Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4907/2010
{T 0/2}
Urteil vom 6. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft in Kenia)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV;
Einspracheentscheid der SAK vom 3. Juni 2010.
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren 1979, ist
Schweizer Staatsangehöriger. Er lebte bis Dezember 2007 in der
Schweiz und bezahlte Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Vom 1. Januar bis
31. Oktober 2008 lebte er in Kenia. Im Auszug aus seinem individuellen
AHV-Konto (im Folgenden: individuelles Konto bzw. IK) sind für diesen
Zeitraum keine AHV-/IV-Beiträge ersichtlich. Am 1. November 2008
kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück und arbeitete bis zum
30. Juni 2009 für B._______ und bezahlte Versicherungsbeiträge auf
seinem Lohn. Am 1. August 2009 liess er sich in Kenia nieder, wo er
seither lebt. Ab Juli 2009 sind keine Versicherungsbeiträge im IK
eingetragen (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im
Folgenden: SAK] SAK/1 f., 4.2 f., 5.2 f.).
A.b Am 2. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufnahme
in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
AHV/IV (im Folgenden: freiwillige Versicherung).
A.c Mit Verfügung vom 18. März 2010 wies die SAK das Beitragsgesuch
ab (SAK/3). Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer
unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
nicht während mindestens 5 Jahren ununterbrochen der schweizerischen
AHV/IV angeschlossen gewesen sei.
A.d Am 18. April 2010 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen
diese Verfügung ein und beantragte deren Aufhebung und die Annahme
seines Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Versicherung (vgl. SAK/5).
A.e Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2010 wies die SAK die
Einsprache ab (SAK/6). Sie begründete dies gleich wie in der Verfügung.
Präzisierend führte sie aus, dass gemäss dem individuellen Konto des
Beschwerdeführers zwischen Januar und Oktober 2008 ein Unterbruch in
den Beitragszahlungen bestehe. Während dieser Zeit sei er bei der
AHV/IV nicht obligatorisch versichert gewesen, da er keinen Wohnsitz in
der Schweiz gehabt und hier keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
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B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 1. Juli 2010 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheids bzw. der Verfügung vom 18. März 2010 und die
Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Er begründete seine
Beschwerde damit, dass das Gesetz für die Aufnahme in die freiwillige
Versicherung nicht eine ununterbrochene Versicherteneigenschaft
während mindestens fünf Jahren voraussetze. Da er direkt vor seiner
Abmeldung (ins Ausland) per 31. Juli 2009 während mehr als den
vorherigen 5 Jahren obligatorisch versichert gewesen sei und
entsprechende AHV-Beiträge bezahlt habe, erfülle er die Voraussetzung
der vorgängigen fünfjährigen Mindestversicherungsdauer. Die einjährige
Anmeldefrist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung habe er zu
keinem Zeitpunkt überschritten – auch nicht während der Periode von
Januar bis Oktober 2008. Er habe beabsichtigt, sich innerhalb der
einjährigen Frist bei der freiwilligen Versicherung anzumelden, habe dies
aber unterlassen, nachdem er unerwartet vor Ablauf der Frist eine Stelle
in der Schweiz angetreten habe und damit wieder obligatorisch versichert
gewesen sei. Die einjährige Anmeldefrist sei in diesem Zusammenhang
dahingehend zu interpretieren, dass sein Recht auf Aufnahme in die
freiwillige Versicherung bestehen bleibe.
B.b Mit Vernehmlassung vom 28. September 2010 beantragte die SAK
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens act. 9). Sie
begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der
obligatorischen Versicherung nicht während mindestens fünf
aufeinanderfolgender Jahre versichert gewesen sei.
B.c Mit Replik vom 7. November 2010 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und führte aus, dass der Gesetzestext und die
zwölfmonatige Anmeldefrist für die freiwillige Versicherung nahe legten,
dass er in allen Jahren 2004 bis 2009 (inklusive dem Jahr 2008) die
Versicherteneigenschaft und auch die entsprechende Bedingung zur
Aufnahme in die freiwillige Versicherung erfülle.
B.d Am 10. November 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel.
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C.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
lit. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR
831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art.
1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
2.2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2010
wurde bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi eingereicht und von
dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Posteingang: 8.
Juli 2010). Mangels gegenteiliger Hinweise ist daher von einer
fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen (vgl. Art. 60 ATSG). Da
die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52
VwVG), ist darauf einzutreten.
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3.
3.1. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Daher richtet sich
die Abweisung seines Gesuchs um Beitritt in die freiwillige Versicherung
in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
3.2. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche
der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
(hier: Einspracheentscheid vom 3. Juni 2010) eingetretenen Sachverhalt
abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die
Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie
der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111)
anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der
Folge zitiert werden.
4.
4.1. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige
Versicherung aufgenommen hat.
4.2. Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter
anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a)
und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben (lit. b). Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel "Freiwillige
Versicherung", dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
(nachfolgend: EU), die in einem Staat ausserhalb der EU leben, der
freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch
versichert waren.
4.3. Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende
Bestimmungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist
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und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses.
Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die
Gewährung von Leistungen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die VFV
erlassen.
4.4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung
Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art.
2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres
Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
4.5. Zudem muss nach Art. 8 VFV die Beitrittserklärung schriftlich bei der
SAK oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb
eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen
Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt
zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1). Die
Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen
Versicherung (Abs. 2). Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die
nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf
Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um
längstens ein Jahr erstrecken (Art. 11 VFV).
5.
5.1. Umstritten ist vorliegend die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 AHVG.
Allerdings lässt dessen Wortlaut - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - keinen Spielraum für eine davon abweichende
Auslegung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-4859/2007 vom
30. Januar 2008 E. 2.3). Dass die betroffene Person unmittelbar vorher
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch
versichert sein muss, kann nicht anders verstanden werden, als dass
vorgängig eine ununterbrochene Versicherungsmindestdauer von 5
Jahren vorliegen muss. So sprechen der französische Gesetzestext
ausdrücklich von Personen "qui cessent d’être soumis à l’assurance
obligatoire après une période d’assurance ininterrompue d’au moins cinq
ans" und der italienische ausdrücklich von einem "periodo ininterrotto di
almeno cinque anni". Ausserdem sprach der Bundesrat in seiner
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (Revision der freiwilligen Versicherung) vom
28. April 1999 (vgl. BBl 1999 5019) und in seiner Botschaft zur
Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der
EG vom 23. Juni 1999 (vgl. BBl 1999 6339 ff.) ausdrücklich von einer
(mindestens) fünfjährigen ununterbrochenen Vorversicherungszeit. Diese
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Interpretation von Art. 2 Abs. 1 AHVG entspricht im Übrigen der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. für viele BVGE 2009/47 E. 4.1 und
5.3.2).
5.2. Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer, der die Schweiz per
31. Juli 2009 verliess und danach auch keine Erwerbstätigkeit mehr in der
Schweiz ausübte, vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2009 der
schweizerischen AHV/IV angehörte.
5.3. Die Parteien gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer im
Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2008 weder Wohnsitz in der
Schweiz hatte noch hier eine Erwerbstätigkeit ausübte (vgl. Art. 1a Abs. 1
lit. a und b AHVG). Der IK-Auszug steht dem nicht entgegen. Dass der
Beschwerdeführer im Rahmen einer der übrigen in Art. 1a AHVG
vorgesehenen Konstellationen gemäss AHVG versichert war, wird nicht
geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Eine
Versicherungslücke vom 1. Januar bis 31. Oktober 2008 würde einem
Beitritt zur freiwilligen Versicherung entgegen stehen (vgl. oben E. 5.2).
5.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diesbezüglich keine
Versicherungslücke bestehe, da ihm eine einjährige Frist zur Anmeldung
zum Beitritt in die freiwillige Versicherung zustand und diese Frist
dahingehend auszulegen sei, dass während ihr keine Versicherungslücke
entstehen könne.
Diese Auslegung wird schon durch den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 VFV
widerlegt, der folgendes vorsieht:
Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär
bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem
Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung
eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen
Versicherung nicht mehr möglich.
Demnach wird eine Anmeldung innerhalb eines Jahres vorausgesetzt,
damit die freiwillige Versicherung rückwirkend im Zeitpunkt des
Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung zustande kommt.
Ausserdem sehen Art. 2 Abs. 1 AHVG und Art. 7 Abs. 1 VFV vor, dass
Personen, die gewisse Voraussetzungen erfüllen, der freiwilligen
Versicherung beitreten können. Für eine automatisch eintretende
provisorische Versicherungsdeckung, die bei nicht (fristgerecht)
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eingereichter Beitrittserklärung dahinfallen würde, finden sich hingegen
keine Hinweise. Ausserdem trägt Art. 8 VFV den Titel "Fristen und
Modalitäten", was die formelle Natur der Anmeldefrist hervorhebt. Der
Beschwerdeführer kann somit daraus, dass der Zeitraum von Januar bis
Oktober 2008 innerhalb der einjährigen Frist zur Beitrittserklärung
(betreffend den Wegzug nach Kenia per 1. Januar 2008) lag, nicht
ableiten, dass er während dieser Zeit der AHV/IV angehörte.
5.5. Die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf die ab 1.
Januar 2008 laufende, dann aber nicht genutzte Frist, könnte allenfalls
auch dahingehend interpretiert werden, dass diese Frist auf Grund der
unerwarteten Rückkehr in die Schweiz zu erstrecken sei. Art. 11 VFV
(vgl. oben E. 4.5) setzt jedoch für eine Erstreckung der Frist zur
Beitrittserklärung ausserordentliche, vom Beschwerdeführer nicht zu
vertretende Verhältnisse voraus. Davon kann vorliegend (unerwartetes
Stellenangebot in der Schweiz) keine Rede sein.
5.6. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise seine Bereitschaft
erklärt, für die Monate Januar bis Oktober 2008 nachträglich Beiträge an
die schweizerische AHV/IV zu bezahlen, ist folgendes festzuhalten: Eine
Anrechnung von Beitragszeiten zur Füllung von Beitragslücken ist nur in
einem engen Rahmen möglich: durch Beitragszeiten, die vor dem 1.
Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, oder
durch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs sowie für
fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 (vgl. Art. 52b, 52c und
52d AHVV). Eine entsprechende Lückenfüllung ist allerdings erst im
Zusammenhang mit der Rentenberechnung massgebend (vgl. Art. 29bis
AHVG). In Bezug auf die vorgängige fünfjährige Versicherungsdauer für
die Aufnahme in die freiwillige Versicherung – und somit auch hier – ist
eine solche Lückenfüllung nicht relevant (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C-5789/2007 vom 20. September 2010 E.
4.9).
5.7. In Abweichung vom IK-Auszug ist dem "Steuerausweis EO-
Entschädigung" der Ausgleichskasse des Kantons C._______ vom 22.
Januar 2009 (SAK/5.4) zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer für
das Jahr 2008 eine EO-Entschädigung von Fr. 4'097.30 (brutto)
ausbezahlt wurde. Der Mindestbetrag der Erwerbsersatzentschädigung
betrug im Jahr 2008 25% des Maximalbetrags von Fr. 215.-, also
(aufgerundet) Fr. 54.- (vgl. Art. 9-16a des Bundesgesetzes über den
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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
[Erwerbsersatzgesetz, EOG] vom 25. September 1952 [SR 834.1] in der
vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Sollte der
Beschwerdeführer im Jahr 2008 tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt
haben, welche ihm Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung im
Sinne des EOG verschafft hat, so umfasste sie (aufgerundet) höchstens
77 Tage (Fr. 4'097.30 : Fr. 54.- = 76.23 Tage). Selbst wenn diese
maximal mögliche Dauer als Versicherungsdauer angerechnet und davon
ausgegangen würde, dass sie nicht teilweise die Monate November oder
Dezember 2008 beschlägt, würde dies die Versicherungslücke im
Zeitraum von Januar bis Oktober 2008 nur teilweise füllen, sie aber nicht
gänzlich schliessen. Inwiefern eine solche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt
wurde und anzurechnen ist, kann somit offen bleiben.
5.8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Oktober 2008 nicht der
schweizerischen AHV/IV angeschlossen war. Er gehörte somit
unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
am 30. Juni 2009 nicht während mindestens 5 Jahren ununterbrochen
der schweizerischen AHV/IV an.
Im Übrigen bezahlte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im Jahr
2004 lediglich für den Zeitraum von Januar bis Juli Beiträge an die
schweizerische AHV/IV. Ob er auch für die Monate August bis Dezember
2004 der schweizerischen AHV/IV angeschlossen war (ansonsten eine
zusätzliche Lücke in der fünfjährigen Vorversicherungszeit bestünde [vgl.
oben E. 5.2]), ist angesichts des Verfahrensausgangs nicht zu prüfen.
5.9. Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2010 sowie der
Einspracheentscheid vom 3. Juni 2010 sind daher vollumfänglich zu
bestätigen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
6.
6.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7
Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
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und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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