Abtei lung II I
C-4904/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Kroatien),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Y._______,
Vorinstanz.
Altersrente (einmalige Abfindung);
Verfügung der SAK vom 3. März 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4904/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1945 geborene kroatische Staatsbürgerin A.________
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnt in Kroatien.
Sie arbeitete von 1963 – 1965 an Saisonstellen in Schweizer Hotels in
X._______ und W._______ (act. SAK/79). Nach ihrer Heirat am (...)
1965 kam im (...) 1965 ihr Sohn zur Welt. In den Jahren 1968 und
1969 arbeitete sie nochmals in einem Hotel in W.________ (act.
SAK/80, 89). Am 29. Juni 1969 reiste sie, kurz vor der Geburt ihrer
Tochter im (...) 1969, aus der Schweiz aus.
Ihr im Jahr 1939 geborener Ehemann arbeitete ab 31. Dezember 1968
mit B-Bewilligung, ab Oktober 1975 mit C-Bewilligung bis im Mai 1992
in der Schweiz (act. SAK/37 – 40, 133 f.).
B.
Am 25. Mai 2007 stellte die Versicherte bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) Antrag auf Vorbezug der
Altersrente. Gleichzeitig teilte sie mit, sie habe in der Schweiz nur
während elf Saisons gearbeitet. Da sie annehme, dass die Rente
ziemlich klein werde, beantrage sie deren Auszahlung als einmalige
Abfindung (act. SAK/91 – 94, 95). Der kroatische Versicherungsträger
reichte der SAK das am 15. Juni 2007 unterzeichnete Formular ein
(act. SAK/96 – 99).
C.
Mit Verfügung vom 3. März 2008 sprach die Vorinstanz der Versicher-
ten eine einmalige Abfindung von Fr. 7'830.--, gestützt auf eine Bei -
tragsdauer von einem Jahr und elf Monaten (1963: 4 Monate, 1964:
3 Monate, 1965: 4 Monate, 1968: 6 Monate, 1969: 6 Monate [Januar –
Juni] act. SAK/89, inkl. hälftige Erziehungsgutschriften in den Jahren
1968 und 1969 [act. SAK/61]) mit Kürzung wegen Rentenvorbezug ab
1. Februar 2008, zu (act. SAK/112 – 115).
D.
Mit Eingabe vom 19. März 2008 erhob sie Einsprache gegen die
Verfügung vom 3. März 2008 und begründete diese damit, dass sie
insgesamt während fünf Jahren und sechs Monaten in der Schweiz
gearbeitet habe. Ebenfalls habe sie während ihrem Aufenthalt in der
Schweiz zwei Kinder bekommen (act. SAK/124).
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C-4904/2008
E.
Die Vorinstanz holte in der Folge bei der Fremdenpolizei des Kantons
V._______ Auskünfte über den Aufenthalt der Versicherten und ihres
Ehemannes für die Jahre 1963 – 1969 bzw. 1963 – 1992 ein (act.
SAK/125 – 134).
Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2008 wies die SAK die Ein-
sprache ab. Sie erläuterte darin die Berechnungsweise der Beitrags-
jahre und -monate und begründete den Entscheid damit, dass der An-
spruch gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts nach den „Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen
Beitragsdauer in den Jahren 1948 – 1968“ des Bundesamts für Sozial-
versicherung festgesetzt worden sei. Die Ermittlungen bei der Frem-
denpolizei des Kantons Waadt hätten ergeben, dass die Versicherte
während ihres Aufenthalts in der Schweiz nur eine Saisonbewilligung
und nicht eine Daueraufenthaltsbewilligung gehabt habe. Da für den
fraglichen Zeitraum keine rechtsgenüglichen Belege über eine zusätz-
liche Tätigkeit vorliegen würden, habe sich nur eine Beitragsdauer von
einem Jahr und elf Monaten ergeben (act. SAK/135 f.).
F.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 (Poststempel) reichte die Beschwerde-
führerin – vertreten durch Rechtsanwalt Duka Radovic – beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte die Zusprechung
einer Abfindung aufgrund einer Beitragsdauer von fünf Jahren und
sechs Monaten sowie eine Zahlung für die Kinder während deren Min -
derjährigkeit, solange sie gearbeitet habe. Gleichzeitig machte sie
sinngemäss geltend, ihr sei am (...) 2006 ein künstliches Hüftgelenk
eingesetzt worden. Seither sei sie zu über 70% invalid, weshalb sie
eine Invalidenrente beantrage und eventualiter einen Antrag auf
Pflegegelder stelle (act. 1).
G.
Die Vorinstanz reichte als Vorakten die AHV-Akten des Ehepaars
Bungur-Makasan ein und beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
18. August 2008, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einsprache-
entscheid vom 10. Juni 2008 sowie die Verfügung vom 3. März 2008
seien zu bestätigen. Sie begründete dies damit, dass sich gestützt auf
ihre Nachforschungen eine Beitragsdauer von einem Jahr und elf Mo-
naten ergeben habe (act. 3).
Seite 3
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H.
Mit Verfügung vom 3. September 2008 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, Gegenstand im vorliegenden Verfahren bilde einzig die
Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 10. Juni 2008 sowie
der Verfügung vom 3. März 2008.
Gleichzeitig leitete es eine Kopie der Beschwerde (inkl. diesbezügliche
Beweismittel) an die für das allfällige IV-Verfahren zuständige IV-Stelle
für Versicherte im Ausland IVSTA weiter (act. 4).
I.
In ihrer Replik vom 30. September 2008 (Poststempel) hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 5).
J.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 übermittelte das Bundesver-
waltungsgericht die Replik an die Vorinstanz und schloss den Schrif-
tenwechsel ab (act. 6).
K.
Am 26. November 2009 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Sep-
tember 2009 an die IVSTA inklusive Beilagen, welche sich wiederum
auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beitragszeit von
fünf Jahren und sechs Monaten bezog (act. 7).
L.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 bei der IVSTA teilte der Vertreter
der Beschwerdeführerin mit, seine Klientin lasse sich nicht mehr von
ihm vertreten.
Die Eingabe wurde am 21. Januar 2010 ans Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet (act. 8).
M.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Ver-
fügungen betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Aus-
land (Art. 62 AHVG).
1.2
1.2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt bildet einzig der vorinstanzliche Endentscheid. Das Anfechtungs-
objekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streit-
gegenstandes begrenzt (BGE 133 II 38 E. 2 sowie ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 403 f.). Gegenstand kann nur sein,
was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach rich-
tiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand in der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demzufolge nur das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 25 Rz. 2.7 f.).
1.2.2 Bei der angefochtenen Einspracheverfügung handelt es sich um
einen vorinstanzlichen Endentscheid der SAK betreffend die Zuspra-
che, die Beitragsermittlung und die Berechnung einer einmaligen Ab-
findung anstelle einer Altersrente gemäss AHVG.
Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit nicht Streit-
gegenstand bildet die Frage nach einem allfälligen Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenver-
sicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie nach einem allfälligen
sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Pflegeleistungen.
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1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da
gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend-
bar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einsprache-
verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist. Sie hat mit Vollmacht vom 14. Juli 2008 Rechtsanwalt
Duka Radovic zur Vertretung ihrer Interessen bevollmächtigt (act. 1.1).
Der die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt Duka Radovic war
somit zur Einreichung der Beschwerde und zur Führung des Mandats
bis zum Mandatsentzug im Dezember 2009 rechtsgültig bevollmäch-
tigt.
1.5 Die auf den 10. Juni 2008 datierte Einspracheverfügung wurde der
Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt. Die Beschwerde
wurde am 16. Juli 2008 der kroatischen Post übergeben. Unter Be-
rücksichtigung des üblichen Laufs der Postzustellung von der Schweiz
nach Kroatien und weil das genaue Zustelldatum der angefochtenen
Verfügung nicht mehr einbringbar ist, ist zu Gunsten der Beschwerde-
führerin davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht ein-
gereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen
den gesetzlichen Formvoraussetzungen (Art. 52 VwVG) entspricht, ist
darauf – soweit diese die Höhe und Berechnung der Altersrente bzw.
die diesbezügliche Abfindung betrifft – einzutreten.
Was die in der Beschwerde darüber hinaus gestellten Anträge aus in-
validenversicherungsrechtlicher Hinsicht betrifft, ist darauf zufolge feh-
lenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige. Vorab ist zu
prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwen-
dung gelangen.
2.1 Nach Art. 4 des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über
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Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.291.1) ste-
hen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des
Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente von dem in Art. 4 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen
Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst
noch in den seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinba-
rungen (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 mit Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 – 4
des Abkommens).
Demnach bestimmen sich das Verfahren und die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen von schweizerischen Altersrenten grundsätz-
lich nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem
AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts (Eintritt des Versicherungsfalls
inkl. Vorbezug der Abfindung für ein Jahr per 1. Februar 2008) Geltung
haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialver-
sicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen
aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Be-
weisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung
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des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er fin-
det sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V
195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK der Beschwerdeführerin
bei der Rentenberechnung zu Recht nur Beiträge für ein Jahr und elf
Monate statt der geltend gemachten fünf Jahre und sechs Monate
angerechnet hat (E. 4). Weiter ist dem Antrag auf „Zahlungen für die
Kinder während der Zeit, als sie arbeitete“ nachzugehen (E. 5) und
abschliessend die Rentenberechnung der Vorinstanz zu überprüfen
(E. 6).
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Personen Anspruch auf eine
ordentliche Altersrente, denen für mindestens ein volles Jahr Einkom-
men, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
können. Die ordentlichen Renten werden als Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 Bst. b
AHVG).
4.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle
Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen
Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG,
in Kraft seit 1. Januar 1969).
4.2.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die
für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge -
machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlan-
gen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Be-
richtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt,
so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von
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Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren
Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller -
dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt
und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr
ist gemeint, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten
hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Ver-
waltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu
unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
4.2.2 Hatte eine in den Jahren 1948 – 1968 in der Schweiz erwerbs-
tätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden
die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über
die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Bei-
tragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen. Das Bundes-
amt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948 –
1968 verbindliche Tabellen auf (Art. 50a AHVV).
4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben einzig geltend,
aufgrund der beigelegten Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-
Auszüge) der Ausgleichskasse der hotelleriesuisse (SHV) und des
Schweizerischen Reisebüro-Verbands (SRV) Hotela vom 4. Juli 2007
sei eine Beitragszeit von fünf Jahren und sechs Monaten ersichtlich.
Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass sie je eine Berichtigung
des individuellen Kontos verlangt hat. Auch weitere Belege wie
Arbeitsbestätigungen, Lohnausweise etc., die eine Tätigkeit über die
von der Vorinstanz ermittelten 23 Erwerbsmonate hinaus belegen wür-
den, legt sie nicht vor.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Kassenakten finden
sich ebenfalls in den Vorakten (act. SAK/109, 110). Wie die Vorinstanz
ausführt, geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin im
Jahr 1968 Saisonnierstatus hatte (act. SAK/133). Zu den Jahren 1963
– 1965 finden sich keine diesbezüglichen Angaben, indessen gab die
Beschwerdeführerin der Vorinstanz an, lediglich während elf Saisons
in der Schweiz gearbeitet zu haben (act. SAK/95). Es ist deshalb man-
gels weiterer vorhandener Akten – wie die Vorinstanz zu Recht aus-
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führt – auf die Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen
Beitragsdauer in den Jahren 1956 – 1968 (vgl. Wegleitung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
Stand 1. Januar 2007 [nachfolgend: RWL]), Anhang IX S. 297 ff.,
abzustellen.
Gemäss Tabelle 50 Gastgewerbe, S. 326, ergibt sich für das Jahr 1963
bei einem versicherten Einkommen von Fr. 2'425.-- eine mutmassliche
Beitragsdauer von vier Monaten, für das Jahr 1964 bei einem ver-
sicherten Einkommen von Fr. 1'975.-- eine mutmassliche Beitrags-
dauer von drei Monaten, für das Jahr 1965 bei einem versicherten
Einkommen von Fr. 2'325.-- eine mutmassliche Beitragsdauer von drei
Monaten und für das Jahr 1968 bei einem versicherten Einkommen
von Fr. 3'925.-- plus Fr. 439.-- im Dezember eine mutmassliche Bei -
tragszeit von sechs Monaten (Berechnung: siehe RWL, Anhang IX
S. 297). Für das Jahr 1969 sind Beiträge in den Monaten Januar bis
Juni belegt. Zusammen ergeben sich demnach bei der Beschwerde-
führerin insgesamt 23 Beitragsmonate bzw. ein Jahr und elf Monate.
4.2.4 Somit ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund der eingereichten Belege keine offenkundi-
ge Unrichtigkeit der von der Vorinstanz festgestellten Beitragszeit dar-
zulegen vermag, soweit es sich um den Nachweis von Tätigkeiten in
der Schweiz handelt. Diesbezüglich ist auf die von der Vorinstanz fest-
gestellten Beitragszeiten abzustellen.
5.
Weiter macht die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Tat-
sache, dass sie zwei minderjährige Kinder hatte, als sie arbeitete, als
Anspruchsgrundlage geltend.
5.1 Gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG haben Personen, welchen eine
Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai-
senrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Kin-
der, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine
Waisenrente. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten
Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er er-
lischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der
Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenan-
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spruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten
25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 AHVG).
Vorliegend ist festzustellen, dass die beiden Kinder der Beschwer-
deführerin im Oktober 1983 bzw. im Juli 1987 – also über 20 Jahre vor
Entstehung des Rentenanspruchs der Mutter – das 18. Altersjahr voll -
endet haben. Auch bei Erreichen des 25. Altersjahrs im Oktober 1990
bzw. im Juli 1994 hatte die Mutter das Rentenalter noch nicht erreicht.
Für die Zusprechung einer Kinderrente zur Altersrente besteht deshalb
in der vorliegenden Konstellation nach Schweizer Recht kein Raum.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zu-
sammen aus: a. den Erwerbseinkommen; b. den Erziehungsgutschrif-
ten; c. den Betreuungsgutschriften.
Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorge-
nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies
Abs. 3 Bst. a AHVG).
5.2.2 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG wird Versicherten
für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in wel-
chen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht,
die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern,
die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei
Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG).
Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre ange-
rechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden
keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt,
werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV).
Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten
Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4
AHVV). Versichert gemäss dem AHVG sind die natürlichen Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b
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AHVG).
Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der
Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1
AHVG).
5.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass bei der Berechnung der
Altersrenten des Ehepaares für die Jahre 1968 und 1969 bei beiden
Partnern die Erziehungsgutschrift – wie im Übrigen auch der jeweils
versicherte Verdienst – geteilt und je hälftig dem anderen angerechnet
wurde. Jeweils die ganzen Erziehungsgutschriften wurden dem Ehe-
mann für die Jahre 1966 – 1967 sowie 1970 – 1985 angerechnet (act.
SAK/59, 61 f.).
5.2.4 Aufgrund der Auskunft der Fremdenpolizei des Kantons Waadt
vom 23. Mai 2008 (act. SAK/133) ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ab Juli 1969 nicht mehr in der Schweiz wohnte.
Da sie in den Jahren 1966 – 1967 und ab Juli 1969 – 1985 gemäss
den Akten auch nicht in der Schweiz arbeitete, war sie demnach
gemäss Art. 1a AHVG auch nicht mehr in der Schweiz obligatorisch
versichert. Deshalb wurden die Erziehungsgutschriften gemäss
Art. 29sexies Abs. 1 Bst. b AHVG in Verbindung mit Art. 52 f Abs. 1 und 4
AHVV zu Recht an den Rentenanspruch des Ehemanns angerechnet,
welcher bis ins Jahr 1992 in der Schweiz arbeitete und auch dort auch
versichert war.
Der geleistete Anteil der Ehefrau an die Kindererziehung, welche ge-
mäss Schweizer Recht als Erziehungsgutschrift entschädigt wird, ist
somit vorliegend der Altersrente des Ehemannes zugerechnet worden,
welche sich aufgrund der Erziehungsgutschriften entsprechend erhöht
hat. Da das Ehepaar gemäss den Akten in ungetrennter Ehe lebt,
kommt demnach der Beschwerdeführerin der von ihr geltend gemach-
te Anteil an die Kindererziehung via die Rente des Ehemannes zu.
Somit wurde auch die Kinderbetreuung der Beschwerdeführerin ge-
mäss den Voraussetzungen des AHVG berücksichtigt.
6.
Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente der Be-
schwerdeführerin korrekt berechnet hat.
6.1 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29 ter AHVG unvollstän-
dig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung
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des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Bei-
tragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV).
Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die während insgesamt elf Monaten von 1963 –
1965, d.h. die vor ihrem 20. Altersjahr geleisteten Beiträge, nach
Art. 29ter AHVG in Verbindung mit Art. 52b AHVV (act. SAK/61) zusam-
men mit den in den Jahren 1968 und 1969 geleisteten Beiträgen ange-
rechnet hat, weshalb die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann.
6.2 Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
ordentliche Altersrente erfüllen (Vollendung des 64. Altersjahrs, vgl.
Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG), können die Rente ein oder zwei Jahre
vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Frauen
am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjah-
res. Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt (Art. 40 Abs. 1 und 2
AHVG). Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozent-
satz des Kürzungsbetrags beim Rentenvorbezug nach Art. 56 Abs. 2
AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente (Schl-
Bst der Änderung der AHVV vom 29. November 1995 lit. c Abs. 3).
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz errechnete für die 23 Beitragsmonate ein durch-
schnittliches Einkommen von Fr. 13'083.-- und Erziehungsgutschriften
von Fr. 10'377.--, was insgesamt Fr. 23'460.-- ergab. Das nächsthöhere
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt gemäss
Tabelle Fr. 23'868.-- (Rententabellen 2007, Rentenskala 2, S. 102).
Darauf gestützt ergibt sich eine Altersrente von Fr. 61.--. Diese Rente
ist sodann aufgrund des Vorbezugs um ein Jahr um 3.4% (dies
entspricht vorliegend Fr. 2.--) zu kürzen. Somit würde die monatliche
Rente der Beschwerdeführerin Fr. 59.-- betragen (act. SAK/56 f.).
6.3.2 Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens wird kroatischen
Staatsangehörigen, die nicht in der Schweiz wohnen und Anspruch auf
eine ordentliche Teilrente haben, welche höchstens 10 Prozent der
entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente
eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente ge-
währt.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVV entspricht eine Teilrente nach Renten-
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skala 2 4.55% und damit weniger als 10% einer Vollrente. Die Vorins-
tanz hat deshalb der Beschwerdeführerin zu Recht die Rente als ein-
malige Abfindung von Fr. 7'830.-- ausgezahlt (Barwert B3 [Barwert
einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter 68
und einer Frau im Alter 63] von 11.059, Rentenbetrag RH1 Fr. 59.--
[Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt, um
3.4% gekürzt], Rentenbetrag RH2 Fr. 71.-- [Rentenhöhe bei allfälliger
Verwitwung im Rentenalter, um 3.4% gekürzt]; vgl. Rententabellen
2007, Rentenskala 2, S. 102, sowie Barwerttabellen und Abfindungen
geschuldeter Renten, gültig ab 1. Januar 1997, S. 7 f., 63;
act. SAK/56). Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die Beschwer-
deführerin die Ausrichtung der Rente in Form einer einmaligen Abfin-
dung beantragt hatte (act. SAK/95).
6.4 Die Beschwerdeführerin macht – abgesehen von der gerügten
Dauer der berücksichtigten Beitragszeit – keine unrichtige Berechnung
der Abfindungssumme geltend. Da aus den Akten – wie oben ausge-
führt – auch keine diesbezüglichen Hinweise hervorgehen, ist zusam-
menfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Abfindung der
Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 7'830.-- korrekt berechnet hat.
Unter diesen Umständen dringt die Beschwerdeführerin mit ihren
Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerde-
führerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschäd-
igungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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