B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4892/2016
Ur t e i l vom 3 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente;
Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, A._______, geboren am (…) 1938, war von Sep-
tember 1957 bis Februar 1959 in der Schweiz erwerbstätig (SAK-Akt. 30,
S. 5).
B.
Am 25. September 2015 meldete sie sich über den deutschen Versiche-
rungsträger zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an
(SAK-Akt. 11). Als Tag der Einreichung des Antrag wurde der 14. Juli 2015
angegeben.
C.
Mit Verfügung vom 9. November 2015 wies die SAK das Rentengesuch mit
der Begründung ab, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer
sei nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin nur zehn Beitragsmonate auf-
weise (SAK-Akt. 18).
D.
Am 20. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfü-
gung Einspruch. Sie führte aus, sie habe insgesamt 17 Monate, von An-
fang Oktober 1957 bis Ende Februar 1959, in der Schweiz beim gleichen
(…) in (…) gearbeitet (SAK-Akt. 19). In einer Eingabe vom 12. Februar
2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe für insgesamt 16 Mo-
nate in der Schweiz Steuern bezahlt. Zum Beleg reichte sie verschiedene
Steuerbelege ein (SAK-Akt. 20).
E.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016 hob die SAK ihre Verfügung
vom 9. November 2015 auf und sprach der Beschwerdeführerin eine or-
dentliche Altersrente rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 in der Höhe von
Fr. 52.– zu (SAK-Akt. 30). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwer-
deführerin könnten insgesamt 18 Versicherungsmonate angerechnet wer-
den (SAK-Akt. 31).
F.
Am 31. Juli 2016 machte die Beschwerdeführerin in einer E-Mail an die
SAK unter anderem geltend, sie verstehe nicht, wieso ihr die Rente erst ab
dem 1. Juli 2010 ausgerichtet werde. Am 10. August 2016 überwies die
SAK die E-Mail zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 führte das Bundesverwal-
tungsgericht aus, die Beschwerdefrist dauere aufgrund des Fristenstillstan-
des bis zum 14. September 2016. Sie habe deshalb bis zum 14. Septem-
ber 2016 Zeit, um eine den Formerfordernissen entsprechende Be-
schwerde einzureichen. Das Gericht drohte Nichteintreten auf die Eingabe
vom 31. Juli 2016 an, sollte die Frist ungenutzt ablaufen.
H.
Am 1. September 2016 leitete die SAK dem Bundesverwaltungsgericht
eine Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. August 2016 inklusive
Beilagen weiter.
I.
Am 6. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 19. Juli 2016 ein und bean-
tragte sinngemäss die Ausrichtung ihrer Altersrente ab dem 1. Mai 2000.
Sie führte aus, sie habe am 23. Oktober 2000 über die Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte in Berlin bei der SAK einen Antrag eingereicht.
Dieser sei aber offensichtlich nicht an die SAK weitergeleitet worden. Durch
dieses Versäumnis der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte seien
ihr viele Jahre einer Rentenzahlung verloren gegangen. Darum könne in
diesem Fall die fünfjährige Verwirkungsfrist nicht angerechnet werden.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Nachzah-
lung von Leistungen unterliege einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf
Jahren. Diese werde rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung be-
rechnet, selbst wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinrei-
chend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen habe, das
heisst, einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsan-
spruch aus welchen Gründen auch immer, übersehen habe. Im vorliegen-
den Fall sei der SAK erstmals am 22. Oktober 2015 ein Rentenantrag
durch die deutsche Verbindungsstelle übermittelt worden. Darauf werde als
Tag der Einreichung des Antrags der 14. Juli 2015 angegeben. Daraus
folge, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung allfälli-
ger Leistungen vor Juli 2010 verwirkt sei.
K.
In ihrer Replik vom 27. Dezember 2016 führte die Beschwerdeführerin aus,
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sie habe bereits am 23. Oktober 2000 einen Antrag für Schweizerische Ver-
sicherungsleistungen gestellt. Das ausgefüllte Formular habe sie wunsch-
gemäss an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach Berlin ge-
schickt. Dieser Antrag sei aber offensichtlich nicht an die SAK weitergeleitet
worden, was sie als Ablehnung gewertet habe. Da ihr eine Rente erst ab
dem 1. Juli 2010 ausgerichtet werde, bedeute das für sie, dass zwischen
dem berechneten Rentenbeginn des 1. Mai 2000 und dem tatsächlichen
Beginn der Rentenzahlung am 1. Juli 2010 zehn Jahre lägen. Die fünfjäh-
rige Verwirkungsfrist würde demzufolge vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April
2005 dauern, nicht bis zum 1. Juli 2010. Die Verwirkungsfrist würde sich
ansonsten auf zehn Jahre belaufen.
L.
Am 16. Januar 2017 verzichtete die SAK auf die Einreichung einer Duplik
und am 23. Januar 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] und Art. 31–33
Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen
Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie
zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe
auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 60 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1
Abs. 1 AHVG der Fall ist.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
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Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016, mit dem die Vorinstanz die Verfü-
gung vom 9. November 2015 aufhob und der Beschwerdeführerin eine Al-
tersrente von Fr. 52.– rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 zusprach.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1;
126 V 134 E. 4b).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt
heute in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie
die Rechtserlasse gemäss Anhang II des FZA anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Mit dem Inkrafttreten des FZA und
seiner Anhänge am 1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die
Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland geltende Abkommen über
die Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (Sozialversicherungsabkom-
men CH/DE; SR 0.831.109.136.1) und die damit verbundenen Zusatzab-
kommen abgelöst.
4.
4.1 Frauen hatten im Jahr 2000 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente,
sofern sie das 62. Altersjahr vollendet hatten und ihnen für mindestens ein
volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden konnten (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Bst. d Abs. 1 Schluss-
bestimmungen 10. AHV-Revision; Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen
Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitrags-
dauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitrags-
dauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
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Seite 6
4.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Altersrente in der
Höhe von Fr. 52.– zugesprochen. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin
habe grundsätzlich seit dem 1. Mai 2000 einen Anspruch auf Ausrichtung
einer Altersrente, da sie am 7. April 2000 das damalige Rentenalter von 62
Jahren erreicht habe.
4.3 Der Zeitpunkt der Vollendung des Rentenalters und die Höhe der Rente
werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ab welchem Datum die Rente rückwir-
kend auszurichten ist, das heisst, ob die Vorinstanz die Nachzahlung der
Rente zu Recht auf die Zeit ab dem 1. Juli 2010 beschränkt hat.
5.2 Die Vorinstanz begründet die Ausrichtung der Rente ab dem 1. Juli
2010 damit, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist rückwärts ab dem Zeit-
punkt der Einreichung des (Neu-)Antrags am 14. Juli 2015 zu berechnen
sei und deshalb allfällige Ansprüche auf Rentenauszahlungen bis und mit
Juni 2010 verwirkt seien.
5.3 Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, sie habe erstmals am
23.Oktober 2000 einen Antrag für die Schweizerische Altersrente ausge-
stellt und an ihren deutschen Rentenversicherer (Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte) gesandt. Am 19. September 2001 habe sie bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fristgerecht einen Antrag auf
eine deutsche Altersrente gestellt. Am 26. September 2001 habe ihr die
Bundesversicherungsanstalt ein vorgedrucktes Schreiben gesandt mit fal-
scher Angabe der AHV-Beiträge und einem zusätzlichen Vermerk, dass
man ihr Einverständnis voraussetze und von der Einleitung des schweize-
rischen Rentenverfahrens absehe. Das sei von Seiten ihres Versiche-
rungsträgers unentschuldbar, weil sie sich an die gesetzlichen Vorschriften
gehalten habe.
5.4 Der Sachverhalt, wie ihn die Beschwerdeführerin schildert, wird von
den Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene
einreichte, grundsätzlich gestützt. In einem Schreiben der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte vom 26. September 2001 an die Beschwerde-
führerin wird ihr mitgeteilt, dass der schweizerische Versicherungsträger
nur für 10 Monate AHV-Beiträge bestätigt habe, deshalb werde – das Ein-
verständnis der Beschwerdeführerin vorausgesetzt – von der Einleitung ei-
nes schweizerischen Rentenverfahrens abgesehen.
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Seite 7
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleis-
tung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die je-
weilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der seit
1. Januar 1984 in Kraft stehenden Fassung [AS 1983 38] wird der Anspruch
auf eine Rente durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei
der gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse geltend ge-
macht.
Gemäss Art. 32a und Art. 33 Sozialversicherungsabkommen CH/DE gilt
ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet der einen Vertragspartei gestell-
ter Antrag auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspar-
tei auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvor-
schriften der anderen Vertragspartei, die unter Berücksichtigung des Ab-
kommens in Betracht kommt. Anträge, die nach den Rechtsvorschriften der
einen Vertragspartei bei einer Behörde, einem Gericht, einem Träger oder
einer anderen Stelle einzureichen sind, gelten als bei der zuständigen
Stelle eingereicht, wenn sie bei einer entsprechenden Stelle der anderen
Vertragspartei eingereicht werden; der Tag, an dem die Anträge, Erklärun-
gen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle eingehen, gilt als Tag des Ein-
gangs bei der zuständigen Stelle.
5.5.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es sei von ei-
nem Antrag bei der Vorinstanz im Oktober 2000 auszugehen.
5.6 Vorab ist indes zu prüfen, ob die allfälligen Rentenansprüche der Be-
schwerdeführerin vor dem 1. Juli 2010 verwirkt sind.
5.6.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende
Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den die Leistung
geschuldet war. Gemäss der vor dem ATSG geltenden Rechtslage (bis
31. Dezember 2002) konnte gemäss Art. 77 AHVV jemand, der eine ihm
zustehende Rente, zu der er berechtigt war, nicht bezogen hatte, den ihm
zustehenden Betrag unter Vorbehalt von Art. 46 AHVG von der Ausgleichs-
kasse nachfordern. Gemäss Art. 46 AHVG erlosch der Anspruch auf Nach-
zahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für den die
Leistung geschuldet war (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVG, in Kraft vom 1. Januar
1969 [BG vom 4. Oktober 1968, 7. AHV-Revision] bis 31. Dezember 2002
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[Inkrafttreten ATSG am 1. Januar 2003] und Art. 77 AHVV in der bis 31. De-
zember 2002 geltenden Fassung). Die Rechtslage hat sich damit mit In-
kraftsetzung des ATSG nicht geändert.
5.6.2 Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgehaltene Fünfjahresfrist stellt eine
Verwirkungsfrist dar. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der An-
spruch (BGE 139 V 244 E. 3.1). Die Nachzahlung von Leistungen unter-
liegt einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, die rückwärts ab
dem Zeitpunkt der (Neu-)Anmeldung berechnet wird. Dies auch dann,
wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substan-
tiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, d.h. einen hinreichend
substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch – aus welchen Grün-
den auch immer – übersehen hat. Dies wird damit begründet, dass es sich
bei Sozialversicherungsleistungen hauptsächlich um periodische Geldleis-
tungen handelt, mit denen ein aktueller Unterhaltsbedarf laufend durch
Leistungen abgedeckt wird. AHV-Renten sollen den laufenden Existenzbe-
darf sicherstellen. Diese grundsätzliche Funktion wird hingegen verlassen,
wenn Leistungen über Jahrzehnte hinweg nachbezahlt werden müssen.
Deshalb drängt sich eine absolute zeitliche Befristung von Nachzahlungen
auf (BGE 121 V 195 E. 4a und 5c). An dieser Rechtsprechung hielt das
Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre auch unter der Herr-
schaft des ATSG fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom
20. Februar 2013 E. 3.3 m.w.H.).
5.7 Aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt, dass im vorlie-
genden Fall der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung allfäl-
liger Leistungen vor Juli 2010 verwirkt ist, da sich die geltend gemachte
Nachzahlung auf mehr als fünf Jahre zurückliegende Zeitperioden bezieht.
Dies gilt unabhängig davon, ob der deutsche Versicherungsträger und/oder
die SAK im Rahmen der Anmeldung 2000/2001 einen Leistungsanspruch
übersahen und damit fehlerhaft handelten.
Die fünfjährige Verwirkungsfrist wird für jede periodische Rentenleistung
einzeln berechnet. Daraus folgt, dass alle Leistungen, auf welche die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung seit mehr als fünf Jahren
einen Anspruch hatte, verwirkt sind. Im Falle der Beschwerdeführerin sind
deshalb alle monatlichen Rentenleistungen bis und mit Juni 2010 verwirkt.
Die fünfjährige Verwirkungsfrist bedeutet mithin nicht – wie dies die Be-
schwerdeführerin verstanden zu haben scheint – dass die monatlichen
Leistungen der ersten fünf Jahre nach Vollendung des Rentenalters, und
damit höchstens fünf Jahre Rentenleistungen, untergehen.
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5.8 Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen und kann offengelas-
sen werden, ob bereits mit dem Antrag in Deutschland im Jahr 2000/2001
gemäss dem damals geltendem Staatsvertrag eine Leistungsanmeldung
erfolgte, beziehungsweise ob die Anmeldung nach Art. 33 Abs. 2 des Ab-
kommens zu ihrer Rechtswirksamkeit an die SAK hätte übermittelt werden
müssen.
5.9 Die Vorinstanz hat damit erstmals am 22. Oktober 2015 einen Renten-
antrag durch die deutsche Verbindungsstelle übermittelt erhalten. Darin ist
der 14. Juli 2015 als Tag der Einreichung des Antrags angegeben. Der
14. Juli 2015 ist somit als Zeitpunkt zu betrachten, an dem die Vorinstanz
erstmals vom Rentenanspruch der Beschwerdeführerin Kenntnis hatte.
Dieser Zeitpunkt ist massgebend für die Bestimmung der Zeitperiode für
die rückwirkende Auszahlung. Demnach ist das Vorgehen der Vorinstanz,
die Eingabe vom 14. Juli 2015 als Meldungsdatum zu betrachten und die
Nachzahlung auf die Zeit ab 1. Juli 2010 zu beschränken, nicht zu bean-
standen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Aus-
richtung der Rente der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juli
2010 festsetzte. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün-
det, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterlie-
genden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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