B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4886/2014
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch Jörg Prinz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision;
Verfügung der IVSTA vom 5. August 2014.
C-4886/2014
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter/Beschwerdeführer), deutscher
Staatsangehöriger, geboren am (…) 1964, war seit 1986 mehrmals als
Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt ab Mai 2004 in einem
Vollpensum als Chauffeur und Maschinist bei der B._______ AG. Ab dem
26. September 2009 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% zufolge
Krankheit attestiert (Vorakten [im Folgenden: IV-act.] 1, 2, 6, 7, 12, 13, 15).
B.
Mit Formular vom 29. Oktober 2009 meldete die B._______ AG als Arbeit-
geberin den Versicherten bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfol-
gend: IV-Stelle) zur Früherfassung an (IV-act. 2 und 3). Mit Schreiben vom
26. November 2009 sandte die IV-Stelle dem Versicherten das Anmelde-
formular für Leistungen der Invalidenversicherung zu, welches er am
22. Dezember 2009 retournierte und berufliche Eingliederungsmassnah-
men beanspruchte (IV-act. 6/2-3 und 7). Nach medizinischen und erwerb-
lichen Abklärungen (IV-act. 16-18) teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben
vom 8. Februar 2010 (IV-act. 19) mit, aufgrund seines Gesundheitszu-
stands seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich; aus
diesem Grund werde der Anspruch auf eine Rente geprüft.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 stellte die IVSTA gestützt auf die Abklä-
rungen der IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100% fest und sprach dem
Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2010 eine ganze Invaliden-
rente zu (IV-act. 36).
C.
Im Frühjahr 2011 leitete die IVSTA ein Rentenrevisionsverfahren ein. Im
Fragebogen für die IV-Rentenrevision (Eingang am 16. Juni 2011) gab der
Versicherte an, seit der Zusprechung der Rente sei keine berufliche Verän-
derung erfolgt; sein Gesundheitszustand habe sich nach einem am 29. Ap-
ril 2011 erlittenen Schlaganfall verschlechtert (IV-act. 37). Zur Abklärung
des medizinischen Sachverhalts holte die IV-Stelle einen Bericht beim be-
handelnden Hausarzt ein; dieser reichte am 9. August 2011 ausserdem
sieben von mitbehandelnden Ärzten zwischen dem 19. April 2011 und dem
14. Juli 2011 erstellte medizinische Berichte und eine Dokumentation der
Rehaklinik D._______ vom 31. Januar 2011 zu den Akten (IV-act. 40).
Am 28. September 2011 schlossen der Versicherte, die IV-Stelle und die
B._______ eine Vereinbarung für ein Arbeitstraining mit IV-Taggeld in der
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Seite 3
Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 mit einem Pensum von 50%
im ersten, 70% im zweiten und 100% im dritten Monat (IV-act. 44-46, 51).
Die Mitteilung betreffend Kostengutsprache (IV-act. 45) wurde per 14. De-
zember 2011 vorzeitig aufgehoben, da der Versicherte zu jenem Zeitpunkt
eine von der Deutschen Rentenversicherung bewilligte Rehabilitations-
massnahme antrat (IV-act. 54).
Im Anschluss holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte ein (IV-act. 57-
59). Am 6. August 2012 schloss sie mit dem Versicherten eine Vereinba-
rung für Arbeitsvermittlung in der Zeit vom 15. August 2012 bis 14. Februar
2013 (IV-act. 63-64). Die Massnahme wurde am 29. Juli 2013 erfolglos ab-
geschlossen (IV-act. 77).
Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte (IV-act. 78 und 80) teilte
die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Januar 2014 (IV-
act. 83) mit, dass gemäss den getätigten Abklärungen eine Verbesserung
seines Gesundheitszustandes vorliege, so dass die Ausübung einer ange-
passten Tätigkeit seit September 2013 im Umfang von 50% zumutbar sei.
Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines invalidi-
tätsbedingten Abzugs einen Invaliditätsgrad von 68%. Daher werde die bis-
herige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt.
D.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 27. März
2014 Einwand erheben und beantragte Einsicht in die Akten (IV-act.
89/91). Die Akteneinsicht wurde am 15. Mai 2014 durch die IV-Stelle ge-
währt (IV-act. 94).
E.
Mit Verfügung vom 5. August 2014 setzte die IVSTA entsprechend dem
Vorbescheid die ganze IV-Rente per 1. Oktober 2014 auf eine Dreiviertels-
rente herab (IV-act. 99). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschie-
bende Wirkung entzogen.
F.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2014 Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie die weitere Ausrichtung einer ganzen Inva-
lidenrente (act. 1). Überdies ersuchte er um Akteneinsicht sowie um Ein-
holung eines Sachverständigengutachtens. Zum Beweis seiner Vorbringen
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legte er einen ärztlichen Bericht von Dr. E._______ (FA für Neurologie, Psy-
chiatrie und Psychotherapie) vom 2. Juni 2014 ins Recht.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, für die Herabsetzung der
Rente sei keine Grundlage ersichtlich. Aus dem eingereichten Arztbericht
werde deutlich, dass keine Besserung des Gesundheitszustands eingetre-
ten sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2014 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (act. 3). Dieser Aufforde-
rung kam er mit Zahlung vom 3. Oktober 2014 nach (act. 4).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Zur Begründung verwies sie auf
die Stellungnahme der IV-Stelle vom 27. November 2014.
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 19. Dezember 2014 an
den beschwerdeweise gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 10) und
beantragte erneut ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengut-
achtens.
J.
Mit Duplik vom 28. Januar 2015 beantragte die IVSTA unter Verweis auf
die Stellungnahme der IV-Stelle gleichen Datums erneut die Abweisung der
Beschwerde (act. 12).
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2015 wurde dem Be-
schwerdeführer ein Doppel der Duplik samt Beilage zugestellt und der
Schriftenwechsel abgeschlossen.
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche-
rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die
Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis und 28–70) zutrifft, soweit das IVG
nicht ausdrücklich davon abweicht. Dabei finden nach den allgemeinen in-
tertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel-
tung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2014 (IV-act. 99)
ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (act. 5), ergibt sich, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist da-
her einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Verfügung vom 5. August 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit dem
1. August 2010 ausgerichtete ganze Rente per 1. Oktober 2014 auf eine
Dreiviertelsrente herabsetzte. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorausset-
zungen für eine Rentenrevision gegeben waren. In Frage steht insbeson-
dere, ob die IVSTA aufgrund der vorliegenden Arztberichte zu Recht davon
ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer seit September 2013 die
Aufnahme einer der Behinderung angepassten Tätigkeit im Umfang von
50% zuzumuten ist, und sich damit eine massgebliche Änderung ergibt,
weil im Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 68% resultiert.
C-4886/2014
Seite 6
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-
bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 86ter-88bis IVV).
3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Feststellung einer revisionsbe-
gründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines ver-
gangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist so-
mit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den –
den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden – Tatsachen. Eine seit
der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend
untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche
konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Ein-
schätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV
Nr. 44 S. 136 [Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013] E. 6.1.3 m.H.). Liegt
eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsa-
chenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen
zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli-
chen Änderung des Invaliditätsgrades ist einerseits der Sachverhalt im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiel-
len Prüfung des Rentenanspruchs beruht, und anderseits derjenige zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 V
108 E. 5 S. 110 ff.).
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
C-4886/2014
Seite 7
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden könn-
nen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätz-
lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten, sondern dessen Inhalt.
Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den
IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis-
tungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversiche-
rung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf-
gabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid
im Einzelfall unabhängig. Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht
jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr
sind sie entscheidrelevante Aktenstücke. Sofern RAD-Untersuchungsbe-
richte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen, auch hin-
sichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen ver-
gleichbaren Beweiswert wie ein externes medizinisches Sachverständi-
gengutachten (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, S. 219; 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut-
achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An-
forderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person
beigebrachten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzube-
rücksichtigen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärun-
gen, zu denen die RAD-Berichte gehören, kann nicht abgestellt werden,
und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur ge-
ringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE
139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471). In
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Seite 8
einem solchen Fall wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzu-
ordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen ha-
ben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung ver-
anlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4-4.6 S. 469-471).
4.
Im vorliegenden Revisionsverfahren beurteilt sich die Frage, ob eine an-
spruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (Verfügung vom 13. Juli 2010
[IV-act. 36]) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen, ange-
fochtenen Verfügung vom 5. August 2014.
4.1 Die Verfügung vom 13. Juli 2010 (Zusprechung einer ganzen Rente)
stützte die Vorinstanz auf die durch die IV-Stelle eingeforderten ärztlichen
Berichte von Dr. med. F._______ (Facharzt für Chirurgie und Unfallchirur-
gie) (undatiert; IV-act. 16), Dr. med. G._______ (Internist) vom 25. Januar
2010 (IV-act. 18) und Dr. med. H._______ (Universitätsklinikum I._______,
Departement Orthopädie und Traumatologie) vom 29. Januar 2010 (IV-act.
20). Diesen sind zusammengefasst folgende Diagnosen zu entnehmen:
Zweit- bis drittgradige Coxarthrose links beziehungsweise beidseitig (ICD-
10 Diagnose: M16.9) seit Mai 2009 mit eingeschränkter Beweglichkeit der
Hüfte und Schonhinken; chronische myeloische Leukämie (ICD-10: C92.1)
seit Dezember 2009. Der Beschwerdeführer sei deshalb seit dem 27. Au-
gust 2009 und bis auf weiteres arbeitsunfähig; die bisherige Tätigkeit sei
ihm derzeit nicht zumutbar (IV-act. 16/2; 18 S. 1). Zur Prognose äusserten
sich die Ärzte dahingehend, dass eine solche nicht möglich (IV-act. 16/2)
beziehungsweise nach der gerade begonnenen Chemotherapie unsicher
sei (IV-act. 18/1). Dr. G._______ ging in seinem Bericht davon aus, dass
mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer
Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu 100% frühestens ab Sommer 2010 ge-
rechnet werden könne (IV-act. 18/3). Im Bericht von Dr. H._______ wird
festgehalten, eine Implantation einer Hüfttotalendoprothese (TEP) sei indi-
ziert (IV-act. 20/3).
Der RAD nahm am 1. März 2010 (IV-act. 25) dahingehend Stellung, dass
mit den Diagnosen einer chronischen myeloischen Leukämie und einer
operationswürdigen linksseitigen Coxarthrose ein Gesundheitsschaden
ausgewiesen sei. Medizinisch müsse der Verlauf sowohl der Leukämie als
auch der Coxarthrose berücksichtigt und abgewartet werden. Zusammen-
C-4886/2014
Seite 9
fassend bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für eine an-
gepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit mindestens De-
zember 2009.
4.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom August 2014 basiert in
medizinischer Hinsicht insbesondere auf den im Folgenden zusammenge-
fasst wiederzugebenden und zu würdigenden Berichten:
4.2.1 In Kenntnis der Berichte der Dres. J._______, K._______ und
L._______ (Universitätsklinikum I._______, Abteilung innere Medizin,
Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie) vom 19. April 2011, vom 26. Mai
2011 und vom 14. Juli 2011, von Dr. M._______ (Facharzt für Innere Medi-
zin) vom 1. Juni 2011, von Dr. N._______ (Zentrum für Neurologie, Psychi-
atrie und Neuroradiologie) vom 4. und 30. Mai 2011, von Dr. O._______
(Ärztin für Neurologie) sowie einer Dokumentation der Rehaklinik
D._______ vom 31. Januar 2011 (IV-act. 40) stellte Dr. G._______ am 9.
August 2011 (IV-act. 40/1-4; Formularbericht) die Diagnosen der chronisch
myeloischen Leukämie (ICD-10: C92.1), bestehend seit 2009 (Zustand
nach Totalendoprothese links im Juli 2010 [vgl. IV-act. 40/6]) und der Co-
xarthrose beider Hüften (ICD-10: M16.9), bestehend seit 2009. Die bishe-
rige Tätigkeit als Maschinist sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer
Sicht weiterhin zumutbar, jedoch bestehe eine verminderte Leistungsfähig-
keit und es könne auf keinen Fall Nachtarbeit oder Baustellenarbeit geleis-
tet werden. Derzeit laufe ein Wiedereingliederungsversuch mit einem Pen-
sum von vier Stunden pro Tag.
Im Bericht vom 19. April 2012 (IV-act. 57; Formularbericht) gab Dr.
G._______ unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. P._______ (Fach-
arzt für Dermatologie) vom 16. März 2012, der Dres. J._______,
K._______ und L._______ (Universitätsklinikum I. _______) vom 7. Feb-
ruar 2012 und vom 12. Oktober 2011, von Dr. N._______ (Zentrum für Neu-
rologie, Psychiatrie und Neuroradiologie) vom 5. Dezember 2011 und ei-
nem Kurzbericht des Spitals Q._______ vom 28. November 2011 als Diag-
nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine myeloische Leukämie
(seit Januar 2010) und eine Coxarthrose beider Hüften (seit Mitte 2009) an,
als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypertonie
Grad 1 (bestehend seit Mai 2011) und ein metabolisches Syndrom (beste-
hend seit über fünf Jahren). Beim ärztlichen Befund führte er aus, seit über
zwei Jahren bestehe eine myeloische Leukämie; zurzeit erfolge eine The-
rapie mit Chemotherapie. Der Patient sei chronisch müde, antriebslos und
geschwächt. Zur Prognose wurde angegeben, von Seiten der Leukämie
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Seite 10
bestehe ein stabiler Zustand. Auf die Frage nach der medizinisch begrün-
deten Arbeitsunfähigkeit wurde vermerkt, als Lagerist bestehe eine Arbeits-
unfähigkeit von über 20% seit über einem Jahr. Zur Frage, welche körper-
lichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bestehen, wurde aus-
geführt, der Patient fühle sich schlapp, müde, leistungsschwach; er könne
die bisherige Tätigkeit nicht ausüben. Die bisherige Tätigkeit erachtete Dr.
G._______ aus medizinischer Sicht als nicht mehr zumutbar und brachte
zur Frage nach einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor, der Patient
könnte sehr leichte, körperlich nicht behindernde Tätigkeiten über drei
Stunden pro Tag ausüben. Eine Möglichkeit, die Einschränkungen durch
medizinische Massnahmen zu vermindern, verneinte er und merkte an, ein
Wiedereingliederungsversuch sei nach mehrtätiger Tätigkeit an Leistungs-
abfall und körperlicher Schwäche gescheitert. Auf die Frage, ob mit einer
Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der
Leistungsfähigkeit gerechnet werden könne, gab er an, wahrscheinlich sei
kein Wiedereinstieg in den alten Beruf möglich.
4.2.2 Dr. R._______ (KTB Klinik für Tumorbiologie, Klinik für Onkologische
Rehabilitation I._______) stellte am 8. Mai 2012 (IV-act. 58, Formularbe-
richt) unter Verweis auf einen undatierten Rehabilitationsbericht zu Handen
der deutschen Rentenversicherung (IV-act. 59) die Diagnosen einer chro-
nisch myeloischen Leukämie (ICD-10: C91.0; seit Dezember 2009) und ei-
ner Hüft-TEP links bei Hüftkopfnekrose links (ICD-10: M87 und M16; seit
Juli 2010) sowie eines degeneratives Lendenwirbelsäulensyndroms (ICD-
10: M54.0). Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit schätzte sie auf 50% (seit der Hüftoperation und bis
auf Weiteres) und merkte an, zwischenzeitlich gebe es Zeiten mit einer Ar-
beitsunfähigkeit von 100%. Zur Frage der Einschränkungen bei der bishe-
rigen Tätigkeit gab sie an, Bücken, Knien, Treppensteigen, Springen sowie
Tätigkeiten auf hartem Untergrund seien nicht möglich. Das Heben und
Tragen von Lasten beschränke sich auf maximal 15-20 Kilogramm. Witte-
rungseinflüsse seien zu vermeiden wegen erhöhter Infektgefahr unter dem
Medikament Glivec (Arzneimittel zur Behandlung der myeloischen Leukä-
mie). Die Tätigkeit als Bauhelfer sei wegen der genannten Einschränkun-
gen maximal halbschichtig möglich. Sinnvoll sei eine Wechseltätigkeit ohne
schweres Tragen usw. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei unter
Einhaltung der genannten Einschränkungen für mehr als 6 Stunden pro
Tag möglich; die bisherige Tätigkeit zu maximal 50%. Im Weiteren ver-
neinte Dr. R._______ die Frage, ob sich die Einschränkungen durch medi-
zinische Massnahmen vermindern liessen und führte aus, eine stufenweise
C-4886/2014
Seite 11
Wiedereingliederung bis zum Umfang von maximal 50% sei dennoch sinn-
voll nach langer Arbeitsunfähigkeitszeit. Die Frage, ob mit einer Wiederauf-
nahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Leistungs-
fähigkeit gerechnet werden könne, bejahte sie und gab an, eine solche sei
zu maximal 50% ab Juni 2012 zu erwarten.
4.2.3 Der RAD nahm am 11. Juni 2012 gestützt auf die jüngsten Berichte
von Dr. G._______ und Dr. R._______ eine versicherungsmedizinische
Beurteilung vor (IV-act. 82/4). Er kam zum Schluss, dass für die zuletzt
ausgeführte Tätigkeit und für eine adaptierte Tätigkeit (hüftadaptierte und
körperlich leichte Arbeiten ohne Heben, Tragen und Lasten und ohne Tä-
tigkeit auf Leitern) eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab Juni 2012 bestehe.
4.2.4 Mit Bericht vom 8. August 2013 (IV-act. 78; Formularbericht) erhob
Dr. G._______ erneut folgende Befunde: Coxarthrose beidseitig nach To-
talendoprothese (ICD-10: M16.9), bestehend seit zwei Jahren; chronisch
myeloische Leukämie (ICD-10: C92.10), bestehend seit drei Jahren. Zur
Anamnese führte er aus, seit Bekanntwerden der Leukämie werde eine
Chemotherapie angewendet mit Vollremission, bei Hüftgelenkarthrose-
TEP. Es bestehe ein angedeutetes schmerzhaftes Hinken bei Hüftgelenk-
TEP. Die Prognose sei unsicher wegen der chronisch myeloischen Leukä-
mie. Die gegenwärtige Behandlung beschrieb Dr. G._______ wie folgt: Bei
schmerzhafter Bewegungseinschränkung NSAI (gemeint wohl: NSAID,
Nicht-steroidale Entzündungshemmer), im Intervall Physiotherapie, bei de-
pressivem Syndrom Citalopram. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus-
geübte Tätigkeit bezifferte er auf 100% bis Ende August 2013. Ab Herbst
sei die Arbeitsfähigkeit neu zu evaluieren. Im angestammten Beruf könne
der Patient nicht tätig sein; eventuell sei eine Tätigkeit von vier Stunden pro
Tag möglich.
In einem Verlaufsbericht vom 24. Oktober 2013 (IV-act. 80; Formularbe-
richt) gab Dr. G._______ unter Beibringung eines Berichts der Dres.
J._______, L._______ und S._______ (Universitätsklinikum I._______,
Abteilung innere Medizin, Schwerpunkt Hämatologie, Onkologie und
Stammzellentransplantation) vom 2. Juli 2013 an, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sei seit dem Bericht vom 8. August 2013 stationär;
die Diagnose sei unverändert. Es würden Gehbeschwerden bei Zustand
nach TEP-Hüftgelenk bestehen, von Seiten der Leukämie sei der Zustand
unter Chemotherapie stabil. Diese Therapie werde weitergeführt. Die
Frage, ob berufliche Massnahmen angezeigt seien, verneinte er.
C-4886/2014
Seite 12
4.2.5 Der RAD nahm am 22. November 2013 (IV-act. 82/5) eine versiche-
rungsmedizinische Beurteilung der Berichte von Dr. G._______ vom 8. Au-
gust und vom 24. Oktober 2013 vor und führte aus, gestützt darauf bestehe
eine Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von 0% seit Juli
2013 sowie eine Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Fähigkeit (leichte Tä-
tigkeiten in geschlossenen Räumen) von 0% seit Juli 2013 und von 4 Stun-
den täglich seit September 2013.
4.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer
am 27. März 2014 ein Schreiben von Dr. T._______ (Psychologische Be-
ratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen U._______) vom
18. Februar 2014 ein (IV-act. 90). Demnach nimmt er seit November 2013
psychologische Beratung in Anspruch. Im Bericht wird ausgeführt, die bei
ihm diagnostizierte Erkrankung belaste den Beschwerdeführer psychisch
sehr und schränke ihn in seiner vollen Leistungsfähigkeit ein. Nach Mei-
nung des Arztes befinde er sich in einem noch länger andauernden Pro-
zess der Krankheitsverarbeitung.
Noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2014
berichtete Dr. E._______ (Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psy-
chotherapie) am 2. Juni 2014 über einen Untersuch des Beschwerdefüh-
rers vom selben Tag (act. 1, Beilage A1). Dabei handelt es sich um ein
unechtes Novum, das im Beschwerdeverfahren zu würdigen ist. Dr.
E._______ diagnostizierte gestützt auf anamnestische Angaben und eine
Beschreibung des psychopathologischen Befunds eine schwere depres-
sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Anamnes-
tisch führte er insbesondere aus, der Patient habe berichtet, bei der Eigen-
blutspende, die er vor der Hüftoperation habe durchführen wollen, sei bei
ihm eine CML (chronisch myeloische Leukämie) festgestellt worden. 2011
habe er einen Schlaganfall erlitten. Er sei seitdem verunsichert, könne sei-
nem Körper nicht mehr trauen, gehe an alles viel behutsamer heran. Seine
Stimmung sei niedergedrückt, alles falle ihm schwerer. Er habe Existenz-
ängste und seine Erkrankungen im Grunde noch nicht akzeptiert. Er leide
unter einer Antriebsstörung. Der Schlaf sei mehr oder weniger in Ordnung.
Seine Partnerin versuche, ihn zu motivieren und sei frustriert, wenn er sich
dennoch nicht zu etwas überwinden könne. Vor 11 Wochen habe sie (…)
und er habe sie lange pflegen und versorgen müssen. Das habe ihn sehr
angestrengt. Von Dr. G._______ habe er ein Antidepressivum (Citalopram,
vgl. IV-act. 78/2) erhalten, welches bis jetzt nur wenig gewirkt habe, das er
aber auch nur unregelmässig eingenommen habe. Er habe schon Selbst-
mordgedanken gehabt. Es helfe ihm, sich in der Natur aufzuhalten. Zum
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Seite 13
psychopathologischen Befund gab Dr. E._______ an, der Patient sei wach
und allseits orientiert. Im Kontakt sei er freundlich und zugewandt. Die
Stimme sei leise und moduliert, die Psychomotorik lebhaft. An Basisemoti-
onen würden Niedergeschlagenheit, Trauer und Angst spürbar. Der Affekt
sei stark negativ ausgelenkt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhal-
ten, der Antrieb reduziert. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit, Ge-
dächtnis und Intelligenz seien unauffällig. Das Denken sei formal normal
schnell, durchgehend koheränt; es bestünden keine Gedankensprünge o-
der -abbrüche. Inhaltlich bestünden kein Wahn, keine Halluzinationen,
keine Ich-Störungen. Es bestehe keine akute Eigengefährdung. In der Be-
urteilung führte Dr. E._______ aus, diagnostisch bestehe eine schwere de-
pressive Störung. Es sei eine anti-depressive Medikation überlegt worden.
Johanniskrautpräparate seien neben Glivec (dem Medikament zur Be-
handlung der myeloischen Leukämie) nicht möglich. Im Hinblick auf die
Fatigue-Symptomatik wäre Elontril eine Alternative. Dies werde beim
nächsten Verlaufstermin näher besprochen.
Der RAD äusserte sich dazu am 26. November 2014 (act. 7) und führte
aus, es sei weiterhin auf die Stellungnahme vom 22. November 2013 ab-
zustellen. Im eingereichten Bericht fehlten eine psychopathologische Be-
fundlage, eine Verlaufsbeurteilung und eine leitliniengerechte Behandlung
einer schweren Depression. Die IV-Stelle merkte mit Stellungnahme vom
26. November 2014 (act. 7) ergänzend an, dass Dr. E._______s Bericht
keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit enthalte und der diagnostizierte
Schweregrad der depressiven Episode auch aufgrund der fehlenden leitli-
niengerechten Behandlung nicht nachvollziehbar erscheine. Aus onkologi-
scher und internistischer Sicht sei es beim Beschwerdeführer zu einer Ver-
besserung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Im Übrigen sei die Zusprache
der ganzen Rente am 13. Juli 2010 gestützt auf den damals instabilen Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers bei laufender Chemotherapie
und Indikation für eine Hüft-Totalendoprothese erfolgt. Die mittlerweile ein-
getretene Stabilisierung stelle nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts (vgl. das Urteil 8C_818/2012 vom 11. März 2013) ebenfalls einen
Revisionsgrund dar.
4.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die vorhandenen Berichte
böten keine Grundlage für eine Herabsetzung der Rente (respektive des
Invaliditätsgrads). Der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert.
Das gleichgebliebene Beschwerdebild sei durch ein Sachverständigengut-
achten zu bestätigen (act. 1). Weiter wird vorgebracht, der Beschäftigungs-
C-4886/2014
Seite 14
fähigkeit stehe insbesondere die diagnostizierte schwere depressive Stö-
rung entgegen. Auch aus onkologischer und internistischer Sicht sei es
nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen (act. 10).
4.5 Die IV-Stelle macht ferner geltend, der Schweregrad der depressiven
Symptomatik sei aufgrund des Berichts von Dr. E._______ nicht nachvoll-
ziehbar (act. 12). Dieser habe die Behandlung mit einem Johanniskraut-
präparat in Erwägung gezogen, was nicht als adäquate Behandlung einer
schweren depressiven Episode angesehen werden könne. Das (zuvor)
verschriebene Antidepressivum (vgl. IV-act. 78/2) habe der Beschwerde-
führer nur unregelmässig eingenommen, was nicht auf einen erheblichen
Leidensdruck hindeute. Auch die erhobenen Befunde würden nicht auf eine
schwere depressive Symptomatik hinweisen. Sodann handle es sich bei
depressiven Episoden (ICD-10: F32) definitionsgemäss um ein vorüberge-
hendes und damit nicht invalidisierendes Leiden.
5.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend ab-
geklärt ist, um eine Herabsetzung der Rente zu begründen, wie im Folgen-
den zu zeigen ist:
5.1 Die Dres. G._______ und R._______, die sich teilweise auf weitere
medizinische Berichte abstützen, beurteilten die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers per Frühjahr 2012 unterschiedlich. Während Dr.
G._______ im August 2011 noch angab, es bestehe eine Arbeitsunfähig-
keit von 100% seit 2009, die bisherige Tätigkeit als Maschinist sei dem Be-
schwerdeführer aber bei Bestehen einer verminderten Leistungsfähigkeit
aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar (IV-act. 40/2 und 40/3), erach-
tete er mit Bericht vom 19. April 2012 die bisherige Tätigkeit aus medizini-
scher Sicht als nicht mehr zumutbar; eine behinderungsangepasste Tätig-
keit könne der Beschwerdeführer über drei Stunden pro Tag ausüben. Dr.
R._______ gab am 8. Mai 2012 an, es bestehe eine medizinisch begrün-
dete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von 50% (seit
der Hüftoperation und bis auf Weiteres), wobei es zwischenzeitlich Zeiten
mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100% gebe. Eine behinderungsange-
passte Tätigkeit sei unter Einhaltung der genannten Einschränkungen für
mehr als 6 Stunden pro Tag möglich (IV-act. 58/2 und 58/3).
Im jüngsten Bericht vom 8. August 2013 attestierte Dr. G._______ dem Be-
schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
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Seite 15
von 100% bis Ende August 2013; diese sei ab Herbst neu zu evaluieren.
Eventuell sei eine Tätigkeit von vier Stunden pro Tag (in der angestammten
oder einer angepassten Tätigkeit) möglich (vgl. diesbezüglich unklar IV-act.
78/2 und 78/3). Daraus schloss der RAD am 22. November 2013 (IV-act.
82/5) auf eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit von 4 Stunden
täglich seit September 2013, obgleich keine entsprechende Evaluierung
erfolgt war und Dr. G._______ – allerdings ohne Aussagen zur aktuellen
Arbeitsunfähigkeit zu machen – mit Verlaufsbericht vom 24. Oktober 2013
den Gesundheitszustand als stationär bezeichnete und eine Änderung der
Diagnose verneinte (IV-act. 80). In Kenntnis des Schreibens von Dr.
T._______ vom 18. Februar 2014 (IV-act. 90) und des Berichts von Dr.
E._______ vom 2. Juni 2014 (act. 1, Beilage A1) – die beide auf eine psy-
chische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hinweisen – hielt der
RAD mit Stellungnahme vom 26. November 2014 (act. 7) an seiner Ein-
schätzung vom 22. November 2013 fest. Gleichzeitig merkte er an, eine
punktuelle Abklärung werde der Komplexität des Gesundheitsschadens
kaum gerecht.
Die Einschätzung des RAD vom 22. November 2013 respektive vom
26. November 2014, der die IVSTA folgt, hält der gerichtlichen Überprüfung
nicht stand. Aus den vorhandenen Berichten kann nach dem Gesagten
nicht auf eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands aus on-
kologischer und internistischer Sicht und auf eine Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers von vier Stunden am Tag ab September 2013 geschlos-
sen werden. Die Bezugnahme der Vorinstanz auf eine seit der Hüftopera-
tion eingetretene Stabilisierung des Gesundheitszustands schlägt somit
ebenfalls fehl. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb seitens des
RAD einerseits die geltend gemachte psychische Einschränkung als irre-
levant dargestellt und andererseits eingeräumt wird, dass eine punktuelle
Abklärung zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh-
rers nicht ausreiche.
5.2 Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdefüh-
rers finden sich neben den erwähnten Berichten respektive Schreiben von
Dr. T._______ und Dr. E._______ aus dem Jahr 2014 (vgl. ausführlich E.
4.3) bereits in mehreren älteren Arztberichten. So führte Dr. N._______ am
30. Mai 2011 unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei psychopatho-
logisch verunsichert und besorgt. Der Affekt sei diskret herabgestimmt. An-
trieb und Schwingungsfähigkeit seien ebenfalls diskret eingeschränkt. Es
bestehe keine Denkstörung. Als Folge der Ereignisse habe sich eine
leichte Anpassungsstörung entwickelt. Zur psychologischen Betreuung sei
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Seite 16
eine Vorstellung in der Universitätsklinik I._______ geplant (IV-act. 40/12
f.). Prof. Dr. V._______ und die Dres. W._______ und R._______ berichte-
ten im Januar 2012, der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer Rehabili-
tationsmassnahme psychoonkologisch betreut worden; es hätten drei psy-
chologische Beratungsgespräche stattgefunden. Im Mittelpunkt hätten
Themen der Krankheitsverarbeitung und Fragen zur weiteren Lebensfüh-
rung gestanden. Es seien Möglichkeiten der ambulanten psychosozialen
Unterstützung aufgezeigt worden (IV-act. 59/3). Die Dres. J._______,
K._______ und S._______ führten am 2. Juli 2013 aus, der Beschwerde-
führer befinde sich in Mitbetreuung bei Herrn X._______, Dipl. Psychologe.
Mit dem Patienten sei besprochen worden, dass differentialdiagnostisch
eine Depression für die von ihm beschriebenen Symptome ursächlich sein
könne; diesbezüglich sei eine weitere Abklärung empfohlen worden (IV-act.
80/4). Dr. G._______ erwähnte am 8. August 2013, die aktuelle Medikation
bestehe aus Citalopram bei depressivem Syndrom (IV-act. 78/2).
Die IV-Stelle zweifelt die Diagnose von und die Behandlung durch Dr.
E._______ an, ohne dessen Bericht substanzielle Einwände, etwa eine
durch einen anderen Arzt oder den RAD vorgenommene Untersuchung
des Beschwerdeführers, entgegenhalten zu können. Um die im Juni 2014
durch Dr. E._______ offensichtlich gerade erst begonnene Behandlung –
bei der zunächst noch kein Medikament verschrieben wurde – als adäquat
oder inadäquat zu beurteilen, wären zumindest weitere Verlaufsberichte
vonnöten gewesen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das
ihm verschriebene Antidepressivum Citalopram nicht regelmässig einge-
nommen hat, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass keine de-
pressive Symptomatik bestehe. Im Übrigen trifft zu, dass psychische Stö-
rungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend gelten, wenn
sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (Urteil des Bun-
desgerichts 9C_125/2015 E. 7.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299). Von
welcher Schwere die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
ist, gilt es indes zunächst abzuklären.
5.3 Zusammenfassend hat die IV-Stelle die Rentenrevision nach 87 Abs. 1
Bst. a IVV im Frühjahr 2011 korrekt eingeleitet (vgl. das Feststellungsblatt
vom 23. April 2010; IV-act. 25/4). Aufgrund der vorliegenden medizinischen
Berichte ist jedoch nicht rechtsgenüglich erstellt, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers seit 2010 rentenrelevant verbessert
hat. Damit kann auch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) beurteilt werden, ob
er in einer leichten Verweisungstätigkeit wieder eine Leistungsfähigkeit von
C-4886/2014
Seite 17
50% aufweist. Zudem bestehen Hinweise auf ein erhebliches psychisches
Leiden und es ist unklar, wie die verschiedenen Beeinträchtigungen in or-
thopädischer, onkologischer und psychiatrisch-psychologischer Hinsicht
zusammenwirken. Angesichts der verschiedenartigen gesundheitlichen
Einschränkungen kann auf die Durchführung einer Begutachtung – wie
vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt – nicht verzichtet werden.
Diese Begutachtung hat durch entsprechend ausgebildete Fachärztinnen
und/oder -ärzte insbesondere in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Psy-
chotherapie, Orthopädie und Onkologie interdisziplinär zu erfolgen.
6.
Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Ver-
fügung vom 5. August 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Er-
lass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Eine
Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist möglich,
da einerseits kein umfassendes, von der Vorinstanz eingeholtes Administ-
rativgutachten vorliegt und andererseits eine Verlagerung der Expertentä-
tigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht
wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfahrenskos-
tenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG)
7.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig-
keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m.
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Seite 18
Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- gerecht-
fertigt (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni
2009 (SR 641.20) sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 5. August 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird diesem nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1‘200.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
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Seite 19
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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