B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 10.01.2019 (9C_862/2018)
Abteilung III
C-4894/2018
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Bosnien-Herzegowina)
vertreten durch lic. iur. B._______, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, befristete Invalidenrente, Verfügung
IVSTA vom 21. Juni 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vor-
instanz) mit Verfügung vom 21. Juni 2018 A._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführer) eine ganze Invalidenrente der schweizerischen Invaliden-
versicherung von monatlich Fr. 1‘028.- vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August
2014 zusprach (BVGer act. 1/1),
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin diese Verfügung
mit Beschwerde vom 27. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten liess (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018
zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 1. Oktober
2018 aufgefordert wurde, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristge-
mässer Bezahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer
act. 2),
dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 3. September
2018 zugestellt wurde (BVGer act. 3),
dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Kosten-
vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Be-
hörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank-
konto in der Schweiz belastet worden ist,
dass der auferlegte Kostenvorschuss am 2. Oktober 2018 bei der Gerichts-
kasse eingegangen ist (vgl. Buchungsbeleg PostFinance AG; BVGer
act. 5),
dass der Kostenvorschuss vorliegend einen Tag nach Ablauf der angesetz-
ten Frist dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde, woraus jedoch
noch nichts für die Verspätung der Vorschussleistung abzuleiten ist (vgl.
BGE 143 IV 5 E. 2.6; 139 II 364 E. 3.2), weshalb der Beschwerdeführer mit
Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2018 aufgefordert wurde, die recht-
zeitige Vorschussleistung nachzuweisen und diesem zudem Gelegenheit
eingeräumt wurde, die Begründung seines Gesuchs vom 2. Oktober 2018
(BVGer act. 4) um Wiederherstellung der allenfalls versäumten Frist zu er-
gänzen und zu belegen (BVGer act. 6),
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 (BVGer
act. 8) durch seine Rechtsvertreterin ausführen liess, der einverlangte Kos-
tenvorschuss sei am 2. Oktober 2018 mittels Einzahlung am Postschalter
einbezahlt worden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Wieder-
herstellung der versäumten Frist vorbringt, er sei davon ausgegangen,
dass der Kostenvorschuss bis spätestens zum Ablauf der 30-tägigen
Rechtsmittelfrist der genannten Zwischenverfügung, mithin am 2. Oktober
2018, einzuzahlen sei, womit die Frist gewahrt worden sei, wenn statt des-
sen die Frist auf einen bestimmten Tag, mithin am 1. Oktober 2018, fest-
gesetzt worden sei, liege ein entschuldbarer Irrtum seitens des Beschwer-
deführers vor, zudem sei das angedrohte Nichteintreten auf die Be-
schwerde in Anbetracht der Zielsetzung des Kostenvorschusses unverhält-
nismässig,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor
dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass vorliegend der Beschwerdeführer einräumt, den Kostenvorschuss
nicht bis zum 1. Oktober 2018 einbezahlt zu haben,
dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses gemäss der genannten
Zwischenverfügung ausdrücklich bis zum 1. Oktober 2018 und nicht, wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bis zum Ablauf der 30-tägigen
Rechtsmittelfrist festgelegt wurde,
dass auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm eine
Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses hätte angesetzt werden
müssen, unbehelflich ist, zumal das VwVG keine Nachfrist zur Behebung
der unbenutzten Zahlungsfrist kennt (vgl. Urteil des BGer 9C_410/2018
vom 19. Juli 2018 E. 3.2.3 m.w.H.),
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dass demzufolge erstellt ist, dass der Kostenvorschuss nicht innert der ge-
setzten Frist geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 um Wieder-
herstellung der Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses ersucht hat
(BVGer act. 4),
dass für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung jene
Behörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Frist über die nachge-
holte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 6
zu Art. 24 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im
Hauptverfahren auch über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kos-
tenvorschusses zu befinden hat und somit auch für die Behandlung des
vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig ist (vgl. Urteile
des BVGer C-5568/2016 vom 2. November 2016 E. 1.2; C-6945/2013 vom
17. März 2014 E. 1.4),
dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn ein Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist
zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 vom
2. Februar 2017 E. 2.1),
dass gemäss Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei kla-
rer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu
gewähren ist und also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen
darf,
dass namentlich dann objektive Unmöglichkeit zu zeitgerechtem Handeln
vorliegt, wenn die betroffene Person durch Naturkatastrophen oder
schwerwiegende Erkrankungen am rechtzeitigen Handeln gehindert wor-
den ist,
dass ferner auch subjektive Unmöglichkeit entschuldbar ist, wenn zwar die
Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die
betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu ver-
treten hat, am Handeln gehindert worden ist,
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dass insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen, wobei
ein strenger Massstab anzuwenden ist und insbesondere ein auf Unacht-
samkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar-
stellt (vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 E. 2.2),
dass vorliegend die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1
VwVG für die Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses erfüllt sind,
dass in materieller Hinsicht der Beschwerdeführer vorbringt, er sei davon
ausgegangen, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses mit Ab-
lauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, mithin am 2. Oktober 2018, geendet
habe,
dass diese Begründung in Anbetracht, dass dem Beschwerdeführer die
Zahlungsfrist bis 1. Oktober 2018 in der genannten Zwischenverfügung
klar bekanntgegeben wurde, als Unachtsamkeit zu werten ist, welche kei-
nen entschuldbaren Irrtum darstellt,
dass somit das Gesuch abzuweisen ist,
dass es dabei bleibt, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Frist
zur Zahlung des Kostenvorschusses versäumt hat,
dass für die Säumnisfolgen gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ausdrücklich das
Nichteintreten auf die Beschwerde vorsieht, was dem Beschwerdeführer
ausdrücklich mit der Erhebung des Kostenvorschusses anzudrohen ist,
dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Nichteintreten auf
ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses,
auch wenn diese nur um einen Tag verspätet erfolgte, keinen überspitzten
Formalismus darstellt (vgl. Urteil des BGer 9C_410/2018 E. 3.2.2),
dass nach dem Gesagten somit androhungsgemäss und im einzelrichterli-
chen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält-
nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im
vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
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dass der verspätet einbezahlte Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Es folgt das Dispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. Oktober 2018 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
4.
Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
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der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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