B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4912/2012
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Zustellungsdomizil: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundes-
rain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(Zahnsanierung).
C-4912/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1945) ist Bürger von Sigriswil (BE). Im Mai
1973 heiratete er eine mexikanische Staatsangehörige (geb. 1943). Von
1972 bis 1977 lebte er in Südafrika. Danach kam er nach Mexiko, wo er
seit August 1977 immatrikuliert ist.
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2011 wurde ein Unterstützungsgesuch des
Beschwerdeführers insofern teilweise gutgeheissen, als ihm die Vorin-
stanz vom 1. März 2011 bis 29. Februar 2012 eine monatliche Unterstüt-
zung von MXN 818.70 bzw. (nach Überweisung der AHV-Rente an das
BJ) MXN 3'818.70 zusprach. Zudem sicherte sie ihm die Übernahme der
für ihn notwendigen medizinischen Auslagen gemäss Richtlinien (nach
vorgängiger Rücksprache mit der Schweizer Botschaft) zu.
Diese Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2636/2011 vom 9. Januar 2014 bestätigt.
C.
Am 4. April 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Unterstüt-
zungsgesuch über die zuständige Schweizervertretung an die Vorinstanz
und bat um Kostenübernahme für verschiedene Zahnbehandlungen. Dem
Gesuch beigelegt waren 14 Einzelzahnröntgenbilder und ein Voranschlag
der UNITEC (Universidad Tecnológica de México) vom 30. März 2012,
welcher u.a. Kosten für sieben Kronensanierungen aufführt. Die Vorin-
stanz unterbreitete die Unterlagen einem Vertrauenszahnarzt in der
Schweiz zur Prüfung. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 6. Mai
2012 zum Schluss, dass Kronen bzw. Brücken im Seitenzahnbereich
nicht den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS) entsprechen würden, und schlug stattdessen eine andere Be-
handlung der sieben betroffenen Zähne vor (einfachere Sanierung).
D.
Da der Beschwerdeführer mit der vom Vertrauenszahnarzt vorgeschlage-
nen Zahnsanierung und der damit verbundenen eingeschränkten Kosten-
übernahme nicht einverstanden war, wies die Vorinstanz das Gesuch
vom 4. April 2012 (Zahnsanierung mittels Kronen) mit Verfügung vom
3. August 2012 ab und bewilligte eine Behandlung gemäss Vorschlag des
Vertrauenszahnarztes.
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Seite 3
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2012 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und eine Kostenübernahme gemäss Voranschlag der UNITEC. Im
Wesentlichen beanstandet er dabei, dass der Vertrauenszahnarzt in sei-
ner Stellungnahme einige Zähne verwechselt und einige Röntgenbilder
nicht richtig verstanden habe, was am Ende zu einer falschen Beurteilung
geführt habe.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 18. Februar 2013 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die Gelegenheit ein, sich zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz zu äussern. Innerhalb der hierfür angesetzten Frist (auf Gesuch hin
erstreckt bis zum 8. April 2013) ging ebenso wenig eine Stellungnahme
ein wie auf die ihm am 19. Februar 2014 eingeräumte Möglichkeit, bis
zum 20. März 2014 den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende
Bemerkungen anzubringen. Innert gleicher Frist liess sich auch die Vorin-
stanz nicht dazu vernehmen, ob beim Beschwerdeführer inzwischen eine
Zahnsanierung gemäss Vorschlag des Vertrauenszahnarztes vorgenom-
men wurde.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(BSDA, SR 852.1).
C-4912/2012
Seite 4
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Auf eine frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52
VwVG) ist nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer zur Be-
schwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist. Das
ist dann der Fall, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat, das im Urteilszeitpunkt noch aktuell ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3.1 Der Beschwerdeführer hat als Partei am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und ist zweifellos durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG).
1.3.2 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer nicht
bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt
der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. BGE 139 I 206
E. 1.1 mit Hinweisen). Das Interesse ist somit dann schutzwürdig, wenn
durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situa-
tion des Beschwerdeführers noch beeinflusst werden kann (vgl. ausführ-
lich BVGE 2009/31 E. 3.1). Praxisgemäss wird das Rechtsschutzinteres-
se immer dann verneint, wenn rein theoretische Probleme zur Diskussion
gestellt werden (vgl. Urteil BVGer B-4037/2007 vom 29. Februar 2008 E.
7.3.2.2).
1.3.3 Aus den Akten geht nicht hervor, ob beim Beschwerdeführer inzwi-
schen eine Zahnbehandlung vorgenommen wurde, wie sie der Vertrau-
enszahnarzt vorgeschlagen hatte, und somit die von ihm ursprünglich be-
antragte Zahnsanierung (mittels Kronen) obsolet geworden wäre. Obwohl
er mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2014 aufgefordert wurde,
diesbezüglich Auskunft zu geben und sein aktuelles Interesse darzule-
gen, hat er sich innert Frist nicht vernehmen lassen (vgl. Bst. G des
Sachverhalts). Selbst wenn eine einfache Sanierung seiner Zähne durch-
geführt worden wäre, könnte ihm – in Bezug auf eine allfällige weitere,
zukünftige Zahnbehandlung – das Rechtsschutzinteresse jedoch nicht
abgesprochen werden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdefüh-
rers wäre in diesem Fall aber auf die Feststellung beschränkt, ob die an-
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gefochtene Verfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtens war (vgl.
Urteil BVGer C-984/2009 vom 22. Juli 2010 E. 1.3). Zumindest in diesem
Rahmen ist die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen; auf die
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
BVGer C-4398/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im
Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort auf-
halten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen
gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufent-
haltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich
Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des
Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Le-
bensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfe-
leistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern
lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt
in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine
einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen (zum Ganzen
vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer,
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Seite 6
BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden
Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: >
Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschwei-
zer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeun-
terstützung).
3.2 Die Sozialhilfekosten im Ausland werden wiederkehrend oder einma-
lig ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
[VSDA, SR 852.11]), wobei im vorliegenden Fall eine Beschwerde gegen
ein von der Vorinstanz (teilweise) abgewiesenes Gesuch um eine einma-
lige Unterstützung zu beurteilen ist. Anspruch auf eine einmalige Leistung
hat gemäss Art. 10 Abs. 1 VSDA eine Person, wenn ihre anrechenbaren
Einnahmen nach Abzug der anerkannten Ausgaben nicht ausreichen, um
eine einmalige für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen,
und kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhan-
den ist. Ein Gesuch um eine einmalige Leistung ist bei der schweizeri-
schen Vertretung zu stellen, wobei ein Budget sowie ein Kostenvoran-
schlag beizulegen sind (Art. 13 Abs. 1, 3 und 3 VSDA). Über eine einma-
lige Leistung kann das BJ in dringenden Fällen und in Härtefallen ohne
Kostenvoranschlag der gesuchstellenden Person anhand vorgelegter Be-
lege entscheiden (Art. 17 Abs. 3 VSDA).
4.
In casu ist unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer gewährten peri-
odischen Unterstützungsleistungen nicht ausreichen, um allfällige not-
wendige medizinische Behandlungen zu bezahlen. Die Übernahme sol-
cher Kosten (gemäss Richtlinien und nach vorgängiger Rücksprache mit
der Schweizer Botschaft) wurde ihm von der Vorinstanz denn auch schon
am 13. April 2011 zugesichert (vgl. Bst. B des Sachverhalts). Strittig ist
vorliegend nur Art und Umfang der medizinischen Behandlung (einfache
Zahnsanierung oder Zahnsanierung mittels Kronen) und die damit ver-
bundene Kostenübernahme.
4.1 Medizinische oder therapeutische Massnahmen zählen fraglos zu den
notwendigen Lebensbedürfnissen (siehe E. 3.1 vorstehend); damit sie
von der Bundessozialhilfe übernommen werden können, müssen sie in-
dessen sozialhilferechtlich als notwendig, zweckmässig und angemessen
eingestuft werden. Bei den Zahnbehandlungen gilt in dieser Hinsicht der
Grundsatz, dass in der Regel nur einfache Sanierungen der Zähne be-
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Seite 7
zahlt werden. Gedeckt sind insbesondere jene Massnahmen, die Zahn-
schmerzen beseitigen und/oder die Kaufähigkeit sicherstellen. Stehen
mehrere Behandlungsweisen offen, so gebührt der günstigsten Variante
der Vorzug. Das Einsetzen von Brücken oder Kronen charakterisiert sich
demgegenüber als eine ausserordentliche Behandlung, für welche im
Normalfall keine Kostengutsprache geleistet wird. Anders verhält es sich
dann, wenn die Gebissfront betroffen ist (zum Ganzen vgl. die SKOS-
Richtlinien und die internen Richtlinien des BJ Ziff. 3.2.2 sowie Urteil
BVGer C-2616/2008 vom 18. November 2008 E. 6.1).
4.2 Handelt es sich um eine kostspielige Zahnbehandlung, so kann das
Sozialhilfeorgan die freie Wahl des Zahnarztes gegebenenfalls ein-
schränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen. Mit Blick auf die Be-
urteilung der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der vom Beschwerde-
führer bzw. von der UNITEC vorgesehenen Behandlung hat sich die Vor-
instanz vorliegend dafür entschieden, bei ihrem Vertrauenszahnarzt eine
Zweitmeinung einzuholen. Der Bericht des Vertrauenszahnarztes vom
6. Mai 2012 fällt eindeutig aus. Dieser schlägt eine einfache Sanierung
(das Legen von Füllungen und die Entfernung nicht erhaltenswürdiger
Zähne) statt eine Sanierung mittels Kronen und Brücken vor. Seiner An-
sicht nach sollte eine Behandlung mittels Kronen und Brücken auch dann
abgelehnt werden, wenn sie vergleichsweise günstig ist, da damit länger-
fristig höhere Folgekosten zu erwarten seien. Was die Kritik und die Ein-
wände des Beschwerdeführers gegen den Vertrauenszahnarzt anbelan-
gen, so gilt es hinzuzufügen, das Letzterer im Besitze der erforderlichen
Röntgenbilder war. Selbst wenn der Vertrauenszahnarzt – wie vom Be-
schwerdeführer vorgebracht – von einer falschen Nummerierung der
Zähne ausgegangen ist, ändert dies nichts am Ergebnis des Berichts,
zumal die Beurteilung anhand des Röntgenbildes eines jeden einzelnen
Zahnes vorgenommen wurde. Von einer falschen Beurteilung bzw. Fehl-
diagnostik kann demnach keine Rede sein. Im Übrigen handelt es sich
bei den Einwänden des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung festgehalten – um Behauptungen, die nicht durch
einen Zahnarzt bestätigt worden sind. Auch für das Bundesverwaltungs-
gericht besteht daher kein Anlass, am Befund des Sachverständigen zu
zweifeln.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer zu Recht eine Unterstützung für eine Zahnsanierung mittels Kro-
nen abgelehnt und eine Behandlung gemäss Vorschlag des Vertrauens-
zahnarztes bewilligt hat.
C-4912/2012
Seite 8
5.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
angefochtene Verfügung zu Recht erging (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320]).
Dispositiv Seite 9
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Akten Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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