B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4904/2011
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Brasilien,
vertreten durch Dr. iur. Matthias Aeberli, Advokat,
Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 15. August 2011, Einstellung der Rentenzah-
lungen.
C-4904/2011
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Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) ist Schweizer Bürger und wohnt in Brasilien. Am 28. No-
vember 1993 (Eingangsdatum: 10. Dezember 1993) meldete er sich zum
Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an
(Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 13, 91 und 95). Nach Durchführung
diverser Abklärungen (act. 15, 17, 19 bis 21; vgl. auch act. 23 bis 26) er-
ging am 12. April 1994 ein Beschluss (act. 22); die diesbezügliche Verfü-
gung, mit welcher dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 %
mit Wirkung ab 1. August 1993 eine ganze Invalidenrente zugesprochen
wurde, datiert vom 7. Februar 1995 (act. 30).
B.
In der Folge wurde mit Revisionsverfügungen vom 12. April 1995
(act. 31), 26. September 1997 (act. 53), 9. Januar 2001 (act. 64 resp. 65
und 67) und 24. April 2003 (act. 89) der unveränderte Rentenanspruch
bestätigt.
C.
Nachdem die B._______ AG (im Folgenden: B._______) mit der IVSTA
telefonisch in Kontakt getreten war (act. 96, 97, 104), leitete diese am
21. November 2006 erneut ein Revisionsverfahren ein (act. 106). Nach-
dem die B._______ am 5. Dezember 2006 darüber orientiert hatte, dass
sie die Rentenzahlungen aufgrund von Hinweisen, dass diese nicht mehr
geschuldet seien, endgültig eingestellt habe (act. 109), erliess die IVSTA
am 29. Dezember 2006 eine Verfügung, mit welcher die Zahlung der IV-
Rente als vorsorgliche Massnahme per sofort eingestellt wurde (act. 115).
D.
Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 1. Februar 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei
die Verfügung vom 29. Dezember 2006 aufzuheben und die Vorinstanz
zu verpflichten, ihm auch weiterhin die gesetzlichen Rentenleistungen
auszurichten; ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie-
derherzustellen (act. 122). Nachdem mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsener Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 das Gesuch um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die IVSTA
am 1. November 2007 über die Strafanzeige der B._______ gegen den
Versicherten informiert worden war (act. 130 und 139) resp. am 12. No-
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Seite 3
vember 2007 selber Strafanzeige erstattet hatte (act. 142), erliess das
Bundesverwaltungsgericht – nach vorgängiger Anhörung der Parteien
(act. 168 bis 170) – am 12. Januar 2009 eine Zwischenverfügung, mit
welcher das Beschwerdeverfahren C-878/2007 bis zur Herausgabe der
vollständigen Akten durch die B._______ sistiert wurde (act. 183). Nach-
dem die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch des Versicherten
vom 12. Januar 2009 (act. 185) mit prozessleitender Verfügung vom
2. Februar 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte
(act. 186), liess dieser am 25. Mai 2009 eine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde beim Bundesgericht einreichen (act. 187). Diese wurde – so-
weit sie nicht gegenstandslos geworden war – mit Urteil vom 8. Juli 2009
gutgeheissen; das Bundesverwaltungsgericht wurde angewiesen, über
die Beschwerde vom 1. Februar 2007 im Sinne der Erwägungen unver-
züglich zu entscheiden (act. 196). Daraufhin wurde mit prozessleitender
Verfügung vom 22. Juli 2009 die mit Verfügung vom 12. Januar 2009 an-
geordnete Verfahrenssistierung aufgehoben und das Verfahren fortge-
setzt (act. 197).
E.
In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2009
die Beschwerde im Verfahren C-878/2007 ab und erwog, das öffentliche
Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen überwiege das private
Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente;
die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2006 betreffend vor-
sorgliche Einstellung der Rentenleistungen sei daher rechtens (act. 204).
Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 18. Januar 2010 erneut
Beschwerde beim Bundesgericht erheben und unter anderem beantra-
gen, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember
2009 insoweit aufzuheben, als dass ihm rückwirkend per 30. Dezember
2006 sowie bis auf Weiteres die gesetzlichen Rentenleistungen auszu-
richten seien (act. 206). Mit Urteil vom 12. April 2010 trat das Bundesge-
richt auf die Beschwerde nicht ein und erwog, die IVSTA habe das Revi-
sionsverfahren unverzüglich fortzuführen (act. 216).
F.
In Kenntnis des Beschlusses des Obergerichts des Kantons C._______
vom 26. Mai 2010 (act. 218) und ausländischer ärztlicher Dokumente
(act. 220 bis 231, 233 bis 236, 238 bis 242, 249) gab Dr. med. D._______
betreffend die von der B._______ beabsichtige Erstellung eines Akten-
gutachtens am 13. Dezember 2010 eine Stellungnahme ab. Sie war der
Ansicht, dass ein Psychiater nicht ausreiche, um alle Probleme des Ver-
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sicherten zu prüfen (act. 256). Daraufhin wurde am 10. Februar 2011 die
Rehaklinik E._______ mit einer interdisziplinären medizinischen Abklä-
rung beauftragt (act. 260; vgl. auch act. 261 bis 263). Nachdem die IVSTA
den Rechtsvertreter am 18. März 2011 über die am 6. September 2011
vorgesehene Begutachtung informiert hatte (act. 264), teilte dieser am
12. April 2011 mit, er habe Zweifel, ob der Versicherte freiwillig in die
Schweiz einreisen werde, da er von der Staatsanwaltschaft des Kantons
C._______ zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Er frage sich, weshalb die
bisher eingereichten medizinischen Unterlagen nicht der Vertrauensärztin
in Brasilien zur Prüfung zugestellt werden könnten; mithilfe dieser sollte
es möglich sein, in Brasilien eine spezialisierte Klinik zu bezeichnen, in
welcher der Versicherte untersucht werden könnte (act. 267). Am 26. April
2011 entgegnete die IVSTA, an der in der Schweiz vorgesehenen Begut-
achtung werde festgehalten, da die genannte Vertrauensärztin weder
über die Möglichkeit noch die Kompetenz verfüge, die nötige polydiszipli-
näre Untersuchung durchzuführen (act. 273). Nachdem die IVSTA den
Rechtsvertreter am 16. Juni 2011 daran erinnert hatte, bis spätestens
30. Juni 2011 mitzuteilen, ob der Versicherte zur Begutachtung kommen
werde oder nicht (act. 275), liess dieser am 28. Juni 2011 mitteilen, er
werde nicht in der Rehaklinik E._______ erscheinen. Er liess sich bereit
erklären, sich in Brasilien in einer Klinik einer polydisziplinären Untersu-
chung zu unterziehen (act. 277). Mit als Vorbescheid bezeichnetem
Mahnschreiben vom 1. Juli 2011 wurde der Versicherte aufgefordert, in-
nerhalb der letzten Frist von 30 Tagen ab dem Datum des Erhalts dieses
Schreibens der Aufforderung vom 18. März 2011 nachzukommen; es
wurde darauf hingewiesen, dass die IVSTA ohne Mitwirkung seitens des
Versicherten nach Ablauf dieser Frist gezwungen sei, die Rentenzahlun-
gen mittels Verfügung einzustellen (act. 278). In der Folge erliess die
IVSTA am 10. August 2011 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entspre-
chende Verfügung (act. 280); diese Verfügung wurde – nach Kenntnis der
vom 11. August 2011 datierenden, am 12. Juli 2011 bei der IVSTA einge-
gangenen Einwendungen (act. 282) – annulliert resp. durch diejenige
vom 15. August 2011 ersetzt (act. 281).
G.
Gegen die Verfügung vom 15. August 2011 liess der Versicherte beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. September 2011 Be-
schwerde erheben und beantragen, es sei diese vollumfänglich aufzuhe-
ben und ihm weiterhin wie auch rückwirkend die ihm zustehenden Ren-
tenleistungen, basierend auf einem IV-Grad von mindestens 70 %, auszu-
richten; eventualiter sei die Verfügung vom 15. August 2011 vollumfäng-
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Seite 5
lich aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihn in Brasilien poly-
disziplinär begutachten zu lassen (act. im Beschwerdeverfahren [im Fol-
genden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Begutachtung im
Ausland wäre ohne Probleme durchführbar gewesen, da es auch in Bra-
silien hervorragende Ärzte gebe und die Vorinstanz in Salvador sogar ei-
ne Vertrauensärztin habe. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer
der Vorinstanz zahlreiche aktuelle medizinische Untersuchungsergebnis-
se anerkannter Ärzte habe zukommen lassen, die seine Arbeitsunfähig-
keit beweisen würden, und er zudem mehrfach angeboten habe, sich in
Brasilien untersuchen zu lassen, könne nicht behauptet werden, er sei in
unentschuldbarer Weise seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen. Vom Beschwerdeführer, welcher nach wie vor seine Un-
schuld beteuere, könne insbesondere nicht verlangt werden, sich freiwillig
in die Schweiz und damit monatelang in Untersuchungshaft zu begeben.
Die beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung könnte aufgrund dieses
Umstands ja nicht einmal durchgeführt werden. Es gebe keine stichhalti-
gen Argumente, die gegen eine Begutachtung in Brasilien vorgebracht
werden könnten. Weiter halte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung fest, dass die Zahlung der IV-Rente auch angesichts "der ihr vorlie-
genden Informationen" eingestellt werde. Für den Beschwerdeführer sei
nicht ersichtlich, um welche "Informationen" es sich hier handeln sollte. Er
habe somit keine Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben,
weshalb die angefochtene Verfügung schon aus formellen Gründen auf-
gehoben werden müsse. Eine Verfügung müsse so begründet sein, dass
sich der Betroffene dazu auch äussern und sich dagegen wehren könne,
was im vorliegenden Fall nicht möglich sei.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2011 wurde der Be-
schwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, in-
nert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege" entsprechend den aktuellen finanziellen Verhält-
nissen bei Beschwerdeeinreichung ausgefüllt und mit den nötigen Be-
weismitteln versehen einzureichen (B-act. 3 und 6); dieser Aufforderung
wurde nachgekommen (B-act. 8).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
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Seite 6
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Umstände des vor-
liegenden Falles (komplexe medizinische Situation nach HWS-Trauma,
Verdacht auf Versicherungsbetrug) würden eine polydisziplinäre Begut-
achtung in der Schweiz unverzichtbar machen. Brasilianischen Ärzten
würden die in diesem Zusammenhang absolut notwendigen Kenntnisse
der schweizerischen Versicherungsmedizin abgehen. Auch vermöge nur
eine Untersuchung in der Schweiz zu gewährleisten, dass das Gutachten
wirklich zuverlässig sei. Der Vorschlag des Beschwerdeführers, sich einer
Begutachtung in Brasilien zu unterziehen, sei deshalb unbehelflich. Auch
sei die IVSTA nicht gehalten gewesen, auf die vom Versicherten einge-
reichten privaten medizinischen Beweismittel aus Brasilien abzustellen.
Ein valabler Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der Untersu-
chung in der Schweiz liege nicht vor. Ausstands- oder Ablehnungsgründe
seien keine geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer berufe sich
einzig auf den Umstand, dass ihm in der Schweiz die Verhaftung drohe.
Dass er unter diesen Umständen nicht in die Schweiz reisen wolle, sei
zwar nachvollziehbar, könne aber nicht als Rechtfertigungsgrund gelten.
Die IVSTA sei unter diesen Umständen zu einem Entscheid aufgrund der
Akten berechtigt gewesen. Den formellen Anforderungen an einen sol-
chen Entscheid sei im Verfahren genügt worden. Es sei deshalb zu Recht
entschieden worden, die Rente definitiv einzustellen, weil die vorhande-
nen Akten nicht erlauben würden, mit dem Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit auf eine nach wie vor bestehende, rentenbegrün-
dende Erwerbsunfähigkeit zu schliessen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2011 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 16. September 2011 um unentgeltliche Rechts-
pflege gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Aeberli als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (B-act. 10).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2011 (act.
281) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusam-
menfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Au-
gust 2011 (act. 281), mit welcher die Rentenzahlungen eingestellt worden
sind. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und
in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht auf
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die Durchführung einer polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz be-
standen hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend-
baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und
wohnt in Brasilien, so dass vorliegend grundsätzlich das schweizerische
Recht anwendbar ist.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
die Frage, ob die am 15. August 2011 verfügte Einstellung der Renten-
zahlungen zu Recht erfolgt ist, unter anderem nach den Normen des IVG
ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007
5129; 5. IV-Revision) und der IVV in der entsprechenden Fassung der
5. IV-Revision (AS 2003 3859 und 2007 5155) zu prüfen. Die Normen des
vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der
6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar.
2.3 Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfah-
ren haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozial-
versicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleis-
tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur
Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun-
gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich
festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Be-
urteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person
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Seite 9
diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte
Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht
nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen
oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss
diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin-
weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43
Abs. 3 ATSG).
Verletzt die versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 7
IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG, so können die Leistungen unter Einhaltung
des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG ge-
kürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). In Abweichung von
Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen auch ohne Mahn- und Be-
denkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte
Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht un-
verzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf
die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität
auswirkt, wenn sie der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nach-
gekommen ist, wenn sie Leistungen der Invalidenversicherung zu Un-
recht erwirkt oder zu erwirken versucht hat oder wenn sie der IV-Stelle die
Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
gabe benötigt (Art. 7b Abs. 2 IVG).
3.
3.1 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht,
dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ei-
ne unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache
einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43
Abs. 1 ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er
den rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrens-
leitung habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwen-
digkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen.
Was zu beweisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Ge-
stützt auf den Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sach-
verhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumin-
dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent-
scheiden könne. Dabei komme Sachverständigengutachten eine mass-
gebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die
Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach habe sie sich den
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Seite 10
ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zu-
mutbar seien. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG
müssten jene Untersuchungen aber auch notwendig und somit von ent-
scheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sein. Die versicherte Person habe sich somit nicht jeglicher Un-
tersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweise.
In diesem Sinne liege die medizinische Begutachtung nicht im uneinge-
schränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Diese würden
sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen haben, wozu die
Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehöre
wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (E. 4.1 mit weiteren Hinwei-
sen auf Rechtsprechung und Lehre).
3.2
3.2.1 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene
höchstrichterliche Rechtsprechung hat die IV-Stelle in Zusammenarbeit
mit ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden, mit welchen Mitteln der
medizinische Sachverhalt abzuklären ist. Dr. med. D._______ vom medi-
zinischen Dienst der Vorinstanz war in ihrer Stellungnahme vom
13. Dezember 2010 – welche als ein entscheidrelevanter Bericht im Sin-
ne von Art. 59 Abs. 2bis IVG zu werten ist (vgl. Urteil I 143/07 des BGer
vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05
des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5) – der Ansicht, dass in neurolo-
gisch-neuropsychologischer, psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht
eine Begutachtung des Beschwerdeführers in einer schweizerischen Kli-
nik notwendig sei (act. 256).
3.2.2 Dass die Vorinstanz auf einer Begutachtung besteht, lässt sich mit
Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtspre-
chung bzw. den der IVSTA zustehenden grossen Ermessensspielraum
nicht beanstanden, zumal bei komplexen Fällen – wie sie länger andau-
ernde Beschwerden nach Schleudertrauma der HWS häufig darstellen –
in der Regel eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fach-
ärzte angezeigt ist (vgl. Urteil 8C_733/2010 des Bundesgerichts vom
10. Dezember 2010 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9.3). Das-
selbe gilt auch dann, wenn – was vorliegend mit Blick auf die Stellung-
nahme von Dr. med. D._______ vom 13. Dezember 2010 durchaus mög-
lich sein könnte – physische und psychische Beeinträchtigungen zusam-
menwirken bzw. eine isolierte Betrachtung der somatischen und psychi-
schen Befunde nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteile des BGer 8C_168/2008
C-4904/2011
Seite 11
vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit
Hinweisen).
3.2.3 Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt auch der Umstand, dass die
Begutachtung gemäss der Auffassung der Vorinstanz in der Schweiz zu
erfolgen hat, zumal kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Aus-
land besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-5441/2007 vom
18. Mai 2009 E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf Urteil I 172/02 des
EVG vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweis). Zwar kann sich die Anord-
nung einer Begutachtung in der Schweiz unter der Bedingung, dass die
Abklärung ohne Weiteres auch am Wohnort der versicherten Person
durchgeführt werden könnte, als nicht erforderlich und daher unverhält-
nismässig erweisen (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007). Vor-
liegend ist jedoch die Voraussetzung, dass in Brasilien eine mit den
Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin ebenso vertrau-
te – und in diesem Sinne gleichwertige – Abklärungsstelle vorhanden wä-
re wie in der Schweiz, nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 2. Absatz). Der Grund da-
für liegt insbesondere im Umstand, dass brasilianische Ärzte und Ärztin-
nen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) keine ausreichen-
den Kenntnisse der Grundsätze der schweizerischen Versicherungsmedi-
zin haben. Solche sind im vorliegenden Verfahren jedoch zwingend erfor-
derlich, um die Fragen nach dem Gesundheitszustand in gesamtmedizi-
nischer Hinsicht und dem (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial zu-
verlässig beantworten zu können. Der Beschwerdeführer kann daher aus
seiner Bereitschaft, sich in Brasilien begutachten zu lassen, nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten.
Nachfolgend ist weiter die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer
Rechtfertigungsgründe für die Verweigerung der Untersuchung in der
Schweiz geltend machen kann.
4.
4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer und somit
schuldhafterweise erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtferti-
gungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Per-
son als völlig unverständlich erweist (Urteile des BGer 8C_396/2012 vom
16. Oktober 2012 E. 5 mit Hinweisen und I 166/06 des BGer vom
C-4904/2011
Seite 12
30. Januar 2007 E. 5.1 mit Hinweis). Weigert sich die versicherte Person,
an der Begutachtung teilzunehmen, trägt sie nur dann die Konsequenzen
der Untersuchungsverweigerung (vgl. Urteil 8C_733/2010 des BGer vom
10. Dezember 2010 E. 3.2), wenn die Verweigerung der Mitwirkung nicht
auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Per-
son nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus
anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen
(vgl. Urteil 8C_733/2010 des BGer vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit
weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Das trifft in Bezug
auf den Beschwerdeführer unbestrittenermassen jedoch nicht zu. Hinzu
kommen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch keine geltend ge-
machten, begründeten Ausstands- oder Ablehnungsgründe – was eine
Verweigerung der Mitwirkung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte
(vgl. hierzu Urteil 8C_418/2009 des BGer vom 28. Juli 2009 E. 1.1 und
2.1 mit Hinweis[en]).
4.2 Das Argument des Beschwerdeführers, dass ihm bei Einreise in die
Schweiz eine monatelange Untersuchungshaft drohe, stellt keinen Recht-
fertigungsgrund im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar und
ist IV-rechtlich zweifellos irrelevant. Der Umstand, dass der Beschwerde-
führer – indem er die Vorinstanz daran gehindert hat, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt festzustellen – in unentschuldbarer Weise seiner Mit-
wirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat eine Umkehr der Beweislast
zu Folge (vgl. Urteil 8C_733/2010 des Bundesgerichts vom 10. Dezember
2010, E. 3.2 mit Hinweis). Jenem ist jedoch der Nachweis, dass sich sein
Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht
in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben
(SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3.3), durch das Einreichen
zahlreicher medizinischer Dokumente aus Brasilien nach dem Dargeleg-
ten nicht gelungen – ganz im Gegenteil, denn indem der Beschwerdefüh-
rer selbst eingeholte Arztberichte zu den Akten gab und die Vorinstanz
daran gehindert hatte, deren Ergebnisse durch eigene Abklärungen in der
Schweiz zu überprüfen, hat er sich rechtsmissbräuchlich verhalten
(vgl. Urteil 9C_28/2010 des BGer vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinwei-
sen).
5.
5.1 Mit der beschwerdeweise vorgebrachten Argumentation des Be-
schwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, um welche "Informationen" es
sich gehandelt haben soll, die zur Einstellung der Rente geführt hätten,
C-4904/2011
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liess er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Diese Regelung be-
zweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Recht-
sprechung zu Art. 4 aBV konkretisierte Teilaspekte des Verbots der for-
mellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzu-
fassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen
Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der
Herrschaft der aBV hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie vor
massgebend ist (BGE 126 V 130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung kann
eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen
Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er-
hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – all-
fälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d
aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1,
2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei-
lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu ei-
nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV
Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
5.2 Die Vorinstanz kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32
S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12
E. 2b). Die Frage, um welche Informationen es sich gehandelt hat, kann
vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn davon ausgegangen wür-
de, dass die Vorinstanz dadurch ihre Begründungspflicht (vgl. Art. 49
Abs. 3 ATSG) als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hätte, könnte dieser Man-
gel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. Dies insbesondere auch
unter den Aspekten, dass sich der Rechtsvertreter vor dem Bundesver-
waltungsgericht – welches über eine volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5
hiervor) – im Rahmen der Beschwerde vom 16. September 2011 (B-act.
1) ausführlich hatte äussern können, auf die Eingabe einer Replik ver-
zichtet worden war (vgl. B-act. 10), dem Beschwerdeführer kein Nachteil
C-4904/2011
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erwachsen war (BGE 107 Ia 1) und die Rückweisung zu einem formalisti-
schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beur-
teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass eine Begutachtung in der Schweiz in einer entsprechenden
Klinik im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zumutbar resp. eine schuldhafte
Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung des Be-
schwerdeführers bei der Abklärung des Sachverhalts in medizinischer
Hinsicht erstellt ist. Der Vorinstanz kann keine Verletzung der Untersu-
chungspflicht vorgeworfen werden. Vielmehr war sie ohne weiteres be-
rechtigt, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten zu
entscheiden. Weiter könnte – selbst wenn die Vorinstanz ihre Begrün-
dungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör verletzt hätte, dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt
gelten.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei-
gerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden
Partei auferlegt.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2011 (B-act. 10) wurde das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. September 2011 um unentgeltli-
che Rechtspflege gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten ist.
7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die
obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4904/2011
Seite 15
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung aus
der Gerichtskasse. Da im vorliegenden Verfahren keine Kostennote ein-
gereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inkl. Ausla-
gen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
7.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln
gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsan-
walt Matthias Aeberli zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'400.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.1114.8961.09; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die B._______ (Ref.-Nr. [___]; Gerichtsurkunde)
– die F._______ (Vertrags-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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