B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4879/2018
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Simon Gass, Advokatur und Notariat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Berechnung Altersrente
(Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018).
C-4879/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1948 geborene, geschiedene, in Deutschland wohnhafte
deutsche und schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend:
Versicherte oder Beschwerdeführerin) beantragte am 19. März 2001 bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall (Akten der Vo-
rinstanz [nachfolgend: act.] 2). Die Versicherte war vom (…) April 1971 bis
zur Scheidung am (…) Februar 1998 mit dem Schweizer Bürger
B._______, geb. (…) 1944, verheiratet (vgl. Urteil des Amtsgerichts
C._______/DE vom (…) Februar 1998 [act. 5], in Rechtskraft seit (…) April
1998 [vgl. act. 8]). Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor; D._______ (geb.
[…] 1973), E._______ (geb. […] 1976) und F._______ (geb. […] 1982; vgl.
act. 4, S. 2).
A.b Auf Gesuch des Rentenberaters der Versicherten sendete die SAK ihm
am 17. Juli 2001 einen Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend:
IK) der Versicherten sowie ein Merkblatt "Erläuterungen zum Auszug aus
dem individuellen Konto". Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass
Beanstandungen innerhalb von 30 Tagen schriftlich begründet und belegt
einzureichen seien (act. 12). Am 10. Oktober 2001 übermittelte die SAK
der Sozialversicherungsanstalt (nachfolgend: SVA) G._______ eine Kopie
eines Schreibens des Rentenberaters vom 7. September 2001 (nicht bei
den Akten) und hielt fest, dem Schreiben lasse sich entnehmen, dass die
Versicherte angeblich von 1982 bis 1996 eine selbständige Tätigkeit aus-
geübt habe. Demnach würden im IK die Jahre 1982 bis 1991 und 1994 bis
1996 fehlen. Sie bat um Überprüfung der Angelegenheit und allenfalls um
Zustellung eines neuen IK-Auszuges (act. 14). Am 26. Oktober 2001 teilte
die SAK dem Rentenberater der Versicherten mit, dass gemäss Auskunft
der zuständigen Ausgleichskasse die Versicherte im fraglichen Zeitpunkt
nur im Nebenerwerb selbständig gewesen sei und keine Beiträge entrichtet
habe (act. 15).
B.
B.a Am 8. Juni 2017 meldete sich die Versicherte bei der SAK zum Bezug
einer AHV-Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
an (act. 18). Als Wohnsitze bzw. Aufenthaltsorte in der Schweiz gab sie für
sich und ihren Ehemann folgende an: (…) von April 1971 bis Anfang 1973,
(…) von Ende 1973 bis Mai 1977, (…) von Mai 1980 bis April 1982, (…)
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von Mai 1982 bis Juli 1992 und (…) von März 2010 bis Dezember 2010.
Auf die Frage über die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit gab sie
an, von 1981 bis 1995 selbständig als Inhaberin einer Boutique in (…) tätig
gewesen zu sein (act. 18, S. 2 f.).
B.b Die SAK nahm Abklärungen vor hinsichtlich der angegebenen Wohn-
sitze bzw. Aufenthaltsorte und der Erwerbstätigkeit der Versicherten in der
Schweiz. Dazu holte sie insbesondere einen Auszug des IK der Versicher-
ten (vgl. act. 27) sowie Auskünfte bei den zuständigen Einwohnerämtern
ein. Am 23. Juni 2017 gab das Personenmeldeamt der Stadt (…) an, dass
sich die Versicherte und ihr Ehemann vom 8. Oktober 1973 bis 9. Mai 1977
in (…) aufgehalten hätten (Zuzug von Frankreich, Wegzug nach Saudi-Ara-
bien; vgl. act. 28). Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle (…) vom 23.
Juni 2017 hielten sich die Versicherte und ihr Ehemann vom 27. Mai 1980
bis 30. April 1982 in (…) auf (Zuzug von Saudi-Arabien, Wegzug nach […];
vgl. act. 30). Am 26. Juni 2017 gab die Einwohnerkontrolle (…) an, dass
sich die Versicherte und ihr Ehemann vom 6. Mai 1982 bis 31. Juli 1992 in
(…) aufgehalten hätten (Zuzug von […], Wegzug nach Deutschland; vgl.
act. 29).
B.c Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 sprach die SAK der Versicherten mit
Wirkung ab 1. August 2012 eine ordentliche Altersrente in Höhe von
Fr. 1'054.- zu. Bei der Rentenberechnung wurden im Zeitraum von April
1971 bis Oktober 1993 eine Beitragszeit von 19 Jahren und 5 Monaten
sowie Erziehungsgutschriften von 8 Jahren berücksichtigt (act. 34).
B.d Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. Juli 2017 Ein-
sprache und machte geltend, dass ihr Ehemann in der Zeit von 1971 bis
1998 (27 Jahre) lückenlos AHV-Beiträge auch für sie als seine Ehefrau be-
zahlt habe. Weiter habe sie von 1973 bis 1998 (25 Jahre) insgesamt drei
Kinder unter 16 Jahren betreut. Ferner sei sie von 1981 bis 1996 Inhaberin
einer Kunsthandwerk-Boutique in (…) gewesen, welche von ihrer Ange-
stellten, für welche sie AHV-Beiträge bezahlt habe, geführt worden sei.
Schliesslich seien ihre Jugendjahre zu berücksichtigen. So habe sie von
1966 bis 1969 die "École H._______" in (…) und von 1969 bis 1971 die
"Université I._______" in (…) besucht (act. 36).
B.e Mit Schreiben vom 25. August 2017 ersuchte die SAK die Versicherte
um Einreichung von Unterlagen, die geeignet seien nachzuweisen, dass
sie während in der angefochtenen Verfügung nicht aufgeführten Beitrags-
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zeiten (zusätzlich) AHV-Beiträge geleistet habe. Zudem wies sie die Versi-
cherte darauf hin, dass ohne Antwort innert der bis 2. Oktober 2017 ange-
setzten Frist der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die
Erhebungen einstellen und Nichteintreten verfügen könne (act. 40). Hin-
sichtlich des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsortes während der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Jugendjahre ersuchte die SAK die
zuständigen Einwohnerämter in (…) sowie des Kantons J._______ um
Auskunft. Am 30. August 2017 gab die Einwohnerkontrolle (…) folgende
Aufenthalte der Versicherten an: vom 10. April bis 13. Dezember 1967 (Zu-
zug von Deutschland, Wegzug nach Deutschland), vom 25. Juni 1968 bis
10. Juli 1969 (Zuzug von Deutschland, Wegzug nach […]/DE) und vom 10.
Dezember 1969 bis 30. Juni 1970 (Zuzugs- und Wegzugsort: unbekannt;
vgl. act. 41, S. 3). Am 9. Oktober 2017 teilten die Bevölkerungsdienste des
Kantons J._______ mit, dass die Versicherte bei ihnen nicht registriert sei
(act. 46).
B.f Nachdem die nunmehr rechtlich vertretene Versicherte die Frist der
SAK zur Einreichung von beweisdienlichen Unterlagen mehrfach erstreckt
hatte (act. 44 f.; act. 47 f.; act. 51), reichte sie am 16. Februar 2018 eine
ergänzende Stellungnahme zur Einsprache vom 26. Juli 2017 mit diversen
Unterlagen ein. Sie beantragte im Wesentlichen, dass ihr in Abänderung
der Verfügung vom 11. Juli 2017 für die gesamte Dauer der Ehe Beitrags-
zeiten und Erziehungsgutschriften anzurechnen seien. Sie berief sich da-
bei insbesondere auf den Grundsatz von Treu und Glauben (act. 52).
B.g Auf entsprechende Anfrage teilte die SVA G._______ der SAK am 13.
Juni 2018 mit, dass die Versicherte von 1994 bis 1997 bei ihrer Kasse als
Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen gewesen sei und
keine Zahlungen getätigt habe (act. 55).
B.h Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 wies die SAK die Einspra-
che vom 26. Juli 2017 ab und bestätigte die Verfügung vom 11. Juli 2017.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sich im IK Ein-
träge bis 1993 fänden, da die Versicherte im Nachgang ihren Wohnsitz
nach Deutschland verlegt habe. Zwar sei sie als Selbständige im Neben-
erwerb der SVA G._______ angeschlossen gewesen, habe jedoch keine
Beiträge geleistet. Somit komme ihr ab 1994 keine Versicherteneigen-
schaft mehr zu. Es lägen keine Nachweise für weitere Beitragszeiten als
die im IK-Auszug aufgeführten vor (act. 56).
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Seite 5
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch
Advokat Simon Gass, am 24. August 2018 Beschwerde. Sie beantragte, in
Abänderung der Verfügung vom 11. Juli 2017 seien sämtliche Ehejahre
(Einkommen des geschiedenen Ehemanns gemäss beigelegtem IK-Aus-
zug) sowie die Erziehungsgutschriften bis zur Ehescheidung am (…) April
1998 vollumfänglich mitzuberücksichtigen und es sei die entsprechende
Berechnung ihrer Rente vorzunehmen, eventualiter sei die Angelegenheit
an die Vorinstanz zur entsprechenden Neuberechnung zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen eine Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben geltend und führte aus, es sei ihr im
Rahmen einer persönlichen Erkundigung vor dem Wegzug nach Deutsch-
land von der Ausgleichskasse G._______ bestätigt worden, dass sie als
Ehefrau eines in der Schweiz erwerbstätigen Ehemannes auch nach dem
gemeinsamen Umzug nach Deutschland versichert bleibe (Akten im Be-
schwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act. 1]).
D.
Mit Vernehmlassung vom 4. September 2018 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids
vom 21. Juni 2018. Zur Begründung hielt sie hauptsächlich fest, dass der
Beschwerdeführerin in den Zeiträumen ab Juni 1977 bis und mit April 1980
sowie ab 1994 aufgrund der Wohnsitzverlegung ins Ausland keine Versi-
cherteneigenschaft zugekommen sei. Da die Versicherteneigenschaft ge-
mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf Dritte über-
tragbar sei, könne die Beschwerdeführerin aus der Versicherteneigen-
schaft ihres Ehemannes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Kriterien für
den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Vertrauens-
schutz seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere bleibe die angeführte
Information seitens der SVA G._______ beweislos. Die der Rentenberech-
nung zugrundeliegende Beitragszeit von 19 Jahren und 5 Monaten erweise
sich somit als zutreffend. Zudem ergäben sich unter Berücksichtigung der
Versicherungslücken zwischen 1977 und 1980 sowie ab 1994 richtiger-
weise 8.5 Erziehungsgutschriften (BVGer-act. 3).
E.
Am 15. November 2018 (Datum Postaufgabe) erstattete die Beschwerde-
führerin innert erstreckter Frist und unter Beilage eines Schreibens ihres
Ex-Ehemannes vom 7. Oktober 2018 eine Replik. Unter Aufrechterhaltung
des beschwerdweise gestellten Rechtsbegehrens hielt die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen fest, dass das Schreiben ihres Ex-Ehemannes
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als Beweis dafür diene, dass tatsächlich eine Zusicherung der zuständigen
Behörde vorgelegen habe (BVGer-act. 7).
F.
Mit Eingabe vom 20. November 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass sie von
der Einreichung einer Duplik absehe und an ihrer Vernehmlassung vom
4. September 2018 festhalte (BVGer-act. 9).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2018 wurde der Beschwer-
deführerin die Eingabe der Vorinstanz vom 20. November 2018 zur Kennt-
nisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 10).
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5
Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Ein-
spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
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1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Zustelldatum des Einspracheentscheids: 25. Juni 2018, vgl. Bei-
lage 1 zu BVGer-act. 1; Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsch-schweizerische Doppelbürgerin.
Aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht
ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson-
dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1) gelangen. Seit
dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr.
1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den
Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwend-
bar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt
mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach
schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil
des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdefüh-
rerin hat das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erfor-
derliche Alter von 64 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG) im Juli 2012
erreicht. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem
Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2).
Betreffend die im Wesentlichen strittige Frage nach den Beitragszeiten der
Beschwerdeführerin im Zeitraum der Jahre 1971 bis 1998 (vgl. E. 3 nach-
folgend) gilt – da der Sachverhalt jeweils in materieller Hinsicht nach der
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jeweils gültigen Rechtslage zu beurteilen ist – das in den Jahren 1971 bis
1998 geltende Recht (vgl. Urteil des BVGer C-967/2010 vom 4. September
2012 E. 2.2).
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Altersrente hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz die
der Rentenberechnung zugrunde liegenden Beitragszeiten der Beschwer-
deführerin korrekt ermittelt hat. Insbesondere ist streitig und zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass in der Zeit der Ehe
der Beschwerdeführerin von April 1971 bis April 1998 diverse Beitragslü-
cken vorliegen, namentlich im September 1973, von Juni 1977 bis April
1980, von November bis Dezember 1992, von November bis Dezember
1993 sowie von Januar 1994 bis April 1998 (vgl. act. 33, S. 2; act. 34, S. 5).
3.1
3.1.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei-
tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar
nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht ei-
nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung
das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu
denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der
Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
3.1.2 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
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Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs.
2 Bst. b und c AHVG aufweist.
3.1.3 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so
werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres zurückgelegt wurden (sogenannte Jugendjahre), zur Auffüllung
späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV).
3.1.4 Jahre, während welcher die verheiratete Frau aufgrund von Art. 3
Abs. 2 Bst. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung)
keine Beiträge entrichtet hat, werden als Beitragsjahre gezählt (Art. 29bis
Abs. 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch
Art. 29bis Abs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in
Verbindung mit Bst. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-
Revision). Denn Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG bestimmt, dass die nichter-
werbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit
sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG können in-
des nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit
selbst versichert war (vgl. hierzu BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis).
3.1.5 Vor der 10. AHV-Revision waren nach Massgabe des AHVG die na-
türlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ha-
ben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a aAHVG) oder die natürlichen Personen, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b aAHVG), obli-
gatorisch versichert. In der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind dies
natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 Bst. a
AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-
üben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland
im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Insti-
tutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revision
waren gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c aAHVG auch Schweizer Bürger obliga-
torisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig
waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhalt-
lich in Art. 1 Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung, als dieser Regelung
nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterstehen und die
Fortführung der Versicherung freiwillig ist. Diese genannten Bestimmungen
erfuhren inhaltlich durch den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 1a
AHVG, welcher den ursprünglichen Art. 1 AHVG ersetzte, keine Änderun-
gen.
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3.1.6 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar
2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [BGer]) hatte unter dem
früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337)
Gelegenheit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine
Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Versi-
chertsein nicht erfüllt, die aber mit einem Versicherten verheiratet war, kraft
dieser Ehe ebenfalls als versichert zu gelten hat. Das Bundesgericht hat
befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im
Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem ent-
löhnt wird, nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt
(BGE 107 V 1 E. 1; vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3c mit Hinweisen). Ferner
hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System
der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen
Versicherung offenstehe; dies im Wissen darum, dass sich daraus unbe-
friedigende Folgen ("inconvénients") ergeben können (BGE 107 V 1 E. 1
und 2). Das EVG war sich beim Erlass der Entscheide 104 V 121 und 107
V 1 der Nachteile, die sich im Einzelfall ergeben können (insbesondere bei
Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung), bewusst (vgl. Entscheid des
EVG H 322/2001 vom 9. August 2002 E. 2.2).
3.1.7 Diese Praxis wurde in der Folge in BGE 126 V 217 bestätigt. Das
EVG befand, dass eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des nach
Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig ge-
wesenen Fassung) resp. nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c AHVG oder nach
Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) versi-
cherten Ehemannes auf dessen Ehefrau auch nach dem Inkrafttreten der
10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt sei. Zeiten, in welchen die Ehefrau –
ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein – mit ihrem (nach
Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG obligatorisch oder nach dem
auf den 1. Januar 1997 neu in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 3 AHVG versi-
cherten) Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, könnten nicht als Beitrags-
jahre berücksichtigt werden.
3.1.8 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei-
den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung und gegenseiti-
gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
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dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach
Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in
dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1,
erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht
während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen
während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden
jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschlies-
sung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
3.1.9 Versicherten wird gemäss Art. 29sexies AHVG für diejenigen Jahre eine
Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für
eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht er-
reicht haben (Abs. 1 Satz 1). Erziehungsgutschriften werden immer für
ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der An-
spruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem
der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt
vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner
Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus
zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an-
gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Bei verheirateten Personen wird die Er-
ziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt
(Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG regelt der
Bundesrat die Einzelheiten zu den Erziehungsgutschriften, insbesondere
deren Anrechnung für den Fall, da lediglich ein Elternteil in der schweizeri-
schen AHV versichert ist. Gemäss Art. 52f Abs. 4 AHVV wird dem versi-
cherten Elternteil für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweize-
rischen AHV versichert war, die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.
Zu berücksichtigen ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
die Tatsache, dass Eltern miteinander verheiratet sind, der Versichertenei-
genschaft als Anspruchsvoraussetzung nicht vorgeht, dass also die hälftige
Teilung der Erziehungsgutschriften nur vorzunehmen ist, wenn beide ver-
sichert sind (Urteil des EVG H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 3.1.3).
3.1.10 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei-
träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche
für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG;
C-4879/2018
Seite 12
Art. 137 ff. AHVV). Versicherte haben das Recht, bei jeder Ausgleichs-
kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin
gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen
(Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung
des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlan-
gen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung (Art. 141 Abs. 2
AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder
wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto
nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur
für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen
im individuellen Konto (BGE 117 V 261 E. 3a).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Versicherungsfalls
über ihren Rentenberater einen Kontoauszug sowie eine Berichtigung ver-
langt (vgl. Sachverhalt A.b). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die zu-
ständige Ausgleichskasse des Kantons G._______ einen an die Beschwer-
deführerin gerichteten formellen, anfechtbaren Ablehnungsentscheid er-
lassen hätte (vgl. Urteil des EVG H 41/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 2.3).
Mangels rechtskonformen Abschlusses des vor Eintritt des Versicherungs-
falls eingeleiteten Berichtigungsverfahrens kommt die in Art. 141 Abs. 3
AHVV festgesetzte qualifizierte Beweisanforderung für die nach Eintritt des
Versicherungsfalls von der Beschwerdeführerin erneut gestellten Berichti-
gungsbegehren nicht zum Tragen. Folglich ist im vorliegenden Verfahren
der im Sozialversicherungsverfahren übliche Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit anwendbar (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218
E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Gemäss der in der Verfügung vom 11. Juli 2017 enthaltenen Aufstel-
lung der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin besteht im Septem-
ber 1973 eine Beitragslücke (vgl. act. 34, S. 5). Da die Beschwerdeführerin
mangels gegenteiliger Hinweise und Behauptungen im September 1973
nicht erwerbstätig war (keine Einträge im IK, vgl. act. 27; vgl. auch act. 18,
S. 2, wonach sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit erst im Jahr 1981 auf-
nahm), kann eine Beitragsanrechnung nur im Rahmen von Art. 29bis Abs. 2
aAHVG erfolgen, sofern die Beschwerdeführerin in dieser Zeit selbst ver-
sichert war. Dies wäre der Fall, wenn die nichterwerbstätige Beschwerde-
führerin zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte (Art. 1 Abs.
1 Bst. a aAHVG). Ob dies für September 1973 anzunehmen ist, geht aus
C-4879/2018
Seite 13
den vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres hervor. Die Frage kann aller-
dings offenbleiben, da sich aus dem Rentenberechnungsblatt der
Vorinstanz ergibt, dass auch der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin im
September 1973 eine Beitragslücke aufweist (act. 32, S. 5; Lücke bei ihm
jedoch geschlossen durch zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre im Sinne
von Art. 52d AHVV), womit für diesen Monat keine Anrechnung von Beiträ-
gen und Beitragszeiten zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgen kann.
3.2.2 Betreffend die Beitragslücke von Juni 1977 bis April 1980 ergibt sich
aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Auskünften des Per-
sonenmeldeamtes der Stadt (…) und der Einwohnerkontrolle (…), dass die
Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann von Mai 1977 bis Mai
1980 in Saudi-Arabien wohnhaft waren (vgl. act. 18, S. 2 f.; act. 28; act. 30,
vgl. auch Sachverhalt B.a und B.b). Folglich hatten sie von Juni 1997 bis
April 1980 keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz. Weiter gibt es
keine Hinweise und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht be-
hauptet, dass sie in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 1
Abs. 1 Bst. b oder c aAHVG (vgl. E. 3.1.5 hiervor) ausgeübt hätte. Folglich
war sie selbst nicht obligatorisch versichert. Aus dem Umstand, dass ihr
Ex-Ehemann in der Zeit von Juni 1977 bis April 1980 für ein Schweizer
Unternehmen (K._______, vgl. act. 52, S. 10) erwerbstätig und damit im
Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. c aAHVG obligatorisch versichert war (wobei
ihm nicht während der gesamten Zeit Beiträge angerechnet wurden, vgl.
act. 32, S. 5), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten, da gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Per-
son die Versicherteneigenschaft selbst zu erfüllen hat. Eine Ausdehnung
der Versicherteneigenschaft des Ex-Ehemannes auf die Beschwerdefüh-
rerin erfolgt nicht und damit auch keine Anrechnung von Beiträgen und Bei-
tragszeiten (vgl. E. 3.1.6 f. hiervor). Eine Beitragslücke hätte die Beschwer-
deführerin durch einen Anschluss an die freiwillige Versicherung für Aus-
landschweizer (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gül-
tigen Fassung) verhindern können. Aus den Akten ergeben sich allerdings
keine Hinweise darauf und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die
Beschwerdeführerin der freiwilligen Versicherung beigetreten wäre.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während ih-
res Aufenthalts in Saudi-Arabien weder obligatorisch noch freiwillig versi-
chert war und ihr deshalb für diesen Zeitraum keine Beitragszeiten ange-
rechnet werden können.
C-4879/2018
Seite 14
3.2.3
3.2.3.1 Die Beschwerdeführerin gab an, von 1981 bis März 1996 selbstän-
dig erwerbstätig gewesen zu sein als Inhaberin einer Kunst-Boutique in (…)
(vgl. act. 18, S. 2; act. 52, S. 4), wobei diese von ihrer Angestellten geführt
worden sei (vgl. act. 36). Gemäss IK- Auszug sowie der in der Verfügung
vom 11. Juli 2017 enthaltenen Aufstellung der Versicherungszeiten wurden
der Beschwerdeführerin von 1981 bis 1991 mangels Einkommen keine
Beiträge als Selbständigerwerbende angerechnet (act. 27, S. 4, 6 und 7;
act. 34, S. 5). Eine Beitragslücke entstand jedoch nicht, weil die in diesem
Zeitraum (bis 31. Juli 1992, vgl. Sachverhalt B.b) in der Schweiz wohnhafte
und damit selbst versicherte (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a aAHVG) Beschwer-
deführerin als nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten von der Bei-
tragspflicht befreit war (Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG) und ihr diese Jahre
gemäss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG angerechnet werden. In den Jahren 1992
und 1993 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug ein Einkom-
men als "Selbständigerwerbende" von je Fr. 5'300.- (vgl. act. 27, S. 8), wo-
bei laut den in der Verfügung aufgeführten Versicherungszeiten sowohl im
November und Dezember 1992 als auch im November und Dezember
1993 Beitragslücken bestehen. Auch von 1994 bis März 1996 wurden ihr
keine Beitragszeiten oder Beiträge angerechnet; weder als Selbständiger-
werbende noch als Nichterwerbstätige (vgl. act. 34, S. 5).
3.2.3.2 Bereits im Jahr 2001 – nachdem die Beschwerdeführerin über ihren
Rentenberater einen IK-Auszug verlangt hatte – beanstandete sie, dass im
IK-Auszug Beiträge aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für die
Jahre 1982 bis 1991 sowie 1994 bis 1996 fehlten (act. 14). Mit Schreiben
vom 26. Oktober 2001 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin über
den Rentenberater mit, dass laut Auskunft der SVA G._______ im fragli-
chen Zeitraum keine Beiträge entrichtet worden seien (act. 15). Gegen
diese Mitteilung der Vorinstanz wehrte sich die Beschwerdeführerin offen-
bar nicht und legte auch keine Beweismittel vor, die eine Beitragszahlung
in diesen Jahren nachweisen würden. Nach Erlass der Verfügung vom
11. Juli 2017 brachte sie in der dagegen erhobenen Einsprache vom
26. Juli 2017 erneut vor, dass sie von 1981 bis 1996 selbständig erwerbs-
tätig gewesen sei und beantragte insbesondere für den Zeitraum von De-
zember 1993 bis März 1996 die Anrechnung von Beiträgen und Beitrags-
zeiten (act. 36; act. 52). Belege, die geeignet sind, eine Beitragszahlung
nachzuweisen, legte sie jedoch auch zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Sie
machte denn auch nicht geltend, Beiträge für sich selbst geleistet zu ha-
ben, sondern verwies lediglich darauf, dass sie für ihre Angestellte AHV-
Beiträge bezahlt habe (vgl. act. 36). Daraus kann sie jedoch für sich selbst
C-4879/2018
Seite 15
nichts ableiten. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Mah-
nung der Ausgleichskasse G._______ vom 21. Februar 1995 für Beitrags-
zahlung/Abrechnung der Lohnbeiträge für die Abrechnungsperiode 1. Ok-
tober bis 31. Dezember 1994 (vgl. act. 52, S. 6) stellt keinen Nachweis für
eine Beitragszahlung seitens der Beschwerdeführerin dar. Auf Anfrage der
Vorinstanz bestätigte die SVA G._______ am 13. Juni 2018, dass die Be-
schwerdeführerin für die Jahre 1994 bis 1997 keine Zahlungen getätigt
habe (act. 55), was – wie dargestellt – unbestritten ist. Somit ist erstellt,
dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1994 bis März 1996 (Aufgabe
der selbständigen Tätigkeit) keine AHV-Beiträge geleistet hat, auch nicht
den Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 1 aAHVG. Anzumerken ist, dass
selbst wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ein Einkommen
als Selbständigerwerbende erzielt hätte, eine Nachzahlung von AHV-Bei-
trägen für die Jahre 1994 bis 1997 infolge Verwirkung nicht mehr möglich
ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG; BGE 100 V 154 E. 2a mit Hinweisen;
Urteil des BGer 9C_743/2017 vom 16. März 2018 E. 5.2). Nebst den feh-
lenden Beitragszahlungen hatte die Beschwerdeführerin zudem auch nicht
Wohnsitz in der Schweiz (vgl. auch act. 29, S. 2), womit sie von Januar
1994 bis März 1996 nicht obligatorisch AHV-versichert war. Soweit sie vor-
bringt, es seien ihr als nichterwerbstätiger Ehefrau ihres damaligen Ehe-
mannes, welcher in Deutschland für ein Schweizer Unternehmen
(L._______ AG, […], vgl. act. 52, S. 11) erwerbstätig und dadurch im Sinne
von Art. 1 Abs. 1 Bst. c aAHVG obligatorisch versichert war, Beiträge und
Beitragszeiten anzurechnen, ist auf das bereits Gesagte zu verweisen, wo-
nach eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf
seine mit ihm im Ausland weilende Ehefrau nicht erfolgt (vgl. E. 3.1.6 f.
hiervor). Gleiches gilt auch für die Zeit von April 1996 bis zur Scheidung im
April 1998, in welcher die nichterwerbstätige und in Deutschland wohnhafte
Beschwerdeführerin ebenfalls nicht selbst versichert war.
Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin von Januar 1994 bis April
1998 weder obligatorisch noch – mangels gegenteiliger Hinweise und Be-
hauptungen – freiwillig versichert, weshalb ihr auch für diesen Zeitraum
keine Beitragszeiten angerechnet werden können.
3.2.3.3 Den Zeitraum von 1992 bis 1993 betreffend ist festzuhalten, dass
gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle (…) die Beschwerdeführerin und
ihr damaliger Ehemann bereits per August 1992 nach Deutschland wegzo-
gen (vgl. act. 29, vgl. so auch BVGer-act. 1, S. 1) und nicht erst ab 1993
oder 1994, wie es die Vorinstanz im Einspracheentscheid und in der Ver-
nehmlassung, jeweils ohne Aktenverweis, angegeben hat (vgl. act. 56, S.
C-4879/2018
Seite 16
2; BVGer-act. 3).Trotz ihrer Wohnsitzverlegung ins Ausland wurden der Be-
schwerdeführerin auch ab August 1992 noch Beiträge und Beitragszeiten
als Selbständigerwerbende angerechnet.
3.2.3.3.1 Grundsätzlich ist nach dem im Sozialversicherungsabkommen
statuierten Erwerbsortsprinzip für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in
der Schweiz im Sinne des – alt- wie neurechtlichen – Art. 1 Abs. 1 Bst. b
AHVG nicht erforderlich, dass die natürliche Person, welcher der wirt-
schaftliche Ertrag dieser Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält. Es
genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz voll-
zieht, d. h. es ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen
Sachverhaltes befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter ver-
leiht. Die Leitung eines in der Schweiz domizilierten Unternehmens gilt –
unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder massgeblich vom Ausland
aus erfolgt – als in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit. In welcher
Rechtsform dies geschieht, ist grundsätzlich unerheblich. Nach ständiger
Rechtsprechung üben Personen mit Wohnsitz im Ausland, welche die Ge-
schäftsleitung eines Unternehmens mit wirtschaftlichem Zweck und mit
Sitz in der Schweiz haben, regelmässig eine Erwerbstätigkeit in der
Schweiz aus. Nicht vorausgesetzt ist, dass die im Ausland wohnende Per-
son in der schweizerischen Gesellschaft formell die Stellung eines leiten-
den Organs hat und als solches im Handelsregister eingetragen ist. Nach
der massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise genügt es, dass
sie tatsächlich geschäftsleitende Befugnisse ausübt und ihr damit faktische
Organstellung zukommt (BGE 119 V 65 E. 3b mit weiteren Hinweisen; UELI
KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Aufl. 2012,
Art. 1a AHVG, Rz. 11).
3.2.3.3.2 Als Inhaberin einer Kunst-Boutique in (…) mit einer Angestellten
erfüllt die ab August 1992 in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin
die dargelegten Kriterien zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätig-
keit in der Schweiz. Damit war sie im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG
obligatorisch versichert und es wurden ihr in den Jahren 1992 und 1993 zu
Recht Beitragszeiten als "Selbständigerwerbende" angerechnet. Diesbe-
züglich stellt sich allerdings die Frage, weshalb im IK-Auszug sowie im Be-
rechnungsblatt der Vorinstanz als Beitragsdauer die Monate Januar bis De-
zember ("01-12") angegeben wurde (vgl. act. 27, S. 8; act. 32, S. 2), im
Formular E 205 "Bescheinigung über die Versicherungszeiten in der
Schweiz" sowie in der Aufstellung der für die Rentenberechnung zu be-
rücksichtigten Versicherungszeiten (vgl. Verfügung vom 11. Juli 2017)
dann aber nur die Monate Januar bis Oktober berücksichtigt wurden, so
C-4879/2018
Seite 17
dass im November und Dezember 1992 sowie im November und Dezem-
ber 1993 eine Beitragslücke besteht (vgl. act. 33, S. 2; act. 34, S. 5). Die
SVA G._______ hat sich, da von der Vorinstanz nicht entsprechend be-
fragt, nicht zu den Beitragszahlungen in den Jahren 1992 und 1993 geäus-
sert. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da sich selbst unter Berücksich-
tigung von zusätzlich insgesamt vier Monaten als Beitragszeit mit Anrech-
nung von Einkommen ihres Ex-Ehemannes (infolge Einkommenssplitting)
im Ergebnis nichts an der Höhe der Altersrente der Beschwerdeführerin
ändern würde. So würde die der Rentenberechnung zugrunde liegende
Beitragszeit nach wie vor 19 volle Versicherungsjahre betragen (Gesamt-
versicherungszeit 19 Jahre und 9 Monate statt 19 Jahre und 5 Monate),
womit die gleiche Rentenskala 20 anwendbar wäre (vgl. Rententabellen
des BSV von 2011, gültig ab 1. Januar 2011, Tabelle "Skalenwähler", S. 10;
AHV > Grundlagen AHV > Wei-
sungen Renten, abgerufen am 14.1.2020). Zudem würde die Berücksichti-
gung von zusätzlichem Einkommen nicht zu einer höheren Altersrente füh-
ren, da die Beschwerdeführerin mit dem ihr gestützt auf die IK-Einträge
aktuell angerechneten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
men (Fr. 94'656.- im Jahr 2012 bzw. Fr. 95'880.- im Jahr 2015, vgl. act. 34,
S. 3; act. 32, S. 6) bereits jetzt das erforderliche Mindestjahreseinkommen
für eine maximale Altersrente erheblich überschreitet (vgl. Rententabellen
2011, Tabelle "Skala 20", S. 66, Altersrente von Fr. 1'054.- bei einem mass-
gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von "Fr. 83'520.- und
mehr"; Rententabellen 2015, gültig ab 1. Januar 2015, "Skala 20", S. 66:
Altersrente von Fr. 1'068.- bei einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von "Fr. 84'600.- und mehr").
3.2.4 Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einsprache vom
26. Juli 2017 vor, dass ihre "Jugendjahre" zu berücksichtigen seien, na-
mentlich die Jahre 1966 bis 1971, in denen sie die Schule und Universität
in (…) besucht habe (vgl. act. 36). Das Einwohneramt (…) bestätigte ledig-
lich folgende Aufenthalte der Beschwerdeführerin: 10. April bis 13. Dezem-
ber 1967, 25. Juni 1968 bis 10. Juli 1969 sowie 10. Dezember 1969 bis 30.
Juni 1970 (vgl. act. 41, S. 3). Es gibt weder Hinweise dafür noch hat die
Beschwerdeführerin behauptet, dass sie in den betreffenden Zeiträumen,
in denen sie in (…) wohnhaft war, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen
wäre oder als Nichterwerbstätige den AHV-Mindestbeitrag entrichtet hätte.
Trotz expliziter Aufforderung der Vorinstanz im Schreiben vom 25. August
2017 (vgl. act. 40) reichte die Beschwerdeführerin keinerlei Belege über
während den geltend gemachten Jugendjahren geleistete AHV-Beiträge
ein. Es kann somit überwiegend wahrscheinlich angenommen werden,
C-4879/2018
Seite 18
dass die Beschwerdeführerin keine Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres erfüllt hat (sog. Jugendjahre; vgl. Art. 52b
AHVV), zumal sie auch im Beschwerdeverfahren diesbezüglich nichts
mehr vorbringt. Folglich ist eine (teilweise) Auffüllung der festgestellten Bei-
tragslücken der Beschwerdeführerin durch sog. Jugendjahre nicht möglich.
3.2.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin für den massgeblichen Zeit-
raum von April 1971 bis Oktober 1993 eine Beitragszeit von 19 vollen Jah-
ren anzurechnen ist.
3.2.6 Betreffend die der Beschwerdeführerin anrechenbaren Erziehungs-
gutschriften können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen sie versi-
chert war (vgl. E. 3.1.9 hiervor). Während des Jahres, in dem der Anspruch
entsteht, vorliegend 1973 (Geburtsjahr des ersten Kindes der Beschwer-
deführerin, vgl. Sachverhalt A.a), werden keine Gutschriften angerechnet
(Art. 52f Abs. 1 AHVV). Unter Berücksichtigung der bei der Beschwerde-
führerin festgestellten Beitragslücken war sie in der Zeit von Januar 1974
bis Oktober 1993 während 201 Monaten versichert (vgl. act. 33, S. 2). Aus-
gehend davon, dass für je zwölf Monate eine Erziehungsgutschrift ange-
rechnet wird (Art. 52f Abs. 1 AHVV), ergibt dies 16 Erziehungsgutschriften
(201:12). Da die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum (Januar
1974 bis Oktober 1993) verheiratet war, werden die Erziehungsgutschriften
hälftig aufgeteilt, so dass der Beschwerdeführerin 8 Erziehungsgutschriften
anzurechnen sind. Weshalb die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom
4. September 2018 von 8.5 Erziehungsgutschriften ausgegangen ist (vgl.
BVGer-act. 3, S. 3), ist nicht nachvollziehbar, spielt aber im Ergebnis keine
Rolle, da nur ganze Erziehungsgutschriften für die Rentenberechnung be-
rücksichtigt werden (vgl. act. 34, S. 3).
3.3
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf den Grundsatz von
Treu und Glauben bzw. den Schutz ihres Vertrauens in eine behördliche
Auskunft.
3.3.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtig-
ten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u. a., dass falsche
Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Vo-
raussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des
C-4879/2018
Seite 19
Rechtsuchenden gebieten. Konkret sind falsche behördliche Auskünfte
bindend 1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt hat; 2) wenn sie für die Erteilung der be-
treffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die Bürgerin
die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3)
wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte; 4) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgän-
gig gemacht werden können; 5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5; BGE
127 I 31 E. 3a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtspre-
chung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.).
3.3.1.1 In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht,
sie habe sich vor dem Wegzug nach Deutschland persönlich bei der Aus-
gleichskasse G._______ erkundigt, ob sie als Ehefrau eines in der Schweiz
erwerbstätigen Ehemannes auch nach dem gemeinsamen Umzug nach
Deutschland versichert bleibe. Dies sei ihr seitens der Ausgleichskasse
G._______ ausdrücklich bestätigt worden (BVGer-act. 1, S. 2). Schriftliche
Belege für eine entsprechende Auskunft der Ausgleichskasse G._______
kann sie keine vorlegen. Das eingereichte Zeitungsinserat der Ausgleichs-
kasse im Tagblatt vom 2. Juli 1991 (Beilage 2 zu BVGer-act. 1; Datum ge-
mäss Angabe in der Beschwerde), welches die Beschwerdeführerin ge-
mäss eigenen Angaben zur Erkundigung veranlasste, stellt keinen geeig-
neten Beweis für die behauptete falsche Auskunft der Behörde dar. Das
Schreiben des Ex-Ehemannes vom 7. Oktober 2018 (Beilage zu BVGer-
act. 7), mit welchem er eher vage und pauschal die Angaben der Be-
schwerdeführerin bestätigt, ist als reine Parteibehauptung zu betrachten.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine vom Gesetz ab-
weichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauens-
schutzes nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrau-
ensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und
namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtspre-
chung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen
Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grund-
satz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht
schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum
geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1; Urteile des BGer 8F_6/2013 vom 25.
Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen; 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2;
2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis). Die Behauptung der
C-4879/2018
Seite 20
Beschwerdeführerin (und ihres Ex-Ehemannes) einer mündlichen falschen
Auskunft seitens der Ausgleichskasse G._______ ohne jeden schriftlichen
Beleg genügt folglich den Beweisanforderungen nicht. Somit kann sich die
Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes be-
rufen.
3.3.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin replikweise auch für die Zeit vor
dem Wegzug nach Saudi-Arabien im Jahr 1977 eine falsche behördliche
Auskunft geltend macht (vgl. BVGer-act. 7, S. 2), ist auf das bereits Ge-
sagte zu verweisen. Für diesen Zeitraum wäre der Grundsatz des Vertrau-
enschutzes zusätzlich auch deshalb nicht anwendbar, weil die fünfte Vo-
raussetzung (keine Änderung der gesetzlichen Ordnung seit der Aus-
kunftserteilung, vgl. E. 3.3.1 hiervor) nicht erfüllt ist. So wurde Ehefrauen,
die aufgrund eines Auslandaufenthaltes mit ihren obligatorisch versicher-
ten Ehemännern für diese Zeit nicht versichert waren, aufgrund der Über-
gangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983
nachträglich (nochmals) der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ausland-
schweizer innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Norm – bis spätestens
31. Dezember 1985 – ermöglicht (Verordnung über den nachträglichen
Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten
Schweizern im Ausland vom 28. November 1983). Von dieser nachträgli-
chen Beitrittsmöglichkeit hat die Beschwerdeführerin unstreitig keinen Ge-
brauch gemacht. Damit wäre aber auch eine allfällige unzutreffende Aus-
kunft im Rahmen der im Jahre 1977 bei der Ausgleichskasse G._______
eingeholten Erkundigung nicht mehr kausal für die entstandene Versiche-
rungslücke (vgl. hierzu Urteil des EVG H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E.
2.3.2).
3.3.2 Zusammengefasst fällt bei der Beschwerdeführerin die Anwendung
des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ausser Betracht, womit keine
rechtliche Grundlage dafür besteht, der Beschwerdeführerin abweichend
vom anwendbaren materiellen Recht zusätzliche Beitragszeiten bzw. Er-
ziehungsgutschriften anzurechnen.
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2018 zu bestätigen.
C-4879/2018
Seite 21
5.
5.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85bis Abs. 3
AHVG).
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegenden Be-
schwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxis-
gemäss keine Parteientschädigung zu.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
C-4879/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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