B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-489/2014
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.________, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Robert Frauchiger,
Advokaturbüro Frauchiger & Häfliger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
11. Dezember 2013.
C-489/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geschiedene (…), geboren 1952 (nachfolgend: Versicher-
te oder Beschwerdeführerin), ist seit ihrer Heirat am (…) 1976 Schweizer
Staatsangehörige. Sie wohnt in Deutschland. Von Oktober 1976 bis Ok-
tober 1979 lebte sie mit ihrem ersten Ehemann B._______ in England.
Dieser war damals für das Eidgenössische Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) in Z._______ tätig. Die Ehe wurde 1999 geschie-
den. Am (…) 2000 heiratete die Versicherte den Schweizer Staatsange-
hörigen C._______ (Vorakten IV-Stelle [IV] 1 f., 7; Beschwerdeakten [B-
act.] 1.3 f.).
Ab November 1979 bis Dezember 1999 war die Versicherte in der
Schweiz arbeitstätig, bei der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung obligatorisch versichert und leistete Beiträge
(IV 5, 15; vgl. auch Vorakten Freiwillige Versicherung [FV 4]).
A.b Am 29. April 2000 beantragte die Versicherte bei der Sozialversiche-
rungsanstalt (SVA) Y._______ Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung (IV 1).
A.c Mit Verfügungen vom 4. Mai 2001 (IV 11 – 13) sprach ihr die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) eine ordentliche gan-
ze Invalidenrente von Fr. 1'526.– bei einem IV-Grad von 88 % mit Wir-
kung ab 1. November 1999 sowie von Fr. 1'645.– ab 1. Januar 2000 und
Fr. 1'685.– ab 1. Januar 2001 nebst Zusatzrenten für den ehemaligen
Ehemann B._______ für November und Dezember 1999 von Fr. 458.–
sowie für den Ehemann C.________ ab 1. Juni 2000 von Fr. 493.– und
ab 1. Januar 2001 von Fr. 506.–, bei einer anrechenbaren Beitragsdauer
von 20 Jahren und 2 Monaten, bei 26 Versicherungsjahren des Jahrgan-
ges, 21 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren und der anwendbaren
Rentenskala 36, zu.
Auf Anfrage der Versicherten bescheinigte die IVSTA ihr die monatlichen
Invalidenrenten ab Januar 2010 von Fr. 1'865.– sowie von Fr. 1'898.– ab
Januar 2012 und Fr. 1'915.– ab 1. Januar 2013 (IV 21, 30).
A.d Am 23. Dezember 2002, 19. Januar 2006 und am 14. März 2008 teil-
te die SVA Y._______ der Versicherten mit, ihre Invalidenrente ändere
C-489/2014
Seite 3
nicht. Sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente
(IV 14, 17, 20) bei einem Invaliditätsgrad von 94 % (IV 17, 20).
A.e Im Nachgang zu einer Anfrage vom 8. Juli 2007 übermittelte die
Schweizerische Ausgleichskasse SAK der Versicherten am 29. August
2007 einen Auszug aus ihrem individuellen Konto sowie das Merkblatt
1.04 (IV 18 f.).
B.
B.a Nach dem Tod ihres Ehemannes am (…). Mai 2013 beantragte die
Versicherte am 20. Mai 2013 bei der SVA Y._______ eine Hinterlassenen-
rente (IV 23, 24.1).
B.b Die SVA übermittelte den Antrag an die zuständige IVSTA (IV 26.1).
Die Vorinstanz kalkulierte in der Folge den Rentenanspruch der Versi-
cherten neu (IV 35).
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 ersetzte die IVSTA die IV-Ver-
fügung vom 4. Mai 2001 und sprach der Versicherten ab 1. Juni 2013
(gleichlautend wie die bisherige Invalidenrente) eine ordentliche Invali-
denrente (ganze Rente bei 94% IV-Grad) von Fr. 1'915.– bei einer anre-
chenbaren Beitragsdauer von 20 Jahren und 2 Monaten, bei 26 Versiche-
rungsjahren des Jahrganges, 21 anrechenbaren vollen Versicherungsjah-
ren, der anwendbaren Rentenskala 36 und einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 94'068.– zu (IV 37).
B.c Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 bei der IVSTA rügte die Versi-
cherte – vertreten von Fürsprecher Robert Frauchiger – die Verletzung
des rechtlichen Gehörs im Sozialversicherungsverfahren, da die Vorins-
tanz ohne Anhörung direkt über ihren Rentenanspruch verfügt habe.
Gleichzeitig bat sie um Auskunft zur fehlenden Berücksichtigung der Bei-
tragsjahre des verstorbenen Ehemannes sowie die fehlende Berücksich-
tigung eines Verwitwetenzuschlags von 20 % (IV 39, 40.3-40.4). Nach
einem Telefongespräch mit der IVSTA bat sie in einer Eingabe vom
15. Januar 2014 per Telefax um nochmalige Prüfung der anrechenbaren
Beitragszeit (IV 40.1, 40.3).
B.d Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 verwies die IVSTA auf Art. 1
Abs. 4 Bst. c AHVG (SR 831.10) und teilte mit, die Versicherte sei wäh-
rend ihrem Auslandaufenthalt in England von Oktober 1976 bis Oktober
C-489/2014
Seite 4
1979 nicht freiwillig versichert gewesen. Die errechnete Versicherungszeit
sei deshalb korrekt ermittelt worden (IV 41).
B.e Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 (Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin – wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Robert Frauchiger –
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
11. Dezember 2013 und begehrte deren Aufhebung. Weiter beantragte
sie, es sei festzustellen, dass ihr 23 volle Versicherungsjahre anzurech-
nen seien und die IV-Rente unter Anwendung von Rentenskala 39 auf
Fr. 2'074.– festzusetzen sei. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung
eines korrekten Verfahrens und zur Neufestsetzung der Rente im Sinne
der obigen Anträge an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (Beschwerdeakten
[B-act.] 1).
Sie rügte in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, wel-
ches ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gewährt worden
sei. Die Sache habe deshalb nicht vorgängig erörtert werden können,
weshalb nunmehr Beschwerde erhoben werden müsse. Auch auf die in
ihrem Schreiben vom 15. Januar 2014 an die IVSTA gerügte Gehörsver-
letzung sei im Antwortschreiben vom 23. Januar 2014 nicht Bezug ge-
nommen worden (IV 40 f.). Das Verfahren sei deshalb nicht korrekt
durchgeführt worden und die Verfügung schon aus diesem Grund aufzu-
heben.
Betreffend die Berechnungsgrundlagen der IV-Rente rügte sie im Wesent-
lichen, ihre anrechenbare Beitragszeit betrage korrekterweise 23 Jahre
und 1 Monat, was zur Rentenskala 39 statt 36 führe. Im in Frage stehen-
den Zeitraum von Oktober 1976 – Oktober 1979 sei sie als nichterwerbs-
tätige Ehefrau eines Mitarbeiters des Schweizerischen Generalkonsuls,
der u.a. für die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer zuständig
gewesen sei, in England wohnhaft gewesen. Im damaligen Zeitraum sei
den Mitarbeitern jedenfalls vom Eidgenössischen Departement des Äus-
seren (EDA) nicht bekannt gemacht worden, dass deren Ehegatten nicht
mitversichert seien und sich freiwillig hätten versichern müssen. Es sei
aber natürlich möglich, dass die Spielregeln diesbezüglich mittlerweile
geändert hätten. Sollte die Versicherungspflicht bereits damals gegolten
haben, läge eine grobe Verletzung der Informationspflicht des EDA sei-
nen Mitarbeitern gegenüber vor.
B.f Am 10. Februar 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht der aufer-
legte Kostenvorschuss von Fr. 400.– ein (B-act. 4).
C-489/2014
Seite 5
B.g In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2014 beantragte die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei
(B-act. 6).
Zum Nichteintretensantrag führte sie aus, die Frage nach der Anzahl vol-
ler Versicherungsjahre der Beschwerdeführerin bilde nicht Gegenstand
der angefochtenen Verfügung, weshalb zufolge fehlenden Anfechtungs-
objekts nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Falls das Bundesver-
waltungsgericht dies anders beurteile, sei die Beschwerde abzuweisen.
Was die Rüge der Gehörsverletzung beziehungsweise der nicht vorgän-
gig durchgeführten Anhörung angehe, habe hier kein Anwendungsfall für
den Erlass eines Vorbescheids bestanden, da aufgrund der unveränder-
ten Weitergewährung der bisherigen Leistung keine Einwände der Versi-
cherten zu erwarten gewesen seien. Betreffend die gerügte unvollständi-
ge Beitragsdauer führte die IVSTA aus, die IV-Verfügung vom 4. Mai 2001
sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dies betreffe auch die darin
erfassten Versicherungszeiten – ohne die nunmehr geltend gemachte
Lücke. Zudem sei der Beschwerdeführerin am 29. August 2007 auf ihren
Antrag hin ein Auszug aus dem individuellen Konto übermittelt worden.
Auch dagegen seien keine Einwände erhoben worden. Zum Antrag der
nachträglichen Anrechnung der Beitragszeiten argumentierte die IVSTA
sinngemäss, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von Oktober 1976
bis Oktober 1979 weder über ihren im diplomatischen Dienst der Eidge-
nossenschaft stehenden Ehemann obligatorisch noch selbst über die frei-
willige Versicherung AHV/IV versichert gewesen, weshalb ihr diese Bei-
tragszeiten nicht angerechnet werden könnten. Daran ändere auch die
beschwerdeweise geltend gemachte Unkenntnis der Rechtslage nichts.
B.h Mit Replik vom 6. Mai 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren ge-
stellten Rechtsbegehren fest (B-act. 9).
Sie hielt insbesondere an ihrer Rüge, die Vorinstanz habe ihr rechtliches
Gehör verletzt, fest und führte aus, es liege hier sehr wohl ein Fall vor, in
welchem die Vorinstanz ein Vorbescheidverfahren hätte durchführen
müssen. Zur von der Vorinstanz geltend gemachten Rechtskraft der Ver-
fügung vom 4. Mai 2001 und den darin nicht angefochtenen Versiche-
rungszeiten machte sie geltend, hier liege ein Revisionsfall gemäss
Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG (SR 830.1) vor.
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin während des Aufenthalts des Ehe-
paars in England über ihren obligatorisch versicherten Ehemann versi-
C-489/2014
Seite 6
chert gewesen sei, führte sie aus, diese Frage sei vom Bundesgericht
gemäss dem von der IVSTA zitierten Urteil offenbar erst im Jahr 1981 ge-
klärt worden. Entsprechend könne ihr die Unkenntnis der Rechtslage vor
deren Klärung nicht vorgeworfen werden. Zudem sei das Urteil für konsu-
larisches Personal nicht einschlägig. Damals sei bei den im Ausland täti-
gen EDA-Mitarbeitern niemand davon ausgegangen, dass ein Ehepartner
der Mitarbeiter sich der freiwilligen Versicherung anschliessen müsse. Sie
beantragte deshalb, beim Eidgenössischen Departement des Äusseren
sei ein Amtsbericht zur entsprechenden Frage im entsprechenden Zeit-
raum einzuholen. Im Übrigen sei Art. 1 Abs. 4 Bst. c AHVG erst später ins
Gesetz eingefügt worden. Vor dessen Inkrafttreten sei eine Gleichbe-
handlung von konsularischem Personal mit Wohnsitz im Ausland ange-
bracht.
B.i Mit Duplik vom 13. Mai 2014 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an
ihren Feststellungen in ihrer Vernehmlassung fest (B-act. 10).
B.j Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel ab (B-act. 11).
C.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
C-489/2014
Seite 7
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 IVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 60 ATSG, Art. 52 und Art. 63
Abs. 4 VwVG), weshalb – unter Vorbehalt der Frage, ob die vorgebrach-
ten Rügen das Anfechtungsobjekt betreffen (siehe hienach E. 3) – grund-
sätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In
materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Verwaltungsaktes (Verfügung vom 11. Dezember 2013)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen), weshalb die materiellen Bestimmungen anwendbar sind, die
zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
Für die vorliegend im Wesentlichen strittige Frage nach den Beitragszei-
ten der Beschwerdeführerin im Zeitraum der Jahre 1976 – 1979 gilt – da
der Sachverhalt in materieller Hinsicht nach der jeweils gültigen Rechts-
lage zu beurteilen ist – das in den Jahren 1976 – 1979 geltende Recht.
3.
3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes be-
C-489/2014
Seite 8
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge-
setzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträgli-
chen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsob-
jekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt
angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf
einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, ge-
hören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festge-
legten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber
zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfah-
rens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höch-
stens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber
ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht ent-
schieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in
die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2013 (act. IV 37) legt
den zugesprochenen Rentenbetrag fest und teilt das Auszahlungskonto
mit. Im Anhang finden sich die Abrechnung, die Standardberechnungs-
grundlagen sowie Standarderklärungen zur Rentenskala, zum massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommen, zu den Rentenüberweisun-
gen, zur Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung und als Infor-
mation allgemeine Hinweise zur Rentenberechnung bei Ehepaaren (Split-
ting). Weiter findet sich die Erklärung dazu, dass die Rente infolge der Zi-
vilstandsänderung abgelöst worden sei und für verwitwete Personen ein
Anspruch auf Zuschläge bestehe, wobei die Beschwerdeführerin kein An-
recht auf diesen Zuschlag habe, da ihr durchschnittliches Einkommen auf
dem Maximum sei. Weiter enthält der Anhang der Verfügung eine Über-
sicht der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten
und Einkommen. Zudem wird der Begriff Jugendjahre definiert, und ent-
hält die Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung und die Hinweise zur Mel-
depflicht (B-act. 1.2).
3.3 Die Vorinstanz bringt vor, die gerügte Anzahl voller Versicherungsjah-
re der Beschwerdeführerin sei nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen
der angefochtenen Verfügung gewesen, demnach könne diese Rüge
nicht Prüfgegenstand einer dagegen erhobenen Beschwerde bilden. Auf
die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten.
C-489/2014
Seite 9
3.4 Die Beschwerdeführerin ficht die Verfügung der IVSTA insgesamt an
und verlangt deren Aufhebung. Weiter beantragt sie im Wesentlichen eine
Überprüfung ihres Rentenanspruchs unter korrekter Durchführung des
Verfahrens. Insbesondere rügt sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Vorinstanz. Zur Eintretensargumentation der Vorinstanz lässt
sie sinngemäss ausführen, es liege hier ein Revisionsfall gemäss Art. 53
ATSG vor, da die falsche Erfassung der Beitragszeit für die Beschwerde-
führerin zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu-
tung sei.
3.5
3.5.1 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
hat die IVSTA nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin
gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen geprüft, ob die Beschwerdefüh-
rerin künftig Anspruch auf eine Witwenrente habe oder weiterhin ein An-
spruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe. Sie sei anhand der
durchgeführten Berechnung zum Schluss gekommen, dass die aufgrund
der eigenen Beitragsleistungen der Beschwerdeführerin berechnete Inva-
lidenrente höher sei als eine aufgrund der Beitragsleistungen des Ehe-
mannes angerechnete Witwenrente, weshalb ihr die bisher gewährte In-
validenrente in bisheriger Höhe weitergewährt worden sei (B-act. 6).
3.5.2 Diese Ausführungen erhellen, dass im Rahmen der in Frage ste-
henden Verfügung vom 11. Dezember 2013 die Berechnung des Leis-
tungsanspruchs und der Beitragszeiten der Beschwerdeführerin – und
diejenigen ihres verstorbenen Ehemannes – anhand der anrechenbaren
Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin sehr wohl Gegenstand der
in Frage stehenden Verfügung beziehungsweise Gegenstand des der
Verfügung zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens war, welches
nach dem Tod des Ehemannes ausgelöst wurde.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht EVG (heute: Bundesgericht)
hat hiezu bereits im Jahr 1991 entschieden, dass bei der Ablösung einer
bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente die formelle Rechtskraft
der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszuständigkeit
bezüglich der neuen Hauptrente nicht ausschliesse, da ein neuer Anfech-
tungsgegenstand vorliege (BGE 117 V 121 E. 3). Die vom Bundesgericht
darin formulierten Grundsätze, wann ein neuer Versicherungsfall vorliegt,
sind ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation zu übertragen.
C-489/2014
Seite 10
3.6 Soweit die IVSTA demnach im Wesentlichen argumentiert, die vorlie-
gende Beschwerde betreffe nicht das Anfechtungsobjekt, erweist sich
dies schon insofern nicht als zutreffend, als dass die angefochtene Verfü-
gung die Neuberechnung der Witwen- oder Invalidenrente der Beschwer-
deführerin infolge des neu eingetretenen Versicherungsfalls (Rentenan-
spruch nach dem Tod ihres Ehemannes) betrifft. Gegenstand der Neube-
rechnung sind demnach die anrechenbaren Versicherungszeiten und das
massgebende durchschnittlichen Jahreseinkommen (siehe oben E. 3.1).
Indessen fällt die Frage nach der rechtsgenüglichen Begründung der Ver-
fügung unter die vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs im Verwaltungsverfahren und ist unter diesem Titel zu prüfen (siehe
hienach E. 4).
3.7 Da demnach alle Voraussetzungen für eine anfechtbare Verfügung
vorliegen und insbesondere infolge des eingetretenen neuen Versiche-
rungsfalls ein neues Anfechtungsobjekt vorliegt, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, weder sei sie vor Verfügungserlass an-
gehört worden noch sei ein für die Festsetzung einer Leistung vorge-
schriebenes Vorbescheidverfahren durchgeführt worden.
4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die von Gesetzes
wegen durchzuführende Prüfung, ob eine Witwen- oder eine Invaliden-
rente auszurichten sei, habe vorliegend ergeben, dass die bisherige Leis-
tung in unveränderter Höhe weiter auszurichten sei. Da bei der Prüfung
dieser Frage kein Verwaltungsermessen zum Tragen gekommen sei und
da es sich nicht um eine Frage gehandelt habe, welche gemäss Art. 73bis
Abs. 1 IVV (SR 831.201; siehe nachfolgend E. 4.3.2) Gegenstand eines
Vorbescheides bilde, und da aufgrund der unveränderten Weitergewäh-
rung der bisherigen Leistung keine Einwände zu erwarten gewesen sei-
en, sei vorliegend keine Anhörung erfolgt, was nicht zu beanstanden sei
(B-act. 6 S. 2).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen im Sozialversicherungsverfah-
ren nach ATSG nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Ein-
sprache anfechtbar sind.
C-489/2014
Seite 11
4.3.2 Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den
vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent-
zug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vor-
bescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör
im Sinne von Artikel 42 ATSG. In ihrer Verfügung hat sich die IV-Stelle mit
den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Einwänden aus-
einanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).
Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind Fragen, die in den
Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 Bst. c – f IVG fallen
(Art. 73bis Abs. 1 IVV). Darunter fällt die Abklärung der versicherungsmäs-
sigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 Bst. c IVG).
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG)
gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Per-
son insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin-
dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent-
scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch
verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tat-
sächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti-
gen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83
E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Be-
gehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) –
zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage
zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu
können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann je-
doch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn
die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechts-
mittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der
gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Hei-
lung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwer-
wiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Be-
schwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
C-489/2014
Seite 12
Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68
E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als
behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Be-
gründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von
einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an
die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzuse-
hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Inte-
resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa-
che nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen aus-
führlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie bspw. Urteil
BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
4.6
4.6.1 Die hier angefochtene Verfügung erging – wie bereits dargelegt – im
Nachgang zum Eintritt eines neuen Versicherungsfalls und äussert sich
zum Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz, welche
aufgrund des laufenden IV-Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin für
die Prüfung der Angelegenheit zuständig war, hat gemäss den Akten ge-
prüft, ob der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin sich nach dem
Tod des Ehemannes geändert hat (IV 28, 35). Indessen hat sie es – wie
die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet – unterlassen, diese vor
Erlass der Verfügung über das Resultat ihrer Prüfung zu unterrichten und
ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, dies obwohl die Verfü-
gung einen Leistungsanspruch gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG betraf und –
da das Verfahren gemäss IVG durchzuführen war – auch keine Einspra-
chemöglichkeit gemäss Art. 52 ATSG bestand (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Vor-
bescheids gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG oder jedenfalls für eine anderwei-
tige Anhörung vor Eröffnung der Verfügung vom 11. Dezember 2013 wa-
ren demnach erfüllt, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführerin verletzt hat.
4.6.2 Wie sich im Laufe des Verfahrens gezeigt hat, erweist sich die Be-
hauptung der Vorinstanz, es seien aufgrund der unveränderten Weiter-
gewährung der bisherigen Leistung keine Einwände zu erwarten und des-
halb keine Anhörung nötig gewesen, als unzutreffend. Dies insbesondere
auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin aus der erhaltenen Verfügung
nicht schliessen konnte, weshalb ihr nach dem Eintreten des neuen Ver-
C-489/2014
Seite 13
sicherungsfalls und nach dem in diesem Fall durchzuführenden Splitting
der Einkommen des Ehepaares keine Beitragszeiten des Ehemannes
angerechnet wurden (vgl. IV 40). Es findet sich in der angefochtenen Ver-
fügung, welche vor allem Standardbausteine enthält (s. oben E. 3.2), we-
der ein Hinweis auf Art. 24b AHVG oder Art. 43 Abs. 1 Satz 2 IVG noch
irgendeine Erklärung zum Ergebnis der Rentenkalkulation (vgl. IV 35),
welche der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde (siehe Beilagen
der Verfügung: B-act. 1.2 S. 2). Zudem hat die Vorinstanz auch im Nach-
gang zur zweimaligen Rüge der Gehörsverletzung (vgl. act. IV 40 f.) sich
in ihrem Antwortschreiben nicht dazu geäussert (IV 41).
4.6.3 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör in
zweifacher Weise verletzt hat, indem sie die Beschwerdeführerin weder
angehört noch die eröffnete Verfügung nachvollziehbar gemäss den ge-
setzlichen Vorgaben begründet hat. Die Vorinstanz hat zwar im Rahmen
der Vernehmlassung eine Begründung nachgereicht und dem Bundes-
verwaltungsgericht die Vorakten zur Verfügung gestellt. Indessen hat sie
bisher nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Anspruch der Invali-
denrente der Beschwerdeführerin – bereits unter der durchgeführten Be-
rechnung – höher ausfallen soll als die gesplittete Witwenrente. Unter
diesen Umständen erweist sich die Gehörsverletzung als schwerwiegend,
weshalb sie nicht geheilt werden kann, zumal es nicht Aufgabe des Bun-
desverwaltungsgerichts sein kann, anstelle der Versäumnisse der Vorin-
stanz eine rechtsgenügliche Begründung zu verfassen. Zudem würde die
Beschwerdeführerin bei diesem Vorgehen im hier anwendbaren IV-Ver-
fahren eine Instanz verlieren.
4.7 Daraus ergibt sich, dass die Verfügung vom 11. Dezember 2013 aus
formellen Gründen aufzuheben und im Sinne des Eventualantrags zur
korrekten Durchführung des Verwaltungsverfahrens unter Prüfung der im
Beschwerdeverfahren vorgebrachten Anträge an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist die Rü-
ge, allenfalls habe das EDA eine grobe Verletzung seiner Informations-
pflicht seinen Mitarbeitern gegenüber begangen, nicht weiter zu prüfen.
4.8 Es bleibt damit Aufgabe der Vorinstanz, gestützt auf die damalige
Rechtslage (siehe hievor E. 2.2) abzuklären – allenfalls unter Einholung
eines Gutachtens des EDA, wie die Beschwerdeführerin in der Replik be-
antragt hat (siehe B-act. 8 S. 4) – in Berücksichtigung der Praxis des
Bundesgerichts (siehe hierzu beispielsweise das Urteil H 192/02 E. 3.1
des EVG vom 6. März 2003) – ob die Beschwerdeführerin ab Oktober
C-489/2014
Seite 14
1976, als nichterwerbstätige Ehefrau eines für die Eidgenossenschaft im
Ausland tätigen, obligatorisch versicherten Ehemannes, überhaupt hätte
der freiwilligen Versicherung beitreten können oder ob sie dies bei der
damaligen Rechtslage hätte tun müssen (wie die Vorinstanz darlegt),
oder ob sie zu diesem Zeitpunkt ohnehin über den Ehemann direkt obli-
gatorisch versichert war und ihr demzufolge die in Frage stehenden Bei-
tragszeiten von Oktober 1976 bis Oktober 1979 als Ehejahre anzurech-
nen wären. Es ist jedenfalls mit der Beschwerdeführerin festzustellen,
dass Art. 1 Abs. 4 Bst. c AHVG (recte: Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG), auf
den sich die Vorinstanz am 23. Januar 2014 berufen hat (siehe IV 41),
erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2002 3453), weshalb
diese Regelung für den hier anzuwendenden Sachverhalt, welcher sich
von Oktober 1976 – Oktober 1979 ereignete, nicht einschlägig ist. Im
Nachgang zu den diesbezüglichen Abklärungen ist der Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin neu zu berechnen, zu prüfen, ob die Invaliden-
rente weiterzugewähren oder eine Witwenrente auszurichten ist, und an-
schliessend in Berücksichtigung der dargelegten Verfahrensvorschriften
(Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG) neu zu ver-
fügen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
5.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch der obsiegenden Be-
schwerdeführerin sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
2 VwVG). Der am 10. Februar 2014 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.– ist der Beschwerdeführerin deshalb nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
5.2 Der anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin ist ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung,
entsprechend der am 16. Juni 2014 eingereichten Kostennote (B-act. 13)
in Höhe von Fr. 1'185.60, inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer (die nicht
geschuldet ist [vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3835/2012 vom 5. Mai 2014 S. 6 m.H.]) zu Lasten der Vorinstanz aus-
zurichten (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE).
C-489/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung
vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der
Erwägungen zur ergänzenden Klärung der anwendbaren Rechtslage, zur
Ermittlung des Rentenanspruchs und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu-
rückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'185.60, inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, zugesprochen, die von
der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-489/2014
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: