B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4905/2013
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Meyer,
Lafranchi + Meyer, Advokatur, Steinerstrasse 34,
Postfach 142, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
C-4905/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger und wurde
am __.__ 1989 unter dem Namen B._____ in Prag geboren. Seine zum
Zeitpunkt der Geburt miteinander verheirateten Eltern C._____ (geb. […])
und D._____ geborene E._____ (geb. […]) stammen ebenfalls aus
Tschechien. Sie haben sich am 15. Januar 1995 in ihrem Heimatland
scheiden lassen.
B.
Am 14. März 2003 heiratete die Mutter des Beschwerdeführers im Kanton
Schwyz den Schweizer Bürger F._____ und hiess fortan G._____. Ge-
stützt auf diese zweite Ehe wurde sie am 17. September 2010 erleichtert
eingebürgert (in Rechtskraft seit dem 19. Oktober 2010). Nebst dem
Schweizer Bürgerrecht erhielt sie die Bürgerrechte des Kantons Schwyz
und der Gemeinde Y._____. Der Beschwerdeführer konnte, da er bei der
Gesuchseinreichung bereits volljährig gewesen war, nicht in die erleich-
terte Einbürgerung seiner Mutter miteinbezogen werden.
C.
Nachdem er seine Ausbildung an einer Sportschule in Prag abgeschlos-
sen hatte, reiste der Beschwerdeführer Mitte Juli 2006 mit der Absicht des
dauernden Verbleibens in die Schweiz ein, bezog am Domizil von Mutter
und Stiefvater ein Zimmer und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilli-
gung. Bis im Winter 2009/2010 verbrachte er in seiner Eigenschaft als
Eishockeyspieler während der Spielsaisons allerdings viel Zeit im Ausland
(Kanada, Tschechien). Seither war er vermehrt auch für Schweizer Teams
im Einsatz.
D.
Auf Gesuch des Stiefvaters hin sprach das Departement des Innern des
Kantons Schwyz am 11. Mai 2012 die Adoption zwischen F._____ und
seinem Stiefsohn B._____ aus. Die Adoption stützte sich auf Art. 266
ZGB (Mündigenadoption) i.V.m. Art. 264a Abs. 3 ZGB (Stiefkindadoption).
Dadurch erlosch das bisherige Kindsverhältnis und der Beschwerdeführer
hiess neu A._____. Besagte Adoption entfaltete gemäss Verfügungsziffer
3 keine bürgerrechtlichen Wirkungen.
E.
E.a Am 14./19. November 2012 stellte der Beschwerdeführer durch sei-
nen damaligen Parteivertreter ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung
C-4905/2013
Seite 3
gemäss Art. 58c des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(BüG, SR 141.0).
E.b Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, dass für ihn keine gesetzliche Möglichkeit zur erleich-
terten Einbürgerung bestehe und verwies ihn auf den Weg der ordentli-
chen Einbürgerung nach Art. 13 BüG.
E.c Nach gewährter Akteneinsicht nahm der frühere Rechtsvertreter am
8. April 2013 zur Angelegenheit Stellung und ersuchte unter Verweis auf
das Gesuch um erleichterte Einbürgerung von G._____ sowie von örtli-
chen und kantonalen Behörden erteilten Auskünften nochmals darum,
seinen Mandanten erleichtert einzubürgern. Dieser sei für die Berufsaus-
übung als Eishockeyspieler und zur Existenzsicherung auf das Schweizer
Bürgerrecht angewiesen.
E.d Nach Prüfung dieser Eingabe signalisierte die Vorinstanz am 10. April
2013 gegenüber dem Beschwerdeführer, es seien keine neuen Sachver-
haltselemente ersichtlich, die eine andere Beurteilung zuliessen. Gleich-
zeitig mit dieser formlosen Ablehnung gab sie ihm die Möglichkeit, innert
zweier Monate einen anfechtbaren Entscheid zu verlangen. Davon mach-
te der Betroffene am 8. Juni 2013 Gebrauch.
F.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 wies das BFM das Gesuch ab. Zur Be-
gründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei nicht ein ausserhalb
der Ehe geborenes Kind eines Schweizer Vaters, sondern der Sohn
zweier damals verheirateten tschechischer Staatsangehöriger. Ein Vater
müsse das Schweizer Bürgerrecht im Zeitpunkt der Begründung des Ver-
hältnisses zum unmündigen Kind besitzen oder besessen haben. Daran
vermöge die spätere Adoption durch den Stiefvater nichts zu ändern,
handle es sich doch um eine Mündigenadoption ohne Auswirkungen auf
die Staatsangehörigkeit. Somit fehle es an den Voraussetzungen von
Art. 58c Abs.1 bzw. 2 BüG. Auch eine erleichterte Einbürgerung nach
Art. 33 BüG (Einbezug in die erleichterte Einbürgerung der Mutter) kom-
me vorliegend nicht in Frage, denn der Beschwerdeführer sei, als
G._____ das erste Einbürgerungsgesuch gestellt habe, bereits mündig
gewesen. Ebenso wenig möglich sei unter den konkreten Umständen
schliesslich eine erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 31a BüG.
C-4905/2013
Seite 4
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2013 beantragt der neu durch
Rechtsanwalt Werner Meyer vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um
erleichterte Einbürgerung; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zunächst werden
die Erschwerung der Akteneinsicht und ein unvollständig festgestellter
Sachverhalt durch das BFM gerügt. Im Weiteren wird vorgebracht, dass
der subjektive Geltungsbereich von Art. 58c Abs. 2 BüG sowohl nach
grammatikalischer als auch nach historischer und systematischer Ausle-
gung ebenfalls ein mündiges adoptiertes Kind erfasse. In diesem Kontext
habe die Vorinstanz durch den Ausschluss des Beschwerdeführers vom
erleichterten Einbürgerungsverfahren dem Recht auf Achtung des Famili-
enlebens und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu wenig Rechnung ge-
tragen. Sodann werde der Beschwerdeführer in seiner Wirtschaftsfreiheit
beeinträchtigt. Ferner habe das BFM den Umstand unbeachtet gelassen,
dass F._____ seinen Stiefsohn schon vor dessen Mündigkeit hätte adop-
tieren können, wodurch Letzterer gestützt auf Art. 7 BüG ohne weiteres in
den Genuss des Schweizer Bürgerrechts gekommen wäre. Vom Privileg
des vereinfachten Einbürgerungsverfahrens müssten aber auch mündig
Adoptierte profitieren können. Bei einer verfassungskonformen Auslegung
falle der Beschwerdeführer somit eindeutig in den Wirkungskreis von
Art. 58c Abs. 2 BüG. Weil der Betroffene darüber hinaus unbestrittener-
massen eng mit der Schweiz verbunden sei, er sich sehr gut hierzulande
integriert habe und die Schweizer Rechtsordnung beachte, sei er erleich-
tert einzubürgern.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2014
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
In seiner Replik vom 17. Februar 2014 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und deren Begründung fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
C-4905/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügun-
gen des BFM über die erleichterte Einbürgerung (Art. 32 i.V.m. Art. 51
BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 richtet.
Nicht Verfahrensgegenstand bildet die Adoptionsverfügung des Departe-
ments des Innern des Kantons Schwyz vom 11. Mai 2012. Soweit der
Rechtsvertreter in der Replik (siehe Ziff. 58) trotz allem plötzlich erklärt,
mit der Beschwerde vom 2. September 2013 werde die Aufhebung der
gesamten Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013, mithin auch der "Verfü-
gungsziffer 3 Satz 2" eben jener Mündigenadoption beantragt, ist darauf
folglich nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie
2011/1 E. 2).
C-4905/2013
Seite 6
3.
In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter (laut eigenen Angaben rein
vorsorglich) vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs
dadurch, dass ihm durch die Vorinstanz die Akteneinsicht erschwert wor-
den sei.
3.1 Auf Beschwerdeebene wird behauptet, das BFM habe dem jetzigen
Rechtsvertreter erst am 2. September 2013, dem letzten Tag der Be-
schwerdefrist, Einsicht in die amtlichen Akten gewährt. Dies trifft offen-
kundig nicht zu. Die angefochtene Verfügung wurde dem früheren Partei-
vertreter gemäss Rückschein am 2. August 2013 eröffnet. Wegen der Ge-
richtsferien und dem damit verbundenen Fristenstillstand (vgl. Art. 22a
Abs. 1 Bst. b VwVG) lief die Rechtsmittelfrist allerdings erst am 16. Sep-
tember 2013 ab, weshalb dem jetzigen Rechtsvertreter nach dem Emp-
fang der vorinstanzlichen Akten noch zwei Wochen zur Verfügung ge-
standen hätten, um eine Rechtsschrift zu verfassen und allfällige Belege
zu organisieren. Auch die vergleichsweise späte Mandatsübernahme vom
Vorgänger am 27. August 2013 hat selbstredend nicht die verfügende
Behörde zu verantworten. In der Handhabung des Akteneinsichtsrechts
durch das BFM ist daher keine Gehörsverletzung erkennbar.
3.2 Der Rechtsvertreter beantragt als Beweismassnahmen ausserdem
eine Parteibefragung sowie die Einvernahme der Mutter seines Mandan-
ten, des Stiefvaters und fünfzehn weiterer Personen als Zeuginnen bzw.
Zeugen.
3.2.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff.
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der
Mitwirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständi-
ge Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BGE 132 II 113 E.
3.2 S. 115). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der
Schriftlichkeit geprägt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 mit Hin-
weisen) und es besteht kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Sodann gilt in der Bundesverwaltungs-
rechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei,
dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem
Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme
und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zuein-
ander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 mit Hinweisen). Die Einver-
C-4905/2013
Seite 7
nahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG im Übrigen nur
unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der
Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (BGE 130
II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 173), es handelt sich mithin um ein subsidiä-
res Beweismittel (siehe hierzu CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 37
zu Art. 12, ferner Urteile des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Febru-
ar 2009 E. 2.2 und 1C_254/2008 vom 15. September 2008 E. 4.2).
3.2.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern
diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen
(Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten
erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der
Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Be-
weise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen
(vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen oder Urteile
des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8 und
1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2.3 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche
Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Mit den angeregten
Befragungen von Zeuginnen und Zeugen soll die enge Verbundenheit
des Beschwerdeführers zur Schweiz (Art. 58c Abs. 2 BüG) unterstrichen
werden. Diese enge Verbundenheit ist hier indessen gar nicht strittig und
– wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – für den Verfahrensausgang
auch nicht von Belang. Der Beschwerdeführer wiederum konnte sich in
diesem Rechtsmittelverfahren bereits eingehend zur Angelegenheit äus-
sern. Von den beantragten Beweisvorkehren kann deshalb in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
abgesehen werden.
4.
Strittig ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer die Kriterien für eine
erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c BüG erfüllt. Das BFM verneint
dies unter Hinweis auf den Wortlaut der Bestimmung und seine im Hand-
buch Bürgerrecht dokumentierte Amts- und Gerichtspraxis. Der Rechts-
vertreter hält dagegen, sein Mandant sei durch die Mündigenadoption das
Kind eines Schweizer Vaters geworden und falle deshalb ebenfalls unter
den Anwendungsbereich besagter Norm.
C-4905/2013
Seite 8
4.1 Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung (vgl. BGE 134 V
208 E. 2.2 S. 211 oder BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316 f.) ist eine Bestim-
mung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht
ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente. Dabei kommt es namentlich auf den Sinn und
Zweck sowie die dem Rechtssatz zu Grunde liegende Wertung an. Wich-
tig ist ebenfalls der Sinn, welcher einer Norm im Kontext mit anderen Be-
stimmungen zukommt (vgl. BVGE 2013/18 E. 4.2 mit Hinweisen). Vom
klaren Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, nämlich
dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn
des Textes wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungs-
geschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang
mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 137 V 167 E. 3.1 S. 169 f.; 135 II
78 E. 2.2 S. 81; 135 V 215 E. 7.1 S. 229).
4.2 Die erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Va-
ters gemäss Art. 58c BüG ist folgendermassen geregelt:
"
1
Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des
22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es
die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 3. Oktober 2003
2
dieses Gesetzes geboren wurde.
2
Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbür-
gerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
3
Die Artikel 26 und 32-41 gelten sinngemäss. "
Die heute geltende Fassung von Art. 1 Abs. 2 BüG ist – abgesehen von
einem neuen Ausdruck ("minderjährig" anstelle von "unmündig") – seit
dem 1. Januar 2006 in Kraft (AS 2005 5233) und hat folgenden Wortlaut:
"Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit
der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn
der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindes-
verhältnisses zum Vater."
Art. 58c BüG ist die Übergangsbestimmung zu diesem neuen Art. 1 Abs.
2 BüG (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 21. November 2001 zum Bür-
gerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des
Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1970). Der Bürgerrechtserwerb erfolgt
demnach, wenn das minderjährige Kind vor dem 1. Januar 2006 ausser-
halb der Ehe geboren wurde und sein Vater im Zeitpunkt der Begründung
des Kindesverhältnisses das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Quelle: BFM,
im Internet abrufbar unter: > Dokumentation > Recht-
C-4905/2013
Seite 9
liche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht >
Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 2 Ziff. 2.4.2.2.11, Stand Oktober 2013).
Wie sich unmittelbar aus der Formulierung von Art. 58c Abs. 1 BüG er-
gibt, besteht zwischen diesen beiden Normen ein enger Bezug, mit den
entsprechenden Folgen für die Auslegung.
4.3 Mit Art. 1 Abs. 2 BüG soll bei nicht verheirateten Eltern der Erwerb
des Schweizer Bürgerrechts durch Herleitung vom schweizerischen Vater
demjenigen durch Abstammung von der schweizerischen Mutter, bei der
das Bürgerrecht unmittelbar mit der Geburt verliehen wird, angeglichen
werden. Seit der Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 14. Dezember
1984 (AS 1985 420), die am 1. Juli 1985 in Kraft trat, verfolgt das Bürger-
rechtsgesetz das Ziel der Gleichbehandlung der Geschlechter (vgl. hierzu
BGE 138 II 217 E. 3.2 S. 222 f. mit Hinweisen). Die heutige Regelung von
Art. 1 Abs. 2 BüG ist wie eben angetönt seit dem 1. Januar 2006 in Kraft.
Mit ihr soll soweit wie möglich die Gleichberechtigung zwischen Mann
und Frau bei der Weitergabe des Bürgerrechts an die Kinder erreicht
werden (BBl 2002 1955). Die Übergangsbestimmung von Art. 58c BüG
dient dazu, diesbezügliche intertemporale Ungleichheiten zwischen altem
und neuem Recht zu verringern bzw. auszugleichen. Bei der Auslegung
und Anwendung der fraglichen Bestimmung gilt es diesem Gesetzes-
zweck angemessen Rechnung zu tragen (siehe Urteil des Bundesge-
richts 1C_317/2013 vom 8. August 2013 E. 3.2).
4.4 Der Wortlaut der genannten Bestimmungen ist – bezogen auf die hier
interessierende Frage des Personenkreises, der damit erfasst werden soll
– an sich eindeutig. Auch zwischen dem deutschen, französischen und
dem italienischen Text lassen sich inhaltlich keine Unterschiede erken-
nen. Im Kontext des dargelegten Gesetzeszweckes bestehen mithin kei-
ne Zweifel darüber, dass Art. 58c Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BüG den An-
wendungsbereich auf das aussereheliche Kind eines schweizerischen Va-
ters beschränken will. Zudem muss der Vater das Schweizer Bürgerrecht
im Moment der Begründung des Kindesverhältnisses besitzen oder be-
sessen haben. Als weiteres Erfordernis kommt in diesem Zusammenhang
hinzu, dass das Kind im Zeitpunkt der Anerkennung durch den schweize-
rischen Vater minderjährig ist bzw. gewesen sein muss. Es handelt sich
hierbei um Kriterien, die vom Gesetzgeber aus familien- und gleichstel-
lungsrechtlichen Überlegungen ganz bewusst in die betreffenden Artikel
aufgenommen wurden. Aufgrund der unmissverständlichen Formulierun-
gen in Art. 58c Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 BüG bleibt für die rechtsanwen-
C-4905/2013
Seite 10
dende Behörde kein Ermessensspielraum, um von den genannten Erfor-
dernissen abzuweichen.
4.5 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführer
nicht ein ausserhalb der Ehe geborenes Kind. Vielmehr waren seine Mut-
ter und sein Vater (beide tschechischer Nationalität) zum damaligen Zeit-
punkt miteinander verheiratet (zu diesem zwingenden Erfordernis siehe
wiederum Urteil 1C_317/2013 E. 3.2). Ebenso wenig ist er das Kind eines
schweizerischen Vaters. Wie eben dargetan, muss ein Vater nämlich im
Moment der Geburt bzw. der Begründung des Verhältnisses zum unmün-
digen Kind im Besitze des Schweizer Bürgerrechts gewesen sein (vgl.
dazu beispielsweise Urteil des BVGer C-3479/2010/C-3510/2010/C-
3511/2010 vom 14. Februar 2013 E. 5.5 und E. 7.4). Als der Beschwerde-
führer am 11. April 2007 mündig wurde, stand er in keinem bürgerrechtli-
chen Verhältnis zum Schweizer Stiefvater. Dieser hat ihn erst später
adoptiert. Die Voraussetzungen von Art. 58c Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2
BüG sind damit im mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.
4.6 Vor dem dargelegten Hintergrund entbehrt die über den klaren Wort-
laut der fraglichen Bestimmungen hinausgehende Interpretation des
Rechtsvertreters, wonach im Mündigenalter adoptierte Personen von die-
ser Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung müssten mitprofitieren
können, jeglicher Grundlage. Die Mündigenadoption wird vom subjektiven
Geltungsbereich von Art. 58c Abs. 1 BüG offenkundig nicht erfasst und
entfaltet generell keine bürgerrechtlichen Wirkungen (vgl. Art. 7 BüG e
contrario). Den Betroffenen wurde dies im Dispositiv der Erwachsenen-
adoption vom 11. Mai 2012 nochmals ausdrücklich in Erinnerung gerufen.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den entsprechenden Bestim-
mungen des ZGB (insbes. Art. 264 ff. ZGB), die allfällige bürgerrechtliche
Wirkungen ebenfalls an die Minderjährigkeit der zu adoptierenden Person
knüpfen. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die Ausführungen in
der Vernehmlassung. Überhaupt nicht geäussert hat sich der Parteivertre-
ter schliesslich zu der hier zusätzlich nicht vorliegenden Voraussetzung
des ausserehelich geborenen Kindes (siehe E. 4.2 und 4.5 hiervor).
4.7 Soweit der Fokus auf Beschwerdeebene auf Art. 58c Abs. 2 BüG (en-
ge Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz) gerichtet
wird, gilt es klarzustellen, dass diese beiden Absätze des Art. 58c BüG als
Einheit zu verstehen sind. Auch Abs. 2 kann nur zur erleichterten Einbür-
gerung führen, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind (vgl. Botschaft vom 21. November 2001 zur Revision des Bürger-
C-4905/2013
Seite 11
rechtsgesetzes, BBl 2002 1911 Ziff. 2.5.6.4 S. 1970 oder Urteil des
BVGer C-3739/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 6.2). Da dies nach dem
bisher Gesagten nicht der Fall ist, steht dem Beschwerdeführer die er-
leichterte Einbürgerung gemäss Art. 58c Abs. 2 BüG nicht offen.
4.8 Schliesslich vertritt der Rechtsvertreter die Auffassung, es sei dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass der Stiefvater den Beschwerdeführer
schon vor dessen Mündigkeit hätte adoptieren können. Ob eine solche
Adoption wie behauptet ohne weiteres möglich gewesen wäre, sei dahin-
gestellt. Jedenfalls handelt es sich um eine rein hypothetische Frage,
weshalb kein Anlass besteht, näher darauf einzugehen. Die weiteren
Einwände, mit denen sich der Parteivertreter auf Themen wie den Gleich-
behandlungsgrundsatz (Art. 8 BV), die Einheit der Familie (Art. 13 BV)
und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) beruft, vermögen daran nichts zu
ändern. Solche Überlegungen könnten allenfalls im Rahmen der politi-
schen Diskussion zu einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes einge-
bracht werden. Wie mehrfach erwähnt, entsprechen die getroffenen Un-
terscheidungen (wozu insbesondere die wiederholt kritisierte unterschied-
liche Behandlung mündiger Adoptierter im Vergleich zu unmündig adop-
tierten Personen gehört) indessen gesetzgeberischem Willen. Da die
Auslegung von Art. 58c Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BüG nicht zu unter-
schiedlichen Deutungen führt, kommt im Übrigen auch eine verfassungs-
konforme Auslegung nicht zum Zug (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 230). Sollten die genann-
ten Normen selbst gegen übergeordnetes Verfassungsrecht verstossen,
so bliebe ein allfälliger daraus abgeleiteter Rechtsfehler im Übrigen ohne
Folgen, zumal Art. 190 BV Bundesgesetze für alle rechtsanwendenden
Behörden für massgebend erklärt. Ihnen darf die Anwendung nicht mit
der Begründung versagt werden, sie seien verfassungswidrig (siehe dazu
Urteil des BVGer C-8255/2008 vom 4. November 2011 E. 6.2 in fine).
4.9 Alles in allem ist für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer er-
leichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 58c Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2
BüG somit ausgeschlossen.
5.
Der Vollständigkeit halber wäre anzumerken, dass für den Beschwerde-
führer auch keine andere Bestimmung des Bürgerrechtsgesetzes in Fra-
ge kommt, um sich erleichtert einbürgern zu lassen. Wohl kam seine Mut-
ter am 17. September 2010 in den Genuss der erleichterten Einbürge-
rung. Die Anwendbarkeit von Art. 33 BüG (Miteinbezug der minderjähri-
C-4905/2013
Seite 12
gen Kinder) scheitert vorliegend aber daran, dass der Beschwerdeführer,
als G._____ das erste Einbürgerungsgesuch einreichte (24. Oktober
2008), bereits volljährig war. Zwar kann ein ausländisches Kind, welches
nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen worden ist, nach
Art. 31a BüG unter Umständen später noch ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, (was der Beschwerdeführer gemäss den Akten
nicht tat). Dies hat nach Wortlaut der Bestimmung freilich vor Vollendung
des 22. Altersjahres zu geschehen. Ferner muss das Kind insgesamt fünf
Jahre in der Schweiz gewohnt haben, wovon ein Jahr unmittelbar vor Ein-
reichung des entsprechenden Gesuches. Selbst wenn man die Zeit seit
der ersten Einreise zur Wohnsitznahme in der Schweiz (19. Juli 2006)
trotz längerer Auslandabwesenheiten als Eishockeyspieler in Tschechien
und Kanada (in einem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom
7. Januar 2009 ist darüber hinaus von einem bis im Sommer 2010 dau-
ernden Management-Studium in Prag die Rede) zu seinen Gunsten voll
anrechnen würde, erreichte der Beschwerdeführer die gesetzliche 5-
Jahresfrist mit der Vollendung des 22. Lebensjahres per 11. April 2011
folglich nicht. Hingegen besteht für ihn zu gegebener Zeit die Möglichkeit
der ordentlichen Einbürgerung (Art. 12 BüG ff.). Die formellen Vorausset-
zungen hierzu würde er – bei voller Anrechnung der Anwesenheit ab An-
meldung – im Verlaufe der zweiten Jahreshälfte 2015 erfüllen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
C-4905/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 21. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Postfach 2160,
6431 Schwyz (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
C-4905/2013
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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