B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4910/2011
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung vom 7. Juli 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrich-
tung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. Januar 2011 die A._______
AG (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend
per 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1993 und ab 1. Januar 2006 ange-
schlossen hat (Akten [im Folgenden: act.] der Auffangeinrichtung 7),
dass die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin offenbar am 4. März 2011
Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 40'816.90 fakturiert hat, wobei
sich die entsprechende Rechnung nicht in den Akten befindet (vgl. aber
act. 9 bis 13),
dass die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung am 6. Juni 2011 mitgeteilt
hat, aus der am 5. März 2011 erhaltenen Abrechnung über Fr. 40'816.90
sei lediglich die Spalte Arbeitnehmer/Arbeitgeber ersichtlich; ohne detail-
lierte und elementare Informationen über die versicherten Leistungen
(Spar- und Risikobeiträge, persönliche Versicherungsausweise) seien die
Versicherten zur Überweisung eines Anteils nicht bereit (act. 15),
dass das Betreibungsamt B._______ am 23. Juni 2011 in der Betreibung
Nr. (…) einen Zahlungsbefehl über die Summe von Fr. 40'816.90 (nebst
5 % Zins seit 31. März 2011) und Fr. 150.- (Mahn- und Inkassokosten)
ausgestellt hat (act. 16),
dass der Versicherte hiergegen am 5. Juli 2011 Rechtsvorschlag erhoben
hat (B-act. 16),
dass sich die Auffangeinrichtung zum Schreiben der Arbeitgeberin vom
6. Juni 2011 erst am 7. Juli 2011 und somit nach Ausstellung des Zah-
lungsbefehls hat vernehmen resp. der Arbeitgeberin die Details der
Rechnung vom 5. März 2011 hat zukommen lassen (act. 17),
dass die Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag im Umfang von insge-
samt Fr. 41'076.90 (zuzüglich 5 % Zins auf dem Betrag von Fr. 40'816.90
seit dem 31. März 2011) mit Beitragsverfügung vom 7. Juli 2011 aufgeho-
ben hat (B-act. 18),
dass eine weitere Rechnung über Fr. 40'816.90 und ein zweites Betrei-
bungsbegehren, beide Dokumente datierend vom 18. November 2011,
aktenkundig sind (Vernehmlassungsbeilagen 2 und 4),
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dass die Arbeitgeberin gegen die Beitragsverfügung vom 7. Juli 2011
beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. September 2011 Be-
schwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids
beantragt hat (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1),
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, die Auffangein-
richtung habe die Details zur Rechnung gesandt, wobei die Versicherten-
ausweise der entsprechenden Jahre noch immer fehlten; ohne diese
werde ein Abzug verweigert bzw. keine Zahlung ausgelöst,
dass die Auffangeinrichtung in ihrer Vernehmlassung vom 18. November
2011 beantragt hat, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei (B-act. 9),
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, hinsichtlich der
Versichertenausweise handle es sich nicht um eine zulässige Rüge, zu-
mal die Beschwerdeführerin offensichtlich weder den Bestand noch die
Höhe der Beiträge ab dem 1. Januar 2006 bestreite; es sei deshalb auf
die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten,
dass die Vorinstanz weiter vorgebracht hat, sie sei bei rückwirkenden
Zwangsanschlüssen systemtechnisch nicht in der Lage, Versicherten-
ausweise für die vergangenen Jahre auszustellen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. Januar 2012 an ih-
rem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festgehalten und wei-
tere Ausführungen gemacht hat (B-act. 13),
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. April 2012 ebenfalls an ihrem
Rechtsbegehren festgehalten und Stellung zu den replicando vorgebrach-
ten Einwänden genommen hat (B-act. 17),
dass der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai
2012 geschlossen worden ist (B-act. 18),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung ge-
hören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-recht-
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liche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
h VGG zu gelten hat,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht –
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 7. September 2011 grundsätzlich einzutreten ist,
dass im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grund-
sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind,
zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in
Form einer Verfügung Stellung genommen hat; insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen-
stand,
dass es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an
einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Ver-
fügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a),
dass es betreffend die Versichertenausweise an einer anfechtbaren
Verfügung mangelt, weshalb auf die diesbezügliche Rüge der
Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist,
dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1
VwVG),
dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des An-
spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ist,
dass jene verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 136 I 229
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E. 5.2 und 124 V 180 E. 1a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
7546/2008 vom 21. Februar 2011 E. 3., C-5562/2008 vom 13. Mai
2011 E. 6.4, C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4., C-7809/2009 vom
29. März 2012 E. 2., C-3273/2010 vom 31. Mai 2012, C-5016/2011
vom 2. August 2012),
dass sich die Auffangeinrichtung zum Schreiben des Arbeitgeberin
vom 6. Juni 2011, worin um detaillierte und elementare Informationen
über die in Rechnung gestellten Spar- und Risikobeiträge ersucht
worden war, erst am 7. Juli 2011 und somit nach Ausstellung des
Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. (…) am 23. Juni 2011 über die
Summe von Fr. 40'816.90 (nebst 5 % Zins seit 31. März 2011) und
Fr. 150.- (Mahn- und Inkassokosten; act. 16) hat vernehmen resp. der
Arbeitgeberin die Rechnungsdetails vom 5. März 2011 hat zukommen
lassen (act. 17),
dass die Vorinstanz ebenfalls am 7. Juli 2011 die angefochtene Bei-
tragsverfügung erlassen hat (B-act. 18), ohne dass darin diese Details
Einzug gefunden hätten resp. das Schreiben der Arbeitgeberin vom
6. Juni 2011 im Rahmen der rechtsgenüglichen Verfügungsbegrün-
dung beantwortet worden wäre,
dass die Beschwerdeführerin folglich auch die der angefochtenen Verfü-
gung vom 7. Juli 2011 zugrunde liegende, nicht aktenkundige Beitrags-
rechnung vom 4. März 2010 mangels rechtskonformer materieller Be-
gründung der Vorinstanz nicht hat beurteilen können,
dass die Vorinstanz somit ihre Begründungspflicht verletzt und deshalb
der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2011 (B-act. 16)
nicht unbegründet gewesen ist,
dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 7. Juli 2011, mit welcher
der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, nach vorliegender Rechts- und
Sachlage bereits aus diesen Gründen aufzuheben ist,
dass im Übrigen die vorliegenden Akten der Vorinstanz als unvoll-
ständig zu gelten haben, da sowohl die offenbar am 4. März 2011
fakturierte Rechnung als auch das erste Betreibungsbegehren nicht
aktenkundig sind,
dass sich aus den vorliegenden Akten nicht schlüssig und wider-
spruchsfrei herleiten lässt, weshalb eine (weitere) Rechnung über
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Fr. 40'816.90 und ein zweites Betreibungsbegehren vom 18. Novem-
ber 2011 datieren (Vernehmlassungsbeilagen 2 und 4),
dass die Vorinstanz somit auch die Aktenführungspflicht als Teilaspekt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-7924/2009 vom 4. Januar 2012 E. 6. und C-
7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2),
dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz nicht befugt
ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des
Zahlungsbefehls sowie Inkasso- und Mahnkosten für falsche Rech-
nungsstellung aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2381/2006 vom 24. Juli 2007 E. 8. und C-7809/2009 vom 29. März
2012 E. 12.3),
dass aufgrund des Dargelegten die angefochtene Beitragsverfügung
vom 7. Juli 2011 aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zur
Erstellung einer neuen Rechnung zurückzuweisen sind,
dass diese Rechnung anhand korrekter, detaillierter und vollständiger
Unterlagen auszustellen resp. zu begründen ist,
dass im Übrigen die zusammen mit der Duplik eingereichten und der
Beschwerdeführerin am 7. Juli 2011 zugestellten Unterlagen genügend
substantiiert erscheinen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der
Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6),
dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und die nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – da dieser keine unverhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend
gemacht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 7. September 2011 wird, soweit darauf eingetreten
wird, in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom
7. Juli 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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