B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4899/2012
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, X._______, SE,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. August 2012
C-4899/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 9. Mai 1944 geborene A._______ (nachfolgend Versicherter oder
Beschwerdeführer), deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Schweden,
arbeitete von 1964 bis 1968 in der Schweiz als Koch und entrichtete in
dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. Danach arbeitete er in Deutschland und ab 1975
in Schweden als Koch, wo er am 3. Mai 2005 aus gesundheitlichen
Gründen seine Tätigkeit aufgeben musste; seither arbeitet er nicht mehr.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 sprach ihm der schwedische Ver-
sicherungsträger ab Januar 2005 eine Invalidenrente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100% zu. Am 18. Dezember 2006 sprach ihm zudem
die deutsche Rentenversicherung eine Invalidenteilrente ab 1. Mai 2005
zu.
B.
B.a Am 22. April 2005 stellte A._______ bei der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ge-
währung einer Invalidenrente. Nach erfolgten Abklärungen hielt Dr.
B._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle am 25. November
2006 als gesundheitliche Einschränkungen einen schlecht eingestellten
Diabetes mellitus mit Komplikationen in Form einer diabetischen Neuro-
pathie und Müdigkeit fest. Den Versicherten beurteilte er als zu 60% ar-
beitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit als Koch und zu 30% in einer an-
gepassten Verweistätigkeit ab 3. Mai 2005 (Akten der Vorinstanz [IVSTA]
13). Der Einkommensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von 48%
(IVSTA 16). Die Vorinstanz gewährte ihm mit Verfügung vom 20. April
2007 eine Viertelsrente ab 1. Mai 2006 (IVSTA 1, 28); per 1. Juni 2009
wurde diese in eine Altersrente umgewandelt. Eine gegen die Verfügung
vom 20. April 2007 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil vom 8. Juni 2009 gut und wies die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Verfahren C-3257/2007; IVSTA
51).
B.b Die Vorinstanz ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 23. Juli 2010
den schwedischen Versicherungsträger um weitere Akten (IVSTA 67) und
ersuchte schliesslich den Versicherten unter Hinweis auf nicht eingegan-
gene Dokumente mit Schreiben vom 28. November 2011 um Zustellung
weiterer ärztlicher Berichte (IVSTA 78). Am 1. Mai 2012 nahm der Regio-
nale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. C._______, zu den eingereichten Berich-
C-4899/2012
Seite 3
ten Stellung und erkannte eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% ab 7. April
2005 in der Tätigkeit als Koch, und in angepassten Verweistätigkeiten ei-
ne reduzierte Arbeitsunfähigkeit von 30% ab 3. Mai 2005 und eine voll-
ständige Arbeitsunfähigkeit ab 12. April 2011. Seit 2011 liege wegen einer
proliferativen Retinopathie und einem Ulcus cruris an den Beinen eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (IVSTA 93).
B.c Auf den Vorbescheid vom 11. Juni 2012 hin wendete der Versicherte
am 29. Juni 2012 ein, er weise im Zeitraum vom 4. Mai 2006 bis Ende
Mai 2009 eine höhere Arbeitsunfähigkeit auf (IVSTA 95, 97 S. 3 f.). Mit
Verfügung vom 21. August 2012 bestätigte die Vorinstanz den Anspruch
auf eine Viertelsrente ab Mai 2006 und wies das Leistungsbegehren, so-
weit über die Bestätigung der bisherigen Viertelsrente hinausgehend, ab
(IVSTA 98).
C.
C.a Am 14. September 2012 (Datum Postaufgabe: 17. September 2012)
erhob A._______ Beschwerde gegen diese Verfügung und hielt daran
fest, er habe im Zeitraum vom 4. Mai 2006 bis Ende Mai 2009 Anspruch
auf eine höhere Invalidenrente (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2012 hielt die Vorinstanz
fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum
31. Mai 2009 ([Umwandlung in eine] ordentliche Altersrente) zu Recht ei-
nen Anspruch auf eine Viertelsrente aufgewiesen, und beantragte unter
Bezugnahme auf die Beurteilungen des RAD Rhone vom 1. Mai 2012 die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 forderte das Bun-
desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvor-
schuss über Fr. 400.- zu leisten und seine Replik einzureichen. Der Kos-
tenvorschuss ging am 3. Dezember 2012 in der Gerichtskasse ein, und
am 5. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Rep-
lik zukommen, in welcher er an seinen Anträgen festhielt (B-act. 4-7).
C.d Am 10. Januar 2013 bekräftigte die Vorinstanz in ihrer Duplik ihre
bisherigen Anträge. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 16. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht und dar-
auf hingewiesen, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei
(B-act. 9 f.).
C-4899/2012
Seite 4
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Schweden, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
C-4899/2012
Seite 5
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72
oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der
Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht
kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschrif-
ten dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invali-
dität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt
sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Schweden und
der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
C-4899/2012
Seite 6
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
2.5 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 21.
August 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.6 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV sind bis zum
31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März
2003, die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003
3837 beziehungsweise AS 2003 3859) und ab dem 1. Januar 2008 die
mit der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsän-
derungen anwendbar (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Soweit ein An-
spruch auf Rente ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit
dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in
Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. Novem-
ber 2011 [AS 2011 5679]). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen
materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Ge-
genteiliges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig
gewesenen Fassung zitiert.
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Ar-
tikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen-
dung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4
IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
C-4899/2012
Seite 7
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was
laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt
(vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU,
denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet
wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben.
2.8 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.9 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der
vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art.
36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegen sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenan-
spruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a,
120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder
C-4899/2012
Seite 8
bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15.
Juni 2010 E. 4.2.2).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der
versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste-
hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob
sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage
kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern
von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E.
2b).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit
Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Ja-
nuar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
C-4899/2012
Seite 9
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah-
rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versiche-
rungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erschei-
nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsa-
che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b,
122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
4.
4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss For-
mular E 205 (Versicherungsverlauf in der Schweiz) eine Gesamtversiche-
rungszeit von 53 Monaten aufweist, womit er die Mindestbeitragsdauer
nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt (IVSTA 50). Damit bleibt zu prüfen, ob die
Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2012, nach Vornahme weiterer
Abklärungen gemäss Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Juni 2009, zu Recht (sinngemäss) die bisher gewährte Viertels-
rente bestätigt und keine höhere Rente im Zeitraum Mai 2006 (Ende der
Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 IVG [vgl. E. 2.8]) bis Ende Mai 2009 (Um-
wandlung der Invalidenrente in eine ab 1. Juni 2009 gewährte Altersrente
[vgl. Art. 30 IVG]) zugesprochen hat.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsurteil die
folgenden medizinischen Berichte gewürdigt:
Messbericht der D._______ Klinik vom 5. März 2005 [vorliegend nicht
aktenkundig],
Arztberichte und ergänzende Stellungnahme von Dr. E._______ vom 26.
April, 3. Mai und 15. Juni 2005 (IVSTA 11.8, 11.9, 11.11; Übersetzungen
in 38-40)
Stellungnahme und Bericht von Dr. F._______ vom 13. Juli 2005 (IVSTA
11.5, 70.10; Übersetzungen in 37, 91)
Stellungnahme von Dr. B._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA
vom 25. November 2006 (IVSTA 13).
C-4899/2012
Seite 10
Dabei hat es festgehalten, dass die Akten Hinweise auf eine seit Mitte
2005 erfolgende Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthielten
(erneute Feststellung von Varizen im April 2005, geplante Operation der
Blutgefässe im Bauchbereich am 17. Mai 2007), diese mögliche Ver-
schlechterung sowie Anzeichen für eine fortgeschrittene chronische
Schultersehnenentzündung mit Blick auf die Ausübung einer angepassten
Verweistätigkeit nicht geprüft worden seien und eine gesamtheitliche Be-
urteilung der Beschwerden sowie eine Prüfung der Eingliederungsfähig-
keit des damals kurz vor seinem 63. Geburtstag stehenden Beschwerde-
führers unterblieben seien.
4.3 Zwischenzeitlich sind folgende Akten zusätzlich eingereicht worden
oder aktenkundig:
Rentenentscheid des schwedischen Versicherungsträgers vom 1. Dezember
2005 (IVSTA 11.1; Übersetzung in IVSTA 53.1)
Kurzbericht / Radiografie vom 25. April 2007 nach Schlüsselbeinbruch
(IVSTA 79.2; Übersetzung in IVSTA 84)
Duplex-Ultraschalluntersuchung an den Beinen vom 8. Juni 2009 (IVSTA
79.3; Übersetzung in IVSTA 85)
Stellungnahme von Dr. C._______ des RAD Rhone vom 26. Januar 2010
(IVSTA 57)
Untersuchungsbericht Neurologie (Beine) der Physiologischen Klinik Lund
vom 3. Februar 2011 (IVSTA 79.4; Übersetzung in IVSTA 81)
Operationsbericht vom 27. April 2011 (Augenoperation vom 12. April 2011;
IVSTA 79.5; Übersetzung in IVSTA 82)
Journalblatt von Dr. G._______, Spezialist für Hautkrankheiten, vom 3. Ja-
nuar 2012 (IVSTA 79.7; Übersetzung in IVSTA 83)
Arztbericht von Dr. H._______, Primärpflege Y._______, vom 23. Januar
2012 (IVSTA 79.1, 80.2; Übersetzung in IVSTA 80.1)
Stellungnahme von Dr. C._______ des RAD Rhone vom 1. Mai 2012 (IVSTA
93)
4.4 Dr. C._______ nahm in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2012 Bezug
auf die Beurteilung von Dr. B._______ im November 2006, der einen Dia-
betes mellitus erwähnt und die Arbeitsunfähigkeit aufgrund schlecht ein-
gestellter Blutzucker-Werte und einer nicht dokumentierten Polyneuropa-
thie (Missempfindungen der Beine und müde Beine) als Koch bei 60%
und in angebrachter (recte: angepasster) Tätigkeit bei 30% liegend beur-
teilt habe.
C-4899/2012
Seite 11
Sie wies darauf hin, dass in den nachgelieferten Unterlagen nicht direkt
auf die von ihr gestellten Fragen [vgl. Stellungnahme vom 26. Januar
2010, IVSTA 57) geantwortet worden sei. Den beigelegten Berichten sei
eine proliferative Retinopathie [schwere visusbedrohende Form der Er-
krankung der Netzhaut des Auges durch Diabetes] seit Januar 2012 zu
entnehmen, mit dringender Indikation zur Laserbehandlung, bei allerdings
erhaltenem Visus. Ebenfalls werde eine Ulcusproblematik [Unterschen-
kelgeschwür / offenes Bein] am Innenknöchel festgehalten, welche re-
gelmässig gepflegt werde. Es würden keine Schulterprobleme erwähnt
oder dokumentiert. Als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit nannte sie einen Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 1998).
Dazu führte sie aus, dieser sei insulinpflichtig praktisch seit Beginn, es lä-
gen HbA1-C [Langzeit-Blutzucker] -Werte zwischen 10-14 vor, es bestehe
ein Verdacht auf eine PAVK [periphere arterielle Verschlusskrankheit], der
Diabetes sei mit Komplikationen verbunden (Neuropathie, proliferative
Retinopathie [seit Januar 2012] mit Laserbehandlung, Angiopathie, Neph-
ropathie [seit 2012]), ulcus cruri (seit Januar 2012). Als Nebendiagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Verdacht auf
eine Rotatorenmanschetten-Problematik beidseits, als Nebendiagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Varikosis
[wiederkehrende Krampfadern] der unteren Extremität mit Status nach
Krampfadern-Operation beidseits in den Jahren 1975 und 2000, eine
stressinduzierte Gastritis im Jahre 1998, arterielle Hypertonie, einen Sta-
tus nach Clavicula [Schlüsselbein] -fraktur im Jahre 2007 sowie einen
Status nach Basaliomexzision [Entfernung Hauttumor] an der Wange [im
Januar 2012].
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilte sie wie folgt: In der
bisherigen Tätigkeit als Koch sei er seit 7. April 2005 zu 100% (wegen Va-
rikosis, diabetischer Neuropathie und schlechter Blutzuckereinstellung)
und in einer angepassten Tätigkeit vom 3. Mai 2005 bis 11. April 2011 zu
30% und danach zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund der eingereichten
Dokumente gebe es keine genügende Begründung, weshalb [bis 11. April
2011] eine Arbeitsfähigkeit zu 70% in einer adaptierten, sitzenden Positi-
on aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Bezüglich der
Schulterproblematik würden keine Diagnosen genannt, ausser die
Schlüsselbeinfraktur im Jahre 2007; es seien trotz expliziter Frage seitens
der IV-Stelle auch keine Beschwerden genannt worden. Sie habe aber
allfällige limitierende Faktoren in Bezug auf die Schulter [in der Beurtei-
lung der funktionellen Einschränkungen] einbezogen. Mit der Retino-
pathie und dem Ulcus des Beins [recte: beider Beine] ab 2011 und 2012
C-4899/2012
Seite 12
werde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert,
sodass ab diesem Datum [12.4.2011] von einer Arbeitsunfähigkeit zu
100% auch in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen werden könne.
4.5 Der Beschwerdeführer seinerseits führt in seiner Beschwerde aus, er
sei bereits seit Mai 2005 zu 100% arbeitsunfähig; dies sei von der
schwedischen und deutschen Rentenversicherung ab Mai 2005 aner-
kannt worden. Für die [anspruchsrelevante] Zeitspanne vom 4. Mai 2006
bis zum 1. Juni 2009 sei er zu 100% arbeitsunfähig gewesen (B-act. 1).
Mit Replik vom 5. Dezember 2012 rügte er, er werde von Personen beur-
teilt, die ihn noch nie gesehen hätten. Er habe noch nie ein Alkoholprob-
lem gehabt, eine falsche Einstellung seines Diabetes liege auch nicht vor,
zumal er dreimal täglich Insulin spritze, Stützstrümpfe trage und versu-
che, den Rat seiner Ärzte zu befolgen. Seine Beine seien bleischwer ge-
wesen, er habe nur im Entengang gehen und Treppen im Einzelschritt
ersteigen können; diese Symptome habe er heute noch. Untersuchungen
der Blutzirkulation von Bauch, Becken und Beine hätten Beeinträchtigun-
gen ergeben; die Ärzte hätten wegen des Risikos nicht operieren wollen.
Er habe bereits damals die sicheren Zeichen und Erfahrungen der Schau-
fensterkrankheit gehabt. Dazu seien Diabetes und Stresssymptome aus
seinem Arbeitsleben gekommen. Die letzten Jahre als Küchenchef und
Restaurantchef in einem Konferenzcenter seien arbeitsam und stressig
gewesen (B-act. 7).
4.6
4.6.1 Praxisgemäss sind die schweizerischen Behörden nicht an die Ren-
tenentscheide ausländischer Versicherungsträger gebunden (vgl. auch E.
2.3 f.), weshalb der Beschwerdeführer mit seiner sinngemässen Rüge,
die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen und Rentenentscheide der schwedi-
schen und deutschen Rentenversicherung seien zu übernehmen, nicht
durchdringt.
4.6.2 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist vorliegend nicht ent-
scheidend, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Stellungnahme
vom 25. November 2006 in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch noch als
zu 60% arbeitsunfähig erachtete, mit späterer Beurteilung vom 1. Mai
2012 jedoch als zu 100% arbeitsunfähig. In ihrer Einkommensberech-
nung vom 8. Januar 2007, in welcher ein Invaliditätsgrad von 48.06%, ge-
rundet 48%, ermittelt wurde, stützte sich die Vorinstanz einzig darauf,
dass die Ausübung einer leichten repetitiven Verweistätigkeit noch zu-
mutbar sei. Darauf ist auch nachfolgend abzustellen.
C-4899/2012
Seite 13
4.6.3 Der Beschwerdeführer wird in einer angepassten Tätigkeit seit 3.
Mai 2005 als zu 70% arbeitsfähig beurteilt, dies sowohl in der arbeitsme-
dizinischen Beurteilung vom 25. November 2006 (Dr. B._______) als
auch derjenigen vom 1. Mai 2012 (Dr. C._______). Als funktionelle Ein-
schränkungen nannte Dr. B.________ in seiner Beurteilung die Notwen-
digkeit der Ausübung einer wechselnden [sitzend/stehend/gehend] Tätig-
keit zu 6 Stunden pro Tag, bei welcher der Beschwerdeführer keinem
Stress auszusetzen sei. Dabei könne die Therapie (Diabeteseinstellung
bzw. Diabetesbehandlung) besser kontrolliert werden. Als mögliche Ver-
weistätigkeiten listete er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, sitzend
mit/oder Positionswechsel: Parkplatz- oder Museumswächter. Als leichte
Tätigkeit, sitzend mit/oder Positionswechsel, wurden genannt: Magazi-
ner/Lagerist, kleine Kurierfahrten mit Fahrzeug (IVSTA 13). Dr. C._______
führte in ihrer späteren Beurteilung im negativen [diese Tätigkeiten aus-
schliessenden] Leistungsbild schwere Arbeiten, protrahiertes [verlänger-
tes] Laufen in unebenem Gelände, verschiedene Einflüsse wie Lärm,
Staub, Schlechtwetter, Gerüche, Feuchtigkeit, Kälte und Hitze und – unter
Berücksichtigung allfälliger limitierender Faktoren in Bezug auf die Schul-
ter – gelegentliches Heben von Gewichten bis maximal 10-15 kg und
häufiges Heben/Arbeiten über Schulterhöhe auf. Als mögliche (leichte bis
mittelschwere) Verweistätigkeiten, sitzend und/oder mit Positionswechsel,
nannte sie Concierge/Hausmeister/Aufseher auf einer Baustelle, Verkauf
auf dem Korrespondenzweg/via Telefon (bei vorhandenen Kenntnissen)
oder Internet, Billetverkäufer, Registrieren/Klassieren/Archivieren, Emp-
fang/Rezeption, Telefonvermittlung/Telefonistin, Datenerfasung/Scannage
(IVSTA 93).
Damit erweisen sich die beiden Beurteilungen als deckungsgleich, inso-
weit als die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 70%
(reduzierte Arbeitszeit pro Tag, wechselnde Arbeitshaltung [sitzend
mit/oder Positionswechsel], ohne Stressexposition) als zumutbar erachtet
wird, rückwirkend seit Mai 2005. Dr. C._______ führte – in Berücksichti-
gung des Verdachts auf eine Rotatorenmanschetten-Problematik – einzig
zusätzliche Einschränkungen hinsichtlich Heben von Gewichten und Ar-
beiten über Schulterhöhe an. Die ärztlichen Beurteilungen stehen auch
nicht im Widerspruch zu den Erwägungen des schwedischen Versiche-
rungsträgers vom 1. Dezember 2005, der dem Beschwerdeführer ab 1.
Januar 2005 eine ganze Invaliditätsrente zuerkannt hat; dieser hatte sei-
ne Beurteilung aber auf die Arbeitsfähigkeit als Koch abgestellt, wie dem
Rentenentscheid und auch dem Antrag der Sachbearbeiterin des Versi-
C-4899/2012
Seite 14
cherungsträgers („Dossier-Memorandum“) vom 29. September 2005 zu
entnehmen ist (IVSTA 53, 91).
4.7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Akten eine abschliessende Beurtei-
lung darüber zulassen, ob der Beschwerdeführer seit Mai 2005 in einer
leichten repetitiven Arbeit zu 70% arbeitsfähig gewesen ist (E. 4.8) und ob
– wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2009 fest-
gehalten – zwischen 2005 und 2007 eine rentenrelevante Verschlechte-
rung eingetreten ist (E. 4.9). Danach bleibt zu beurteilen, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes seit 2011 auch in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsunfähig
ist und demzufolge seit 2011 ein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente
besteht (E. 4.10).
4.8 Dem Schlussbericht des RAD vom 1. Mai 2012 (vgl. E. 4.4), auf wel-
che sich die Vorinstanz in ihrer Beurteilung des Rentenanspruchs ab-
stützt, ist weitestgehend zu folgen. Zwar ist – wie die RAD-Ärztin zu
Recht darauf hinweist – die medizinische Aktenlage nicht in wünschens-
werter Weise (vgl. einzufordernde Berichte gemäss Stellungnahme vom
26. Januar 2010: Bericht des Diabetologen, Operationsbericht 2007 [Ge-
fässchirurgie], Kontrolluntersuchungen Angiologie, Untersuchungsbefund
der Schultern von 2005-2007 oder aktuell, Kopie der Laborwerte seit
2005, Angaben zu den eingenommenen Medikamenten seit 2005 [IVSTA
57]) durch die nachgereichten Dokumente vervollständigt worden. Der
Beschwerdeführer weist jedoch darauf hin, dass keine weiteren medizini-
schen Akten vorhanden seien, seine Ärztin habe der Vorinstanz seine
komplette Krankengeschichte zugesandt (B-act. 1; vgl. auch IVSTA 70 S.
1; 76, 77, 80). Mit der Replik wird auch nicht gerügt, die Vorinstanz habe
einzelne Arztberichte nicht gewürdigt (B-act. 7). Zudem lassen die Akten
– unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingereichten medizini-
schen Berichte – eine abschliessende Beurteilung der gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts abzuklärenden Punkte zu.
4.9
4.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht wies in seinem Rückweisungsurteil
darauf hin, dass die Akten keinen klaren Schluss darüber zuliessen, ob
sich zwischen 2005 und 2007 eine Verschlechterung der Gesundheitssi-
tuation ergeben habe, zumal zusätzliche Varizen im April 2005 festgestellt
worden seien und eine Operation der Blutgefässe im Bauchbereich am
17. Mai 2007 geplant sei.
C-4899/2012
Seite 15
4.9.2 Die Ergänzung der Akten hat ergeben, dass der Feststellung von
Varizen im April 2005 mit der bisherigen Fortsetzung der Therapie begeg-
net wurde (vgl. Antrag vom 29. September 2005 [IVSTA 70.10; Überset-
zung in 91]: „Le traitement médical se poursuit“). Die angekündigte „Klar-
legung meiner Blutgefässe im Bein- und Bauchbereich“ am 17. Mai 2005
in der Universitätsklinik Lund ist trotz weiterer Abklärungen der Vorinstanz
nicht ausgewiesen und auch in der Krankengeschichte der Hausärztin
vom 23. Januar 2012 nicht erwähnt worden (IVSTA 80). In seiner Be-
schwerde vom 10. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer aus, nach einer
halben Stunde Arbeit könne er nicht mehr stehen und seine Beine seien
wie Blei. Ausserdem sei sein rechtes Bein im unteren Bereich stark gerö-
tet. Dazu kämen die Beschwerden der Nervenbeschädigungen durch Di-
abetes (IVSTA 30 S. 3). Festzuhalten ist aber, dass die geltend gemach-
ten Beinbeschwerden/Durchblutungsstörungen einer angepassten Ver-
weistätigkeit in wechselnder Arbeitshaltung (sitzend mit/oder Positions-
wechsel) nicht entgegen stehen und das später diagnostizierte ulcus cruri
(intensiv pflegebedürftige offene Wunde) zu diesem Zeitpunkt (Mai 2007)
nicht ausgebrochen war. Die mit Arztbericht vom 25. April 2007 (IVSTA
84) ausgewiesene Fraktur des Schlüsselbeins schränkt die Arbeitsfähig-
keit nur vorübergehend ein, weshalb sie Dr. C._______ zu Recht unter
Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführte
(IVSTA 93 S. 2). Schliesslich weist auch die Ultraschalluntersuchung vom
13. Mai 2009 (IVSTA 85), trotz attestierter teilweiser Arterienverschlüsse
an beiden Beinen, nicht gegen die weitere Ausübung einer angepassten
Verweistätigkeit im obgenannten Sinne. Im beurteilungsrelevanten Zeit-
raum (Mai 2006 bis Ende Mai 2009, vgl. E. 4.1) ist daher die arbeitsmedi-
zinische Würdigung durch Dr. C._______ zu bestätigen und die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit seit
2005 zu verneinen.
4.10 Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend geprüft, ob sich die Ar-
beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nach Mai 2009 bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 21. August 2012 verschlechtert hat.
4.10.1 Frau Dr. C._______ attestierte dem Beschwerdeführer ab Feststel-
lung der proliferativen Retinopathie und des ulcus cruri seit 2011 bzw. Ja-
nuar 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten. Die
Verschlechterung sei ab 12. April 2011 (Datum der ophthalmologischen
Untersuchung [IVSTA 82]) eingetreten, anlässlich welcher ein verbleiben-
der Visus von 50% auf dem linken Auge und 15% (recte: 13%) auf dem
rechten Auge festgestellt und im Nachgang zur Untersuchung eine La-
serbehandlung der Netzhaut vorgenommen wurde. Im Zusammenhang
C-4899/2012
Seite 16
mit der Arbeitsunfähigkeit erwähnt sie zudem die Ulcusproblematik am
Innenknöchel, welche regelmässig gepflegt werde.
4.10.2 Aufgrund der Anmerkungen von Dr. C._______ in ihren Ausfüh-
rungen zur Arbeitsfähigkeit erweist sich die Diagnose der proliferativen
Retinopathie aus arbeitsmedizinischer Sicht entscheidend für die Annah-
me der 100% Arbeitsunfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden
Verweistätigkeit ab 12. April 2011 („30% ab 3.5.05-11.4.2011, 100% ab
12.4.2011 (Retinopathie)“).
Inwiefern zur Annahme der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch das di-
agnostizierte Ulcus cruris mit zu berücksichtigen war, wird von Dr.
C._______ nicht explizit begründet. Die offene Wunde im Knöchelbereich
beider Beine aufgrund der Durchblutungsstörungen steht einer überwie-
gend sitzenden Tätigkeit zu 70% nicht grundsätzlich entgegen, ist aber in
Verbindung damit, dass die Wunde im fortgeschrittenen Stadium
schmerzhaft ist (so erwähnt auch in IVSTA 79.4) und einer regelmässigen
fachgerechten Wundversorgung bedarf (vgl. den Hinweis der Hausärztin
vom 23. Januar 2012; IVSTA 80), einer uneingeschränkten Arbeitsaus-
übung zu 70% zusätzlich hinderlich. Eine Wunde am rechten Knöchel
(Malleolus lateralis) wurde erstmals in der Duplex-
Ultraschalluntersuchung vom 8. Juni 2009 anamnestisch erwähnt (IVSTA
79.3; Übersetzung in IVSTA 85), eine klinische Beurteilung derselben ist
jedoch nicht aktenkundig. Im Neurologiebericht vom 3. Februar 2011 ist
anamnestisch die Rede von einer ziemlich schmerzhaften Wunde am lin-
ken Knöchel (IVSTA 79.4; Übersetzung in IVSTA 81). Im Operationsbe-
richt vom 12. April 2011 (IVSTA 82) wird schliesslich in der Anamnese er-
wähnt, dass der Beschwerdeführer Wunden an beiden Beinen aufweise.
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2009 An-
spruch auf eine Altersrente hat, mit deren Auszahlung die bisherige Zah-
lung einer Invalidenrente entfallen ist (Bst. B.a, E. 4.1), ist nicht entschei-
dend, dass Dr. C._______ die Diagnose Ulcus cruri – übereinstimmend
mit der Hausärztin – auf Januar 2012 datierte, die Akten jedoch sowohl im
Jahre 2009 (Duplex-Ultraschalluntersuchung vom 8. Juni 2009: Wunde
am Knöchel rechts) als auch im Jahre 2011 anamnestische Hinweise auf
ein Ulcus cruri enthalten (Untersuchungsbericht Neurologie vom 3. Feb-
ruar 2011: ziemlich schmerzhafte Wunde am linken Knöchel; Operations-
bericht Ophthalmologie vom 12. April 2011: Wunden an beiden Beinen).
Auch in Berücksichtigung der erstmaligen Feststellung eines Ulcus cruris
per Juni 2009 (diese Diagnose wurde aber erst im Jahre 2012 ärztlich
C-4899/2012
Seite 17
bestätigt) würde sich diese in Anbetracht dessen, dass gesundheitliche
Verschlechterungen frühestens drei Monate nach deren Eintritt (8. Juni
2009) zu berücksichtigen sind (Art. 88a Abs. 2 IVV), nicht auf den Invalidi-
tätsgrad auswirken.
4.10.3 Keine abweichende Beurteilung ergibt sich schliesslich aus dem
am 3. Januar 2012 diagnostizierten Basalzellkrebs auf der Gesichtshaut
und dem Verdacht auf Basalzellkrebs auf der Brust. Vorgesehen wurde
im Arztbericht von Dr. G._______ (IVSTA 83) die operative Entfernung der
befallenen Haut. Folgen des Eingriffs sind vom Beschwerdeführer im
nachfolgenden Verfahren nicht geltend gemacht worden.
4.10.4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Urteil vom 8. Juni 2009 noch als ungenügend abgeklärt
erachteten Schulterprobleme (Anzeichen einer fortgeschrittenen Schul-
tersehnenentzündung) ebenfalls einer abschliessenden Beurteilung zu-
gänglich sind. In keinem der nachgereichten Arztberichte ist anam-
nestisch der Hinweis auf eine Schulterproblematik zu entnehmen, auch
nicht der Diagnosen-Auflistung der Hausärztin in ihrem Bericht vom 23.
Januar 2012 (IVSTA 80). Auch der Beschwerdeführer rügt weder in der
Beschwerde noch in der Replik eine nicht gewürdigte Schulterproblematik
(B-act. 1, 7). Ungeachtet dessen hat Dr. C._______ dem Verdacht auf
Vorliegen einer Rotatorenmanschettenproblematik beidseits Rechnung
dadurch getragen, dass sie häufiges Heben/Arbeiten über Schulterhöhe
und mehr als gelegentliches Heben von Lasten über 10-15 kg aus-
schloss. Mit den von ihr als zumutbar erachteten Verweistätigkeiten (vgl.
E. 4.6.3, 2. Abschnitt) ist auch aus Sicht des Gerichts zutreffend Rech-
nung getragen worden, weshalb die diesbezügliche Beurteilung der Vor-
instanz zu schützen ist.
4.11 Es bleibt schliesslich die Eingliederungsfrage zu prüfen.
4.11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsurteil
vom 8. Juni 2009 unter anderem gerügt, dass eine Prüfung der Eingliede-
rungsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
(20. April 2007) des kurz vor seinem 63. Geburtstag stehenden Be-
schwerdeführers unterblieben sei, was im Rahmen der weiteren Abklä-
rungen nachzuholen sei. Die Aussichten des Beschwerdeführers, für rund
zwei Jahre auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine den zeitli-
chen und funktionellen Einschränkungen entsprechende Stelle zu finden,
seien als eher gering zu werten. Allerdings sei aufgrund des niedrigen An-
C-4899/2012
Seite 18
forderungsprofils für die vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten, unter
Berücksichtigung seiner Ausbildung zum Koch und die lebenslange Tätig-
keit als solcher, davon auszugehen, dass kein besonderer Einarbeitungs-
aufwand bestehe, jedoch Lohneinbussen in Kauf genommen werden
müssten. Wiederum aber könnte eine wenig weitgehende Einschränkung
der Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers bzw. könnten geringfü-
gige weitere funktionelle Einschränkungen dazu führen, dass kein objek-
tiver Arbeitgeber ihn anstelle (IVSTA 51 E. 7).
4.11.2 Zur Eingliederungsfrage führte Dr. C._______ in ihrer Stel-
lungnahnme vom 1. Mai 2012 einzig aus, aufgrund der Dokumente gebe
es keine genügende Begründung, weshalb eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit
in einer adaptierten, sitzenden Position aus medizinischen Gründen nicht
zumutbar sein sollte. Weder Vorbescheid noch angefochtene Verfügung
enthalten zur Frage nach der (Selbst-) Eingliederung weitere Ausführun-
gen (IVSTA 97 S. 3 f., 98).
4.11.3 Das Bundesgericht hat in Präzisierung seiner Rechtsprechung mit
Urteil vom 25. Oktober 2012 (BGE 138 V 457) zwischenzeitlich festgehal-
ten, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbar-
keit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird,
auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs-
tätigkeit abzustellen sei. Diese stehe fest, sobald die medizinischen Un-
terlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlaub-
ten (E. 3.3). Im konkreten Fall erwog das Gericht, dass das Datum des
ersten Gutachtens nicht massgeblich sei, zumal das kantonale Gericht in
einem ersten Beschwerdeverfahren den Sachverhalt als ungenügend ab-
geklärt erachtet habe. Es sei deshalb auf das spätere [im Anschluss an
das Gerichtsurteil] von der Verwaltung beschaffte beweiskräftige Gutach-
ten abzustellen (E. 3.4). In einem weiteren Urteil 9C_751/2013 vom 6.
Mai 2014 betreffend Erstanmeldung zum Rentenbezug erwog das Bun-
desgericht bei einem im Januar 1951 geborenen Versicherten, dass im
Zeitpunkt, zu dem die Restarbeitsfähigkeit (medizinisch) feststünde, dem
Versicherten bestenfalls eine Aktivitätsdauer von rund eineinhalb Jahren
verbliebe. Zudem sei ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr uneinge-
schränkt möglich. Damit fehle es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit
einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit und liege folglich eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor (E. 4.5).
4.11.4 In Beachtung erwähnter Rechtsprechung kann vorliegend auf die
medizinischen Feststellungen vor Ergehen des Urteils des Bundesverwal-
C-4899/2012
Seite 19
tungsgerichts vom 8. Juni 2009 nicht abgestellt werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt, in welchem der im Mai 1944 geborene Beschwerdeführer be-
reits das Rentenalter erreicht hatte, stand somit in medizinischer Hinsicht
nicht fest, ob seit Eintritt der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit als Koch am 7.
April 2005 (vgl. die Beurteilung von Dr. C._______ vom 1. Mai 2012
[IVSTA 93]) bis im Mai 2009 noch eine Restarbeitsfähigkeit bestehe. Bis
zum Erreichen des Rentenalters bestand für den Beschwerdeführer da-
her keine Klarheit darüber, ob eine Restarbeitsfähigkeit gegeben sei, de-
ren Verwertung er über den Weg der Selbsteingliederung hätte wahrneh-
men müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2011 vom 21. März
2012 E. 5.4, in Präzisierung dazu: BGE 138 V 457 E. 3.2 f.).
4.12 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit April
2005 in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch nicht mehr arbeitsfähig war,
im beurteilungsrelevanten Zeitraum von Mai 2006 bis Ende Mai 2009
beim im vorgerückten Alter sich befindlichen Beschwerdeführer keine
Klarheit über eine noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestand, dem
Beschwerdeführer bis Erreichen des Rentenalters keine unterlassene
Selbsteingliederung anzulasten ist, aufgrund der vorliegenden Umstände
und in Beachtung der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung vorliegend eine wirtschaftliche Verwertbarkeit einer allfälligen
Restarbeitsfähigkeit fehlt und folglich eine vollständige Erwerbsunfähig-
keit vorliegt.
5.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der IVSTA
vom 21. August 2012, die fälschlicherweise die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens anordnete, inhaltlich jedoch (zutreffend) die mit Ent-
scheid vom 20. April 2007 gewährte Viertelsrente ab 1. Mai 2006 bis 31.
Mai 2009 bestätigte, aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist vom 1. Mai
2006 bis 31. Mai 2009 wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit eine gan-
ze Invalidenrente zu gewähren. Der Rentenanspruch erlischt am 1. Juni
2009 mit Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (Art. 30 IVG).
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Als obsiegende Partei sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der einbe-
C-4899/2012
Seite 20
zahlte Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto
zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurich-
ten. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
C-4899/2012
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom
1. Mai 2006 bis 31. Mai 2009.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: