Abtei lung II I
C-4890/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
M._______,
Zustelldomizil: Herr G._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ),
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer/-innen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4890/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geboren [...] 1952) lebt seit Geburt in Polen.
Durch die Heirat mit einem Schweizer im Jahre 1973 erwarb sie
zusätzlich zum polnischen das schweizerische Bürgerrecht.
B.
Nach dem Tod ihres Mannes im Januar 2008 erhielt die Beschwerde-
führerin von der polnischen Sozialversicherung nur noch eine redu-
zierte monatliche Rente, weshalb sie am 17. März 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Warschau ein Gesuch um Unterstützung
gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistun-
gen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) stellte.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2008 wies die Vorinstanz das Unterstüt-
zungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf Art. 6
ASFG aus, dass bei der Beschwerdeführerin das ausländische Bürger-
recht vorherrsche (ganzes Leben in Polen verbracht; nie in der
Schweiz gelebt; keine Verwandten und Bekannten in der Schweiz, zu
denen sie regelmässig Kontakt pflege; beide Kinder in Polen), weshalb
sie nicht unterstützt werden könne.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2008 ersucht die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um nochmalige Prüfung ihres Ge-
suches. Dabei erwähnt sie u.a. einen in der Schweiz lebenden Bruder
ihres Mannes und macht im Wesentlichen geltend, dass zur Zeit alles
(Energie, Gas, Lebensmittel) teurer werde.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus.
F.
Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 ASFG betreffend Für-
sorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer un-
terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
lage befinden, Fürsorgeleistungen. Gemäss Art. 5 ASFG werden sol-
che Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebens-
unterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen
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von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestrei-
ten können.
3.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches
Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 ASFG in der Regel nicht
unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht über-
wiegt, gilt es vor allem auf die Umstände, die zum Erwerb des auslän-
dischen Bürgerrechts geführt haben, und die Beziehungen zur
Schweiz abzustellen (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 26. No-
vember 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV,
SR 852.11]).
4.
4.1 Die 57-jährige Beschwerdeführerin verfügt sowohl über die polni-
sche als auch über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Sie ist in
Polen geboren, dort aufgewachsen und hat – wie auch ihre beiden
Kinder (geb. 1975 und 1976) – immer in diesem Land gelebt. Schwei-
zerische Staatsangehörige wurde sie im Jahre 1973 infolge Heirat. Ge-
mäss ihren eigenen Angaben war sie bis jetzt noch nie in der Schweiz.
Verwandte oder Freunde, mit denen sie regelmässige Kontakte pflegt,
hat sie keine in der Schweiz. Auch zu ihrem hier lebenden Schwager
bestehen – ausser dass sie dessen Adresse als Zustelldomizil für das
vorliegende Verfahren angegeben hat – keine weiteren Kontakte. Sie
selbst wusste offenbar erst von der Existenz dieses Schwagers, nach-
dem die Vorinstanz ihn ausfindig gemacht hatte. Eine Schweizer Lan-
dessprache spricht sie ebenfalls nicht. Bei dieser Sachlage ist das pol-
nische Bürgerrecht klar vorherrschend, was von der Beschwerdeführe-
rin denn auch nicht bestritten wird.
4.2 Zu prüfen bleibt somit, ob Gründe vorliegen, um von der Regel ge-
mäss Art. 6 ASFG abzuweichen. Der Wortlaut der Bestimmung lässt
Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtunterstützung bei vorherrschen-
dem ausländischem Bürgerrecht zu. Der Gesetzgeber wollte damit
Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen, die sich we-
gen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung
des Gesetzes ergeben könnten. Die Rechtsprechung legt Art. 6 ASFG
– auch in Berücksichtigung der Botschaft des Bundesrates vom 6.
September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorge-
leistungen an Auslandschweizer (BBl 1972 II S. 548 ff.) – dahingehend
aus, Ausnahmetatbestände auf besonders krasse Fälle zu beschrän-
ken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verant-
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worten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszu-
schliessen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.25
E. 4.4). Zu denken ist namentlich an Konstellationen, in denen die phy-
sische Existenz der Betroffenen auf dem Spiel steht, die Möglichkeit,
ein menschenwürdiges Leben zu führen, unmittelbar gefährdet er-
scheint oder wenn Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
durch kriegerische Ereignisse in Not geraten. Eine auf eine gewisse
Dauer angelegte Unterstützung vor Ort fällt sodann in Betracht, wenn
minderjährige Kinder betroffen sind, sofern bei mindestens einem El-
ternteil das Schweizer Bürgerrecht vorherrscht (vgl. dazu die Richtlini-
en des Bundesamts für Justiz zum ASFG [gültig ab 1. Mai 2008] unter:
/bj/de/home/themen/migration/sas/auslandschweizer_
in.html). Voraussetzung der Ausrichtung materieller Hilfen bleibt dem
Sinn und Zweck des ASFG entsprechend aber stets, dass sich das
schweizerische Bürgerrecht nicht in einem blossen Formalismus er-
schöpft (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6323/2007 vom
28. Mai 2009 E. 4.2, C-714/2007 vom 28. Januar 2008 E. 4.2 und
C-1271/2006 vom 24. Mai 2007 E. 5.2).
4.3 Irgendwelche Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz
bestehen – wie oben ausgeführt – nicht (in Polen geboren und aufge-
wachsen, die Schweiz noch nie besucht; keine Verwandten und Be-
kannte, mit denen regelmässige Kontakte gepflegt werden; spricht kei-
ne Schweizer Landessprache). Mit der Schweiz ist sie, ausser der
durch Heirat erworbenen Staatsangehörigkeit, überhaupt nicht verbun-
den, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr schweizerisches Bürger-
recht nur der Form nach besteht. Eine Ausrichtung materieller Hilfe ge-
stützt auf das ASFG ist schon aus diesem Grund nicht möglich.
4.4 Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass vorliegend –
unabhängig davon, ob sich das schweizerische Bürgerrecht der Be-
schwerdeführerin in einem blossen Formalismus erschöpft oder nicht –
auch die besonderen Voraussetzungen für einen Ausnahmetatbestand,
um von der Regel von Art. 6 ASFG abzuweichen, nicht gegeben sind.
Die Beschwerdeführerin hat keine minderjährigen Kinder, für die sie zu
sorgen hat. Ferner ist sie nicht durch kriegerische Ereignisse, Naturka-
tastrophen oder politische Wirrren in Not geraten. Zudem leidet sie
auch nicht an einer schweren Behinderung oder sonst einer schweren
Krankheit, für deren Pflege sie unbedingt auf entsprechende finanziel-
le Unterstützung angewiesen wäre. Ihre wirtschaftliche Lage präsen-
tiert sich zwar nicht einfach und hat sich nach dem Tod des Eheman-
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nes offenbar zugespitzt. Die geltend gemachten Schwierigkeiten, die in
der Rechtsmitteleingabe nur sehr vage zum Ausdruck kommen, errei-
chen aber kein aussergewöhnliches, existenzbedrohendes Ausmass.
Ausserdem besteht kein Grund für die Annahme, dass der Aufenthalts-
staat ihr die nötige Hilfe – sofern es die wirtschaftliche Lage der Be-
schwerdeführerin wirklich erfordert – nicht zukommen lassen würde.
Schliesslich hält die mit den Verhältnissen vor Ort vertraute Schweize-
rische Botschaft in Warschau Hilfeleistungen im Sinne des ASFG
ebenfalls nicht für angezeigt (vgl. die zu Handen der Vorinstanz abge-
gebene Stellungnahme der Schweizerischen Botschaft vom 27. März
2008).
5.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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