
(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Eine blosse Z-Diagnose kann demnach von
vornherein keine Komorbidität darstellen (Urteil des BGer 9C_894/2015
vom 25. April 2016 E. 5.1; SVR 2011 IV Nr. 17 [9C_98/2010] E. 2.2.2 und
SVR 2012 IV [9C_1040/2010] Nr. 1 E. 3.4.2.1), Sie ist indes allenfalls im
Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen. Das Erfordernis
einer Gesamtbetrachtung gilt allerdings grundsätzlich unabhängig davon,
wie es um den Zusammenhang zwischen dem Schmerzsyndrom und der
Komorbidität bestellt ist. Selbst wenn die Annahme des psychiatrischen
C-4875/2018
Seite 22
Gutachters zutreffen sollte, dass die teilremittierte mittelgradige Depres-
sion für sich allein keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, so
schliesst dies nicht aus, dass diese zusammen mit anderen Befunden, wie
insbesondere der Schmerzproblematik, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt
(BGE 143 V 418 E. 5.1 und 8.1).
Vorliegend haben die Gutachter nicht abschliessend geklärt, inwiefern zwi-
schen den somatischen und den psychiatrischen Diagnosen Wechselwir-
kungen bestehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-1582/2016 vom
11. September 2017 E. 4.2.4). Die pauschale Antwort der Gutachter, es
bestünden zwischen den verschiedenen erhobenen Diagnosen in Bezug
auf ihre funktionellen Auswirkungen keine Wechselwirkung (Gutachten,
S. 56; act. 308/59), wird in keiner Weise begründet und ist demnach nicht
nachvollziehbar.
3.2.4 Was den Komplex Persönlichkeit (Persönlichkeitsdiagnostik, persön-
liche Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) anbelangt, hat der psy-
chiatrische Gutachter beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsakzen-
tuierung mit im Vordergrund stehenden narzistischen und anankastischen
Anteilen (ICD-10: Z73.1) diagnostiziert. Eine Auseinandersetzung darüber,
inwiefern dieser Persönlichkeit ressourcenhemmende Wirkung zukommt,
wurde von den Gutachtern des H._______ nicht vorgenommen. Damit ist
nicht abschliessend geklärt, ob der Beschwerdeführer noch über die erfor-
derlichen Ressourcen verfügt, um trotz der noch nicht remittierten Depres-
sion und der erheblichen Schmerzproblematik eine volle Leistung zu er-
bringen. Die mit BGE 143 V 418 begründete neue Praxis erfordert zwin-
gend auch eine Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Um-
fang einer Diagnose für sich allein oder aber auch im Verbund mit anderen
Krankheitsbildern eine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist.
Damit fehlt es vorliegend an einer nachvollziehbaren Begründung für die
angenommene Leistungsfähigkeit. Es liegt insbesondere keine nachvoll-
ziehbare und verlässliche medizinische Grundlage zur Beurteilung der
Auswirkungen des Schmerzzustandes auf die Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers vor. Nach der mit dem genannten Grundsatzentscheid
begründeten Rechtsprechung ist dem „diagnoseinhärenten“ Schweregrad
der somatoformen Schmerzstörung vermehrt Rechnung zu tragen (BGE
141 V 281 E. 2.1). Die Diagnose dient nach dieser Rechtsprechung nicht
nur der gesicherten Feststellung des Krankheitsbildes, sondern ist darüber
hinaus auch Referenz für allfällige Funktionseinschränkungen (BGE 141 V
281 E. 2.1.2 S. 286 f.).
C-4875/2018
Seite 23
3.2.5 Mit Blick auf den „sozialen Kontext“ sollen rechtsprechungsgemäss
nicht nur belastende, sondern auch positive Lebensumstände berücksich-
tigt werden (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1). In dieser Hinsicht geht aus dem
H._______-Gutachten hervor, dass der geschiedene Beschwerdeführer im
Haus seiner Mutter lebt, eine Fernbeziehung mit einer in Bayreuth woh-
nenden Partnerin pflegt und auch mit seinem erwachsenen Sohn noch in
Kontakt steht (H._______-Gutachten, S. 17 und 36; act. 308/16 und
308/38) Der Aspekt des sozialen Kontextes wurde im Gutachten zwar nicht
ausführlich, im Ergebnis aber doch hinreichend abgeklärt. Ein sozialer
Rückzug kann vorliegend ausgeschlossen werden, und es ist davon aus-
zugehen ist, dass der Beschwerdeführer aus seinem sozialen Umfeld auf
einige mobilisierbare Ressourcen zurückgreifen kann.
3.2.6 Bei der Konsistenzprüfung geht es schliesslich um die Beurteilung
der Frage, ob die geltend gemachten Einschränkungen im beruflichen Be-
reich mit den privaten Aktivitäten im Einklang stehen oder ob sich aus die-
sem Vergleich Widersprüche oder Unstimmigkeiten ergeben. Dem
H._______-Gutachten sind diesbezüglich keine Diskrepanzen zu entneh-
men. Im Gegenteil haben die Gutachter Hinweise auf eine Aggravation o-
der Simulation ausdrücklich verneint (Gutachten, S. 54; act. 308/53) und
auch keine Hinweise für eine Incompliance festgestellt (Gutachten, S. 58;
act. 308/58).
3.3 Aus dem vorstehen Dargelegten folgt, dass das H._______-Gutachten
keine schlüssige Beurteilung im Lichte aller massgeblichen Indikatoren er-
laubt. Es liegen folglich keine beweiskräftigen medizinischen Angaben vor,
die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden.
3.4 Die festgestellten Mängel werden zudem auch nicht durch die Stellung-
nahmen des RAD kompensiert, zumal sich diese im Wesentlichen auf eine
Wiedergabe der Schlussfolgerungen im H._______-Gutachten beschrän-
ken (vgl. dazu Stellungnahme Dr. med. I._______ vom 3. Mai 2017,
act. 315; Stellungnahme Dr. med. L._______ vom 12. Dezember 2017,
act. 355; Stellungnahme von Dr. med. M._______ vom 22. Januar 2018;
act. 357; Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom 24. April 2018, act.
370; Stellungnahme von Dr. med. M._______ vom 31. Mai 2018, act. 372;
Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom 17. Juni 2018, act. 374).
3.5 Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich weder im H._______-Gut-
achten noch in den versicherungsinternen Stellungnahmen des RAD eine
C-4875/2018
Seite 24
hinreichend fundierte Auseinandersetzung mit den abweichenden Arbeits-
fähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte und Spezialisten findet.
Zwar darf ein Administrativgutachten nicht bereits deshalb in Frage gestellt
und zum Anlass für weitere Abklärungen genommen werden, wenn behan-
delnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Anders ver-
hält es sich dagegen in Fällen, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil behandelnde Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des
BGer 8C_733 vom 29. März 2018 E. 4.3.3; 8C_362/2017 vom 30. Oktober
2017 E. 4).
Im vorliegenden Fall hat nicht nur der behandelnde Arzt erhebliche Ein-
schränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit attestiert (vgl. dazu Be-
richte von Dr. med. E._______ vom 4. Mai 2015 [Arbeitstätigkeit von 2 - 3
Stunden täglich, im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen], und vom
31. Juli 2017 [maximale Arbeitsbelastung von 50 %], act. 145, S. 9). Viel-
mehr hat bereits die im Juli 2012 durchgeführte EFL ergeben, dass als
Folge der starken Beschwerden im Hals- und Brustwirbelbereich lediglich
eine Arbeitsfähigkeit von rund 6 h pro Tag, unter Einhaltung einer Pause
von 0.5 h pro Tag, zumutbar sei (Bericht vom 16. Juli 2012; act. 367, S. 5).
Hinzu kommt, dass auch Dr. med. K._______, Oberarzt an der Klinik für
Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen, mit Bericht vom 31. August
2017 eine tägliche Arbeitsbelastung für leichte, rückenadaptierte Tätigkei-
ten im Umfang von nur 4 bis 5 Stunden als möglich und zumutbar bewertet
hat (act. 339, S. 2). Damit im Einklang steht die Schlussfolgerung im Pri-
vatgutachten von Dr. med. J._______, Facharzt für Allgemein-, Betriebs-,
Sport- und Umweltmedizin, vom 4. Oktober 2017, wonach dem Beschwer-
deführer in seiner bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten
Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich noch eine 50%ige
Einsatzfähigkeit zugemutet werden könne (act. 338, S. 7 ff. und S. 12). Mit
dem blossen Hinweis auf die aktuelle Anamnese zur körperlichen Aktivität
im Alltag und die gute spontane Mobilität „im hiesigen klinischen Eindruck“
(H._______-Gutachten, S. 62; act. 308/61) lassen sich die bestehenden
erheblichen Diskrepanzen vorliegend nicht plausibel erklären.
Eine ausführliche und kritische Auseinandersetzung mit den abweichenden
Leistungsbeurteilungen wäre im konkreten Fall zwingend geboten gewe-
sen (vgl. zu diesem Erfordernis GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Versiche-
rungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 25 und S. 57). Die Ausei-
nandersetzung mit Berichten und Expertisen, welche von den der Verfü-
C-4875/2018
Seite 25
gung zugrunde gelegten internen Stellungnahmen und dem Gutachten ab-
weichen, ist deshalb notwendig, weil das Gericht ansonsten bei divergie-
renden Arztberichten häufig nicht in der Lage ist, das gesamte Beweisma-
terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht die andere medizinische These abstellt, wie dies die Rechtsprechung
verlangt (vgl. Urteil des BGer 9C_986/2009 vom 11. November 2010
E. 4.5.2; BGE 125 V 352 E. 3a S. 352).
3.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Versor-
gungsamt der Region Oberpfalz beim Beschwerdeführer mit Beschluss
vom 18. August 2011 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgehal-
ten hat (act. 80/12 - 15). Die Bezeichnungen „Grad der Behinderung“ in
Deutschland und „Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit“ in der
Schweiz sind indes nicht vergleichbar. Der GdB gemäss den Bestimmun-
gen im Sinne des IX. SGB (bzw. gemäss dem deutschen Gesetz zur Si-
cherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesell-
schaft vom 26. August 1986 [BGBl I S. 1421, 1550; SchwbG] als dessen
Rechtsvorgänger) ist – anders als der Invaliditätsgrad in der schweizeri-
schen Invalidenversicherung, der sich, wie erwähnt, aus der medizinisch
zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der damit einhergehenden finanziellen Er-
werbseinbusse herleitet – nicht oder nur sehr bedingt ein wirtschaftlicher
Begriff (vgl. Urteil des BVGer C-7767/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.6
m.H.). Daher können hieraus keine verlässlichen Schlussfolgerungen in
Bezug auf die Einschränkung der Leistungsfähigkeit respektive die Er-
werbsunfähigkeit gezogen werden.
3.7 Insgesamt fehlt es nach dem Gesagten sowohl im H._______-Gutach-
ten wie auch in den Stellungnahmen des RAD an einer nachvollziehbaren
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie insbesondere auch an einer die
bestehenden Diskrepanzen ausräumenden Auseinandersetzung mit den
Berichten der behandelnden Ärzte und Spezialisten, den Privatgutachten,
dem Ergebnis der EFL, sowie insbesondere auch an einer die Wechselwir-
kungen zwischen somatischen, psychischen und schmerzbedingten Be-
schwerden berücksichtigenden Gesamtbetrachtung. Dass die Vorgaben
des strukturierten Beweisverfahrens für die psychiatrischen Diagnosen
nicht rechtsgenüglich beachtet worden sind, ist insoweit nachvollziehbar,
als die entsprechende, mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017
vom 30. November 2017 begründete neue bundesgerichtliche Praxis (pu-
bliziert in BGE 143 V 408 und 143 V 418) zum Zeitpunkt der Erstellung des
H._______-Gutachtens vom 7. April 2017 noch keine Geltung hatte.
C-4875/2018
Seite 26
4.
4.1 In Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse geht aus den Akten hervor,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2016 bei der esmo AG einen vom
1. August 2016 bis 31. Juli 2018 befristeten Arbeitsvertrag als „Manager
After Sales & Service“ unterzeichnet hat (act. 275). Dieses Arbeitsverhält-
nis wurde von Seiten der Arbeitgeberin bereits am 2. November 2016, noch
während der laufenden Probezeit, mit Wirkung per 16. November 2016 ge-
kündigt (act. 295). Die Ursachen der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses
wurden von der Vorinstanz offenbar nicht abgeklärt.
4.2 Aus tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten können sich allerdings gege-
benenfalls wertvolle Hinweise für die Beurteilung der Frage ergeben, wel-
che konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben
und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten noch
in Frage kommen respektive zumutbar sind (vgl. dazu Urteil des BGer
8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2). Darüber hinaus lassen sich
aus den Angaben des Arbeitgebers zum Stellenbeschrieb, zur Erfüllung der
Aufgabenbereiche sowie zum Kündigungsgrund häufig Rückschlüsse auf
die Leistungsfähigkeit und/oder Persönlichkeit der versicherten Person ge-
winnen.
Aufgrund dieser Ausgangslage wäre die Vorinstanz in Nachachtung ihrer
Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) gehalten gewesen, von der letzten
Arbeitgeberin (esmo AG) detaillierte schriftliche Auskünfte zum Arbeitsver-
hältnis (Aufgabenbereiche, Qualifikation der Leistung etc.) und zum Kündi-
gungsgrund einzuverlangen. Im Rahmen ihrer erneuten Prüfung wird die
Vorinstanz demnach auch die erwerblichen Verhältnisse der zuletzt ausge-
übten Tätigkeit zu klären haben.
5.
5.1 Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz ihrer
Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend nachge-
kommen ist und sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Da die
angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsab-
klärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG
zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung
an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen
C-4875/2018
Seite 27
Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle ins-
besondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn die Vor-
instanz – wie vorliegend in Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen – den
Leistungsanspruch noch nicht nach der geänderten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung geprüft hat und die massgeblichen Fragen im Zusammen-
hang mit erhöhten Anforderungen an die Diagnosestellung und dem struk-
turierten Beweisverfahren in Nachachtung dieser neuen bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung noch ungeklärt sind (vgl. Urteil des BGer
9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-4329/2014
vom 11. Januar 2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober 2016 E. 7 und
C-4265/2014 vom 21. Januar 2016 E. 7). Die Beurteilung des Leistungs-
anspruchs muss sich für alle Fachbereiche auf eine aktuelle Aktenlage stüt-
zen, weshalb die Vorinstanz nach Aktualisierung der medizinischen Akten
bei bisher nicht mit der Beurteilung des Beschwerdeführers befassten me-
dizinischen Fachpersonen in der Schweiz ein interdisziplinäres MEDAS-
Gutachten einzuholen haben wird. Darüber hinaus wird die Vorinstanz bei
der letzten Arbeitgeberin (esmo AG) detaillierte Angaben zum Stellenbe-
schrieb, zur Erfüllung der Aufgabenbereiche, zur Qualifikation der Leistung
sowie zum Kündigungsgrund einzuholen haben.
5.2 Nach Vorliegen einer beweiskräftigen medizinischen Beurteilungs-
grundlage wird die Vorinstanz – mit Blick auf die absehbare Pensionierung
des Beschwerdeführers – zudem die Frage der Verwertung der Restar-
beitsfähigkeit zu prüfen haben. Erst wenn aufgrund einer beweiskräftigen
Expertise verlässlich feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
dem Beschwerdeführer spezifisch umschriebene Verweistätigkeiten noch
möglich und zumutbar sind, kann zu dieser Frage abschliessend Stellung
bezogen werden. Dies gilt auch bei fortgeschrittenem Alter der versicherten
Person und nurmehr relativ kurzer Aktivitätsdauer (statt vieler: Urteile des
BGer 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.1; 9C_253/2017 vom
6. Juli 2017 [SVR 2017 IV Nr. 85] E. 3.3.1; 9C_536/2015 vom 21. März
2016 E. 4.2; 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2).
5.3 Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Ein-
schätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse ver-
schiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen
(BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Angesichts der multiplen Beeinträchtigungen ist
erneut eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen;
dabei sind insbesondere auch für den Fachbereich der Psychiatrie sämtli-
che Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens zu beachten (BGE 143
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Seite 28
V 418 E. 6 ff.; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September
2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013
E. 3.6.3).
Aufgrund der zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen drängt sich ein interdisziplinäres Gutachten insbesondere unter Einbe-
zug der im H._______-Gutachten bereits berücksichtigten Fachbereiche
(Innere Medizin, Orthopädie bzw. Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie,
Neurologie und Neuropsychologie) auf. Ob daneben noch Spezialisten aus
weiteren Fachgebieten beizuziehen sind, wird dem pflichtgemässen Er-
messen der Gutachter überlassen.
5.4 Im Rahmen der erneuten Begutachtung in der Schweiz ist die neue
Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem zu er-
mitteln und sind dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Mitwirkungs-
rechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen
ist, als die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018 aufgehoben und die
Streitsache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zur Neubeur-
teilung im Sinne von Ziff. 5.1 - 5.4 der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69
Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden
Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sa-
che zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichts-
kosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE
137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom
14. Mai 2018 E. 4.1). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihm der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten
ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-4875/2018
Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 2. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen
und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 5.1 - 5.4 der Erwägungen vornehme
und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-4875/2018
Seite 30
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: