Abtei lung II I
C-4910/2007
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U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
M._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4910/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2007 (act. 37) das Ge-
such des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente
vom 7. November 2005 (act. 1), eingegangen am 16. Februar 2006,
abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R.
Gadola, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2007 (act.
37) am 18. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hoben hat mit den Anträgen, die Verfügung vom 23. Mai 2007 sei auf-
zuheben, und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend eine Invali-
denrente zuzusprechen; die Rechtsmittelinstanz (und im Falle einer
Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz diese selbst)
habe auf Kosten der Vorinstanz eine Begutachtung durch einen neut-
ralen Facharzt zu veranlassen; nach Vorliegen des Gutachtens sei der
Invaliditätsgrad neu zu ermitteln und gestützt darauf dem Beschwerde-
führer rückwirkend eine Invalidenrente auszurichten; dem Beschwer-
deführer sei die Möglichkeit zu geben, sich vor Bezeichnung des Ex-
perten zur Frage der Person des Gutachters zu äussern, dem ernann-
ten Experten schriftlich Zusatz- oder Ergänzungsfragen zu unterbrei-
ten und sich nach Vorliegen des Gutachtens zum Bericht des Experten
zu äussern,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) und in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. Juni
2007 zugestellt und die Beschwerde somit fristgerecht und im Übrigen
auch formgerecht eingereicht worden ist,
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dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung mit Schreiben
vom 18. Oktober 2007 (act. 40) ihren medizinischen Dienst aufgefor-
dert hat, zur Beschwerde und insbesondere zur Frage der Notwendig-
keit einer Begutachtung für eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen,
dass die IV-Stellenärztin Dr. A._______ in ihrem Bericht vom 26. Okto-
ber 2007 (act. 41) zum Schluss gekommen ist, die Erstellung eines de-
taillierten onkologischen Berichts sei in diesem Fall notwendig,
dass die IV-Stellenärztin ihre Auffassung damit begründet hat, aus
dem Arztbericht vom 17. April 2004 von Dr. T._______ (act. 34) gehe
klar hervor, der Beschwerdeführer sei am 24. Mai 2005 wegen eines
bösartigen Tumors des Dickdarms operiert worden und anschliessend
chemotherapeutisch behandelt worden; der erwähnte Bericht sei je-
doch sehr knapp gehalten, indem er weder eine Anamnese, eine klini-
sche Untersuchung, ein Blutbild noch eine Computertomographie des
Unterleibs enthalte; vor allem in den ersten 3 bis 5 Jahren nach der
Behandlung sei das Risiko der Rezidivität nicht zu vernachlässigen,
dass die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A._______
vom 26. Oktober 2007 (act. 41) mit Vernehmlassung vom 30. Oktober
2007 den Antrag gestellt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne
der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 6. Dezember
2007 mit dem Antrag der Vorinstanz ausdrücklich einverstanden erklärt
hat und somit im vorliegenden Fall beide Parteien den Standpunkt
vertreten, zusätzliche medizinische Abklärungen seien angezeigt,
dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veran-
lassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen
im Sinn der ärztlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2007 anzu-
zweifeln,
dass demnach dem Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers
auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung
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der notwendigen onkologischen Untersuchungen, gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG stattzugeben ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art.
69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden Be-
schwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Replik vom
23. Oktober 2007 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'363.25 inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer eingereicht hat,
dass nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in sozi-
alversicherungsrechtlichen Verfahren vor einer gerichtlichen Behörde
die Entschädigung anwaltlich vertretener Parteien in durchschnittli-
chen Fällen auf Fr. 2'500.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwert-
steuer) angesetzt worden ist (vgl. Urteil I 30/03 vom 22. Mai 2003),
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weite-
re notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung
nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin
zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen
mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer)
beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10
VGKE),
dass sich der Rechtsvertreter nicht mit einem komplexen Sachverhalt
zu befassen hatte und es sich bezüglich der zeitlichen Inanspruchnah-
me um einen eher unterdurchschnittlichen Fall handelt, da die Vorin-
stanz bereits in ihrer Vernehmlassung Gutheissung der Beschwerde
und Rückweisung zu erneuter Beurteilung beantragt hat,
dass daher der vorliegend notwendige Zeitaufwand in Berücksichti-
gung des Umfangs der Beschwerdeschrift auf 9 Stunden und der Stun-
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denansatz auf Fr. 220.- veranschlagt werden, ausmachend ein An-
waltshonorar von Fr. 1'980.-,
dass die in Rechnung gestellten Auslagen von Fr. 125.70 zwar nicht
spezifiziert worden sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE), jedoch ange-
messen erscheinen und daher zu ersetzen sind,
dass gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR
641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen
von Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer
geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs.
1 Bst. c VGKE),
dass die Parteientschädigung damit auf Fr. 2'105.70 festzusetzen und
diese von der Vorinstanz zu leisten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid vom 23. Mai
2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr.
2'105.70 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
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- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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