B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-488/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch B._______, C.P.T.F.E.,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Berufliche Eingliederung/
Invalidenrente, Verfügung vom 14. Januar 2016.
C-488/2016
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1973 geborene, verheiratete, Doppelbürgerin der Schweiz und
von Frankreich A._______ lebt in Frankreich. Sie war von Juli 1991 bis
März 2015 in der Schweiz mit dem Status als Grenzgängerin als Sachbe-
arbeiterin Finanz- und Rechnungswesen angestellt und leistete dabei Bei-
träge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (vgl. IV-act. 70 und 73). Am 2. Juni 2015 meldete sich A._______
zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 59) und mit
Anmeldung vom 24. April 2015 (Posteingang IV-Stelle C._______ am
24. Juni 2015, IV-act. 66) meldete sie sich zum Leistungsbezug an.
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 (IV-act. 87) verneinte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) den An-
spruch von A._______ auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente.
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf den Bericht
von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 8. Juli 2015 (IV-act. 76), den dieser zu Handen der E._______ Versi-
cherung erstattet hatte, und auf den Kurzbericht von Dr. med. F._______,
Facharzt für Psychiatrie, vom 18. November 2015 (IV-act. 84) ab. Die Ärzte
diagnostizierten im Wesentlichen eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), aktuell teilweise remittiert, zurzeit
mittelschwere depressive Episode (F32.11) und Schwierigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Stellensuche und mit Arbeitslosigkeit (Z56).
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit
bezifferte Dr. med. D._______ auf 50% ab 1. September 2015 und auf
100% ab 1. Oktober 2015. Dr. med. F._______ attestierte A._______ im
November 2015, dass sie aktuell in der Lage sei, in reduziertem Umfang
eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit aufzunehmen.
C.
Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2016 erhob A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 18. Januar 2016 (BVGer-
act. 1 und 2) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuspra-
che von Leistungen, da sie zufolge ihrer Hörbehinderung und wegen der
anlässlich der Kündigung der Arbeitsstelle erlittenen psychischen Belas-
tung in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
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Seite 3
D.
Mit Vernehmlassung vom 30. März 2016 (BVGer-act. 4) verwies die IVSTA
auf die Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 23. März 2016 und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen führte die IV-Stelle C._______ aus, es be-
stehe kein Anspruch, wenn die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen aufge-
geben worden sei. In diesem Fall sei der Wohnsitzstaat für Eingliederungs-
massnahmen zuständig. Betreffend Rente wies die IV-Stelle C._______
darauf hin, dass für die Invaliditätsbemessung der ausgeglichene Arbeits-
markt massgebend sei und nicht leichtfertig davon auszugehen sei, die
verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar.
E.
Am 18. April 2016 (vgl. BVGer-act. 8) ist der mit Zwischenverfügung vom
6. April 2016 (BVGer-act. 6) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
F.
Mit Replik vom 1. Mai 2016 (BVGer-act. 9) hielt die Beschwerdeführerin an
ihrem beschwerdeweise gestellten Antrag fest.
G.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 (recte: 2016, BVGer-act. 10) teilte B._______
des Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers Européens dem In-
struktionsrichter mit, dass er die Beschwerdeführerin im Beschwerdever-
fahren vertrete. Ferner reichte er einen Bericht von Dr. med. F._______
vom 29. April 2016 ein.
H.
Mit Schreiben vom 10. August 2016 leitete die IVSTA die Stellungnahme
der IV-Stelle C._______ vom 2. August 2016 weiter, gemäss welcher diese
auf eine Duplik verzichtet (vgl. BVGer-act. 16).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
C-488/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt neben der französischen auch die
schweizerische Staatsbürgerschaft. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, be-
stimmt sich unter den gegebenen Umständen allein aufgrund der schwei-
zerischen Rechtsvorschriften. Nichts anderes ergibt sich für die aktuell in
Frankreich wohnhafte Beschwerdeführerin aus der Anwendung des Ab-
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kommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) im
Verhältnis Frankreich-Schweiz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer] C-7022/2013 vom 10. August 2017 E. 2.2, C-4784/2015
vom 30. März 2017 E. 5.1, C-2061/2009 vom 16. März 2012 E. 2.1). Ent-
sprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV
(SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. Januar 2016) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Bestimmungen
abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant
waren und in Kraft standen. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
BGE 130 V 445).
Vorliegend ist das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin im Juni
2015 bei der IV-Stelle eingegangen. Mit der Anmeldung im Juni 2015 ist für
die Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs auf die Fassungen ge-
mäss dem per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpa-
ket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659] und IVV in der Fassung vom 16. November 2011
[AS 2011 5679]) abzustellen.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60
C-488/2016
Seite 6
Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen,
was für Staaten der EU der Fall ist.
3.2 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu-
mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver-
bessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG).
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 in Verbin-
dung mit Art. 7 ATSG). Nicht als Folge eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gel-
ten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person
bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte. Das Mass des Forderbaren wird dabei weit-
gehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1). Ent-
scheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Lei-
dens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
C-488/2016
Seite 7
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem
weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den
Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörun-
gen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende
Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise ge-
ändert.
3.4.1 Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an-
spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diag-
nostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Auch künf-
tig wird der Rentenanspruch – in Nachachtung der verfassungs- und ge-
setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7
Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – anhand eines nor-
mativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2; 139 V 547
E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit
aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der
Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5). An-
stelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturiertes, nor-
matives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf
den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch
beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den
vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil des BGer
9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 [SVR 2015 IV Nr. 38] E. 3.1; zum Ganzen:
Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
3.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat
das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Ka-
tegorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesund-
heitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funk-
tionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Kon-
sistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich-
mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le-
bensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnes-
tisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berück-
sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
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Seite 8
Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich er-
reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4 bis
3.6 und E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts-
grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi-
nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall an-
hand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin-
dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V
281 E. 6 in fine; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März
2015 E. 2.2.1).
3.4.3 Intertemporalrechtlich gilt es zu beachten, dass gemäss altem Ver-
fahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se ver-
lieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An-
forderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens
ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi-
nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebe-
nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige
Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht
(BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des BGer 9C_534/2015 vom E. 2.2.3).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei-
C-488/2016
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nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt.
3.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
C-488/2016
Seite 10
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
mit Hinweisen).
3.6 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des BGer 9C_562/2012
E. 3). Somit ist aufgrund der im Juni 2015 eingereichten Anmeldung (Post-
eingang IV-Stelle am 24. Juni 2015) ein allfälliger Leistungsanspruch ab
1. Dezember 2015 zu prüfen.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Arbeitsfähigkeit sei auf-
grund ihrer Hörbehinderung und der psychischen Belastungssituation, die
zufolge der Stellenlosigkeit entstanden sei, wesentlich eingeschränkt. Die
Kündigung der bisherigen, langjährigen Arbeitsstelle sei – entgegen der
Annahme der Vorinstanz – nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, son-
dern wegen einer Neuausrichtung der Abteilung. Die Beschwerdeführerin
führte weiter aus, es sei ihr ohne Unterstützung der Invalidenversicherung
und ohne Entgegenkommen eines Arbeitgebers nicht möglich, wieder eine
Stelle zu finden.
4.2 Die IV-Stelle C._______ führte in ihrer Stellungnahme vom 23. März
2016 aus, für die Invaliditätsbemessung sei nicht relevant, ob eine Person
unter den konkreten Umständen vermittelt werden könne, sondern ledig-
lich, ob sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit noch nutzen könnte,
wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften
bestünde. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handle es sich um eine
theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden könne,
die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Vorliegend sei jedoch
nicht von einer Unverwertbarkeit auszugehen, da die langjährige Beschäf-
tigung der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt zeige, dass in der
Praxis zumutbare Tätigkeiten vorhanden seien.
C-488/2016
Seite 11
4.3
4.3.1 Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 8. Juli 2015 (IV-
act. 76) zu Handen der E._______ Versicherung eine schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), aktuell teilweise
remittiert, zurzeit mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.11) sowie
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Stellensuche und Arbeitslosigkeit
(ICD-10 Z56). Er führte aus, er könne eine objektivierbare Erschöpfung und
eine leichte aber bedeutsame psychomotorische Verlangsamung feststel-
len. Die Patientin sei in der Lage, den grössten Teil der Haushaltsaufgaben
zu bewältigen; dies allerdings mit Schwierigkeiten. Das soziale Umfeld un-
terstütze die Patientin. Die Patientin sei zeitlich und räumlich orientiert, und
es seien keine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen oder
mnestische Störungen auszumachen. Die (voraussichtliche) Arbeitsfähig-
keit in der bisherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit bezifferte er mit
50% ab 1. September 2015 und ab 1. Oktober 2015 attestierte er eine volle
Arbeitsfähigkeit.
4.3.2 Dr. med. G._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, attestierte am
30. September 2015 (IV-act. 82), dass die Beschwerdeführerin aufgrund
ihres Cochlea-Implantats fehlendes Selbstvertrauen, Probleme im Vorfeld
von Vorstellungsgesprächen im Sinne von Schlaflosigkeit und innerer Un-
ruhe sowie Angst vor einem erneuten Scheitern habe. Anstellungen mit te-
lefonischen oder persönlichen Kundenkontakten seien nicht möglich.
Diese Symptome seien aufgrund der vom vormaligen Arbeitgeber ausge-
sprochenen Kündigung aufgetreten und hätten ein ängstlich-depressives
Syndrom ausgelöst. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit in Behandlung bei
einem Psychiater.
4.3.3 Mit Bericht vom 18. November 2015 (IV-act. 84) attestierte
Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie, dass die Beschwerdeführe-
rin aufgrund der ausgesprochenen Entlassung in einen Zustand von inten-
siver psychologischer Verzweiflung geraten sei und sich eine Erschöpfung
eingestellt habe. Es hätten sich aufgrund der traumatischen Entlassung
zunehmend Schlafstörungen und Albträume manifestiert. Ferner sei die
Beschwerdeführerin niedergeschlagen und es seien folgende Auffälligkei-
ten aufgetreten: Reizbarkeit und Impulsivität, welche familiäre Probleme
hervorgerufen hätten, eine grosse Ermüdbarkeit, Anhedonie, „apragma-
tisme et clinophilie“, Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrations-
störungen sowie ein Gefühl der Ungerechtigkeit und Benachteiligung. Er
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Seite 12
attestierte der Beschwerdeführerin, dass sie aktuell in der Lage sei, eine
Arbeit in reduziertem zeitlichem Umfang aufzunehmen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin
im Wesentlichen eine mittelschwere bis schwere depressive Episode vor-
liegt respektive vorgelegen hat und dass sie aufgrund ihrer aus der Hörbe-
hinderung resultierenden Einschränkungen Angst und Schwierigkeiten mit
der Stellensuche hat. Die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen
sind von einer gewissen Erheblichkeit und damit durchaus geeignet, einen
relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszuüben. Dies bestätigten
Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welche
der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Begutachtung (implizit) eine
volle Arbeitsunfähigkeit und ab 1. September 2015 (prognostisch) noch
eine solche von 50% und ab 1. Oktober 2015 wieder eine volle Arbeitsfä-
higkeit (Dr. med. D._______) respektive eine Arbeitsfähigkeit „in reduzier-
tem Umfang“ (Dr. med. F._______) attestierten. Die Einschätzung von
Dr. med. D._______ für September/Oktober 2015 ist lediglich prognosti-
scher Natur, was problematisch ist, da einer Prognose nicht der gleiche
Stellenwert beigemessen werden kann wie einer tatsächlichen Feststel-
lung anlässlich einer eingehenden Untersuchung. Überdies legt Dr. med.
D._______ nicht dar, worin die Einschränkungen bestehen, die zu einer
(teilweisen) Arbeitsunfähigkeit führen und wieso er zwischen September
2015 und Oktober 2015 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands
ausgeht. Deshalb ist auf die unvollständige und überdies prognostische
Einschätzung von Dr. med. D._______ nicht abzustellen. Auf die Einschät-
zung von Dr. med. F._______ ist ebenso wenig abzustellen, da seine
Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit („in reduziertem Umfang“) zu ungenau
ist, um den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu bestimmen. Entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht ohne weiteres davon ausgegan-
gen werden, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer langjährigen Anstel-
lung bewiesen, dass sie trotz ihrer Hörbehinderung arbeitsfähig sei, da vor-
liegend – wie die Arztberichte zeigen – nicht nur die Hörbehinderung, son-
dern mittlerweile vielmehr auch die psychische Situation für eine allfällige
Arbeitsunfähigkeit ursächlich sein dürfte. Eine detaillierte Diskussion der
gemäss Rechtsprechung relevanten Indikatoren wurde in den Berichten
nicht vorgenommen. Eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes der
Vorinstanz, welche die strittigen Punkte diskutiert und Aufschluss über die
angestellten Schlussfolgerungen gibt, fehlt gänzlich. Gestützt auf die kurz
gehaltenen Berichte ist es überdies nicht möglich, einer Einschätzung den
Vorrang zu geben, zumal beide Berichte sehr kurz gehalten sind und zu
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wenig Angaben enthalten, um sich ein Bild über den Verlauf des gesund-
heitlichen Zustands zu machen. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus re-
sultierende Arbeitsfähigkeit gestützt auf die vorhandenen medizinischen
Unterlagen nicht evaluieren lässt und somit weitere Abklärungen notwen-
dig sind.
4.5
4.5.1 Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die So-
zialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsa-
che zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückwei-
sen. So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem Be-
schwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch
drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichts-
gutachten einholt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für
gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexper-
tise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rück-
weisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der
notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün-
det ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung
von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210
E. 4.4.1 ff.).
4.5.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA
im Lichte der dargelegten Rechtsprechung aus nachfolgenden Gründen
ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführun-
gen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210, wonach eine
weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf
die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit
der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Sub-
stanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von
vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungs-
weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin
gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege
lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende
Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte
bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten
Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig
(BGE 137 V 210 E. 4.2).
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4.5.3 Hier liegen zwar vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigende Arzt-
berichte im Recht, die allerdings – wie erwähnt – zu ungenau sind, weshalb
ein Abstellen auf diese unzulässig ist, was zwangsläufig zur Einholung ei-
nes Administrativgutachtens oder einer Präzisierung der vorhandenen Un-
terlagen hätte führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachver-
haltsabklärung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerde-
verfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung
der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den
rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43
Abs. 1 ATSG) abzuklären (so dass gestützt darauf die Verfügung über die
in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf das Gericht. In Fällen mit
Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlagerung der Expertentätigkeit von
der administrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser, als dass die
Aktenbeurteilung durch den RAD oder den medizinischen Dienst der Vor-
instanz gestützt auf ausländische Arztberichte, die oftmals weder eine er-
forderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthalten noch in Kenntnis
der Vorakten und der spezifischen versicherungsmedizinischen Anforde-
rungen der Invalidenversicherung verfasst werden, häufig vorkommen. Da-
her und aufgrund dessen, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage nur eine
sehr rudimentäre Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zur
Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Einholung eines Gutach-
tens in der Schweiz im Fachgebiet Psychiatrie und allenfalls weiterer Dis-
ziplinen) und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der
gemäss Rechtsprechung relevanten Indikatoren, an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
4.6 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
4.6.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah-
men, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen,
zu erhalten oder zu verbessern; und (lit. a) die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung
auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität
notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten
oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist un-
ter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen
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berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem
vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine
seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln.
Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Be-
drohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne
von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Ge-
sundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung
der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht.
Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht
haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in
den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstä-
tigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von
etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E. 2a/b mit Hinweisen).
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig
sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeig-
neten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG); begleitende Beratung im
Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. b
IVG).
4.6.2 Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt noch abklärungsbedürf-
tig, und es ergibt sich aus den Akten keineswegs eindeutig, dass bei der
Beschwerdeführerin eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% vorläge,
so dass über den Anspruch auf berufliche Eingliederung im jetzigen Zeit-
punkt noch nicht entschieden werden kann. Ferner geht aus den Vorakten
nicht hervor, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ge-
währung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. dazu ausführlich: Urteil des
BVGer C‒3952/2015 vom 16. November 2017 [publiziert als BVGE 2017
V/7]) erfüllt sind, weshalb auch diese Frage vorliegend nicht beantwortet
werden kann. Die Vorinstanz hat sich nach Durchführung von weiteren Ab-
klärungen erneut zur Frage des Anspruchs auf Eingliederungsmassnah-
men zu äussern.
4.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl der medizini-
sche Sachverhalt als auch die Voraussetzungen für die Gewährung von
Eingliederungsmassnahmen ungenügend abgeklärt worden sind, so dass
die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Angelegenheit zur Vervoll-
ständigung des Sachverhalts, das heisst Einholung eines Gutachtens in
der Schweiz im Fachgebiet Psychiatrie (und allenfalls weiterer Disziplinen)
und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der gemäss
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Rechtsprechung relevanten Indikatoren, an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der un-
terliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt
im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zu-
rückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63
Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE).
Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren nichtanwaltlich be-
rufsmässig vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz
eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des ak-
tenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 600.- festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 14. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den
Sachverhalt ergänzt und über den Anspruch der Beschwerdeführerin er-
neut verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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