- B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-490/2016
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
Stiftung Diaconis,
vertreten durch Romana Cancar, Rechtsanwältin, und
Dr. Karl Ludwig Fahrländer, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern,
handelnd durch Gesundheits- und Fürsorgedirektion des
Kantons Bern (GEF),
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Spitalliste, Leistungsauftrag «Speziali-
sierte Palliative Care im Spital», Regierungsratsbeschlüsse
vom 9. Dezember 2015.
C-490/2016
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Sachverhalt:
A.
Im Rahmen des Erlasses der Spitalliste 2014 erteilte der Regierungsrat
des Kantons Bern (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) der Stif-
tung Diaconis mit Beschluss Nr. 250/2014 vom 26. Februar 2014 einen
provisorischen, zeitlich unbefristeten Leistungsauftrag «Palliative Care
Kompetenzzentrum» (Beilage zu BVGer-act. 6).
B.
Nachdem die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern in ei-
nem Faktenblatt darüber informiert hatte, dass der bisherige Leistungsauf-
trag «Palliative Care Kompetenzzentrum» durch einen neuen Leistungs-
auftrag «Spezialisierte Palliative Care im Spital» ersetzt wird (Beilage 11
zu BVGer-act. 1), bewarb sich die Stiftung Diaconis am 25. März 2015 um
einen solchen neuen Leistungsauftrag auf der Spitalliste 2014 für die bei-
den Stationen Oranienburg und Belvoir (Beilage 3 zu BVGer-act. 1). Mit
Beschluss Nr. 1494/2015 vom 9. Dezember 2015 erteilte der Regierungs-
rat der Stiftung Diaconis für den Standort Oranienburg ab dem 15. Dezem-
ber 2015 bis am 31. Dezember 2016 einen Leistungsauftrag «Speziali-
sierte Palliative Care im Spital». Der bisherige Leistungsauftrag «Palliative
Care Kompetenzzentrum» wurde auf den 15. Dezember 2015 aufgehoben.
Mit gleichentags erlassenem Beschluss Nr. 1495/2015 wurde der Stiftung
Diaconis für den Standort Belvoir der Leistungsauftrag «Spezialisierte Pal-
liative Care im Spital» nicht erteilt (Beilagen 1 und 2 zu BVGer-act. 1).
C.
Gegen die Regierungsratsbeschlüsse Nr. 1494/2015 und Nr. 1495/2015
vom 9. Dezember 2015 erhob die Stiftung Diaconis (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. Ja-
nuar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte fol-
gende Rechtsbegehren:
1.a Die Verfügungen der Vorinstanz (RRB Nr. 1494/2015 und RRB
Nr. 1495/2015) vom 9. Dezember 2015 seien aufzuheben und der Be-
schwerdeführerin sei für die beantragte Leistungsgruppe «Spezialisierte
Palliative Care im Spital» ein unbefristeter Leistungsauftrag zu erteilen.
1.b Eventualiter seien die Verfügungen der Vorinstanz (RRB Nr. 1494/2015 und
RRB Nr. 1495/2015) vom 9. Dezember 2015 aufzuheben und der Be-
schwerdeführerin sei für die beantragte Leistungsgruppe «Spezialisierte
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Palliative Care im Spital» je ein unbefristeter Leistungsauftrag für die Stati-
onen Oranienburg und Belvoir zu erteilen.
1.c Subeventualiter seien die Verfügungen der Vorinstanz (RRB Nr. 1494/2015
und RRB Nr. 1495/2015) vom 9. Dezember 2015 aufzuheben und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
1.d Subsubeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist von
sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
bis zum Inkrafttreten der Verfügung der Vorinstanz betreffend die Station
Belvoir (RRB Nr. 1494/2015) vom 9. Dezember 2015 einzuräumen.
2. Es sei festzustellen, dass der der Beschwerdeführerin provisorisch erteilte
Leistungsauftrag «Palliative Care Kompetenzzentrum» bis zum Abschluss
des Verfahrens vorläufig weitergilt.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst geltend, dass die Tren-
nung des Verfahrens für die beiden Stationen Oranienburg und Belvoir un-
zulässig sei, weil sie bloss einen Standort führe. Weiter rügt sie eine Ver-
letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Bundesrechtswidrigkeit
der Versorgungsplanung sowie der Spitalliste und die unzulässige Nicht-
gewährung einer Übergangsfrist.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 bei der Beschwerdefüh-
rerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.– (BVGer-
act. 2) wurde am 3. Februar 2016 geleistet (BVGer-act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 zum Feststellungsantrag
der Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren Nr. 2) hielt die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeführerin während der Hängigkeit des Beschwerdever-
fahrens gemäss rechtskräftigem Regierungsratsbeschluss Nr. 250/2014
vom 26. Februar 2014 ihre Leistungen erbringen könne. Dieser Beschluss
unterscheide nicht nach Standorten. Da der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zukomme, gelte dieser Beschluss auch während des Beschwer-
deverfahrens. Eine vorsorgliche Massnahme erübrige sich daher. Weiter
führte die Vorinstanz aus, dass sie bei Erlass der angefochtenen Verfügun-
gen davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin zwei Standorte
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betreibe. Im Rahmen eines am 17. Februar 2016 durchgeführten Augen-
scheins habe sie jedoch festgestellt, dass tatsächlich nur ein Standort be-
stehe. Den beiden angefochtenen Verfügungen liege somit ein falscher
Sachverhalt zugrunde, der sich auch in rechtlicher Hinsicht auswirke. Die
angefochtenen Verfügungen seien daher in Wiedererwägung zu ziehen. Es
stehe aber noch nicht fest, ob der beantragte Leistungsauftrag befristet
oder unbefristet erteilt werde. Sobald die neue Verfügung vorliege, werde
diese dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt, mit den Antrag das Be-
schwerdeverfahren fortzusetzen oder abzuschreiben. Diesbezüglich werde
eine Frist bis Ende Mai 2016 beantragt (BVGer-act. 6).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 wurde auf das Rechtsbe-
gehren Nr. 2 der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil der provisori-
sche, zeitlich unbefristete Leistungsauftrag «Palliative Care Kompetenz-
zentrum» gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 250/2014 vom 26. Februar
2014 aufgrund der aufschiebenden Wirkung weitergelte und deshalb kein
schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung bestehe.
Gleichzeitig wurde der Vorinstanz die beantragte Frist zur Wiedererwägung
der angefochtenen Verfügungen bis 31. Mai 2016 gewährt (BVGer-act. 7).
G.
Nach entsprechender Aufforderung (Verfügung vom 9. Juni 2016; BVGer-
act. 9) reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 17. Juni 2016 den Regie-
rungsratsbeschluss Nr. 632/2016 vom 1. Juni 2016 ein, mit dem die Regie-
rungsratsbeschlüsse Nr. 1494/2015 und Nr. 1495/2015 vom 9. Dezember
2015 aufgehoben wurden und der Beschwerdeführerin (Standorte Orani-
enburg und Belvoir) für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis am 30. Juni 2017 der
Leistungsauftrag «Spezialisierte Palliative Care im Spital» erteilt wurde.
Der Regierungsratsbeschluss Nr. 250/2014 vom 26. Februar 2014 betref-
fend Leistungsauftrag «Palliative Care Kompetenzzentrum» wurde aufge-
hoben. In Bezug auf die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens bean-
tragte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stel-
lungnahme einzuräumen sei, ob sie an ihrem Antrag auf einen unbefriste-
ten Leistungsauftrag festhalten wolle. Gegebenenfalls sei das Beschwer-
deverfahren hinsichtlich der strittigen Befristung fortzusetzen. Diesfalls be-
antragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10).
H.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 12. Juli 2016 Stellung und
stellte folgende Rechtsbegehren:
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Am Rechtsbegehren Nr. 1 gemäss Beschwerde vom 22. Januar 2016 wird fest-
gehalten, sofern ihm durch die neue Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2016
(RRB Nr. 632/2016) nicht entsprochen wurde:
a. Die neue Verfügung der Vorinstanz (RRB Nr. 632/2016) vom 1. Juni 2016
sei abzuändern und der Beschwerdeführerin sei für die beantragte Leis-
tungsgruppe «Spezialisierte Palliative Care im Spital» ein unbefristeter Leis-
tungsauftrag zu erteilen.
b. Eventualiter sei die neue Verfügung der Vorinstanz (RRB Nr. 632/2016) vom
1. Juni 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass das Rechtsbegehren, wonach ihr
für beide Stationen ein gemeinsamer Leistungsauftrag zu erteilen sei, ge-
genstandslos geworden sei. Allerdings sei mit der neuen Verfügung bloss
ein befristeter Leistungsauftrag erteilt worden. In diesem Punkt sei dem
Rechtsbegehren nicht entsprochen worden, weshalb das Verfahren fortzu-
setzen sei (BVGer-act. 12).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2016 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer-act. 13).
J.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 19. Januar 2017 beantragte
die Beschwerdeführerin, dass ihr eventualiter ein befristeter Leistungsauf-
trag bis zur Verfügung der neuen Spitalliste zu erteilen sei, weil der Zeit-
punkt der Verfügung der neuen Spitalliste nach wie vor ungewiss sei
(BVGer-act. 14).
K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2017,
dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen seien. So-
fern für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 weiterhin Bedarf nach den Leistungen
der Beschwerdeführerin bestehe und somit eine unüberbrückbare Versor-
gungslücke bis zu den neu erteilten Leistungsaufträgen entstehe, werde
der Leistungsauftrag der Beschwerdeführerin gegebenenfalls verlängert
(BVGer-act. 17).
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Seite 6
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2017 wurde der Schriftenwech-
sel erneut abgeschlossen (BVGer-act. 18).
M.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. April 2017 unaufge-
fordert weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der neuen Spitalliste des
Kantons Bern ein (BVGer-act. 19). Die Eingabe vom 28. April 2017 wurde
der Vorinstanz inklusive Beilagen am 2. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zu-
gestellt (BVGer-act. 20).
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich
nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abwei-
chungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2
KVG.
2.
2.1 Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierun-
gen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
führt werden. Die angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrats des Kan-
tons Bern wurden gestützt auf Art. 39 KVG erlassen (vgl. zum Anfechtungs-
gegenstand bei Spitallistenbeschlüssen BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Die Beschwerdeführerin hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die an-
gefochtenen Regierungsratsbeschlüsse besonders berührt und hat inso-
weit an deren Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdi-
ges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem
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auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, grundsätzlich einzu-
treten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.2 Die beiden ursprünglich angefochtenen Beschlüsse Nr. 1494/2015 und
Nr. 1495/2015 vom 9. Dezember 2015 wurden im Rahmen einer Wieder-
erwägung lite pendente mit Beschluss der Vorinstanz Nr. 632/2016 vom
1. Juni 2016 aufgehoben. Im neuen Beschluss wurde dem Antrag der Be-
schwerdeführerin, die beiden Stationen Oranienburg und Belvoir als einen
Standort zu behandeln und vom Leistungsauftrag «Spezialisierte Palliative
Care im Spital» zu erfassen, nachgekommen. Entgegen dem Antrag der
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz diesen Leistungsauftrag jedoch nur
befristet erteilt.
2.3 Erlässt die Verwaltung lite pendente eine Wiedererwägungsverfügung
im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG, so tritt diese an die Stelle der früheren
Verfügung (ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N 44 zu Art. 58). Sofern
diese neue Verfügung wie hier die Begehren der beschwerdeführenden
Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslo-
sigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt als mitangefochten im fort-
zusetzenden Verfahren (vgl. dazu AUGUST MÄCHLER, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 18 zu Art. 58;
PFLEIDERER, a.a.O., N 52 zu Art. 58). Über die in der neuen Verfügung der
Vorinstanz materiell ungelöst gebliebenen Streitfragen hat das Bundesver-
waltungsgericht zu befinden, ohne dass die Beschwerdeführerin die zweite
Verfügung anzufechten braucht (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 163 Rz. 3.46).
2.4 Soweit die Vorinstanz im neuen Beschluss Nr. 632/2016 vom 1. Juni
2016 den Leistungsauftrag «Spezialisierte Palliative Care im Spital» erteilt
und dabei die beiden Stationen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt,
als einen Standort behandelt hat, ist die Beschwerde gegenstandslos ge-
worden. Auf die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde gerügte Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs (vorgängige Anhörung und Begründungs-
pflicht) muss daher nicht eingegangen werden. Ebenfalls hinfällig ist die
Frage nach der Einräumung einer Übergangsfrist für die Station Belvoir,
zumal sich eine solche erst bei einem Entzug bzw. bei einer verweigerten
Wiedererteilung des Leistungsauftrags stellen würde. Die Befristung des
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Leistungsauftrags ist jedoch nach wie vor umstritten, weshalb das Be-
schwerdeverfahren entsprechend dem ausdrücklichen Antrag der Be-
schwerdeführerin diesbezüglich fortzuführen ist.
3.
3.1 Mit Beschwerde gegen einen Spitallistenentscheid im Sinne von Art. 39
Abs. 1 KVG kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden. Nicht zulässig ist hingegen die Rüge der Unangemessenheit
(Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG i.V.m. Art. 49 VwVG). Bei der Spitalplanung und
beim Erlass der Spitalliste verfügt der Kanton über einen erheblichen Er-
messensspielraum (Urteil des BVGer C-401/2012 vom 28. Januar 2014
E. 3.2; C-6088/2011 vom 6. Mai 2014 E. 2.5.3.2; C-4302/2011 E. 4.1; vgl.
auch BGE 132 V 6 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212; THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N 48 zu
Art. 62).
4.
4.1 Art. 39 Abs. 1 KVG bestimmt in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG,
unter welchen Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden. Dem-
nach muss ein Spital für die Zulassung unter anderem der von einem oder
mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsge-
rechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften ange-
messen in die Planung einzubeziehen sind (Bst. d). Zudem müssen die
Spitäler, in der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spital-
liste des Kantons aufgeführt sein (Bst. e).
Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG regeln die Dienstleistungs- und Infrastrukturvo-
raussetzungen, welche in erster Linie durch die Behörden des Standort-
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kantons zu prüfen sind. Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Koordi-
nationsvoraussetzung und Bst. e eine Publizitäts- und Transparenzvoraus-
setzung (an welche Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Vorausset-
zungen gemäss Bst. d und e sollen eine Koordination der Leistungserbrin-
ger, eine optimale Ressourcennutzung und eine Eindämmung der Kosten
bewirken (BVGE 2010/15 E. 4.1; C-401/2012 E. 6.1; Urteil BVGer C-
6266/2013 vom 29. September 2015 E. 3.2, je m.w.H.).
4.2 Seit dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG zudem
(ausdrücklich) verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2) und im
Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschwei-
zerische Planung zu beschliessen (Abs. 2bis). Weiter hat der Bundesrat ein-
heitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaft-
lichkeit zu erlassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungserbringer
und die Versicherer anzuhören hat (Abs. 2ter). Diesem Auftrag ist der Bun-
desrat mit dem Erlass der Art. 58a ff. KVV (SR 832.102; in Kraft seit 1. Ja-
nuar 2009) nachgekommen.
4.3 Die Spitalplanung für eine bedarfsgerechte Versorgung im Sinne von
Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG umfasst die Sicherstellung der stationären Be-
handlung im Spital für Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die
Planung erstellen. Die Kantone haben ihre Planung periodisch zu überprü-
fen (Art. 58a KVV).
4.4 Gemäss Art. 58b KVV ermitteln die Kantone den Bedarf in nachvoll-
ziehbaren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewie-
sene Daten und Vergleiche (Abs. 1). Sie ermitteln das Angebot, das in Ein-
richtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste
aufgeführt sind (Abs. 2). Sie bestimmen das Angebot, das durch die Auf-
führung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste
gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zu sichern ist, damit die Versorgung ge-
währleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV
ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV er-
mittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der
Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere
die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang
der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist so-
wie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leis-
tungsauftrages (Abs. 4). Weiter werden die Kriterien festgelegt, welche bei
der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu beachten sind, näm-
lich die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der notwendigen
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Qualität und im Spitalbereich die Mindestfallzahlen und die Nutzung von
Synergien (Abs. 5).
4.5 Für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur Behand-
lung von akutsomatischen Krankheiten sowie in Geburtshäusern schreibt
Art. 58c Bst. a KVV eine leistungsorientierte Planung vor.
4.6 Art. 58e KVV sieht vor, dass die Kantone auf ihrer Liste nach Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG die inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auffüh-
ren, die notwendig sind, um das nach Art. 58b Abs. 3 KVV bestimmte An-
gebot sicherzustellen (Abs. 1). Auf den Listen wird für jedes Spital das dem
Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt (Abs. 2).
Die Kantone erteilen jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauf-
trag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG. Dieser kann insbesondere die Pflicht
zum Notfalldienst beinhalten (Abs. 3).
4.7 Gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG
vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung [nachfolgend: UeB KVG])
müssen die kantonalen Spitalplanungen spätestens drei Jahre nach dem
Einführungszeitpunkt der Regelungen gemäss Abs. 1 UeB KVG (d.h. spä-
testens auf den 1. Januar 2015) den Anforderungen von Art. 39 KVG ent-
sprechen. Dabei müssen sie auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirt-
schaftlichkeit abgestützt sein.
5.
5.1 Im Beschluss Nr. 632/2016 vom 1. Juni 2016 hat die Vorinstanz zu-
nächst ihr Vorgehen bei der Versorgungsplanung und der Erteilung der
Leistungsaufträge erläutert. Dabei hielt sie fest, dass sie sich bis zum Vor-
liegen der Folgeplanung noch auf die Versorgungsplanung 2011-2014 ab-
stütze. Zudem habe sie der Spitalliste grundsätzlich die Struktur und Pro-
zessqualitätskriterien der Zürcher Leistungsgruppensystematik zu Grunde
gelegt. Im Fall des Leistungsauftrags «Spezialisierte Palliative Care in ei-
nem Spital» hat die Vorinstanz in Bezug auf die Definition und die Anforde-
rungen jedoch eine Anpassung an die bernischen Verhältnisse als notwen-
dig erachtet und zur Erarbeitung dieses Leistungsauftrags ein Gutachten
bei der Hochschule Luzern eingeholt. Eine zentrale Anforderung für den
Leistungsauftrag sei, dass die Notfallaufnahme von Palliativpatientinnen
und Palliativpatienten rund um die Uhr gewährleistet sein müsse. Die Not-
fallaufnahme werde im Kanton Bern allein durch den Leistungsauftrag «Ba-
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sispaket» geregelt. Aufgrund der gutachterlichen Empfehlungen sei festge-
legt worden, dass Spitäler ohne den bernischen Leistungsauftrag «Basis-
paket» nur dann spezialisierte Palliative Care gemäss diesem Leistungs-
auftrag erbringen könnten, wenn sie an ein Akutspital mit dem Leistungs-
auftrag «Basispaket» organisatorisch oder durch eine rechtlich verbindli-
che Kooperation angebunden seien.
5.2 Nicht umstritten sind die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Be-
schwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 58b Abs. 4 KVV sowie die
leistungsgruppenspezifischen Voraussetzungen für die Erteilung des Leis-
tungsauftrags «Spezialisierte Palliative Care im Spital» gemäss Fakten-
blatt (Beilage 11 zu BVGer-act. 11) in Bezug auf beide Stationen (Oranien-
burg und Belvoir) erfüllt. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über keinen
eigenen Leistungsauftrag «Basispaket», hat aber mit einem Spital mit ei-
nem Leistungsauftrag «Basispaket» eine Leistungsvereinbarung über die
Triage von Palliativpatientinnen und -patienten abgeschlossen. Ebenfalls
nicht umstritten ist, dass ein grundsätzlicher Bedarf nach den Leistungen
der Beschwerdeführerin im Bereich spezialisierte Palliative Care besteht.
Insofern ist davon auszugehen, dass die der Spitalliste zugrundeliegende
Versorgungsplanung trotz gerügter Bundesrechtswidrigkeit nicht umstritten
ist. Gemäss übereinstimmendem Standpunkt der Parteien ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen für die Ertei-
lung des Leistungsauftrags «Spezialisierte Palliative Care im Spital» erfüllt.
Umstritten ist einzig die Befristung dieses Leistungsauftrags.
6.
Im Rahmen der eingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts ist zu prüfen, ob die Befristung des Leistungsauftrags «Spezialisierte
Palliative Care im Spital» gegen Bundesrecht verstösst.
6.1 Im Beschluss vom 1. Juni 2016 hält die Vorinstanz fest, dass sie den
Leistungsauftrag «Spezialisierte Palliative Care im Spital» an Spitäler, wel-
che nicht über den Leistungsauftrag «Basispaket» verfügten, nur befristet
bis zum 30. Juni 2017 erteilt habe. Als Grund dafür gab sie an, dass geplant
sei, gestützt auf die neue Versorgungsplanung auf Mitte des Jahres 2017
neue Spitallisten zu verfügen. Im Zuge der Versorgungsplanung 2016
werde dann geprüft, ob noch ein Bedarf bestehe, Leistungserbringern ei-
nen Leistungsauftrag «Spezialisierte Palliative Care in einem Spital» zu er-
teilen, die selber über keinen Leistungsauftrag «Basispaket» verfügten. Die
Beschwerdeführerin verfüge über keinen eigenen Leistungsauftrag «Basis-
paket», weshalb ihr der Leistungsauftrag «Spezialisierte Palliative Care in
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einem Spital» nur befristet bis am 30. Juni 2017 erteilt werden könne. In
ihren Stellungnahmen vom 17. Juni 2016 und vom 21. Februar 2017 hält
die Vorinstanz ergänzend fest, dass kein bundesrechtlicher Anspruch der
Leistungserbringer auf unbefristete Leistungsaufträge bestehe.
6.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass eine Befristung des Leis-
tungsauftrags aus dem Grund, dass ein Leistungsauftrag «Basispaket»
fehle, rechtswidrig sei. Sie macht geltend, dass nicht ersichtlich sei, wes-
halb die bernischen Verhältnisse von den Leistungserbringern das Basis-
paket bzw. die Anbindung an ein Akutspital erforderten. Die Zürcher Leis-
tungsgruppensystematik sehe dies nicht vor. Das Erfordernis des Basispa-
kets diene nicht der Leistungsqualität, sondern der Kapazitätsbeschrän-
kung. Es bestünden keine sachlichen Gründe für die Befristung, weil die
Qualität der Leistungserbringung nicht davon abhänge, ob das «Basispa-
ket» von der Leistungserbringerin selbst oder von einem anderen Spital,
mit dem die Leistungserbringerin einen Kooperationsvertrag habe, er-
bracht werde. Im Gutachten, auf das die Vorinstanz abgestellt habe, werde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Notfallaufnahme auch mittels
Kooperation sichergestellt werden könne. Des Weiteren liege eine rechts-
ungleiche Behandlung von Leistungserbringern mit eigenem «Basispaket»
und solchen, die das «Basispaket» in Kooperation mit einem anderen Spi-
tal erbringen, vor. Es entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz künftig die
stationäre spezialisierte Palliative Care nur noch in Akutspitälern anbieten
wolle. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass sie von allen Be-
werbern über die längste Erfahrung im Bereich der stationären spezialisier-
ten Palliative Care verfüge und mit Ausnahme des Inselspitals alle anderen
Bewerber keine Spezialkenntnisse in diesem Bereich hätten. Die Befris-
tung des Leistungsauftrags erscheine geradezu willkürlich und stelle daher
eine Rechtsverletzung dar. Auch sei der Bedarf an ergänzenden Leistungs-
erbringern ohne Leistungsauftrag Basispaket nicht geprüft worden. Im
Kanton Bern bestehe kein Überangebot im Bereich der akuten spezialisier-
ten Palliativversorgung, weshalb allein deshalb schon ein unbefristeter
Leistungsauftrag erteilt werden müsste. Weiter macht die Beschwerdefüh-
rerin geltend, dass zu befürchten sei, dass die neue Spitalliste in Bezug auf
den Leistungsauftrag «Spezialisierte Palliative Care im Spital» nicht auf
Mitte des Jahres 2017 verfügt werde und die Leistungserbringung zulasten
der OKP für die Beschwerdeführerin nur noch bis Ende Juni 2017 möglich
sei. Für die Leistungserbringer mit einem unbefristeten Leistungsauftrag
wäre die Leistungserbringung auch nach Ende Juni 2017 möglich.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht in Bezug auf die angeordnete Befristung.
C-490/2016
Seite 13
7.
7.1 Im Verwaltungsrecht gehört die Befristung – wie die Auflagen und Be-
dingungen – zu den sogenannten Nebenbestimmungen von Verfügungen
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 906 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 90 ff.). Die Befristung begrenzt die
zeitliche Rechtswirksamkeit einer Verfügung (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL-
LER, a.a.O., Rz. 91). Nach Ablauf der Frist fallen die behördlichen Anord-
nungen (bzw. die eingeräumten Rechte oder auferlegten Pflichten, vgl.
Art. 5 VwVG) dahin, ohne dass es einer neuen (aufhebenden) Verfügung
bedarf (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 22). Das KVG
und die KVV sehen die Möglichkeit der Befristung eines Leistungsauftrags
nicht ausdrücklich vor. Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt zwar auch für die
Befristung. Diese braucht jedoch nicht ausdrücklich in einem Rechtssatz
vorgesehen zu sein; wo eine solche ausdrückliche Grundlage fehlt, kann
die Zulässigkeit der Befristung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck,
aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen In-
teresse hervorgehen. Unzulässig ist eine Befristung hingegen dann, wenn
sie sachfremd ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 205 Rz. 918;
FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, 1986, S. 292 f.; vgl. auch Urteil des BVGer
C-5818/2012 vom 1. September 2015 E. 7.4).
7.2 Dem Kanton kommt hinsichtlich seiner Spitalplanung grosses Ermes-
sen zu und er ist verpflichtet, seine Planung periodisch zu überprüfen und
anzupassen (vgl. Art. 58a Abs. 1 KVV; Urteil des BVGer C-2386/2012, C-
1874/2014 vom 21. August 2015 E. 4.2). Die Zulassung als Spital steht da-
mit unter dem Vorbehalt der laufenden Überprüfung und Anpassung der
Spitalplanung und der Spitalliste (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversi-
cherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV,
Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 665 R. 838 mit Hinweisen). Leistungs-
aufträge können langfristig oder auch nur kurz- bis mittelfristig erteilt wer-
den (EUGSTER, a.a.O., S. 664 Rz. 834). Wenn die Vorinstanz den Leis-
tungsauftrag an die Beschwerdeführerin zwecks Sicherstellung einer spä-
teren Überprüfung des Bedarfs nach ihrem Angebot nur befristet erteilt hat,
kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass dies gegen Bun-
desrecht verstösst und unhaltbar wäre. Zudem ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht geltend gemacht, dass die Befristung des Leistungsauftrags
dem Zweck der Spitalplanung, der Sicherstellung einer bedarfsgerechten
Versorgung der Bevölkerung sowie der Eindämmung der Kosten bzw. der
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Seite 14
Vermeidung von Überkapazitäten (Urteil des BVGer C-6266/2013 vom
29. September 2015 E. 4.5) widerspricht.
7.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Befristung des
Leistungsauftrags gegen die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot
verstosse, weil das Fehlen des Leistungsauftrags «Basispaket» kein sach-
liches Kriterium für eine Befristung sei, ist festzuhalten, dass der Rechts-
gleichheit im Zusammenhang mit der Spitalplanung nur eine einge-
schränkte Bedeutung zukommt. Es liegt in der Natur einer Planung, dass
potentielle Leistungserbringer, die sich unter Umständen in der gleichen
Lage befinden, verschieden behandelt werden können. Es genügt daher,
dass eine Planung objektiv vertretbar, das heisst nicht willkürlich ist. Mit
anderen Worten fällt hier der Grundsatz der Rechtsgleichheit mit dem Will-
kürverbot zusammen (BGE 138 II 398 E. 3.6; EUGSTER, a.a.O., S. 656
Rz. 804). Zu beachten ist auch, dass es sich beim Entscheid, ob ein Spital
in die Spitalliste aufzunehmen sei, um einen politischen Entscheid handelt
und dementsprechend kein gesetzlicher Anspruch eines einzelnen Spitals
auf Aufnahme in die Spitalliste besteht (vgl. BGE 133 V 123 E. 33; BVGE
2013/46 E. 6.3.3). Dies muss umso mehr für die Frage der Befristung eines
erteilten Leistungsauftrags gelten.
7.4 Willkürlich ist ein Entscheid rechtsprechungsgemäss nicht schon dann,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuzie-
hen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis un-
haltbar ist (vgl. BGE 142 V 513 E. 4.2 m.H.). Vorliegend kann es nicht als
unhaltbar bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz bezüglich der Befris-
tung des Leistungsauftrags in Ausübung ihres weiten Ermessens zwischen
Spitälern mit eigenem Leistungsauftrag «Basispaket» und Spitälern, die
eine Notfallaufnahme über ein Partnerspital sicherstellen, unterscheidet.
Die Vorinstanz hat ein sachliches Kriterium herangezogen und dieses auf
alle Leistungserbringer, die um einen Leistungsauftrag «Spezialisierten
Palliative Care im Spital» ersucht haben, angewendet. Sie hat zudem be-
reits im Faktenblatt «Leistungsauftrag für spezialisierte Palliative Care in
einem Spital» transparent gemacht, dass die Leistungsaufträge «Speziali-
sierte Palliative Care im Spital» für Spitäler ohne Leistungsauftrag «Basis-
paket» befristet erteilt werden und der Bedarf im Zug der Versorgungspla-
nung 2016 geprüft werden. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums
C-490/2016
Seite 15
der Vorinstanz im Rahmen der Spitalplanung ist es nicht Sache des Ge-
richts zu entscheiden, ob die Anwendung dieses Kriteriums angemessen
ist oder ob es zweckmässiger wäre, beide Gruppen gleich zu behandeln.
Ob es zulässig ist, den Leistungsauftrag «Spezialisierte Palliative Care im
Spital» künftig nur noch an Spitäler zu vergeben, die eine Notfallaufnahme
mit einem eigenen Leistungsauftrag «Basispaket» sicherstellen können, ist
hier nicht zu entscheiden. Auch auf die abweichenden Anforderung in Be-
zug auf die Sicherstellung einer Notfallaufnahme für Palliativpatientinnen
und Palliativpatienten beim Leistungsauftrag «Palliative Care Kompetenz-
zentrum» gemäss der Zürcher Leistungsgruppensystematik ist nicht einzu-
gehen. Die Nichterteilung des Leistungsauftrags ist hier nicht Prozess-
thema. Zudem ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersicht-
lich, hat doch die Vorinstanz die Gründe für die Befristung genannt und die
sachgerechte Anfechtung der Regierungsratsbeschlüsse war ohne Weite-
res möglich.
7.5 Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern die Beschwerdeführerin mit dem
Argument, es bestehe im Bereich der stationären spezialisierten Palliative
Care im Kanton Bern kein Überangebot bzw. der Bedarf nach Leistungser-
bringern ohne den Leistungsauftrag «Basispaket» sei nicht abgeklärt, eine
Bundesrechtswidrigkeit der Befristung des Leistungsauftrags ableiten will,
zumal ihr der Leistungsauftrag erteilt wurde und der Entscheid, ob auch
künftig noch Bedarf an ihrem Angebot im Bereich spezialisierte Palliative
Care besteht, noch nicht getroffen wurde. Der Beschwerdeführerin steht es
offen, rechtzeitig um eine weitere Erteilung des Leistungsauftrags «Spezi-
alisierte Palliative Care im Spital» zu ersuchen. Auch unter dem Aspekt des
Bedarfs kann somit die Befristung des Leistungsauftrags durch die Vo-
rinstanz nicht als rechtsfehlerhaft qualifiziert werden. Nicht zu äussern hat
sich hingegen das Gericht zur Frage der Angemessenheit einer Befristung
(Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG).
7.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit sie nicht ge-
genstandslos geworden ist, als unbegründet und ist daher abzuweisen.
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Seite 16
8.
8.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die
Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren ge-
genstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei
auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Verfah-
renskosten werden Vorinstanzen oder unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die Vorinstanz hat ihre angefochtenen Verfügungen nach ergänzender
Sachverhaltsabklärung aufgrund eines nach Erhebung der Beschwerde
durchgeführten Augenscheins in Wiedererwägung gezogen, weshalb sie
die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu vertreten hat. Soweit
der Leistungsauftrag «Spezialisierte Palliative Care im Spital» auch auf die
Station Belvoir ausgeweitet wurde, ist die Beschwerdeführerin als obsie-
gend zu betrachten (vgl. Art. 5 VGKE). Im Übrigen gilt sie als unterliegend,
nachdem die Beschwerde – soweit sie noch hinsichtlich der Frage der Be-
fristung materiell zu beurteilen war – abzuweisen ist und auf das Feststel-
lungsbegehren nicht eingetreten wurde. Unter dieser Umständen sind die
Verfahrenskosten, die unter Berücksichtigung des Umfangs und der
Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanzi-
ellen Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG) auf Fr. 4‘000.– festzu-
setzen sind, im Umfang von Fr. 1‘333.– der Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
Der Restbetrag von Fr. 2‘667.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstat-
ten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.3 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch
auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 15 VGKE). Die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin hat in der Kostennote vom 19. Januar 2017 für das gesamte Be-
schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 16‘632.– (55 Arbeitsstun-
den à Fr. 280.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) geltend gemacht (BVGer-
act. 5), was nicht unangemessen erscheint. Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit einer um
einen Drittel reduzierten Parteientschädigung von Fr. 11‘088.– (inkl. Mehr-
wertsteuer) zu entschädigen.
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Seite 17
9.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141
V 361).
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und so-
weit sie nicht infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘333.– aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 2‘667.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 11‘088.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 1494/2015; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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