B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4893/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Donald Nimsch, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision (Aufhebung der
Rente); Verfügung der IVSTA vom 12. Juli 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder
Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer), geboren am (…) 1960, deutscher Staatsangehöriger, auf sein Renten-
gesuch vom 19. August 2013 (Datum des Eingangs bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse) hin – nach vorausgehender gastroenterologischer
Begutachtung in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Uni-
versitätsspitals Y.________ vom 5. Juni 2015 (Vorakten der IVSTA [doc.]
103) und Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 100% ab 15. Oktober
2012 und von 74% ab 11. Juni 2013 (s. Einkommensvergleich vom 24.
September 2015 [doc. 112]) – mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 eine
ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2013 zusprach (doc. 117, 119),
dass die IVSTA im Februar 2016, nach Erhalt eines ärztlichen Entlassungs-
berichts der Rehabilitationsklinik X.________, Deutsche Rentenversiche-
rung W._______, vom 20. Oktober 2015 (doc. 134), ein Revisionsverfahren
aufnahm (doc. 135) und – nach Beurteilung durch die Expertenkommission
der IVSTA am 31. März 2016 (doc. 138) und einem Einkommensvergleich
ebenfalls vom 31. März 2016 (doc. 139) – mit Vorbescheid vom 19. April
2016 mitteilte, sie beabsichtigte, die bisher gewährte Rente aufzuheben
(doc. 142),
dass die IVSTA auf Einwand vom 10. Mai und 15. Juni 2016 (doc. 144, 148)
sowie Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 30. Juni 2016 (doc.
151) hin mit Verfügung vom 12. Juli 2016 die Invalidenrente per 1. Septem-
ber 2016 aufhob mit der Begründung, aufgrund der medizinischen Akten
sei dem Versicherten eine angepasste Verweistätigkeit seit dem 20. Okto-
ber 2015 zu 100% möglich, woraus sich eine Erwerbseinbusse und ein
nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 38% ergebe (doc. 153),
dass A._______ mit Beschwerde vom 12. August 2016 unter anderem eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte und
die Weiterführung der bisher gewährten Invalidenrente ab 1. September
2016 beantragte (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass die Expertenkommission der IVSTA mit Rapport vom 16. Februar
2017 festhielt, dass dem ärztlichen Bericht von Dr. B.________, Chefarzt
Allgemein- und Viszeralchirurgie, Krankenhaus V._______, vom 2. Juni
2016 (doc. 149) – in Abweichung zur nicht-fachärztlich erfolgten Einschät-
zung der C._______-Rehaklinik X.________ vom 20. Oktober 2015 und
des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 22. Februar 2016
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(doc. 134, 136) – weitere Informationen eines seit über 15 Jahren prakti-
zierenden Facharztes für Viszeralchirurgie zur gesundheitlichen Ein-
schränkung (bzw. zum Transit der Verdauung) des Beschwerdeführers zu
entnehmen seien und der Bericht klar und glaubhaft zeige, dass sich der
Beschwerdeführer zahlreichen Therapien erfolglos unterzogen habe, um
die Transitzeit im Verdauungstrakt zu verlangsamen, und die Arbeitsfähig-
keit sich nicht verbessert habe,
dass die Expertenkommission weiter ausführte, dass die Ausführungen im
Bericht von Dr. B.________ mit den anderen aktenkundigen Dokumenten,
insbesondere der Beschreibung des chirurgischen Eingriffs des Spitals
V._______ vom 5. November 2012, übereinstimmten, deshalb der Beurtei-
lung des medizinischen Dienstes vom 30. Juni 2016 (doc. 151) nicht (mehr)
gefolgt werden könne, die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Facharztes zu
übernehmen sei und keine dauernde Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
eingetreten sei, weshalb vorgeschlagen werde, die Beschwerde gutzuheis-
sen und die Invalidenrente weiter zu gewähren (B-act. 17 Beilage 2),
dass die IVSTA mit Duplik vom 21. Februar 2017 unter Verweis auf die
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes (recte: der Expertenkommission)
der IVSTA beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellung-
nahme an die Verwaltung zurückzuweisen (B-act. 17),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist, die Beschwerde formgerecht eingereicht (Art. 52
VwVG) und auch die Beschwerdefrist gewahrt worden ist (Art. 60 Abs. 1
ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Expertenkommission der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom
16. Februar 2017 darauf hinwies, dass der Rehabilitationsbericht der Re-
haklinik X._______ vom 20. Oktober 2015 (doc. 134) nicht alle relevanten
Fakten der gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich Darmtransit ent-
halte, nicht von Fachärzten verfasst worden sei, der Bericht des behan-
delnden Facharztes Dr. B._______ vom 2. Juni 2016 (doc. 149) zeige, dass
sich der Beschwerdeführer zahlreichen Therapien zur Verlangsamung des
Darmtransits unterzogen habe, diese jedoch ohne Erfolg geblieben seien,
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dass Dr. B.________ überzeugend die Abweichungen zur Beurteilung
durch die Ärzte in der Rehabilitationsklinik aufgezeigt habe, seine abwei-
chende Beurteilung zudem den übrigen aktenkundigen Berichten und ins-
besondere dem Eingriffsbericht des Spitals V._______ vom 5. November
2012 entspreche und folglich bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
auf die Einschätzung von Dr. B._______ abzustellen und der Stellung-
nahme des medizinischen Dienstes vom 30. Juni 2016 nicht weiter zu fol-
gen sei (B-act. 17 Beilage 2),
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2017 der Be-
urteilung der Expertenkommission vom 16. Februar 2017 anschloss und
damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 12. Juli 2016 auf
einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte, die Ar-
beitsfähigkeit weiterhin eingeschränkt sei und der Beschwerdeführer An-
spruch auf Weiterführung der bisherigen (ganzen) Invalidenrente habe
(B-act. 17),
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde die Weiterausrichtung der bis-
her gewährten Rente ab 1. September 2016 beantragte (B-act. 1),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem gemeinsamen Antrag der Ver-
fahrensparteien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit in Bst. b und c ausdrücklich als
Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 12. Juli 2016 aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Ver-
fügung (zwecks Weitergewährung der Rente ab 1. September 2016) an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 31. August 2016
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
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dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichti-
gung seines Aufwands im Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriften-
wechsel – eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Ausla-
gen und ohne Mehrwertsteuer) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
12. Juli 2016 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. September
2016 weiterhin eine ganze Rente zugesprochen. Die Sache wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie eine neue Verfügung im Sinne der
Erwägungen treffe.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 31. August 2016
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintreten der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Doppel der Duplik inkl. Beilagen; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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