B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4897/2011
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y.________ Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG (Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung).
C-4897/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 (act. 1, Beilage 1) kündigte die Winter-
thur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge (im Folgenden: Winterthur)
den mit den A._______ geschlossenen Anschlussvertrag per
31. Dezember 2008 mit der Empfehlung, die Angebote der Spezialanbie-
ter für das Gastgewerbe oder einen freiwilligen Anschluss bei der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorin-
stanz) zu prüfen. Die Auflösung des Anschlussvertrags wurde der Auf-
fangeinrichtung mit Schreiben vom 21. April 2009 (Akten der Auffangein-
richtung [im Folgenden: BVG-act.] 3) mitgeteilt.
B.
Am 15. Juni 2009 (BVG-act. 4) forderte die Auffangeinrichtung die
A._______ auf, da sie dem BVG unterstellte Mitarbeiter beschäftige, sich
innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzu-
schliessen, ansonsten ein zwangsweiser Anschluss an die Auffangeinrich-
tung erfolgen würde. Im Weiteren wurden die A._______ auf die Kosten-
pflichtigkeit des zwangsweisen Anschlussverfahrens hingewiesen. Jene
teilten der Auffangeinrichtung am 21. August 2009 (BVG-act. 6) mit, der
Wiederanschluss habe sich aufgrund von Offertvergleichen verzögert und
bat um eine Fristerstreckung für die Einreichung einer Anschlussverein-
barung bis 15. September 2009.
C.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 (BVG-act. 9) stellte die Auffangein-
richtung der A._______ die für eine Anmeldung erforderlichen Unterlagen
zu und ersuchte sie, diese ausgefüllt zurückzusenden, andernfalls ein
Zwangsanschluss erfolgen werde. Die A._______ reichten daraufhin am
28. Dezember 2009 (BVG-act. 11) den Fragebogen zur Anmeldung eines
Betriebes sowie die Anschlussvereinbarung ein. In der Folge machte die
Auffangeinrichtung die A._______ am 19. Januar 2010 (BVG-act. 12) so-
wie am 27. April 2010 (BVG-act. 13) auf Mängel in der Anmeldung auf-
merksam. Unter anderem wies sie darauf hin, dass sowohl für das Unter-
nehmen B._______ als auch für den Betrieb X._______ (im Folgenden:
Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) ein separater Anschluss zu er-
folgen habe und forderte die Behebung der Mängel bis zum 10. Mai 2010.
Die Arbeitgeberin wurde auf die Folgen einer mangelhaften Anmeldung,
nämlich den zwangsweisen Anschluss der Gesellschaft an die Auffang-
einrichtung verbunden mit Kosten, hingewiesen.
C-4897/2011
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 (BVG-act. 14) informierte die Auffangein-
richtung die Arbeitgeberin dahingehend, dass trotz der Aufforderung der
Geschäftsstelle der Stiftung Auffangeinrichtung BVG bisher der Nachweis
weder des Anschlusses an eine andere Vorsorgeeinrichtung noch der
Nichtbeschäftigung obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer erbracht
worden sei. Der Arbeitgeberin wurde – unter Hinweis auf massgebliche
gesetzliche Grundlagen und Gebühren gemäss Kostenreglement – Gele-
genheit zur Stellungnahme bis 9. August 2010 gegeben. Am 10. August
2010 gingen bei der Auffangeinrichtung das Formular "Fragebogen zur
Anmeldung eines Betriebes" sowie eine Anschlussvereinbarung der Ar-
beitgeberin, beide datiert auf den 4. August 2010, ein (BVG-act. 15).
E.
In der Folge erliess die Auffangeinrichtung am 4. Juli 2011 eine Verfügung
(BVG-act. 16), mit welcher die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar
2009 der Auffangeinrichtung angeschlossen wurde; jener wurden die Ver-
fügungskosten (Fr. 450.-), die Gebühren für die Durchführung des
Zwangsanschlusses (Fr. 375.-) sowie die Kosten für die rückwirkende
Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und
Jahr, mindestens Fr. 200.-) in Rechnung gestellt. Die Arbeitgeberin wurde
zudem aufgefordert, alle von ihr beschäftigten Arbeitnehmer, deren Ein-
trittsdaten sowie Lohnverhältnisse innert 10 Tagen anzugeben. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die bisherige Vorsorgeeinrichtung habe ge-
meldet, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisheri-
gen Anschlussvertrages per 31. Dezember 2008 dem Obligatorium unter-
stellte Personen beschäftige; ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich.
Weiter könne aus der Lohnbescheinigung 2009 entnommen werden, dass
mit den Dienstaustritten mehrerer Arbeitnehmer die Voraussetzungen für
einen Anschluss nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) an die Auffangeinrichtung erfüllt seien. Die Arbeitgeberin habe
sich innert der ihr mit Schreiben vom 7. Juli 2010 angesetzten Frist weder
geäussert, noch einen Nachweis erbringen können, welcher einen An-
schluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lasse.
F.
Hiergegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Y._______, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
C-4897/2011
Seite 4
6. September 2011 Beschwerde erheben (act. 1) und beantragen, die
Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2011 sei kostenpflichtig zu Lasten
der Vorinstanz aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass sich die beiden
Gesellschaften ohne Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Januar 2009
auf freiwilliger Basis für die berufliche Vorsorge anschliessen können. Es
sei ausserdem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Verfü-
gungskosten, die Kosten für die Durchführung eines Zwangsanschlusses
sowie die Kosten für die rückwirkende Kostenstellung nicht schulde.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei
den Kollektivgesellschaften X._______ und B._______ handle es sich
ausschliesslich um Sommerbetriebe, welche unter der Oberbezeichnung
A._______ bei der Winterthur für die 2. Säule versichert gewesen seien.
Sie habe sich bereits im Jahr 2008 auf freiwilliger Basis ab 1. Januar
2009 bei der Vorinstanz anschliessen wollen. Im Dezember 2009 habe
sie die entsprechenden Unterlagen zur Anmeldung für die berufliche Vor-
sorge eingereicht. Danach habe sie lange Zeit nichts mehr von der Vorin-
stanz gehört. Sie habe die Vorinstanz auf deren Schreiben vom 7. Juli
2010 telefonisch auf die Anmeldung aufmerksam gemacht, woraufhin die
Vorinstanz angab, dass man die Unterlagen "suchen werde". Danach ha-
be sich die Vorinstanz nicht mehr gemeldet. Am 4. Juli 2011 sei rückwir-
kend auf den 1. Januar 2009 der Zwangsanschluss verfügt worden. Da-
bei seien ihr je zweimal Fr. 450.- Verfügungsgebühren, Fr. 375.- für die
Durchführung des Zwangsanschlusses sowie Fr. 100.- für die rückwir-
kende Rechnungsstellung aufgebürdet worden. Mit Schreiben vom
18. Juli 2011 habe sie die angeforderten Lohnunterlagen der beschäftig-
ten Arbeitnehmer eingereicht und um Wiedererwägung ersucht, worauf
die Vorinstanz mit Brief vom 20. Juli 2011 nicht eingetreten sei. Zudem sei
von der Vorinstanz geltend gemacht worden, die Anschlussunterlagen
seien mit Schreiben vom 27. April 2010 mit der Begründung der Unvoll-
ständigkeit zurückgesandt worden. Dieses Schreiben sei nie angekom-
men. Ihre Anträge betreffend den freiwilligen Anschluss seien ihr ohne
Verschulden verschleppt worden; ein Zwangsanschluss sei deshalb nicht
gerechtfertigt. Mit einem rückwirkenden Anschluss auf freiwilliger Basis
auf 1. Januar 2009 sei sie grundsätzlich einverstanden. Zudem sei ein
einziger, beide Gesellschaften umfassender Vertrag, abzuschliessen. Es
sei ferner nicht vertretbar, ihr unverhältnismässig hohe Kosten aufzubür-
den.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 (act. 3) wurde die Be-
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Seite 5
schwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf
die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser
Aufforderung kam sie am 19. September 2011 nach (act. 5).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2012 (act. 11) beantragte die
Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin
habe anlässlich ihrer Anmeldung am 28. Dezember 2009 wohl den Fra-
gebogen zur Anmeldung eines Betriebes sowie ein ausgefülltes Exemplar
des Formulars "Anschlussvereinbarung" eingereicht; die Anmeldungsun-
terlagen hätten jedoch auf zwei Kollektivgesellschaften gelautet. Ausser-
dem seien die Bestimmungen der Anschlussvereinbarung handschriftlich
geändert worden, und zwar in dem Sinn, dass die Kollektivgesellschaften
das Kostenreglement der Vorinstanz ausdrücklich nicht anerkennen wür-
den. Es hätten zudem verschiedene, für die Durchführung notwendige
Meldeformulare gefehlt. Die Beschwerdeführerin sei deshalb mit Schrei-
ben vom 19. Januar 2010 und 27. April 2010 aufgefordert worden, diese
Mängel bis zum 10. Mai 2010 zu beseitigen. Nachdem die Beschwerde-
führerin keine rechtsgültig unterzeichnete Anschlussvereinbarung einge-
reicht und sich nicht weiter vernehmen lassen habe, sei ein Zwangsan-
schluss in Aussicht gestellt worden. Es sei eine Frist zur Stellungnahme
bis zum 9. August 2010 eingeräumt worden. Zudem sei die Beschwerde-
führerin ausdrücklich auf die Kostenfolge des Zwangsanschlusses auf-
merksam gemacht worden. Am 10. August 2010 seien der Fragebogen
zur Anmeldung eines Betriebes sowie die Anschlussvereinbarung einge-
gangen. Auf der Anschlussvereinbarung sei erneut vermerkt gewesen,
dass das Kostenreglement der Vorinstanz nicht anerkannt würde. Im
Rahmen der Prüfung der Anmelde- und Lohnunterlagen sei festgestellt
worden, dass bereits im Jahr 2009 zahlreiche BVG-pflichtige Mitarbeiter
aus dem Unternehmen ausgetreten waren. Eine erneute Beanstandung
der Anmeldeunterlagen habe sich deshalb erübrigt; die Beschwerdeführe-
rin sei mit Verfügung vom 4. Juli 2011 rückwirkend per 1. Januar 2009 an
die Vorinstanz angeschlossen worden. Integrierender Bestandteil der
Zwangsanschlussverfügung sei das Kostenreglement.
I.
In ihrer Replik vom 20. April 2012 (act. 15) machte die Beschwerdeführe-
rin geltend, dass die Beschwerdeantworten der Vorinstanz nicht zu den
C-4897/2011
Seite 6
einzelnen Tatsachenbehauptungen Stellung beziehe; aus diesem Grund
sei nicht bekannt, welche Behauptungen bestritten seien. Sie stellte die
Beweis- bzw. Verfahrensanträge, die Vorinstanz sei aufzufordern, alle Ak-
tennotizen über telefonische Besprechungen einzureichen und sich zu
den einzelnen in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen
zu äussern. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 (act. 16) wurden
die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche
der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme bezüg-
lich des Sachgebietes ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Ver-
waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 4. Juli 2011 welcher eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt und mit welchem die Vor-
instanz Zwangsanschluss gemäss Art. 12 BVG verfügt hatte. Dagegen
hat die Beschwerdeführerin am 6. September 2011 fristgerecht (Art. 50 in
Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG)
Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem
auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
C-4897/2011
Seite 7
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4 Streitig und zu prüfen ist, ob der am 4. Juli 2011 verfügte Zwangsan-
schluss zu Recht erfolgt ist und in diesem Zusammenhang, ob die Be-
schwerdeführerin die ihr auferlegten Gebühren und Kosten zu tragen hat.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern, ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der
AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeit-
nehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11
BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vor-
sorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten.
2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, oder Arbeitgeber auf deren
Begehren, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG). Der An-
schluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). Um der Auffangeinrich-
tung die Wiederanschlusskontrolle zu ermöglichen, sind die Vorsorgeein-
richtungen verpflichtet, der Auffangeinrichtung Auflösungen der An-
schlussverträge innert 60 Tagen, frühestens aber 30 Tage nach Auflö-
sung, schriftlich zu melden. Die gemeldeten Arbeitgeber werden alsdann
von der Geschäftsstelle der Auffangeinrichtung erfasst und aufgefordert,
sich binnen zwei Monaten einer neuen Vorsorgeeinrichtung anzuschlies-
sen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, erfolgt die Meldung der säumigen
Arbeitgeber an die zuständigen Zweigstellen der Auffangeinrichtung zum
Zwangsanschluss (MARC HÜRZELER, in: Schneider/Geiser/Gächter,
Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N 8 zu Art. 60 BVG).
2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem
säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in
Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985
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Seite 8
über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR
831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprüche der Auffangein-
richtung) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen
ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. De-
tailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrati-
ven Umtrieben (BVG-act. 11, Anschlussvereinbarung, S. 4).
2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinter-
lassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der
Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese
werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 der Verordnung über
die Ansprüche der Auffangeinrichtung sieht vor, dass der Arbeitgeber von
Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der
Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch
eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung
zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vor-
sorgeeinrichtung angeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Be-
stimmung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG be-
trachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leis-
tungen nach Art. 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen
Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen).
Ein Freizügigkeitsfall, der Anspruch auf eine Austrittsleistung gibt, ist dann
gegeben, wenn der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlässt (HER-
MANN WALSER, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG
und FZG, Bern 2010, N 81 zu Art. 2 FZG).
2.5 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsor-
geeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Will sich der Arbeitgeber
verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss
er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz un-
terstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV 2).
3.
3.1 Die Arbeitgeberin macht am 6. September 2011 beschwerdeweise
geltend, sie habe bereits im Jahr 2008 einen freiwilligen Anschluss bei
der Vorinstanz angestrebt und im Dezember 2008 die Anmeldungsunter-
C-4897/2011
Seite 9
lagen eingereicht. Das Schreiben der Vorinstanz vom 27. April 2010, wel-
ches auf Mängel in der Anmeldung hinwies, habe sie nie erhalten. Das
Verfahren betreffend den freiwilligen Anschluss sei durch die Vorinstanz
verzögert worden, weshalb ein Zwangsanschluss unrechtmässig sei.
Nachdem die Winterthur am 21. April 2009 der Vorinstanz die Auflösung
des Anschlussvertrages gemeldet hatte, ersuchte diese die Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 15. Juni 2009, bis zum 27. August 2009 den
Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen, ansonsten ein
Zwangsanschluss erfolgen würde. Die Beschwerdeführerin verlangte, die
Frist zur Einreichung der Anmeldungsunterlagen bis 15. September 2009
zu erstrecken (BVG-act. 6); sie unterliess es aber in der Folge, eine An-
schlussvereinbarung einzureichen. Am 1. Dezember 2009 wurde die Be-
schwerdeführerin unter Androhung eines Zwangsanschlusses und mit
Hinweis auf das Reglement erneut aufgefordert, die entsprechenden Un-
terlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie schlussendlich am
28. Dezember 2009 nach; jedoch versäumte sie es, trotz Aufforderung
vom 19. Januar 2010, alle geforderten Daten bekannt zu geben. Die An-
meldungsunterlagen waren zudem unvollständig. Sowohl in der An-
schlussvereinbarung als auch auf dem Fragebogen zur Anmeldung eines
Betriebes wurden zwei Gesellschaften – zum einen die Kollektivgesell-
schaft B._______ und zum anderen die Kollektivgesellschaft X.________
– angegeben. Zudem wurde der letzte Satz der Ziffer 4 der Anschlussver-
einbarung (Kostenreglement) durchgestrichen und handschriftlich folgen-
dermassen ergänzt: "Dieses Kostenreglement wird vom Arbeitgeber und
vom Arbeitnehmer ausdrücklich nicht anerkannt." (BVG-act. 11, An-
schlussvereinbarung, S. 2). Der selbe Vermerk wurde im Anhang zur An-
schlussvereinbarung (S. 4) angebracht. Mit Schreiben vom 7. Juli 2010
wurde die Beschwerdeführerin erneut auf einen Zwangsanschluss mit der
Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen. Die Beschwerdeführerin
verzichtete jedoch, sich zu äussern und reichte stattdessen erneut An-
meldungsunterlagen ein; diesmal lautend nur auf die Kollektivgesellschaft
X._______. Abermals erkannte sie das Kostenreglement als integrierter
Bestandteil der Anmeldung nicht an. Erst nach Erlass der angefochtenen
Verfügung stellte sie mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (BVG-act. 17) einen
Antrag auf Wiedererwägung und gab an, "zu einem späteren Zeitpunkt"
ihre Gründe darlegen zu wollen.
3.2 Es lässt sich anhand der vorliegenden Akten die Frage, ob die Be-
schwerdeführerin das Schreiben vom 27. April 2010 erhalten hat, nicht
beantworten. Die Beantwortung ist für den Entscheid jedoch auch nicht
C-4897/2011
Seite 10
relevant. Trotz mehrmaliger Aufforderungen (15. Juni 2009, 1. Dezember
2009, 19. Januar 2010, 7. Juli 2010) kam die Beschwerdeführerin weder
ihrer Pflicht, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen,
nach, noch reichte sie fristgerecht eine Stellungnahme oder rechtsgültige
Anmeldung ein.
3.3 Die Arbeitgeberin ist ein Sommersaisonbetrieb. Durch den Umstand,
dass gemäss Jahresabrechnung 2009 (BVG-act. 17, S. 9) BVG-pflichtige
Arbeitnehmer spätestens Ende November 2009 aus dem Betrieb ausge-
schieden sind, musste die Vorinstanz mangels Vorliegen eines (freiwilli-
gen) Anschlusses der Beschwerdeführerin an eine Vorsorgeeinrichtung
mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrich-
tung handeln und die Beschwerdeführerin zwangsanschliessen. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war ein freiwilliger Anschluss nach
dem Austritt der saisonal angestellten Mitarbeiter während des Jahres
2009 nicht mehr möglich gewesen; ein Anschluss an die Auffangeinrich-
tung auf freiwilliger Basis hätte nur solange erfolgen können, als noch
kein Leistungs- resp. Freizügigkeitsfall eingetreten war (vgl. hierzu auch
E. 2.4 hiervor).
3.4 Den Zwangsanschluss hat die Beschwerdeführerin zu vertreten, da
sie im Zeitpunkt der Anschlussverfügung vom 4. Juli 2011 den Nachweis
eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht fristge-
recht hat erbringen können. Selbst wenn davon ausgegangen würde,
dass sie das Schreiben vom 27. April 2010 nicht erhalten hat, führt dies –
wie erläutert – zu keinem anderen Ergebnis. Es wäre Sache der Be-
schwerdeführerin gewesen, sich mit Blick auf die Anschlusspflicht per
1. Januar 2009 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen resp. rechtsgül-
tige Unterlagen einzureichen. Die von ihr zu verantwortenden Verzöge-
rungen führten letztlich dazu, dass die Vorinstanz androhungsgemäss
und in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen (vgl. E. 2.3 und 3.3 hier-
vor) den Zwangsanschluss hatte verfügen müssen.
3.5 Die beiden Kollektivgesellschaften – B._______ und X._______ wer-
den durch die selben Gesellschafter vertreten. Die Beschwerdeführerin
verlangt nun in ihrer Beschwerde (act. 1, S. 4) einen einzigen Anschluss-
vertrag, der beide Gesellschaften umfasst. Da es sich bei den B._______
(Firmennummer CHE- (…), vgl. ; zuletzt besucht am 27. Mai
2014) sowie dem X._______ (Firmennummer CHE- (…), vgl.
; zuletzt besucht am 27. Mai 2014) um zwei eigenständige
C-4897/2011
Seite 11
Unternehmungen handelt, durfte die Vorinstanz die Gesellschaften mit
separaten Verträgen anschliessen. Ihr Handeln ist diesbezüglich nicht zu
beanstanden.
4.
4.1 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz am 4. Juli 2011 zu Recht einen zwangsweisen
Anschluss rückwirkend per 1. Januar 2009 verfügt hat. Die Beschwerde-
führerin hat die daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen zu tra-
gen. Sie ist für den Aufwand der Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Anschlussverfügung vom 4. Juli 2011 verantwortlich und hat deshalb die
Kosten, welche korrekterweise und reglementskonform auf Fr. 450.- für
die Verfügung und Fr. 375.- für den Zwangsanschluss festgesetzt wurden,
zu übernehmen (Art. 3 Abs. 4 Verordnung über die Ansprüche der Auf-
fangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 [SR
831.434]; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3291/2011
vom 2. Mai 2013, E. 6.1 mit Hinweisen). Hingegen nicht korrekt erhoben
wurden die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung, weil diese –
wie der Begriff bereits sagt – erst im Rahmen der (Beitrags-)Rechnungs-
stellung verfügt werden können. Vorliegend wurde erst der Zwangsan-
schluss verfügt, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch keine Kosten für ei-
ne erst später zu erhebende Beitragsrechnung aufzuerlegen sind (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-2225/2012 vom 19. November
2013, E. 4.1).
4.2 Die Anschlussverfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2011 lässt sich
demnach insofern beanstanden, als darin die Kostenauferlegung für die
rückwirkende Rechnungsstellung erfolgt war. Somit ist die am
6. September 2011 erhobene Beschwerde diesbezüglich teilweise gutzu-
heissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Ausgang des vorliegenden
Verfahrens entspricht in sehr geringem Ausmass einem Obsiegen und
grösstenteils einem Unterliegen der Beschwerdeführerin, welche damit
kostenpflichtig wird. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten in
C-4897/2011
Seite 12
Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.
320.2) auf Fr. 900.- festgesetzt. Der von der Beschwerdeführerin geleiste-
te Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist mit den reduzierten Verfahrenskos-
ten von Fr. 900.- zu verrechnen und die Differenz von Fr. 100.- ist der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von
ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer (teilweise) unter-
liegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versi-
cherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine reduzierte Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist
die Entschädigung nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebote-
nen und aktenkundigen Aufwandes seines Rechtsvertreters festzusetzen
(Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die dem
teilweisen Obsiegen entsprechende reduzierte Parteientschädigung in-
klusive pauschalem Auslagenersatz wird daher auf Fr. 200.- festgesetzt
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 2 VGKE]). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu
leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
C-4897/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 6. September 2011 wird teilweise gutgeheissen und
die Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 4. Juli 2011 wird wie folgt abge-
ändert: "Dem Arbeitgeber werden die Kosten für diese Verfügung in der
Höhe von Fr. 450.- in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden Gebühren für
die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- in
Rechnung gestellt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Differenzbetrag (Fr. 100.-) wird
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist von der Vorin-
stanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-4897/2011
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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