B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4887/2017
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2016
(C-6145/2015).
C-4887/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (…) 1951 geboren
und ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im deutschen
X._______. Er ist verheiratet und kinderlos und beantragte am 11. Februar
2013 eine Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV),
an die er von 1969 bis 1978 während insgesamt 101 Monaten als Arbeit-
nehmer Beiträge entrichtet hatte (Akten der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [nachfolgend: act.] 1, 6). Per 31. Juli 2013 beendete er seine be-
rufliche Tätigkeit als Fachberater (…), die er seit 1. März 2007 im Pensum
von 20 Wochenstunden ausgeübt hatte (act. 12, Seite 1 ff.; act. 21). Mit
Rentenbescheid vom 19. November 2013 gewährte ihm die deutsche Ren-
tenversicherung mit Wirkung ab 1. August 2013 eine Altersrente für
schwerbehinderte Menschen (act. 2).
A.b Mit Gutachten vom 26. Februar 2015 diagnostizierte Dr. B._______,
Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin, eine nar-
zisstische Persönlichkeitsakzentuierung, einen Zustand nach Schädelhirn-
trauma mit Subduralhämatom und (fachfremd) einen Diabetes mellitus und
eine chronische Nierenerkrankung. Sie kam zum Schluss, die letzte Tätig-
keit als Fachberater (…) könne im Umfang von sechs Stunden und mehr
ausgeübt werden. Für leichte Tätigkeiten bestehe unter Vermeidung von
Nachtschicht ein vollschichtiges Leistungsvermögen (act. 28, Seite 14 f.).
Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2015 stellte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung des Leistungsbegeh-
rens in Aussicht (act. 33).
A.c Mit Eingabe vom 26. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer einen Ein-
wand (act. 37), zu dem Dr. C._______, Facharzt für Allgemeine Medizin
beim medizinischen Dienst der Vorinstanz, am 20. August 2015 Stellung
nahm (act. 41). Er bestätigte das vollschichtige Leistungsvermögen sinn-
gemäss und gab, abgesehen von der Nachtschicht, keine funktionelle Be-
einträchtigung an, wobei er neben den psychiatrischen auch die bekannten
organischen Leiden berücksichtigte. Mit Verfügung vom 31. August 2015
wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab. Sie führte aus, es liege
keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit vor. Der medizini-
sche Dienst habe einen normalen neurologischen und psychiatrischen Ge-
sundheitszustand festgestellt. Die bekannten organischen Leiden würden
ebenfalls keine Invalidität begründen (act. 42).
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Seite 3
B.
B.a Mit Beschwerde vom 23. September 2015 beantragte der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung der zutreffenden Teilrente mit Wirkung ab 1. Januar 2006. Er
führte aus, er sei vom 20. April 2010 bis zum 18. Oktober 2012 ununterbro-
chen zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und er sei auch weiterhin zu 50 %
invalid. Das herabgesetzte Leistungsvermögen sei ihm von der Universi-
tätsklinik (…) bescheinigt worden. Die Hausärztin habe ihn ermahnt, haus-
hälterisch mit seinen Kräften umzugehen und nur noch die mögliche Leis-
tung von 50 % zu erbringen. Daher habe er zuletzt nur Teilzeit gearbeitet
(act. 44 f.).
B.b Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Sie legte im Wesentlichen dar, aus der in Deutschland amtlich
festgestellten Behinderteneigenschaft (Grad der Behinderung von 50 %;
act. 14) könne im Hinblick auf eine schweizerische Invalidenrente nichts zu
Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Aufgrund der Gesuch-
stellung am 11. Februar 2013 könne der IV-Rentenanspruch frühestens am
1. August 2013 entstehen. Indessen fehle es sowohl aus somatischer als
auch aus psychiatrischer Sicht an einer anspruchsbegründenden Invalidi-
tät (act. 46).
B.c Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 sprach die Schweizerische Aus-
gleichskasse dem Beschwerdeführer eine ordentliche Altersrente der Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von Fr. 214.- pro Monat mit
Wirkung ab 1. August 2016 zu (act. 49).
B.d Mit Urteil C-6145/2015 vom 3. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht (BVGer) die Beschwerde insofern gut, als die Verfügung vom
31. August 2015 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen wurde. Die Vorinstanz wurde in der zweiten Dis-
positivziffer angewiesen, den Beschwerdeführer im Rahmen einer polydis-
ziplinären Begutachtung in der Schweiz internistisch, neurologisch und
psychiatrisch abklären zu lassen (act. 50, Seite 17). Das Urteil C-6145/
2015 vom 3. Oktober 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C-4887/2017
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C.
C.a Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 forderte die Vorinstanz vom Be-
schwerdeführer unter Fristansetzung verschiedene erwerbliche und medi-
zinische Unterlagen und Angaben an (act. 52). Mit Schreiben vom 12. Ja-
nuar 2017 führte dieser aus, er warte auf den Termin für die Begutachtung
in der Schweiz. Er sei nicht in der Lage, die Strecke von X._______ nach
Genf mit dem Auto zurückzulegen (act. 53). Er reichte einen ausgefüllten
Fragebogen, einen Lebenslauf, eine Vollmacht und eine Erklärung ein, wo-
nach er per 31. Juli 2014 endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden
und in den Ruhestand getreten sei (act. 54 f.).
C.b Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 und Mahnung vom 29. März 2017
forderte die Vorinstanz von der deutschen Rentenversicherung die Ab-
schlussberichte der Rehabilitationsmassnahmen und die medizinischen
Unterlagen seit dem 26. Februar 2015 an (act. 56 f.). Am 25. April 2017
gingen diverse Unterlagen bei der Vorinstanz ein (act. 58 ff.).
C.c Am 5. Mai 2017 fragte die Vorinstanz bei ihrem ärztlichen Dienst an,
ob der Leistungsanspruch aufgrund der eingeholten Unterlagen abschlies-
send beurteilt werden könne oder ob eine polydisziplinäre Begutachtung in
die Wege zu leiten sei. Sie wies darauf hin, dass es nur um eine dreijährige
Leistungsdauer vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016 gehe. Ab 1. Au-
gust 2016 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine monatliche Al-
tersrente von Fr. 214.-. Gemäss dem Tarif von Suissemed@p werde für ein
Gutachten unter Beizug von zwei Spezialisten ein Betrag von Fr. 8‘972.- in
Rechnung gestellt (act. 71).
C.d Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2017 hielt ein Expertengremium des
medizinischen Dienstes fest, aufgrund der Akten könnten die neurologi-
schen und neuropsychologischen Unklarheiten nicht abschliessend ausge-
räumt werden. Es erscheine unverhältnismässig, den Beschwerdeführer
für eine Begutachtung in die Schweiz zu bestellen (act. 72). Aufgrund der
Empfehlung des Expertengremiums ersuchte die Vorinstanz die deutsche
Rentenversicherung mit Schreiben vom 18. August 2017, den Beschwer-
deführer neurologisch und neuropsychologisch abklären zu lassen. Zu-
sätzlich ersuchte sie um die Abklärung der möglichen Anfälle (act. 73). Der
Beschwerdeführer wurde gleichentags mit einem Schreiben über dieses
Vorgehen orientiert (act. 74).
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Seite 5
D.
D.a Mit Beschwerde vom 28. August 2017 richtete sich der Beschwerde-
führer unter Bezugnahme auf das Urteil C-6145/2015 vom 3. Oktober 2016
an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte aus, die Vorinstanz fordere
nun erneut Unterlagen von der deutschen Rentenversicherung an. Damit
verstosse sie gegen das vorerwähnte Urteil. Er beantragte, die Vorinstanz
sei aufzufordern, die medizinische Abklärung in der Schweiz durchzufüh-
ren (BVGer act. 1).
D.b Der Instruktionsrichter nahm die Beschwerde vom 28. August 2017 als
Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und gab der Vorinstanz Gele-
genheit zur Vernehmlassung (BVGer act. 2).
D.c Mit Vernehmlassung vom 13. September 2017 (BVGer act. 3) bean-
tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese ein-
getreten werde. Sie führte im Wesentlichen aus, eine Rechtsverzögerung
sei anzunehmen, wenn das behördliche Handeln zwar nicht grundsätzlich
in Frage stehe, sondern lediglich nicht binnen angemessener Frist erfolge
und für das Verschleppen keine Rechtfertigung vorliege. Sie habe die me-
dizinische Sachverhaltsabklärung aktiv vorangetrieben. Der Beschwerde-
führer habe vor der Beschwerdeerhebung nicht um den Erlass einer Ver-
fügung ersucht. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit jeglicher Unzu-
friedenheit von Seiten der Versicherten zu befassen. Die Beschwerde sei
daher durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen. Die Akten seien
einem Expertengremium unterbreitet worden, das anlässlich einer Sitzung
vom 22. Juni 2017 zur Einsicht gelangt sei, dass eine neurologische und
neuropsychologische Begutachtung angezeigt sei (act. 72). Die Abklärung
könne ohne weiteres in Deutschland erfolgen. Der deutschen Rentenver-
sicherung sei mit Schreiben vom 18. August 2017 der entsprechende Auf-
trag erteilt worden (act. 73). Eine weitere Abklärung werde sich danach
wahrscheinlich erübrigen. Gleichwohl bleibe die nachträgliche Einholung
eines polydisziplinären Gutachtens im Bedarfsfall weiterhin möglich. Zum
jetzigen Zeitpunkt sei eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz
unverhältnismässig. Grundsätzlich bestehe eine Bindungswirkung mit Be-
zug auf das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids. Die Praxis lasse je-
doch begründete Ausnahmen (im Sinne eines verhältnismässigen Vorge-
hens) zu. Die Begutachtung in Deutschland liege insoweit im Interesse des
Beschwerdeführers, als ihm die beschwerliche Reise in die Schweiz er-
spart bleibe. Schliesslich spreche der rationelle Einsatz der finanziellen Mit-
tel dafür, angesichts der fraglichen kurzen Leistungsdauer (vom 1. August
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2013 bis zum 31. Juli 2016) von kostspieligen Untersuchungen einstweilen
abzusehen.
D.d Mit Verfügung vom 21. September 2017 hielt der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerde vom 28. August 2017 werde auch unter dem Aspekt
der Rechtsverweigerung geprüft. Er ersuchte den Beschwerdeführer um
eine Stellungnahme (Replik), ob er mit dem vorinstanzlichen Vorgehen ein-
verstanden sei oder weiterhin eine wortgetreue Umsetzung des rechtskräf-
tigen Urteils C-6145/2015 vom 3. Oktober 2016 verlange (BVGer act. 4).
D.e Mit Replik vom 4. Oktober 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er
habe eine Teilrente der Invalidenversicherung beantragt. Für den Zeitraum
vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2016 stehe eine nicht unerhebliche
Nachzahlung im Umfang von Fr. 6‘794.50 im Raum. Seit 1. August 2016
beziehe er eine Altersrente. Er beantrage die wortgetreue Umsetzung des
Urteils C-6145/2015 vom 3. Oktober 2016, womit die Begutachtung in der
Schweiz durchzuführen sei. Gegebenenfalls sei der Vorinstanz ein Buss-
geld anzudrohen. Er könne den zweistündigen Flug von X._______ nach
Genf bewältigen. Die entsprechenden Kosten seien gering (BVGer act. 5).
D.f Mit Duplik vom 27. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehm-
lassung vollumfänglich fest und ergänzte, ein Invalidenrentenanspruch sei
frühestens am 1. August 2013 entstanden. Ein Invalidenrentenanspruch
könne somit längstens für drei Jahre (bis zum 31. Juli 2016) bestanden
haben (BVGer act. 7).
D.g Mit Verfügung vom 1. November 2017 schloss der Instruktionsrichter
den Schriftenwechsel per 13. November 2017 ab (BVGer act. 8).
D.h Mit unaufgeforderter Eingabe vom 20. November 2017 führte der Be-
schwerdeführer sinngemäss aus, die Reaktion der Vorinstanz auf das
rechtskräftige Urteil C-6145/2015 vom 3. Oktober 2016 sei unverständlich.
Die Vorinstanz irre sich bezüglich des frühestmöglichen Rentenbeginns
und der angeblich zu hohen Kosten. Für einen in X._______ wohnhaften
Landsmann habe sie rückwirkende Zahlungen erbracht. Ein Neurologe
habe festgestellt, dass er ab Mai 2010 nur noch zu 50 % arbeitsfähig ge-
wesen sei. Für den Zeitraum von Januar 2006 bis August 2016 stehe ihm
die Gesamtsumme von Fr. 10‘807.- zu (BVGer act. 10).
D.i Mit Verfügung vom 23. November 2017 wies der Instruktionsrichter da-
rauf hin, dass die unaufgeforderte Eingabe vom 20. November 2017 zu
einer Verzögerung der Urteilsfällung führen werde (BVGer act. 11).
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Seite 7
D.j Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), die von den in
Art. 33 VGG als Vorinstanz genannten Behörden erlassen wurden. Dazu
gehören gemäss Art. 33 lit. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) kann
auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge-
gen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen
Einspracheentscheid erlässt (vgl. auch Art. 46a VwVG). Das Bundesver-
waltungsgericht ist demnach als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der
vorliegenden Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf
das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist.
1.3 Ziel der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl.
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu
Art. 46a). Jedoch ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG). Da der Be-
schwerdeführer Partei im vorinstanzlichen Verfahren gewesen ist, durch
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Seite 8
das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Erlass hat, ist er zur Erhebung der Rechtsverwei-
gerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 V
188 E. 4.1).
1.4 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde kann
jederzeit erhoben werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Sie ist jedenfalls dann
nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln
noch nicht vollzogen hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zü-
rich 2015, Rz. 27 zu Art. 56 Abs. 2 ATSG). Bei der Rechtsverzögerungsbe-
schwerde fehlt es grundsätzlich an einem ordentlichen Anfechtungsobjekt,
weil die entscheidende Behörde untätig bleibt. Ausnahmsweise kann eine
Rechtsverzögerung aber auch in Form einer positiven Anordnung began-
gen werden; zu denken ist an Verfahrensverlängerungen durch Einräu-
mung überlanger Fristen oder unnötige Beweismassnahmen, wie sie der
Beschwerdeführer in der mit Schreiben vom 18. August 2017 angesetzten
neurologischen und neuropsychologischen Abklärung durch die deutsche
Rentenversicherung erblickt (act. 73). Zwar tritt die Rechtsverzögerung in
solchen Fällen nicht schon mit der Anordnung ein, sondern wird erst in Aus-
sicht gestellt. Die betreffende Rüge wird dennoch bereits zu diesem Zeit-
punkt zugelassen, so dass die betroffene Person nicht zuwarten muss, bis
die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort geltend machen
kann, die Anordnung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge
(vgl. MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 296 Rz. 5.21). Da die Beschwerde im Übri-
gen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist - mit der nachfol-
genden Einschränkung gemäss Erwägung 1.6 - auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.5 Anfechtungsobjekt einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG
ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, wobei
die Gesetzesbestimmung das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung
verfahrensrechtlich einer Verfügung gleichsetzt (vgl. MARKUS MÜLLER,
a.a.O., Rz. 7 zu Art. 46a). Streitgegenstand der Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde kann lediglich die Verweigerung oder
Verzögerung der anbegehrten Verfügung sein, nicht jedoch deren materi-
eller Aspekt (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N 30 zu Art. 54; Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts I 80/04 vom 12. Juli 2004 E. 5.2.2
m.w.H.).
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1.6 Auf weitergehende Begehren ist im Verfahren der Rechtsverweige-
rungsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/
MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1309 ff.). Der Beschwer-
deführer hat die Androhung eines Bussgeldes beantragt (BVGer act. 5).
Die Vorinstanz hat dazu nicht Stellung genommen (BVGer act. 7). Die an-
wendbare Verfahrensordnung des VwVG enthält keine Norm, die die An-
drohung eines Bussgeldes für ein künftiges Tun oder Unterlassen erlauben
würde. Art. 60 VwVG sieht lediglich für das hängige Verfahren einen Ver-
weis oder eine Ordnungsbusse vor. Folgerichtig kann auf dieses Begehren
nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind
oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Ver-
sicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1
ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung verse-
hen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll
entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der
betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Der
Beschwerdeführer hat demnach Anspruch, dass die Vorinstanz über sei-
nen Invalidenrentenanspruch mittels Verfügung befindet.
2.2 Eine Rechtsverweigerung im Sinne von ATSG liegt vor, wenn der Ver-
sicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amts-
handlung nicht vornimmt. Eine Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn
der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Zeit ab-
schliesst (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 56
Abs. 2 ATSG). Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung fliesst aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV,
wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-
nert angemessener Frist hat. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn die zustän-
dige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber
nicht binnen der Frist fasst, die nach der Natur der Sache und nach der
Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ein Ver-
schulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt, womit ein Verstoss gegen
Art. 29 Abs. 1 BV auch dann vorliegen kann, wenn die Verzögerung auf
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Seite 10
objektive Umstände wie hohe Geschäftslast oder Unterbelegung zurück-
zuführen ist (vgl. BGE 130 I 332 E. 5.2; MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 298 Rz. 5.26; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG).
2.3 Welche Verfahrensfrist als angemessen gilt, ist im konkreten Einzelfall
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer
Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens,
die Schwierigkeit der Materie, der Umfang sowie die Komplexität der Sa-
che, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeu-
tung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entschei-
dungsabläufe zu berücksichtigen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht,
können der Behörde nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden,
da sie in einem Verfahren oft unumgänglich sind; solange keine einzelne
solcher Zeitspannen stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts [BGer] 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; BGE
135 I 277 E. 4.4; BGE 130 IV 56 E. 3.3.3; BGE 125 V 191 E. 2.1).
2.4 Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die Un-
tersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem gewissen Span-
nungsverhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfah-
rens. Das Gebot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen
Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Dieses darf insbesondere nicht
zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit
der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird. Aus diesem Grund
stellt die durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte
Verzögerung des Abklärungsverfahrens grundsätzlich keine unzulässige
Rechtsverzögerung dar (Urteil des BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013
E. 3.2.1).
2.5 Der Verwaltung ist im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) ein
weites Ermessen hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen ein-
zuräumen. Als instruierende Behörde hat sie sich jedoch an die Vorgaben
im Rückweisungsentscheid eines Gerichts zu halten. Allerdings ist es aus-
nahmsweise zulässig, von Weisungen in einem Rückweisungsentscheid
abzuweichen, falls Ergebnisse einer zufolge eines solchen Entscheids an-
geordneten Untersuchung weitere Abklärungen als überflüssig erscheinen
lassen. Unter diesem Aspekt ist ein Ermessen der Verwaltung zu bejahen.
Eine Ermessensausübung durch die Verwaltung kann beispielsweise dann
geboten sein, wenn eine Rückweisung zwecks Vornahme von medizini-
schen und beruflichen Abklärungen erfolgt, sich dann aber der Sachverhalt
bezüglich der funktionellen Einschränkungen der versicherten Person und
C-4887/2017
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der ihr angesichts allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch zu-
mutbaren Tätigkeiten bereits aufgrund der Ergebnisse der neuen medizini-
schen Abklärungen als hinreichend abgeklärt erweist. In einem solchen
Fall erübrigen sich berufliche Abklärungen, wenn durch ihre Anordnung
keine weiteren Erkenntnisse, sondern bloss eine Verfahrensverlängerung
zu erwarten wären (Urteil des BGer 9C_801/2016 E. 4.3.1 vom 30. Januar
2017 mit Hinweisen).
3.
3.1 Mit Beschwerde vom 28. August 2017 richtete sich der Beschwerde-
führer unter Bezugnahme auf das Urteil C-6145/2015 vom 3. Oktober 2016
an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte aus, die Vorinstanz fordere
nun erneut Unterlagen von der deutschen Rentenversicherung an. Damit
verstosse sie gegen das vorerwähnte Urteil. Er beantragte, die Vorinstanz
sei aufzufordern, die medizinische Abklärung in der Schweiz durchzufüh-
ren (BVGer act. 1). Der Beschwerdeführer rügt insofern eine Rechtsver-
weigerung und Rechtsverzögerung, die den Gegenstand der nachfolgen-
den Prüfung bildet.
3.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, eine Bindungswir-
kung mit Bezug auf das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids bestehe
nur grundsätzlich. Das Bundesgericht lasse gemäss Urteil 9C_801/2016
E. 4.3.1 vom 30. Januar 2017 (mit diversen Hinweisen) begründete Aus-
nahmen zu. Die Begutachtung in Deutschland liege insoweit im Interesse
des Beschwerdeführers, als ihm die beschwerliche Reise in die Schweiz
erspart bleibe. Schliesslich spreche der rationelle Einsatz der finanziellen
Mittel dafür, angesichts der fraglichen kurzen Leistungsdauer (vom 1. Au-
gust 2013 bis zum 31. Juli 2016) von kostspieligen Untersuchungen einst-
weilen abzusehen (BVGer act. 3).
3.3 Mit Urteil C-6145/2015 vom 3. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. September
2015 insofern gut, als die Verfügung vom 31. August 2015 aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
Die Vorinstanz wurde in der zweiten Dispositivziffer angewiesen, den Be-
schwerdeführer im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung in der
Schweiz internistisch, neurologisch und psychiatrisch abklären zu lassen
(act. 50, Seite 17).
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3.4 Das Urteil C-6145/2015 vom 3. Oktober 2016 erwuchs 30 Tage nach
Eröffnung in Rechtskraft. Es wurde von der Vorinstanz nicht angefochten
und ist daher nun auch für diese verbindlich. Als instruierende Behörde hat
sie sich an die Vorgaben im Rückweisungsentscheid zu halten. Nachdem
das weitere Vorgehen vom Bundesverwaltungsgericht in der zweiten Dis-
positivziffer festgelegt wurde, bleibt für die von der Vorinstanz angestellten
Überlegungen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit einer polydisziplinären
Begutachtung in der Schweiz kein Raum. Eine „begründete Ausnahme“,
die der Vorinstanz erlauben würde, von der Weisung im Rückweisungsent-
scheid abzuweichen, liegt nicht vor. Die Vollstreckung eines Urteils stellt
einen integralen Teil des Verfahrens dar. Die Weigerung, ein rechtskräfti-
ges Urteil zu vollstrecken, verstösst gegen das Verbot der Rechtsverwei-
gerung gemäss Art. 29 BV (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, Seite 828).
3.5 Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, sie könne eine verbindliche
Weisung zur Administrativbegutachtung in der Schweiz unter dem Aspekt
der nicht gegebenen Verhältnismässigkeit ersetzen durch einen eigenen
Begutachtungsauftrag in Deutschland als alternative und kostengünstige
Massnahme. Sie hat dazu im Ergebnis eine im Raum stehende dreijährige
Leistungsdauer vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016 in Relation ge-
setzt zu den anfallenden Gutachtenskosten von Fr. 8‘972.-. Die Vorinstanz
lässt unberücksichtigt, dass eine Vielzahl älterer Arbeitnehmer krankheits-
oder unfallbedingt aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Unter dem Aspekt
der Gleichbehandlung und des Verbots der Altersdiskriminierung gelten für
sie die gleichen Regeln betreffend der Sachverhaltsabklärung. Weiter lässt
die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die Vergabe des Auftrags zur poly-
disziplinären Begutachtung in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip über
die Zuweisungsplattform SuisseMED@P zu erfolgen hat (Art. 72bis Abs. 2
IVV [SR 831.201]; BGE 137 V 210). Mit dem bewusst im Widerspruch zum
Rückweisungsentscheid stehenden Entschluss, auf eine deutsche Gutach-
terstelle auszuweichen, würde die Bestimmung zur Vergabe des Auftrags
nach dem Zufallsprinzip in einfacher Weise umgangen werden. Solche
Umgehungsbemühungen verdienen keinen Rechtsschutz. Das vom vo-
rinstanzlichen Expertengremium geplante Vorgehen ist zu unterbinden.
Das Urteil C-6145/2015 vom 3. Oktober 2016 ist somit wortgetreu umzu-
setzen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits seine Bereitschaft
bekundet, die Reise in die Schweiz anzutreten (BVGer act. 5).
3.6 Die polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz wurde nicht zufällig
angeordnet. Deutsche Versicherungsärzte sind mit den Besonderheiten
C-4887/2017
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der schweizerischen Invalidenversicherung in der Regel nicht vertraut und
erstatten die Gutachten jeweils nach Massgabe der deutschen Rentenver-
sicherung. Deshalb genügen deutsche Gutachten den beweisrechtlichen
Anforderungen, wie sie vom schweizerischen Bundesgericht formuliert
werden, erfahrungsgemäss oftmals nicht. So wurde schon im Urteil C-
6145/2015 vom 3. Oktober 2016 erwogen, das über die deutsche Renten-
versicherung (act. 23 f.) bei der Psychiaterin Dr. B._______ eingezogene
Gutachten vom 26. Februar 2015 (act. 28) erfülle die beweisrechtlichen
Vorgaben nicht (act. 50, Erwägung 5 auf Seite 13 ff.). Eine Rechtsverwei-
gerung begeht eine Behörde nicht nur dann, wenn sie völlig untätig bleibt,
sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Mass tätig wird, beispiels-
weise im Falle einer fehlenden oder mangelhaften Abklärung des Sachver-
halts (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, a.a.O., Seite 829).
3.7 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko, dass ohne
vorangehende, polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz wiederum
eine Verfügung ergeht, die nicht auf einer rechtsgenüglichen Abklärung des
medizinischen Sachverhalts beruht, nicht von der Hand zu weisen. Die
Folge davon wäre im Fall einer erneuten Anfechtung eine weitere beträcht-
liche Verzögerung des Invalidenrentenentscheids durch ein weiteres Be-
schwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer setzt sich dagegen zu Recht
zur Wehr. Übermässige Verzögerungen in der Durchsetzung eines rechts-
kräftigen Gerichtsentscheids verstossen gegen das Verbot der Rechtsver-
zögerung (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, a.a.O., Seite 837).
3.8 Vorliegend geht es um die Neuverfügung über ein Leistungsgesuch,
das am 11. Februar 2013 gestellt wurde und am 4. August 2014 bei der
Vorinstanz einging. Der (…) 1951 geborene Beschwerdeführer ist aktuell
66 Jahre alt (act. 1, Seite 1, 6). Seit seiner Gesuchstellung sind mittlerweile
mehr als viereinhalb Jahre vergangen. Nachdem er mit Schreiben vom 12.
Januar 2017 einen ausgefüllten Fragebogen, einen Lebenslauf, eine Voll-
macht und eine Erklärung eingereicht hatte (act. 53 ff.) und am 25. April
2017 diverse medizinische Unterlagen bei der Vorinstanz eingegangen wa-
ren (act. 58 ff.), wäre die Erfassung des Begutachtungsauftrags auf der
Zuweisungsplattform SuisseMED@P, nach Sichtung der Akten durch den
medizinischen Dienst, noch im ersten Halbjahr 2017 zeitlich angemessen
gewesen. Indem die Vorinstanz es unterlassen hat, die polydisziplinäre Be-
gutachtung in der Schweiz in diesem zeitlichen Rahmen in die Wege zu
leiten, hat sie das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl
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sie zum Tätigwerden verpflichtet gewesen wäre (vgl. ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Erfahrungsgemäss bestehen lange Wartezeiten für ei-
nen Begutachtungstermin. Weiter ist zu beachten, dass nach der Begut-
achtung mit der Prüfung des Gutachtens durch den medizinischen Dienst,
dem Vorbescheidverfahren und der Erstellung der neuen Verfügung wei-
tere zeitraubende Verfahrensschritte anstehen. Eine möglichst zeitnahe
Auftragserteilung wäre daher angezeigt gewesen. Mithin ist das Verbot der
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung verletzt.
4.
Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Indem die Vorinstanz es
unterlassen hat, die polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz im ers-
ten Halbjahr 2017 in die Wege zu leiten, hat sie das gebotene Handeln
über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet gewe-
sen wäre. Mithin ist das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzö-
gerung verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzu-
heissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gemäss
dem rechtskräftigen Urteil C-6145/2015 vom 3. Oktober 2016 im Rahmen
einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz internistisch, neurolo-
gisch und psychiatrisch abklären zu lassen und anschliessend über seinen
Invalidenrentenanspruch so rasch als möglich erneut zu verfügen. Bezüg-
lich des Zeitraums, in dem allenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente be-
steht, ist auf die Erwägung 2.9 des Urteils C-6145/2015 vom 3. Oktober
2016 zu verweisen. Demnach kommt ein Rentenanspruch frühestens ab
1. August 2013 in Betracht (act. 50, Seite 9).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 In der Praxis wird bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs-
beschwerden in der Regel von der Kostenpflicht abgesehen (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 258 Rz. 4.50). Der unterliegenden Vo-
rinstanz werden indessen ohnehin keine Verfahrenskosten auferlegt (Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskos-
ten zu erheben sind.
5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind durch das Be-
schwerdeverfahren keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden,
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weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat unabhängig vom
Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs.
3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gut-
geheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer gemäss dem
rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6145/2015 vom
3. Oktober 2016 im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung in der
Schweiz internistisch, neurologisch und psychiatrisch abklären zu lassen
und anschliessend über seinen Invalidenrentenanspruch so rasch als mög-
lich erneut zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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