B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4887/2014
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
P.________,
vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, revisionsweise Aufhebung Rente
(Verfügung vom 4. August 2014).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1962 geborene P.________, Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina, war zuletzt (ab 1. November 1999) als Reinigungsmitarbei-
ter bei der A.________ angestellt (vgl. Akten der IV-Stelle Luzern [die nicht
nummerierten und nicht mit einem Aktenverzeichnis versehenen Akten der
IV-Stelle Luzern wurden vom Gericht provisorisch nummeriert] IV-LU-
act. 21). Mit Datum vom 7. Juli 2000 meldete sich P.________ unter Hin-
weis auf eine seit 1997 bestehende Behinderung (insbesondere Schmer-
zen an Rücken, Halswirbelsäule und Kopf sowie Schwächegefühl ab den
Knien) bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs-
bezug an. Seit März 2000 sei er vollständig arbeitsunfähig (IV-LU-act. 2).
Nach Eingang verschiedener Arztberichte stellte die IV-Stelle Luzern fest,
dass ein Rückenleiden und eine schwere depressive Störung vorlägen,
wobei letztere im Vordergrund stehe. Aus somatischer Sicht wäre eine Tä-
tigkeit mit häufigen Positionswechseln und ohne körperliche Belastung
halbtags zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei höchstens eine Einglie-
derung im geschützten Rahmen (30%-Pensum) möglich. Berufliche Ein-
gliederungsmassnahmen seien daher nicht angezeigt (Protokoll IV-LU S. 1
f.).
A.b Mit Verfügung vom 2. April 2002 sprach die IV-Stelle Luzern
P.________ ab dem 1. März 2001 eine ganze IV-Rente sowie akzessorisch
eine Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu (IV-LU-act. 60;
vgl. auch IV-LU-act. 64 [Mitteilung Beschluss vom 16. November 2001]).
Ab dem 27. Mai 2002 verbüsste P.________ eine Freiheitsstrafe in der
Strafanstalt B.________, deshalb wurde die IV-Rente mit Wirkung ab
31. Mai 2002 sistiert (Verfügung vom 18. Juni 2002 [IV-LU-act. 63]). Nach
der Haftentlassung am 14. Juni 2005 wurde die IV-Rente wieder ausge-
richtet (vgl. IV-LU-act. 67 ff.).
A.c Im Rahmen einer am 10. Oktober 2005 eingeleiteten Rentenrevision
(vgl. IV-LU-act. 73) holte die IV-Stelle Luzern Verlaufsberichte bei den be-
handelnden Ärzten ein (IV-LU-act. 74-82). Mit Eingabe vom 4. März 2006
teilte P.________ der IV-Stelle Luzern mit, dass er (und seine Familie) am
31. März 2006 die Schweiz aus fremdenpolizeilichen Gründen verlassen
und nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren werde (IV-LU-act. 83). Der
regionale ärztliche Dienst (RAD) erachtete eine MEDAS-Abklärung als an-
gezeigt (vgl. Stellungnahme vom 5. April 2006 [Protokoll IV-LU, S. 4]). Mit
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Schreiben vom 7. April 2006 überwies die IV-Stelle Luzern die Akten an die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA [IV-LU-act. 1]).
A.d Die IVSTA sah von einer MEDAS-Begutachtung ab, da sie daran zwei-
felte, dass der Versicherte angesichts des Strafdelikts ein Einreisevisum
erhalten würde (IVSTA-act. 5). Stattdessen forderte sie – nach Rückspra-
che mit dem RAD – beim örtlichen Versicherungsträger einen psychiatri-
schen Untersuchungsbericht an (Schreiben vom 9. Oktober 2006 [IVSTA-
act. 7] sowie Erinnerungsschreiben vom 15. Januar 2007 [IVSTA-act. 9]
und 13. März 2007 [IVSTA-act. 16]). Nachdem P.________ je einen kurzen
internistischen und neuropsychiatrischen Untersuchungsbericht einge-
reicht hatte, holte die Verwaltung eine Stellungnahme des RAD vom
18. September 2007 ein (IVSTA-act. 24). Mit Schreiben vom 21. Septem-
ber 2007 teilte sie P.________ mit, die Überprüfung habe keine anspruchs-
erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ergeben; es bestehe weiterhin
Anspruch auf die bisher ausgerichteten Leistungen (IVSTA-act. 25).
A.e Mit Schreiben vom 21. August 2012 informierte die IVSTA P.________,
dass der Rentenanspruch überprüft werde und forderte ihn auf, den
Fragebogen betreffend Rentenrevision einzureichen. Zudem sei der
behandelnde Arzt zu ersuchen, Kopien der Krankengeschichte und ihm
vorliegende medizinische Berichte ab April 2007 einzureichen (IVSTA-
act. 28). Nach Eingang diverser Kurzatteste nahm der RAD-Psychiater
Dr. C.________ am 11. Januar 2013 in dem Sinne Stellung, dass ein
polydisziplinäres (psychiatrisches und orthopädisch-chirurgisches)
Gutachten einzuholen sei (IVSTA-act. 34).
A.f Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 teilte die IVSTA P.________ mit,
dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei, stellte ihm die
Liste mit den vorgesehenen Fragen zu und gab ihm Gelegenheit, allfällige
Zusatzfragen einzureichen (IVSTA-act. 36 und 37 S. 5 ff.). Daraufhin
reichte P.________ verschiedene medizinische Kurzberichte ein, wonach
ihm eine längere Reise nicht zumutbar sei (IVSTA-act. 37 ff.). Auf entspre-
chende Anfrage der IVSTA erklärte sich das Bundesamt für Migration
(BFM) mit Schreiben vom 28. März 2013 bereit, das Einreiseverbot gegen-
über P.________ kurzfristig zu suspendieren, um die erforderliche Begut-
achtung zu ermöglichen (IVSTA-act. 44). Die IVSTA erteilte der
D.________ GmbH (nachfolgend D.________ oder MEDAS) am 10. April
2013 den Auftrag für eine interdisziplinäre Abklärung (IVSTA-act. 45). Am
30. Mai 2013 ordnete sie die Begutachtung durch das D.________ (am
20. August 2013) an und gab die Namen der Sachverständigen bekannt
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(IVSTA-act. 48). Unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 4. Juli
2013, wonach keine Reiseunfähigkeit ausgewiesen sei, hielt die IVSTA mit
Schreiben vom 15. Juli 2013 an der vorgesehenen Begutachtung in der
Schweiz fest (IVSTA-act. 54). Dem Antrag der IVSTA entsprechend, erliess
das BFM am 25. Juli 2013 eine Suspensionsverfügung und setzte das Ein-
reiseverbot gegenüber P.________ für die Zeit vom 17. bis zum 24. August
2013 aus, damit dieser durch das D.________ begutachtet werden könne
(IVSTA-act. 57).
A.g Am 25. September 2013 wurde das polydisziplinäre Gutachten von
Dr. med. E.________, Fallführung, FMH allgemeine innere Medizin, Dr.
med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med.
G.________, FMH orthopädische Chirurgie, erstattet. Als Hauptdiagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wird ein chronisches panvertebrales
Schmerzsyndrom unter lumbaler Betonung ohne fassbare radikuläre
Symptomatik (ICD-10 M54.80) angeführt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit werden folgende aufgelistet: rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), anhaltende somato-
forme Schmerstörung (ICD-10 F45.4), Adipositas mit BMI von 30 kg/m2
(ICD-10 E66.0) sowie Nikotinabusus (ICD-10 F17.1). In einer leidensange-
passten Tätigkeit sei der Explorand uneingeschränkt arbeitsfähig; körper-
lich schwer belastende Tätigkeiten seien hingegen nicht zumutbar (IVSTA-
act. 75 S. 19 ff.). Der RAD-Arzt Dr. C.________ stellte für seine Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten ab. Die Verbesserung des
Gesundheitszustandes sei spätestens ab Untersuchungsdatum (20. Au-
gust 2013) ausgewiesen (Stellungnahme vom 9. Dezember 2013; IVSTA-
act. 80).
A.h Die IVSTA nahm einen Einkommensvergleich vor, welcher einen Inva-
liditätsgrad von 31% ergab (IVSTA-act. 81). Mit Vorbescheid vom 9. Januar
2014 stellte sie P.________ die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht (IV-
STA-act. 82). Dieser liess, vertreten durch Rechtsanwalt Kreso Glavas, am
3. Februar 2014 Einwand erheben und die Weiterausrichtung der bisheri-
gen IV-Rente beantragen. Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung (das mit Verfügung vom 2. Mai 2014 gutgeheissen wurde,
vgl. IVSTA-act. 98). Nach Einsicht in die Akten ersuchte er die IVSTA mit
Eingabe vom 20. Februar 2013 um Klärung der Frage, weshalb
P.________ an der Grenze „misshandelt“ und ihm ein Vermerk „Einreise-
verbot bis zum Jahre 2099“ eingetragen worden sei. Zudem gehe aus den
Akten nicht hervor, ob das Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergeben
worden sei (IVSTA-act. 87). Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 nahm die
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IVSTA dazu Stellung und sandte dem Rechtsvertreter eine Bestätigung
(nicht in den Akten) betreffend Zuteilung der Plattform SuisseMED@p.
P.________ habe die Suspensionsverfügung bei seiner Einreise in die
Schweiz nicht bei sich gehabt und sei daher an der schweizerischen
Grenze aufgehalten worden. Offenbar sei die Suspensionsverfügung nicht
direkt an P.________, sondern an die IVSTA (zur Weiterleitung) geschickt
worden, was von dieser aber nicht erkannt worden sei. Nachdem sie über
das Einreiseproblem informiert worden sei, habe sie alles unternommen,
damit P.________ in die Schweiz habe einreisen können (nicht aktenkun-
dig). Die Gründe für den Vermerk „Einreiseverbot bis zum Jahre 2099“
seien ihr nicht bekannt, diesbezüglich sei das BFM zu kontaktieren (IVSTA-
act. 88). Mit ergänzendem Einwand vom 12. März 2014 machte der
Rechtsvertreter zum D.________-Gutachten insbesondere geltend, es
handle sich lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen
unveränderten Sachverhalts; auch lägen keine syndromalen Beschwerden
vor. Betreffend Behandlung von P.________ an der Grenze beanstandete
er, die Antwort der Behörde sei unbefriedigend. Es sei Aufgabe der Behör-
den zu klären, was falsch gelaufen sei, und Vorkehrungen zu treffen, dass
sich solches nicht wiederhole (IVSTA-act. 89).
A.i Mit Schreiben vom 4. April 2014 ersuchte die IVSTA das BFM um eine
Stellungnahme bezüglich der Beanstandungen des Rechtsvertreters (IV-
STA-act. 94). Das BFM teilte mit Datum vom 24. April 2014 mit, gegenüber
P.________ sei am 29. April 2006 ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit
verfügt worden. Aus systemtechnischen Gründen erfolge der Eintrag im
RIPOL stets bis 2099. Für weitere Fragen dazu könne sich der Rechtsver-
treter direkt an das BFM wenden. Im Zusammenhang mit den Problemen
bei der Einreise seines Mandanten am Flughafen Basel müsste er sich an
den Grenzwachtposten Basel-Flughafen wenden (IVSTA-act. 96).
A.j Auf entsprechende Anfrage der Verwaltung nahm Dr. H.________, me-
dizinischer Dienst IVSTA, am 29. Mai 2014 aus somatischer Sicht Stellung.
Er hielt zusammenfassend insbesondere fest, dass ein objektivierbarer
Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, nie vorgele-
gen habe. Aus somatischer Sicht sei von einem stationären Zustand aus-
zugehen. (IVSTA-act. 100).
A.k Mit Verfügung vom 4. August 2014 hob die IVSTA die IV-Rente mit Wir-
kung ab 1. Oktober 2014 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. 103). Zur Begründung führte sie na-
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mentlich aus, die Berentung durch die IV-Stelle Luzern sei primär aus psy-
chiatrischen Gründen erfolgt. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Ge-
sundheitszustand verbessert, wie sich aus dem D.________-Gutachten er-
gebe. Betreffend die Ereignisse bei der Einreise verwies sie auf das der
Verfügung beigelegte Schreiben des BFM.
B.
Mit Beschwerde vom 1. September 2014 liess P.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Kreso Glavas, folgende Rechtsbegehren stellen und einen
Kurzbericht der Polyklinik I.________ (Dr. K.________) vom 14. August
2014 zu den Akten reichen.
„1. Die angefochtene Verfügung vom 4. August 2014 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bisherige Rente weiterhin
auszurichten.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine
neue polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, die sich unter Einbe-
zug sämtlicher Akten zum damaligen und aktuellen Zustand äussert, wo-
rauf neu zu entscheiden sei.
3. Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung in der Person des Unterzeichners zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin“ (act. 1).
Weiter liess der Beschwerdeführer geltend machen, es sei ihm für die Miss-
handlung bei der Einreise in die Schweiz für die Begutachtung eine ange-
messene Entschädigung und Genugtuung zu entrichten. Da das
D.________ mindestens zu 90% für die IV-Stellen arbeite, sei dessen Un-
abhängigkeit nicht gegeben. Der medizinische Sachverhalt habe sich we-
der in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht wesentlich verändert;
dieser sei vom D.________ lediglich anders beurteilt worden. Sodann liess
der Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz habe sich zur Frage der
syndromalen Beschwerden nicht geäussert, weshalb davon auszugehen
sei, dass keine solchen vorlägen und die Rente nicht aus diesen Gründen
aufgehoben werden könne.
C.
Mit Datum vom 22. September bzw. 18. Oktober und 27. November 2014
liess der Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis seiner prozessua-
len Bedürftigkeit einreichen (act. 6, 8 und 11).
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Seite 7
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf
die Akten, welche auch eine neu eingeholte Stellungnahme ihres ärztlichen
Dienstes enthielten (act. 11).
E.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän-
dung gut (act. 16).
F.
Mit Replik vom 12. Februar und Duplik vom 5. März 2015 hielten die Par-
teien an seinen Anträgen fest (act. 17 und 19).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.
C.________ vom 27. November 2014, auf welche die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung verwiesen hatte, versehentlich nicht weitergeleitet wor-
den sei. Die erwähnte Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis übermittelt. Weiter wurde den Parteien mit Hinweis auf die mit
BGE 141 V 281 teilweise geänderte Rechtsprechung betreffend psychoso-
matische Leiden Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt (act. 21).
H.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 26. März
2016 geltend, die nach neuer Rechtsprechung massgebenden Indikatoren
liessen sich aufgrund des D.________-Gutachtens nicht beurteilen. Es sei
daher eine erneute Begutachtung erforderlich. Sodann habe sich der Ge-
sundheitszustand in somatischer Hinsicht verschlimmert; es lägen keine
„PÄUSBONOG-Beschwerden“ vor (act. 22).
I.
Mit Datum vom 21. September 2016 reichte die Vorinstanz ihre ergän-
zende Stellungnahme ein (act. 29). Sie beantragte, die Beschwerde sei
gutzuheissen und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des RAD vom
26. August 2016 (Dr. C.________) an die Verwaltung zurückzuweisen. Der
RAD-Arzt kam zum Schluss, die massgebenden Indikatoren liessen sich
aufgrund der Akten nicht schlüssig beurteilen. Es sei deshalb eine weitere
psychiatrische Begutachtung in der Schweiz erforderlich.
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Seite 8
J.
Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 fest, dass es
dem Gericht überlassen bleibe, wie es weitergehe, nachdem nun auch die
Vorinstanz das D.________-Gutachten als nicht ausreichend erachte.
Dennoch machte er sinngemäss geltend, dass dem Beschwerdeführer –
angesichts des Einreiseverbotes und den Vorfällen bei der letzten Einreise
– nicht zumutbar sei, erneut für eine Begutachtung in die Schweiz einzu-
reisen. Er schlage deshalb vor, dass die Begutachtung in Kroatien oder in
Bosnien und Herzegowina durchgeführt werde. Weiter reichte der Rechts-
vertreter seine Honorarnote ein (act.31).
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Angefochten ist die Verfügung vom 4. August 2014, mit welcher die
Vorinstanz die bisher ausgerichtete IV-Rente des Beschwerdeführers mit
Wirkung ab 1. Oktober 2014 aufgehoben hat. Soweit der Beschwerdefüh-
rer im vorliegenden Verfahren Schadenersatz und Genugtuungsansprüche
geltend machen will, betrifft dies eine ausserhalb des Anfechtungs- und
Streitgegenstandes liegende Frage, weshalb darauf nicht einzutreten ist
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(vgl. BGE 125 V 413 E. 1.a; 131 V 164 E. 2.1; 132 V 74 E. 1.1; siehe auch
Urteil BVGer C-2832/2014 vom 26. Mai 2016 E. 2.3 und E. 8).
1.4 Im Übrigen ist auf frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2.
Zunächst sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestim-
mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzu-
legen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze-
gowina, wo er seit April 2006 wieder seinen Wohnsitz hat. Da die Schweiz
nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien mit Bosnien
und Herzegowina noch kein neues Abkommen über Soziale Sicherheit ab-
geschlossen hat, bleibt das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar
(vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 m.H.). Nach Art. 2 dieses Ab-
kommens sind die Staatangehörigen der Vertragsstaaten in den Rechten
und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleichgestellt, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Entsprechend richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach
schweizerischem Recht.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3; 141 V 281, insb.
E. 2.2.1 und 3.7.2).
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Seite 10
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be-
stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi-
cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini-
schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten
des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der
ausserordentlichen Methode (BGE 142 V 290 E. 4 m.H.).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und
Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist da-
her nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan-
des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir-
kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungs-
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Seite 11
verfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ein-
getreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma-
teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/
2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl.
SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).
2.6 Nach Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (ers-
tes Massnahmepaket, vom 18. März 2011 [in Kraft getreten am 1. Januar
2012] nachfolgend: SchlBest. IVG]) werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder
aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG
nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfas-
sungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a
Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im
Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren
eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
2.7 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich-
tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG). Während letzteres Erfordernis bei periodischen Leistungen
regelmässig gegeben ist (BGE 140 V 85 E. 4.4; 119 V 475 E. 1c), setzt
zweifellose Unrichtigkeit voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von
Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig
dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn
eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder
weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden
(BGE 140 V 77 E. 3.1; 138 V 324 E. 3.3). Darunter fällt insbesondere eine
unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine auf keiner
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfä-
higkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die
C-4887/2014
Seite 12
entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtli-
chen Sinne (Urteil BGer 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1 m.H.;
Urteil BGer 8C_27/2011 vom 14. März 2011 E. 4.2). Die Frage nach der
zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE
140 V 77 E. 3.1; 138 V 147 E. 2.1).
2.8 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein. Das Verwaltungsverfahren ist mithin vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderli-
chen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (statt vieler Urteil BGer
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1). Sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwen-
dig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle (oder des Sozial-
versicherungsgerichts) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur inso-
fern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich
als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf-
grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumin-
dest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 138 V 218 E. 6 m.w.H.).
2.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl.
auch BGE 140 V 193 E. 3.2).
C-4887/2014
Seite 13
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.
Die revisionsweise Bestätigung des Rentenanspruchs vom 21. September
2007 beruhte nicht auf einer eingehenden Sachverhaltsabklärung und
-würdigung. Zu vergleichen ist deshalb vorliegend der Sachverhalt, wel-
cher der Verfügung vom 2. April 2002 zugrunde lag, mit demjenigen bei
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2014.
3.1 Zum Sachverhalt, welcher der rentenzusprechenden Verfügung vom
2. April 2002 zugrunde lag, lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. L.________ führte in seinem an die IV-Stelle
Luzern gerichteten Arztbericht vom 16. September 2000 (IV-LU-act. 9) fol-
gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: chronisches
zerviko-thorako-vertebrales und lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom
bei/mit Diskusprotrusion L3/4 und L4/5, leichte Spondylolisthesis L5/S1,
Verdacht auf sekundäres Fibromyalgiesyndrom und reaktive Depression.
Zur Anamnese führte er aus, im Anschluss an eine Messerstecherei mit
tödlichem Ausgang 1997 habe der Patient begonnen, über Rücken- und
Kopfschmerzen zu klagen. Verschiedene Therapieversuche (Physiothera-
pie, Medikamente, ambulante Betreuung durch den sozialpsychiatrischen
Dienst und schliesslich stationäre Rehabilitation in M.________) hätten
keine Besserung gebracht. Dr. L.________ attestierte in der bisherigen Tä-
tigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag; der Patient könne keine
Lasten heben. Die Rückenschmerzen träten auch bei langdauernd gleich-
bleibender Position auf.
3.1.2 Der Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
M.________ vom 3. Mai 2000 enthält die auch vom Hausarzt angeführten
Diagnosen. Die Rehabilitation sei komplikationslos verlaufen. Die
Schmerzsymptomatik habe nicht wesentlich beeinflusst werden können.
Es werde eine psychiatrische oder psychologische Begleittherapie emp-
fohlen. In der aktuell ausgeübten Tätigkeit sei der Patient nicht arbeitsfähig.
C-4887/2014
Seite 14
Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit wäre aus rein rheuma-
tologischer Sicht zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit müsse auch aus psychiat-
rischer Sicht beurteilt werden (IV-LU-act. 4).
3.1.3 Im Bericht des N.________ vom 26. März 2001 wurde eine Dekom-
pression empfohlen, da die bisherigen Therapien keine Verbesserung ge-
bracht hätten (IV-LU-act. 27).
3.1.4 Auf Rückfrage der IV-Stelle Luzern, ob der Versicherte sich in der
Zwischenzeit für die ihm empfohlene Operation entschieden habe, teilte
der Hausarzt Dr. L.________ am 16. August 2001 mit, zurzeit stehe die
depressive Störung im Vordergrund und die Rückenschmerzen seien unter
medikamentöser Behandlung erträglich. Er habe dem Patienten deshalb
vorerst von einer Operation abgeraten (IV-LU-act. 37).
3.1.5 Der behandelnde Psychiater Dr. med. O.________ diagnostizierte im
IV-Arztbericht vom 5. Mai 2001 eine schwere depressive Störung sowie ein
chronifiziertes Panvertebralsyndrom bei Diskusprotrusion L3/4 und L4/5
(IV-LU-act. 28). Der Versicherte stehe seit Juli 2000 bei ihm in Behandlung,
welche medikamentös (mit Antidepressiva und Anxiolytika) und psychothe-
rapeutisch erfolge. Es handle sich um ein psychisches Leiden mit Krank-
heitswert, bei dem sowohl endogene als auch exogene Faktoren eine Rolle
spielten. Der Versicherte fühle sich schuldig; im Gespräch wirke er traurig,
psychomotorisch unruhig, nervös und extrem verspannt (im Übrigen wer-
den keine psychopathologischen Befunde aufgeführt; die Qualifikation
„schwere“ Depression wird nicht begründet). Aus psychiatrischer Sicht er-
achte er den Versicherten als mindestens 70% arbeitsunfähig. Die Restar-
beitsfähigkeit könnte er lediglich in einem geschützten Rahmen verwerten.
Eine weitere psychiatrische Behandlung sei notwendig. Die Prognose sei
„äusserst ungünstig“.
3.1.6 Der medizinische Dienst der IV-Stelle schloss sich der Einschätzung
des Sachbearbeiters an, dass eine schwere depressive Störung und ein
Rückenleiden vorliege, wobei die depressive Störung im Vordergrund
stehe, aus somatischer Sicht eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit
halbtags zumutbar wäre, der Versicherte aus psychiatrischer Sicht aber
höchstens 30% in einem geschützten Rahmen arbeiten könnte (IV-LU-
act. 38 i.V.m. Protokoll IV-LU S. 1 f.).
3.1.7 Weshalb die IV-Stelle Luzern eine quantitative Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit aus somatischer Sicht angenommen hat, obwohl gemäss
C-4887/2014
Seite 15
Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik M.________ ledig-
lich qualitative Einschränkungen bestanden, ist unklar. Soweit erkennbar
stützte sich die Verfügung vom 2. April 2002 allein auf die Berichte des
Hausarztes und des behandelnden Psychiaters, welche den beweisrecht-
lichen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht
entsprechen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann
die angefochtene Verfügung nicht mit substituierter Begründung geschützt
werden; daher kann offenbleiben, ob die ursprüngliche Rentenverfügung
nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (klare
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, vgl. oben E. 2.7) zu qualifizie-
ren wäre. Es ist aber festzuhalten, dass sich aufgrund der Akten nicht zwei-
felsfrei feststellen lässt, welcher medizinische Sachverhalt für die Renten-
zusprache massgebend war. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass eine
revisionsweise Überprüfung faktisch verunmöglicht wird (vgl. Urteil BGer
8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 E. 5.3.1). Im Folgenden ist davon aus-
zugehen, dass die Rente primär aufgrund der diagnostizierten schweren
depressiven Störung und sekundär aufgrund des Schmerzsyndroms (nicht
durch objektivierbare, organisch-strukturelle Befunde am Bewegungsap-
parat begründet) zugesprochen wurde.
3.2 Die streitige Verfügung stützt sich insbesondere auf das D.________-
Gutachten. Zur allgemeinen Kritik des Beschwerdeführers betreffend man-
gelnder Unabhängigkeit des D.________ ist festzuhalten, dass die Auf-
tragsvergabe den Vorgaben von Art. 72bis Abs. 2 IVV entsprechend nach
dem Zufallsprinzip (über die Zuweisungsplattform SuisseMED@P) er-
folgte. Nach der Rechtsprechung neutralisiert die Auftragsvergabe nach
dem Zufallsprinzip (zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137
V 210) generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens
fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen. Nicht einzel-
fallbezogene Bedenken – wie die vorliegend vorgebrachten – werden ge-
genstandslos (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 m.H.).
3.3 Zum medizinischen Sachverhalt im Revisionszeitpunkt lässt sich dem
D.________-Gutachten Folgendes entnehmen.
3.3.1 Der orthopädische Gutachter Dr. G.________ stellte bei der Untersu-
chung deutliche Inkonsistenzen fest. In seiner Beurteilung führt er unter
anderem aus, der Explorand beklage chronische Kreuzschmerzen mit
linksseitiger Ausstrahlung bis in den Vorfuss sowie über die gesamte Wir-
belsäule bis zum Kopf. Aufgrund der Schonung der linken unteren Extre-
C-4887/2014
Seite 16
mität sei es zur Überlastung der rechten Hüfte gekommen und es schmerz-
ten sämtliche Gelenke der oberen Extremitäten. Aktuell seien folgende Be-
funde objektivierbar: Während das Gehen auf der Treppe durchaus flüssig
gelinge, bestünden beim ebenen Barfussgang erhebliche Diskrepanzen im
Sinne eines nicht reproduzierbaren Hinkens. Die Gangarten könnten auf
der vermeintlich betroffenen linken Seite vorgenommen werden, würden
aber rechts nicht gelingen. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule demonst-
riere der Explorand eine praktisch aufgehobene Beweglichkeit sämtlicher
Abschnitte; die Extremitäten seien frei beweglich. Die praktisch symmetri-
schen Beinumfänge seien mit einer längerdauernden Schonung der linken
Seite nicht vereinbar. Zumindest vier von fünf Waddel-Zeichen seien posi-
tiv. Die vom Exploranden beklagten, völlig diffus sämtliche Wirbelsäulen-
abschnitte und Extremitäten (mit Ausnahme von Knie und Fuss der rechten
Seite) umfassenden, stetig zunehmenden Beschwerden liessen sich durch
die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen. Nicht mit
Sicherheit auszuschliessen sei eine zeitweise Irritation der Nervenwurzel
L5 links, doch könnten die massiven Inkonsistenzen, das fehlende Anspre-
chen auf langdauernde körperliche Schonung und Arbeitskarenz als klarer
Hinweis für eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente ange-
sehen werden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten
über 10kg bis 15kg sollte vermieden werden.
3.3.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. F.________ führt beim psychiatri-
schen Befund als Beeinträchtigungen namentlich an, die affektive Modula-
tion sei etwas eingeschränkt, die Stimmung leicht depressiv, unterschwellig
auch gereizt gewesen. Der Explorand habe Schlafstörungen und eine er-
höhte Ermüdbarkeit angegeben. Der Antrieb sei leicht herabgesetzt gewe-
sen. Anamnestisch bestünden Hinweise auf eine verminderte Affektsteue-
rung. Im Übrigen wird von weitgehend unauffälligen Befunden berichtet.
Diagnostisch lägen eine leichte depressive Episode (im Rahmen einer re-
zidivierenden depressiven Störung, ICD-10 F33.0) sowie eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor. Es bestünden keine
Hinweise dafür, dass eine manifeste psychische Störung zum Tötungsde-
likt geführt habe. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte der
Gutachter. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht einge-
schränkt.
C-4887/2014
Seite 17
3.4 Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand nicht in revisi-
onsrechtlich erheblicher Weise verändert. Davon ging nicht nur die Vor-
instanz, sondern zunächst auch der Beschwerdeführer aus. Erst in der
Stellungnahme vom 26. Mai 2016 macht dieser eine Verschlechterung gel-
tend, weil früher noch keine Diskusprotrusion vorgelegen habe. Das Vor-
bringen ist jedoch unbehelflich, denn der Beschwerdeführer beruft sich auf
einen Bericht aus dem Jahr 1997 und lässt die Berichte des Hausarztes
Dr. L.________ und der Rheuma- und Rehabilitationsklinik M.________
(vgl. oben E. 3.1.1 f.) aus dem Jahr 2000 ausser Acht.
3.5 Eine wesentliche Verbesserung attestiert hingegen das psychiatrische
Teilgutachten, wonach der Beschwerdeführer – neben einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung – nunmehr an einer rezidivierenden de-
pressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode leide, welche die Arbeits-
fähigkeit nicht beeinträchtige; die Rente war damals aber aufgrund einer
schweren depressiven Störung zugesprochen worden. Der Beschwerde-
führer macht geltend, bereits im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik
Q.________ vom 25. Juni 2003 (IV-LU-act. 78) sei nur eine leichte depres-
sive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0) diagnostiziert wor-
den, der psychiatrische Gutachter habe somit lediglich eine andere Beur-
teilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts vorgenommen
(act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer verkennt, dass der erwähnte Austritts-
bericht nicht den Sachverhalt betrifft, welcher der ursprünglichen Renten-
verfügung vom 2. April 2002 zugrunde lag, sondern die darauf folgende
Entwicklung. Auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters kann
indessen nicht abgestellt werden, weil sein Gutachten im Lichte von BGE
141 V 281 den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht ge-
nügt.
3.5.1 Nach der mit BGE 130 V 352 eingeleiteten und bis Anfang Juni 2015
(BGE 141 V 281) geltenden Rechtsprechung vermochten eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Lei-
den (als pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder
ohne nachweisbare organische Grundlage bezeichnet) in der Regel keine
lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Vielmehr galt die Vermu-
tung, dass das entsprechende Leiden oder seine Folgen mit einer zumut-
baren Willensanstrengung überwindbar seien (vgl. bspw. BGE 137 V 64
E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende
– Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte nach
C-4887/2014
Seite 18
der Rechtsprechung das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausge-
wiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung
und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewis-
ser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische kör-
perliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei un-
veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remis-
sion, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens,
ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ver-
lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe-
wältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende
Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbe-
mühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge-
scheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Ei-
genanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3).
Je mehr dieser sogenannten "Förster-Kriterien" zutrafen und je ausgepräg-
ter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die
Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen
(BGE 139 V 547 E. 9; 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Die
Überwindbarkeitsvermutung galt unter anderem bei Fibromyalgie (BGE
132 V 65), spezifischen und unfalladäquaten HWS-Verletzungen („Schleu-
dertrauma“) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 136 V
279), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom)
und Neurasthenie (vgl. auch zum weiteren Anwendungsbereich BGE 140
V 8 E. 2.2.1.3).
3.5.2 Nach der mit BGE 141 V 281 teilweise geänderten Rechtsprechung
hat die Invaliditätsbemessung bei somatoformen Schmerzstörungen und
vergleichbaren psychosomatischen Leiden stärker als bisher den Aspekt
der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich schon in den
diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auch nach der Pra-
xisänderung kann somit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur re-
levant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten
Gesundheitsbeeinträchtigung ist (Urteil BGer 8C_28/2016 vom 25. April
2016 E. 4.4.2; BGE 142 V 106 E. 3.3; 130 V 396). Auch künftig wird der
Rentenanspruch – in Nachachtung der verfassungs- und gesetzmässigen
Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG
(objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – anhand eines normativen Prüf-
rasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2; 139 V 547 E. 5.9), und es
braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver
Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der Überwindbar-
C-4887/2014
Seite 19
keitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5). Anstelle des bis-
herigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter, normativer Prüf-
raster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionel-
len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreich-
bare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem
gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen
Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil BGer 9C_899/2014 vom
29. Juni 2015 [SVR 2015 IV Nr. 38] E. 3.1; zum Ganzen: Urteil BGer
9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
"funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesundheits-
schädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und
Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit" (Per-
sönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktio-
nen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsis-
tenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmäs-
sige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens-
bereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berücksich-
tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich er-
reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6
und E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra-
des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand
der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281
E. 6 in fine; zum Ganzen: Urteil 9C_534/2015 E. 2.2.1).
Zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“, die nach den Grund-
sätzen von BGE 141 V 281 zu beurteilen sind, gehören in erster Linie die
Beschwerdebilder, die früher der Überwindbarkeitsrechtsprechung unter-
stellt waren (BGE 141 V 281 E. 4.2 i.V.m. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).
3.5.3 Der RAD-Arzt Dr. C.________ hat in seiner Stellungnahme vom
26. August 2016 eine eingehende Würdigung der medizinischen Akten
(insbesondere D.________-Gutachten und Berichte der behandelnden
C-4887/2014
Seite 20
Psychiater) anhand der nach der Rechtsprechung massgebenden Indika-
toren vorgenommen. Gestützt darauf, kommt er zum nachvollziehbaren
Schluss, die Standardindikatoren könnten insgesamt nicht sicher beurteilt
werden, daher sei eine erneute psychiatrische Begutachtung erforderlich.
Namentlich die diagnostische Zuordnung (rezidivierende depressive Stö-
rung) sei nicht eindeutig. Zudem werde das Tötungsdelikt von 1997 im
D.________-Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt (Beilage zu
act. 29). Ergänzend ist zu bemerken, dass im D.________-Gutachten auch
die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerstörung (ICD-10
F45.4) nicht weiter begründet wird. Gemäss BGE 141 V 281 sollen die
Sachverständigen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind.
Dem diagnoseinhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstö-
rung ist vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1).
3.6 Wie nunmehr auch von der Vorinstanz beantragt, ist die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung an die Verwaltung zu-
rückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei der Einholung des Gutachtens wird die IVSTA die nach der Rechtspre-
chung massgebenden Grundsätze eines fairen Verfahrens (BGE 139 V
349 i.V.m. 137 V 210), namentlich die Partizipationsrechte des Beschwer-
deführers, zu beachten haben. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Be-
schwerdeführer wählen kann, ob er in der Schweiz oder im Ausland begut-
achtet werden möchte (vgl. Urteil BVGer C-2958/2015 vom 8. Juni 2016
E. 3.1.1 m.H.). Fehlt es im Wohnsitzland an einer mit den Grundsätzen der
schweizerischen Versicherungsmedizin vertrauten und in diesem Sinne
gleichwertigen Abklärungsstelle resp. Sachverständigen, kann eine Begut-
achtung in der Schweiz erforderlich sein (vgl. Urteil BGer 9C_235/2013
vom 10. September 2013 E. 3.2).
Zunächst wird die Vorinstanz jedoch ihre Akten (und diejenigen der IV-
Stelle Luzern) auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen, allenfalls zu er-
gänzen und den Anforderungen entsprechend aufzubereiten haben. Ge-
mäss Art. 46 ATSG sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unter-
lagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systema-
tisch zu erfassen. Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronolo-
gischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Aktenein-
sicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem
C-4887/2014
Seite 21
durchgehend zu paginieren (SVR 2011 IV Nr. 44 [8C_319/2010] E. 2.2.2).
In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chro-
nologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben
enthält (Urteil BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 [nicht publiziert
in BGE 137 I 247]; 8C_319/2010 E. 2.2.2; Urteil BGer 8C_616/ 2013 vom
28. Januar 2014 E. 2.1).
4.
Zu befinden bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als vollstän-
diges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215
E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6).
4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der unterliegenden Vor-
instanz werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
4.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter macht in seiner Ho-
norarnote vom 4. Oktober 2016 (Beilage zu act. 31) einen Aufwand von
CHF 3‘498.35 (15.29 Honorarstunden sowie CHF 134.55 für Barauslagen)
geltend, was im vorliegenden Fall nicht als unangemessen erscheint. Die
Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer demnach eine Entschädigung von
CHF 3‘498.35 entrichten.
4.3 Bei diesem Ergebnis braucht der Beschwerdeführer das ihm gewährte
Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Sachverhalt E) nicht zu bean-
spruchen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und
C-4887/2014
Seite 22
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von CHF 3‘498.35 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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