B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4907/2014
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A.______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Am 28. April 2014 beantragte die aus Thailand stammende, 1978 geborene
B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengenvi-
sums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab
sie an, A._______, wohnhaft im Kanton Bern (geb. 1968, im Folgenden:
Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), besuchen zu wollen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 wies die Schweizerische Botschaft den Vi-
sumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt
für Migration (BFM; neu: SEM) am 17. Mai 2014 Einsprache. In der Folge
wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklä-
rungen beim Gastgeber an den Migrationsdienst des Kantons Bern über-
mittelt.
C.
Am 4. August 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Begründend
wurde festgestellt, dass kein genereller Anspruch auf Erteilung eines Vi-
sums bestünde. Aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Her-
kunftsregion sei grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristge-
rechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen. Von dieser Einschät-
zung sei nur abzuweichen, wenn der Gesuchstellerin über das übliche
Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen, was
hier nicht der Fall sei. Die zwei Kinder der geschiedenen Gesuchstellerin
würden bei ihrem Vater leben. Die Eingeladene könne keinen Kontakt mit
ihren Kindern pflegen. Des Weiteren arbeite sie seit Anfang April 2014 als
Masseuse und beabsichtige überraschenderweise kurz nach Aufnahme
der Erwerbstätigkeit 90 Tage im Ausland zu verbringen. Überdies könne
der Gastgeber nicht für die Handlungen und Absichten seines Gastes in
rechtlich durchsetzbarer Weise garantieren.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 2. September 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er betont seine Seriosität,
an der nicht gezweifelt werde, und die Erschütterung seines Rechtsemp-
findens durch den negativen Entscheid. Es sei ein ungeschriebenes Ge-
setz, dass die Botschaft ihre Entscheide auf Grund der Empfehlungen der
"TSL Contact" fälle und diese seien willkürlich. Er habe die Eingeladene im
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Oktober 2013 im Internet kennengelernt und sei anschliessend drei Mo-
nate mit ihr in Thailand umhergereist. Nun möchte er sie in die Schweiz
einladen, um sie besser kennenzulernen. Da ein Visum bereits zwei Mal
verweigert worden sei, sei er im Juni 2014 erneut für drei Wochen nach
Thailand gereist und habe die Gesuchstellerin getroffen. Er plane in abseh-
barer Zeit nach Thailand auszuwandern. Es könne nicht sein, dass die Ein-
geladene bestraft werde, weil ihr der Ex-Ehemann die Kinder weggenom-
men habe und sie diese nicht sehen dürfe. Zudem sei er sich sicher, dass
sie in der Schweiz einen Kulturschock erleben würde und deshalb nicht
würde bleiben wollen. Des Weiteren arbeite sie nicht als Masseuse, son-
dern als gelernte Masseurin. Er habe gesehen, dass in jenem Salon seriös
gearbeitet werde. Überdies arbeite sie nicht erst seit April 2014, sondern
habe lediglich im März 2014 die Arbeitsstelle gewechselt. Nach ihrem Fe-
rienaufenthalt könne sie wieder dort arbeiten.
Sinngemäss wird auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf
Erteilung des ersuchten Visums geschlossen.
E.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 aus,
die Aufgabe von "TSL Contact" bestehe einzig aus der Entgegennahme
von Visumsgesuchen, der anschliessenden Registrierung der Personen-
und biometrischen Daten und der Weiterleitung der Unterlagen an die
schweizerische Vertretung. Die Prüfung der Gesuche werde einzig durch
die zuständigen Konsularangestellten vorgenommen. Des Weiteren erläu-
tert sie, der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen zu haben, ihre Tätigkeit sei
unseriös, sondern lediglich festgestellt zu haben, dass sie keine besonde-
ren Verpflichtungen habe. Herausragende gesellschaftliche Verpflichtun-
gen würden jedoch ein gewichtiges Indiz für die Rückkehrbereitschaft in
den Heimat- oder Herkunftsstaat darstellen. In ihrer Verfügung sei lediglich
festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin keine solche Verpflich-
tungen habe, so dass ein mögliches Indiz für die Rückkehrbereitschaft
fehle.
F.
Der Beschwerdeführer bemerkt dazu in seiner Replik vom 11. Dezember
2014 es sei ihm nicht möglich Beweise für eine fristgerechte Ausreise der
Gesuchstellerin zu erbringen. Er möchte zudem gerne wissen, was unter
"herausragenden gesellschaftlichen Verpflichtungen" verstanden werde.
Des Weiteren bringt er vor, die Gesuchstellerin besitze ein Grundstück in
"Isaan" im Wert von einer Million Bath. Bei einem Jahreseinkommen von
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ca. Bath 100'000.- sei dies eine gute Sicherheit für die Zukunft. Überdies
erkläre er sich bereit, die Gesuchstellerin wieder zurück nach Thailand zu
begleiten.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
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sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit
Hinweisen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
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elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nach-
folgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis:
Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann
ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffen-
den Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
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Seite 7
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass der Zweck des Aufenthalts zu wenig belegt und die Wie-
derausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beur-
teilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünfti-
ges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich,
wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen
sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und ande-
rerseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beur-
teilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums
zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplan-
ten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art.
12 VEV).
6.2 Zur allgemeinen Situation in Thailand kann momentan folgendes fest-
gehalten werden: Im Mai 2014 hat das Militär durch einen Putsch die Macht
übernommen; seither herrscht Kriegsrecht. Durch den Putsch wurde ein
seit mehreren Monaten dauernder Machtkampf beendet. Die politische
Krise in Thailand wirkte sich in erheblichem Mass negativ auf die wirtschaft-
liche Lage aus. Besonders deutlich war der Einbruch im Tourismussektor
(Januar – Juni 2014 minus 6 %). Die inzwischen erreichte Stabilisierung
der politischen Lage und die von der Übergangsregierung eingeleiteten
Massnahmen wirken sich allerdings positiv auf die Vorhersagen für das
Jahr 2015 aus (zwischen 3,5 und 4,5 % Wachstum). Diese Zahlen vermö-
gen jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die ländlichen Gebiete
Thailands, vor allem im Nordosten, nach wie vor von wirtschaftlichen Prob-
lemen betroffen sind, die sich in verbreiteter Armut niederschlagen (88 %
der von Armut Betroffenen 12,6 % der Bevölkerung leben in ländlichen Ge-
bieten). Überdies kommt es im muslimisch geprägten Süden Thailands im-
mer wieder zu Anschlägen und Unruhen (Quellen: Deutsches Auswärtiges
Amt, > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicher-
heitshinweise: Länder A-Z > Thailand > Wirtschaft / Innenpolitik, Stand
September 2014; United Nations Development Programme in Thailand,
> About Thailand; Websites besucht im Februar 2015).
6.3 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen
Migrationsdruck in Thailand ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus
Thailand allgemein als hoch einschätzt.
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Seite 8
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere (herausragende) beruf-
liche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonde-
ren Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regel-
konformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge-
schätzt werden.
6.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, geschie-
dene Frau und Mutter zweier Kinder (gemäss Beschwerdeführer 11 und 14
Jahre alt). Die Kinder leben bei den Grosseltern väterlicherseits. Ein per-
sönlicher Kontakt mit ihnen wird der Gesuchstellerin durch ihren Ex-Ehe-
mann verwehrt. Sie pflegt lediglich telefonischen Kontakt mit den Kindern.
Ihre Mutter hingegen, welche gesundheitlich angeschlagen sei und ca. 400
km von ihr entfernt wohne, besuche sie so oft wie möglich. Auf den ersten
Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter ist, für eine ge-
wisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zu-
rückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politi-
scher bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich da-
von abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies
etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter
zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Dass der
Zuwanderungsdruck von Personen aus Thailand in grossem Masse anhält,
wurde bereits erwähnt. Es sind somit in casu - im Sinne des anzulegenden
engen Beurteilungsmassstabs - keine familiären und gesellschaftlichen
Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin von einer Emigra-
tion abzuhalten vermögen.
6.4.2 Der Beschwerdeführer macht alsdann berufliche Bindungen der Ge-
suchstellerin geltend: Sie arbeite als Masseurin und verdiene ca. Bath
100'000.- (rund Fr. 2'800.-) jährlich. Zudem soll sie ein Grundstück im Wert
von ca. einer Million Bath besitzen. Den Akten ist kein Arbeitsvertrag, der
ihre derzeitige Arbeitsstelle hinreichend darstellen würde (Beschäftigungs-
grad, Höhe des Gehalts, etc.) sowie ein Auszug aus einem Grundbuchre-
gister, der ihr Eigentum beweisen würde, beigelegt, weshalb daraus keine
zuverlässigen Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gezogen
werden können. Es ist festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin noch nicht als gesichert eingestuft werden
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kann, zumal ihr die ausgeübte Tätigkeit offenbar ohne weiteres eine mehr-
wöchige Landesabwesenheit gestatten würde. Demzufolge obliegen der
Gesuchstellerin wohl auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen.
6.4.3 Des Weiteren hat die Gesuchstellerin im Visumantrag den Hinweis
angebracht, die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes würden
vom Beschwerdeführer getragen - Umstände, die zweifelsohne nicht für
eine gesicherte finanzielle Situation der Gesuchstellerin sprechen.
6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Thailand
und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstan-
den. Mithin ist die über weite Strecken appellatorische Kritik durch den Be-
schwerdeführer unbegründet.
6.6 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts,
dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt. Die Integ-
rität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn
in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des
Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstel-
lung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögli-
che Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letz-
tere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann denn auch nicht
– mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe Entscheid des
BVGer C-1043/2014 vom 2. Januar 2014 E. 6.4 m.H.).
6.7 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sind seit Oktober 2013
(ca. 15 Monate) befreundet und haben sich bis anhin nur in Thailand gese-
hen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu ler-
nen sowie ihr die Schweizer Kultur näher zu bringen, ist verständlich, auf-
grund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorder-
hand - in deren Heimat zu treffen. Aus den hier zur Anwendung gelangen-
den ausländerrechtlichen Normen kann keine Verpflichtung des Staates zu
Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tourismusaufent-
halten die Möglichkeit einzuräumen, ihr Zusammenleben vorweg auf
schweizerischem Territorium zu erproben. Sollte zu gegebener Zeit ein
Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise des Gas-
tes - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkeh-
ren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren
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zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde,
wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt,
weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise ge-
knüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte
Visum nicht erteilt werden.
6.8 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 5.2 hiervor) liegen nicht vor.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: