Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4902/2011
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
M._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 15. März 2011 beantragte die aus Kenia stammende M._______
(geb. 1985, im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der
Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Schengenvisum für die Dauer
von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im
Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger V._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) sowie dessen Ehefrau, ihre Tante,
besuchen zu wollen. Diese hatten am 9. März 2011 eine entsprechende
Einladung an die Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Die schweizerische Vertretung in Nairobi wies die Erteilung der
nachgesuchten Einreisebewilligung wegen fehlender Voraussetzungen
mit Verfügung vom 21. März 2011 ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 31. Mai 2011 beim
Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz die Einsprache am 19. August 2011 ab. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert
betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus
welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck
festzustellen sei. Bestehe zudem bereits ein gewisses (familiäres)
Beziehungsnetz in der Schweiz, müsse das Risiko einer nicht
anstandslosen Wiederausreise als grundsätzlich hoch eingestuft werden.
Bei der Eingeladenen handle es sich um eine junge, unverheiratete
Person ohne feste Arbeitsstelle und regelmässiges Einkommen. Ihr
oblägen somit im Heimatland keine besonderen beruflichen
Verpflichtungen oder familiären Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2011 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des
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gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, es bestehe kein Risiko, dass die Eingeladene in der
Schweiz bleibe, habe er doch als Gastgeber für deren fristgerechte
Wiederausreise garantiert.
In einer eigenen Eingabe vom 6. September 2011, ergänzt durch zwei
entsprechende Schreiben ihrer Eltern, versichert die Gesuchstellerin,
dass sie die Schweiz nach ihrem dreimonatigen Aufenthalt wieder
verlassen werde, um ihre Ausbildung im Heimatland abzuschliessen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011
auf Abweisung der Beschwerde. Besondere persönliche Verpflichtungen,
welche eine fristgerechte Wiederausreise als hinreichend gesichert
erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr seien die
Angaben zur beruflichen Tätigkeit widersprüchlich. Während sich die
Eingeladene im Visumsantrag als Diplomstudentin bezeichnet habe, habe
der Gastgeber angegeben, die Gesuchstellerin verfüge über eine feste
Anstellung als Coiffeuse. Die eingereichten Belege zum Studium gäben
weder Aufschluss über die Dauer der Ausbildung noch über den
Ausbildungsstand der Eingeladenen.
F.
In seiner Replik vom 10. November 2011 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest, äussert sich
jedoch nicht zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen.
Stattdessen versichert er erneut, dass sein Gast die Schweiz fristgerecht
wieder verlassen werde.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu
Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kenianischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTAPersonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich der SchengenAssoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den SchengenBesitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine
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Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
SchengenAssoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen
Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
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2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 132], Art. 4 VEV).
4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2
Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst.
a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf
des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu
PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des SchengenRaums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen
Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die
Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu
belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art.
21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie
sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt
vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE
2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum
Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK).
4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum
ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum
geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt
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werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er
berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als kenianische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3. Obwohl Kenia die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der
ostafrikanischen Region ausweisen kann, leben knapp 60% der
Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, ungefähr 25% müssen mit
weniger als 1 USDollar pro Tag auskommen. 60% der Einwohner in der
Hauptstadt Nairobi leben in Slums (Quelle: Webseite des Deutschen
Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges > Reise & Sicherheit >
Auswahl Kenia > Wirtschaftspolitik, Stand: September 2011, besucht im
Januar 2012). Geschätzte 40% [Stand 2008] der arbeitsfähigen
Bevölkerung sind arbeitslos (Quelle: Webseite der Central Intelligence
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Agency [CIA]: > The World Factbook > Auswahl Kenya >
Economy, besucht im Januar 2012). Entsprechend hoch ist der Anteil
jener, die versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die
Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine
(bessere) Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt
sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen
Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im
Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt
dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in
ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine ledige, 26jährige
Frau, welche in Nairobi, der Hauptstadt und zugleich grössten Stadt
Kenias, lebt. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten
weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere
Angaben gemacht, sondern lediglich angeführt, die Eltern und
Geschwister der Eingeladenen lebten ebenfalls in Kenia. Es kann
demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder
familären Umfeld der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar
Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins
Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter
wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende
nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können,
den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der
Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich
effizienter unterstützen zu können.
6.2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere
Gewähr für eine Wiederausreise. Im Visumsverfahren gab die
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Gesuchstellerin selber an, sie befinde sich in Ausbildung am "Nairobi
Aviation College", wo sie einen von ihren Gastgebern finanzierten 15
monatigen Diplomkurs absolviere ("Diploma in computerised tours and
travel"). Ungeachtet dessen brachte der Beschwerdeführer gegenüber
der kantonalen Migrationsbehörde vor, die eingeladene Nichte verfüge
über eine feste Anstellung als Coiffeuse in Nairobi, ohne jedoch
entsprechende Arbeitsverträge oder allfällige Einkommensbelege
vorzuweisen, welche die geltend gemachten beruflichen Bindungen der
Gesuchstellerin in Kenia hätten nachweisen können. Vor diesem
Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen dreimonatigen
Auslandaufenthaltes, der von den Gastgebern finanziert werden muss, ist
nicht davon auszugehen, dass die Eingeladene tatsächlich über eine
massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche
Existenz in ihrem Heimatland verfügt, welche die Gefahr eines
Verbleibens in der Schweiz bzw. im SchengenRaum über den
deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse.
6.3. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die
Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser
Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des
Beschwerdeführers sowie sein Hinweis, dass mittlerweile auch seine
Ehefrau über das Schweizer Bürgerrecht verfüge, nichts zu ändern. Als
Gastgeber kann er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht
aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen
(vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).
6.4. Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch
darauf hingewiesen hatte, der Stiefsohn seiner Ehefrau sei wiederholt
besuchshalber in der Schweiz gewesen und jeweils fristgerecht und
anstandslos ins Heimatland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen,
dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter
welchen Umständen diesem vor mehr als sechs Jahren Einreisevisa
erteilt wurden. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt
– eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht
ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen
werden kann.
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6.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 28. September 2011 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: