Abtei lung II I
C-4905/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
G_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4905/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1972 geborene thailändische Staatsangehörige S_______
(nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 20. Mai 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei G_______, (nachfolgend: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) in Lyssach (BE). Die Schweizer Vertretung lehnte
die Erteilung des Visums formlos ab und überwies das Gesuch der
Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Von der Vorinstanz über das Gesuch informiert, veranlasste der Migra-
tionsdienst des Kantons Bern am 20. Juni 2008 über die zuständige
Einwohnergemeinde beim Gastgeber weitere Abklärungen.
C.
Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Ver-
fügung vom 21. Juli 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung im We-
sentlichen damit, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könnte. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Bei ihr selbst seien weder berufliche noch ausreichend gesellschaftli-
che Verpflichtungen auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse beson-
dere Gewähr für eine Wiederausreise abgeben könnten.
D.
Mit Beschwerde vom 24. Juli 2008 gelangt der Gastgeber an das Bun-
desverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Bewilligung der Einrei-
se zu einem Besuchsaufenthalt für die Gesuchstellerin sei gutzu-
heissen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz sei
zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Septem-
ber 2008 auf Abweisung der Beschwerde.
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F.
In einer Replik vom 9. Oktober 2008 hält der Beschwerdeführer an sei-
nem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu
beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs.
1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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2.
2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 3 ff. der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumver-
fahren [VEV, SR 142.204]).
2.2 Die Gesuchstellerin kann sich als thailändische Staatsangehörige
auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt deshalb der Vi-
sumspflicht.
3.
3.1 Das Gesetz setzt für die Erteilung eines Visums unter anderem
voraus, dass Einreisewillige für die gesicherte Wiederausreise Gewähr
bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5
Abs. 2 AuG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, wie sie im Zusammenhang mit der altrechtlichen, bis Ende 2007
gültigen Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194)
entwickelt wurde und mutatis mutandis auf die neurechtliche Be-
stimmung von Art. 5 Abs. 2 AuG Anwendung findet, ist darüber im
Rahmen einer Prognose zu befinden, in welche die allgemeine Lage
im Herkunftsland, die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
bzw. des Gesuchstellers sowie sonstige Gegebenheiten des Einzel-
falles einzubeziehen sind (vgl. dazu ALBERTO ACHERMANN, Die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer-
und Bürgerrechts, S.197, in: ALBERTO ACHERMANN / MARTINA CARONI / ASTRID
EPINEY / WALTER KÄLIN / MINH SON NGUYEN / PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahr-
buch für Migrationsrecht 2007/2008, Bern 2008).
4.
4.1 Zwar trifft es zu, dass die Wirtschaft Thailands nach Bewältigung
der Asienkrise von 1997 wieder zu neuem Wachstum gelangt ist. Auch
2007 lag das Wirtschaftswachstum bei 4,8% (2006: 5,1%), obwohl sich
die Rahmenbedingungen durch eine innenpolitische Krise verschlech-
tert hatten und die Binnennachfrage zurückging. Für 2008 erwartet
Thailand ein Wachstum von 4,5% bis 5,5% (vgl. Länder- und Reisein-
formationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und
Reiseinformationen, Thailand, Wirtschaft,
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, Stand: Juni 2008, besucht am 12. November 2008). Die
grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können
aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite
Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomi-
schen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoin-
landprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2007 nur gera-
de 3'720 USD. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen,
ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingun-
gen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich er-
fahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
4.2 Die persönlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers bzw. einer Ge-
suchstellerin sind insofern von Bedeutung, als sie Rückschlüsse darü-
ber zulassen, ob in der angestammten Umgebung besondere Verwur-
zelungen bzw. soziale oder berufliche Verpflichtungen vorhanden sind,
die vernüftigerweise dazu führen dürften, dass keine über den dekla-
rierten Aufenthaltszweck hinausgehenden Absichten bestehen (oder
während des Besuchsaufenthalts entwickelt werden könnten) und die
Pflicht zur Wiederausreise respektiert wird.
4.3 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige Mutter
dreier Kinder im Alter von acht, elf bzw. fünfzehn Jahren. Vom Ehe-
mann bzw. Vater lebt sie gemäss eigenen Angaben getrennt. Obwohl
nicht speziell dargelegt, ist davon auszugehen, dass sie die elterliche
Obhut hat und auch wirtschaftlich für ihre Kinder aufkommen muss.
Damit ist zwar von familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin (den
anlässlich ihres Besuchsaufenthalts zurückbleibenden Kindern gegen-
über) auszugehen. Solche Verhältnisse bilden für sich allein aber noch
keine Garantie für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se. Die Erfahrung zeigt vielmehr, dass es in aller Regel die individuell
herrschenden wirtschaftlich-sozialen und sonstigen Lebensumstände
sind, die letztlich über Verbleib oder Wegzug entscheiden. Eine Tren-
nung von Familienangehörigen kann sogar von der Hoffnung gesteuert
sein, diese aus dem Ausland besser unterstützen und allenfalls später
nachziehen zu können.
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4.4 Nach Angaben des Beschwerdeführers bestreitet die Gesuchstel-
lerin ihren Lebensunterhalt durch Erträge aus einem eigenen Reisan-
bau. Über ihre konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse ist nichts akten-
kundig. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchstellerin vom Be-
schwerdeführer regelmässig in nicht bekanntem Umfang unterstützt
wird, kann jedenfalls nicht von besonders günstigen wirtschaftlichen
Verhältnissen ausgegangen werden.
4.5 In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin sind sol-
chermassen keine Umstände zu erkennen, die besondere Gewähr für
eine Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt geben könnten.
5.
Der Beschwerdeführer beteuert, für ein korrektes Verhalten der Ge-
suchstellerin besorgt sein zu wollen. Als Gastgeber kann er zwar ge-
wisse finanzielle Risiken übernehmen, mangels rechtlicher und fakti-
scher Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des
Gastes einstehen. Dies umso weniger, als selbst entsprechende Erklä-
rungen des Gastes nur deklaratorischen Charakter haben (vgl. im Zu-
sammenhang mit Studienaufenthalten Entscheid des Eidg. Justiz- und
Polizeidepartements vom 27. Juli 1992, auszugsweise publiziert in:
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24).
Kommt hinzu, dass sich die Beteiligten offensichtlich noch nicht beson-
ders lange und intensiv kennen und dennoch ein Besuchsaufenthalt
von vollen drei Monaten beantragt wird. Der Beschwerdeführer äusser-
te in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2008 zwar, es gehe beim Be-
such darum, dass sein Gast Leben und Kultur in der Schweiz kennen
lerne; dies im Hinblick auf eine eventuelle spätere Heirat. Sein Gast
solle hier einen Deutschkurs besuchen und ihm im Haushalt zur Seite
stehen. Gleichzeitig hielt er jedoch fest, es bestehe keine Verwandt-
schaft, aber auch keine Beziehung zwischen ihnen.
6.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht da-
von ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht gewährleis-
tet sei.
7.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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