B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4897/2012
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______ (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
29. August 2012.
C-4897/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1958 geborene, verheiratete und in Deutschland wohn-
hafte A.______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war
von 2002 bis Mitte 2008 in der Schweiz als Kleinklassenlehrerin an der
Sekundarschule Y._______ angestellt und entrichtete Beiträge an die ob-
ligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV;
vgl. Vorakten der IV-Stelle des Kantons X._______ [IV-X._______] 1, 10,
16, 37, 66).
A.b Am 19. November 2007 stellte sie bei der IV-X.________ ein Gesuch
um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente (IV-X.________ 1).
Nach Abklärungen zur medizinischen Situation, zur Erwerbssituation, ei-
ner polydisziplinären Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS) W._______ vom 13. Januar 2009 und nach Rücksprache mit
dem Regionalen Ärztlichen Dienst vom 21. Januar 2009 (IV-X.________
10 ff., 55, 90 S. 8 f.) stellte die IV-X.________ der Versicherten mit Vorbe-
scheid vom 22. November 2007 – bei einem ermittelten Invaliditätsgrad
von 68% – die Gewährung einer Dreiviertelsrente ab 1. August 2007 in
Aussicht (IV-X.________ 82). Da die Versicherte zwischenzeitlich wieder
in Deutschland Wohnsitz genommen hatte, sprach die (neu) zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) am 8. Okto-
ber 2009 eine ordentliche Dreiviertels-Invalidenrente ab 1. August 2007
zu (IVSTA 1.1; IV-X.________ 94). Dieser Entscheid erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 12. September 2011 wandte sich die Versicherte an die IVSTA
und ersuchte diese um Überprüfung des Rentenbescheides vom 8. Okto-
ber 2009; es sei ein falscher Arbeitsfähigkeitsgrad bei der Berechnung
des Invaliditätsgrades berücksichtigt worden (IVSTA 8). Die IVSTA nahm
die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen (IVSTA 10 f.) und veranlasste
medizinische und die Erwerbssituation betreffende Abklärungen bei der
Deutschen Rentenversicherung, der Versicherten, den behandelnden
Ärzten und den Gutachtern Dres. B._______ und C._______ in
V._______ (IVSTA 13 ff.).
B.b Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 teilte die IVSTA der Versicherten mit,
sie habe aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente (IVSTA 42).
C-4897/2012
Seite 3
B.c Am 12. Juni 2012 wandte sich die Versicherte an die IVSTA und er-
suchte sie um Korrektur des Invaliditätsgrades, um Gewährung einer gan-
zen Invalidenrente und um Einsicht in das bidisziplinäre Gutachten vom
18. Mai 2012 (IVSTA 43). Auf Nachfrage hin ersuchte die Versicherte um
Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, welche die IVSTA am 29. Au-
gust 2012 erliess (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1).
C.
C.a Gegen die Verfügung der IVSTA vom 29. August 2012 erhob
A._______ am 13. September 2012 (Datum Postaufgabe: 17. September
2012) Beschwerde und ersuchte darin sinngemäss um Berücksichtigung
des korrigierten Arbeitsfähigkeitsgrades und Gewährung einer höheren
Rente (B-act. 1).
C.b Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2012 erhob das Bundes-
verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-, welchen die Be-
schwerdeführerin fristgerecht leistete (B-act. 2-4).
C.c Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 („Ergänzung der Beschwerde“)
erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Anträge (B-act. 5).
C.d In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2013 beantragte die Vorins-
tanz, gestützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom
24. Januar 2013, die Gutheissung der Beschwerde und Gewährung einer
ganzen Rente ab 1. September 2011 (B-act. 9).
C.e Mit Replik vom 18. Februar 2013 wies die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass die Rente rückwirkend ab 1. August 2007 zu gewähren sei
(B-act. 11).
C.f Mit Duplik vom 1. März 2013 hielt die Vorinstanz unter Verweis auf
Art. 88bis Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (SR 831.201, IVV) an ihrem Antrag auf Rentenge-
währung ab dem 1. September 2011 fest (B-act. 13).
C.g Mit Verfügung vom 11. März 2013 gab das Bundesverwaltungsgericht
die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 14).
C-4897/2012
Seite 4
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hatte während ihrer Erwerbstätigkeit in der
Schweiz in den Jahren 2002 bis 2008 Wohnsitz in U._______, weshalb
die IV-rechtlichen Abklärungen zu Recht durch die IV-X.________ vorge-
nommen und der Vorbescheid von letzterer Stelle eröffnet, der Renten-
entscheid vom 8. Oktober 2009 jedoch – infolge Wohnsitznahme der Be-
C-4897/2012
Seite 5
schwerdeführerin in Deutschland ab Oktober 2008 – durch die neu zu-
ständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland eröffnet und auch das nach-
folgende Revisionsverfahren durch die Vorinstanz durchgeführt wurde
(Art. 40 Abs. 1 IVV; IV-X.________ 1, 38 S. 3, 43, 46, 94).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit")
des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Ver-
tragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am
1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
abgelöst worden.
2.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.4 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der
Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht
kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschrif-
ten dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invali-
dität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt
C-4897/2012
Seite 6
sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland
und der Schweiz nicht der Fall.
2.5 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
2.6 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier:
29. August 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V
329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch
ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
2.7 Bei den materiellen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die In-
validenversicherung vom 19. Juni 1959 (SR 831.20, IVG) und der IVV ist
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustel-
len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist,
sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu
diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten
(IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fas-
sung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Nachfolgend wird auf die
ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen verwiesen, ausser diese hät-
ten mit der IV-Revision 6a eine Änderung erfahren.
3.
3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes be-
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge-
C-4897/2012
Seite 7
setzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträgli-
chen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsob-
jekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt
angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf
einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, ge-
hören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festge-
legten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber
zum Streitgegenstand (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7
f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Vorliegend sind die revisionsweisen Feststellungen in medizinischer
Hinsicht (Ergebnisse der bidisziplinären Begutachtung) seitens der Be-
schwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der ergänzenden Ein-
gabe vom 15. Oktober 2012 oder der Replik bestritten worden (B-act. 1,
5, 11). Die Beschwerdeführerin rügt jedoch, dass die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung die sowohl im Gutachten der MEDAS
W.________ vom 13. Januar 2009 (IV-X.________ 55 S. 24) als auch im
bidisziplinären Gutachten der Dres. B._______ und C._______ vom 18.
Mai 2012 (IVSTA 39 S. 27) festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 60% in
einer angepassten Verweistätigkeit nicht bzw. nur zu 40% berücksichtigt
habe, die bei einer korrekten Berücksichtigung zu einem Invaliditätsgrad
von 78% und damit der Gewährung einer ganzen Invalidenrente (rückwir-
kend) ab 1. August 2007 führe (insb. B-act. 11).
3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin, welcher seit 1. August 2007 eine Dreiviertelsrente
ausgerichtet wird (IV-X.________ 94), weiterhin Anspruch auf die Ausrich-
tung einer Rente in gleicher Höhe habe (B-act. 1 Beilage 1). In ihrer Ver-
nehmlassung und in der Duplik führte die Vorinstanz – gestützt auf die
Stellungnahme von Dr. D._______ ihres medizinischen Dienstes vom
24. Januar 2013 – aus, die von der IV-X.________ festgestellte Arbeitsfä-
higkeit von 60% in angepassten Tätigkeiten sei zweifellos unrichtig. Wie
die Beschwerdeführerin zutreffend festgehalten habe, wäre ein Invalidi-
tätsgrad von mindestens 78% festzustellen gewesen, welcher Anspruch
auf eine ganze Rente gegeben hätte. Die ursprüngliche Verfügung vom
8. Oktober 2009 sei deshalb in Wiedererwägung zu ziehen. Gestützt auf
Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV könne die Dreiviertelsrente jedoch frühestens
ab 1. September 2011 (Wiedererwägungsgesuch vom 12. September
2011) durch eine ganze Rente ersetzt werden (B-act. 9, 13). Die Be-
C-4897/2012
Seite 8
schwerdeführerin bestätigte mit Replik vom 18. Februar 2013 die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, hielt jedoch dafür, dass die
Rente rückwirkend ab 1. August 2007 auszurichten sei.
3.4 Zutreffend ist mit der Vorinstanz (B-act. 9 und 13) festzustellen,
dass die MEDAS W.________ in ihrem Gutachten vom 13. Januar 2009
betreffend die Restarbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten ei-
nen Grad von durchschnittlich 40% ermittelte und diesem die psychiatri-
sche Erkrankung in Verbindung mit epileptischen Anfällen, welche die Ar-
beitsunfähigkeit ausgelöst hätten, und einer kombinierten Schwerhörigkeit
zugrunde legte (IV-X.________ 55 S. 24),
Dr. E._______ des RAD in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2009 –
ohne persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin und in für das
Gericht nicht nachvollziehbarer Weise – von dieser Beurteilung abgewi-
chen ist („Bezüglich Beginn und Verlauf der AF/AUF ist das MEDAS-
Gutachten schwammig und entsprechen [diese] nicht nachvollziehbar
nicht der Aktenlage. Es wird daher auf die Aktenlage/Arztzeugnisse und
Arbeitgeberbericht zurückgegriffen. […] AUF adaptiert: 40% ab 01.01.07.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert aus der depressionsas-
soziierten psychomotorischen Verlangsamung, Einengung des Denkens
und herabgesetzter Affektmodulation mit Weinerlichkeit und emotionaler
Instabilität.“) und eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten
von 60% festgehalten hat (IV-X.________ 90 S. 8 f.),
sich die IV-X.________ im Vorbescheid und die IVSTA in der Verfügung
vom 8. Oktober 2009 kommentarlos dieser Beurteilung angeschlossen
haben (IV-X.________ 84 S. 2, 94 S. 3),
die Dres. B._______ und C._______ in ihrem bidisziplinären Gutachten
vom 18. Mai 2012 in – den Kriterien des Bundesgerichts an die Beweis-
kraft von Gutachten – rechtsgenüglicher Weise schlossen, es hätten sich
seit der MEDAS-Begutachtung keine wesentlichen Veränderungen des
psychischen Gesundheitszustandes ergeben und seit Frühjahr 2007 liege
eine Restarbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten von 40% vor
(IVSTA 39 S. 27),
Dr. D.________ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle in seiner Stel-
lungnahme vom 24. Januar 2013 bestätigte, dass das bidisziplinäre Gut-
achten in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sei, entgegen den
„Feststellungen“ des RAD X.________, die „nicht gerade gut begründet“
C-4897/2012
Seite 9
seien, von einer Restarbeitsfähigkeit von 40% seit Frühjahr 2007 auszu-
gehen sei und seit der Beurteilung der MEDAS im Jahre 2009 keine rele-
vante Änderung bzw. ein stationärer Zustand vorliege (B-act. 9 Beilage
2),
und damit aufgrund der Aktenlage seit dem Jahre 2007 eine Restarbeits-
fähigkeit von 40% in angepassten Verweistätigkeiten vorliegt, die unter
Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 117‘999.- und eines
Invalideneinkommens von Fr. 25‘176.28 (40% von Fr. 62‘940.71, Lei-
densabzug von 0%; vgl. IV-X.________ 93, 94 S. 4) eine Erwerbseinbus-
se von 78.66%, gerundet 79%, und damit Anspruch auf eine ganze Inva-
lidenrente ergibt.
3.5 Damit sind sich die Parteien über den Anspruch auf eine ganze Inva-
lidenrente seit Anspruchsbeginn im August 2007 grundsätzlich einig und
bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise
Gewährung einer ganzen Rente erfüllt sind und, falls ja, ab wann eine
ganze Rente ausgerichtet werden kann.
4.
4.1 Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG),
insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei der Wiedererwägung einer formell
rechtskräftigen Verfügung, sei es im Rahmen der substituierten Begrün-
dung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1
ATSG und Art. 87 ff. IVV (vgl. BGE 125 V 368 E. 2), sei es sonst von Am-
tes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch invalidenversi-
cherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen (worunter alle Tatsa-
chenänderungen verstanden werden, welche im Bereich des Invaliditäts-
grades von Bedeutung sind), mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen
rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1
Bst. c IVV). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen
zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Renten-
verfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von er-
heblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig
zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des
Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig
festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfü-
gung oder des Einspracheentscheids zu ermitteln, woraus sich die An-
spruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben
C-4897/2012
Seite 10
(Urteil des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit
Hinweisen).
4.2 Die Vorinstanz stützt ihren Antrag auf wiedererwägungsweise Gewäh-
rung einer ganzen Rente (nur) ab 1. September 2011 auf Art. 88bis Abs. 1
Bst. c IVV und auf die Feststellung, beim Fehler der IV-X.________ habe
es sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – weder um
einen blossen Rechnungsfehler noch um ein Versehen, noch um einen
AHV-analogen Gesichtspunkt gehandelt, sondern eindeutig um einen ma-
teriellen Fehler der Invaliditätsbemessung (B-act. 13).
4.3
4.3.1 Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV bestimmt, dass die Erhöhung der Renten
und Hilflosenentschädigungen bei einem zweifellos unrichtigen Beschluss
der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten frühestens von dem Monat
an erfolgt, in dem der Mangel entdeckt wurde. Sofern der zur Wiederer-
wägung führende Fehler einen spezifisch invalidenversicherungsrechtli-
chen Gesichtspunkt betrifft, geht Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV als Sonderre-
gel der Grundregel von Art. 85 Abs. 1 IVV [aufgehoben seit 1. Januar
2008] vor (BGE 129 V 433 E. 5.2). Obwohl sich Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV
dem Wortlaut nach nur auf laufende Renten oder Hilflosenentschädigun-
gen bezieht, ist diese Bestimmung nach der Rechtsprechung auch an-
wendbar, wenn sich die Abweisung eines Leistungsbegehrens nachträg-
lich als zweifellos unrichtig erweist (BGE 110 V 291 E. 3d; vgl. auch BGE
129 V 433 E. 5).
4.3.2 Entscheidend für eine wiedererwägungsweise nachträgliche Zu-
sprechung einer Rente ist somit, wann der Mangel der formell rechtskräf-
tigen Verfügung entdeckt wurde bzw. als entdeckt zu gelten hat. Nach der
mit BGE 110 V 291 begründeten Rechtsprechung ist der Zeitpunkt mass-
gebend, in welchem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat,
was nicht voraussetzt, dass die Unrichtigkeit der Verfügung – allenfalls
nach Vornahme ergänzender Abklärungen – mit Sicherheit feststeht. Viel-
mehr genügt es, dass die Verwaltung – aufgrund eines Wiedererwä-
gungsgesuches oder von Amtes wegen – Feststellungen getroffen hat,
die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahr-
scheinlich erscheinen lassen. Mit BGE 129 V 433 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht diese Rechtsprechung insoweit präzisiert, als der
Mangel bereits in dem Zeitpunkt als entdeckt zu gelten hat, in welchem
das Vorliegen eines relevanten Mangels als wahrscheinlich erschien und
die Verwaltung damit ausreichend Anlass gehabt hätte, von Amtes wegen
C-4897/2012
Seite 11
Abklärungen zu treffen oder der Versicherte ein Revisionsgesuch einge-
reicht hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und weiteren Abklärun-
gen verpflichtet hätte (BGE 129 V 433 E. 6.4).
4.4
4.4.1 Festzuhalten ist einleitend, dass vorliegend ein Anwendungsfall von
Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV gegeben ist, zumal (wiedererwägungsweise)
eine bereits laufende Rente erhöht werden soll (BGE 129 V 433 E. 5.2;
109 V 108 E. 1b).
4.4.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die ursprüngliche Rentenverfügung
zweifellos unrichtig war. Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwä-
gung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich
um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (BGE 109 V 108
E. 1c S. 113). Nicht ausgeschlossen ist, dass die Verwaltung aufgrund er-
gänzender Abklärungen vom Mangel Kenntnis nehmen kann. Die Unrich-
tigkeit der Verfügung muss jedoch nicht mit Sicherheit feststehen (BGE
129 V 433 E. 6.2; 110 V 291 E. 4a).
Vorliegend ging die IV-X.________ und mit ihr die IVSTA aufgrund der
Stellungnahme der Ärztin des RAD vom 21. Januar 2009 (vgl. zitierte
Stellungnahme in E. 3.4) davon aus, es liege in angepassten Verweistä-
tigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 40% vor. Jedoch wäre sie aufgrund
der klaren Abweichung zu den Schlussfolgerungen der MEDAS-Gut-
achter gehalten gewesen, bei der RAD-Ärztin nochmals nachzufragen
und die Stellungnahme beweisrechtlich zu würdigen, bevor sie diese Ein-
schätzung unkommentiert ihrem Rentenentscheid zugrunde legte (vgl.
BGE 137 V 2010 E. 1.2.1 m.w.H.). Weitere Klärung brachten die Ergeb-
nisse der am 16. Januar 2012 in Auftrag gegebenen bidisziplinären Be-
gutachtung durch die Dres. B._______ und C._______, welche in ihrer
Beurteilung vom 18. Mai 2012 – unter Bezugnahme auf das MEDAS-
Gutachten – deren Einschätzung, die Beschwerdeführerin dürfte in Ver-
weistätigkeiten „in den letzten Jahren [in der bisherigen Tätigkeit seit
Frühjahr 2007] zwischen 50-70% arbeitsunfähig gewesen sein“ (IV-
X.________ 55 S. 24), übernahmen und auf eine Arbeitsfähigkeit von
40% in Verweistätigkeiten seit Frühjahr 2007 schlossen (IVSTA 39 S. 27).
Die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 8. Oktober 2009
stand damit erst nach Vorliegen der Ergebnisse der bidisziplinären Begut-
achtung fest. Diese waren Grundlage zur Feststellung, dass die RAD-Ärz-
tin zu Unrecht eine von den Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens
C-4897/2012
Seite 12
abweichende Beurteilung vorgenommen hatte und aufgrund zweier bi-
bzw. polydisziplinärer Gutachten die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä-
tigkeiten mit 40% hätte bemessen werden müssen, womit die rentenzu-
sprechende Verfügung, die auf einen Arbeitsfähigkeit von 60% abstellte,
zweifellos unrichtig war.
Ergänzend sei erwähnt, dass es sich hierbei – entgegen der Argumenta-
tion der Beschwerdeführerin nicht um einen „AHV-analogen Sachverhalt“
(B-act. 5) bzw. einen „AHV-rechtlichen Bestandteil (Berechnungsfehler)“
(B-act. 1, 5), sondern um einen spezifisch invalidenversicherungsrechtli-
chen Gesichtspunkt handelt, zumal – wie oben dargelegt – die Vorinstanz
nicht einen blossen Rechnungsfehler begangen hat, sondern die RAD-
Ärztin den Arbeitsfähigkeitsgrad in angepassten Verweistätigkeiten abwei-
chend zum Gutachten beurteilt hatte und diese Beurteilung von den bei-
den IV-Stellen ungeprüft übernommen worden war (BGE 129 V 433
E. 5.2 und 6.1).
4.4.3 Vorliegend führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, die
Beschwerdeführerin habe ihr Wiedererwägungsgesuch am 12. Septem-
ber 2011 gestellt. Bei diesem Datum handle es sich um den frühest mög-
lichen Zeitpunkt, in welchem die IVSTA von der Unrichtigkeit der ur-
sprünglichen Verfügung habe Kenntnis erhalten können. Die Rechtspre-
chung des Bundesgerichts stellt dabei auf den Zeitpunkt ab, in welchem
die Verwaltung Feststellungen trifft, die das Vorliegen eines relevanten
Mangels als glaubhaft bzw. wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 129
V 433 E. 6.2; 110 V 291 E. 4a). Da – wie die Vorinstanz in der Duplik zu-
treffend festhält – nicht ein blosser Berechnungsfehler vorliegt, sondern
die Ärztin des RAD sich in ihrer Beurteilung nicht den Ergebnissen des
MEDAS-Gutachtens anschloss, war der frühest mögliche Zeitpunkt, in
welchem die IVSTA vorliegend von der Unrichtigkeit der ursprünglichen
Verfügung (im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung) Kenntnis erhalten konnte, der Zeitpunkt der Eingabe des Schrei-
bens vom 12. September 2011, das zur revisionsweisen Überprüfung der
Rente und der Veranlassung einer ergänzenden Begutachtung führte
(IVSTA 8; vgl. auch Sachverhalt Bst. B und C). Auch diesbezüglich sind
die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend.
4.5 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom
5. Februar 2013 zu Recht beantragt hat, die Verfügung vom 8. Oktober
2009 sei infolge zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen
und der Beschwerdeführerin rückwirkend eine ganze Invalidenrente aus-
C-4897/2012
Seite 13
zurichten, die Rückwirkung jedoch unter Beachtung von Art. 88bis Abs. 1
Bst. c IVV auf den 1. September 2011 zu beschränken.
4.6 Die angefochtene Revisionsverfügung vom 29. August 2012 ist damit
aufzuheben. Die rentenzusprechende Verfügung vom 8. Oktober 2009 ist
dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab 1. September
2011 eine ordentliche ganze Invalidenrente auszurichten ist. Die Akten
werden an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Rentendiffe-
renz berechne und die entsprechenden Betreffnisse der Beschwerdefüh-
rerin – unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 2 ATSG – nachzahle.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Vor-
liegend obsiegt die Beschwerdeführerin weitestgehend (sinngemässer
Antrag um Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 8. Oktober 2009
und rückwirkende Gewährung einer ganzen Invalidenrente), weshalb ihr
insoweit ohnehin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Insoweit sie teilweise unterliegt (Gewährung der ganzen Rente
ab 1. August 2007), ist vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der
Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2012 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von
ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4897/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Revisionsverfügung der IVSTA vom 29. August 2012 wird aufgeho-
ben.
2.
Die Rentenverfügung vom 8. Oktober 2009 wird dahingehend abgeän-
dert, als der Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 eine ordentliche
ganze Invalidenrente ausgerichtet wird. Die Akten werden an die Vorin-
stanz zurückgewiesen, damit sie die Rentendifferenz berechne und die
entsprechenden Betreffnisse der Beschwerdeführerin – unter Berücksich-
tigung von Art. 26 Abs. 2 ATSG – nachzahle.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu-
rückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular „Zahladresse“)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-4897/2012
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: