B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4915/2015
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: c/o Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Umfang des Anspruchs der zugesprochenen Invalidenrente;
Verfügung IVSTA vom 15. Juli 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer (geb. 1958, serbischer Staatsangehöriger) im
Oktober 2012 ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente stellte (Eingang
bei der IVSTA: 22. Oktober 2012; IV act. 1; 4),
dass die Vorinstanz – nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen
(vgl. insb. IV act. 38; 46) – das Leistungsgesuch mit drei Verfügungen vom
15. Juli 2015 insoweit guthiess, als dem Beschwerdeführer für den Zeit-
raum April 2013 bis März 2014 eine halbe Rente, für den Zeitraum April
2014 bis September 2014 eine ganze Rente und ab Oktober 2014 wiede-
rum eine halbe Rente zugesprochen wurde (IV act. 55; 56; 57),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen am 11. August 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt,
es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ein Zustellungsdomizil
in der Schweiz bezeichnete (BVGer act. 3) und den geforderten Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- fristgerecht leistete (BVGer act. 6),
dass der Beschwerdeführer mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom
3. November 2015 ausführte, er sei schwer krank, um einen raschen Ent-
scheid bat und neue medizinische Unterlagen einreichte (BVGer act. 9),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. November 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung im Wesentlichen
auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. A._______ vom 27. März
2015 und vom 25. September 2014 verwies (IV act. 38; 46),
dass die Vorinstanz sich mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. Januar
2016 zu den vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Unterlagen
vernehmen liess und gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. med. B._______ vom 22. Dezember 2015 insoweit die Gutheissung der
Beschwerde beantragt, als dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. April 2013 eine ganze Rente zuzusprechen sei (BVGer act. 14),
dass der Beschwerdeführer von der ihm gewährten Möglichkeit, zur ergän-
zenden Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, innert Frist
keinen Gebrauch machte (BVGer act. 15),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (vgl. Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 69 Abs. 1
Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 11. August 2015 einzutreten ist,
dass sich das Verfahren subsidiär nach dem VwVG richtet, soweit nicht
das VGG etwas anderes bestimmt oder das ATSG bzw. das IVG anwend-
bar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG),
dass das Verfahren nicht abzuschreiben ist, obwohl gleichlautende Begeh-
ren des Beschwerdeführers und der Vorinstanz vorliegen (vgl. Art. 53
Abs. 3 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 53 N. 76 ff.),
dass das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob das öffentliche Inte-
resse an der Verwirklichung des objektiven Rechts dagegen spricht, die
gleichlautenden Begehren gutzuheissen (vgl. Art. 61 Bst. d ATSG),
dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei
Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG; letzteres hat
der Beschwerdeführer getan, vgl. IV act. 55 S. 5),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
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dass es die genuine Aufgabe der begutachtenden Arztperson ist, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe
der Zeit zu beschreiben (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2),
dass bei der Folgenabschätzung zuerst die Arztperson Stellung zur Ar-
beitsfähigkeit nimmt, wobei diese ärztlichen Angaben eine wichtige Grund-
lage für die juristische Beurteilung der Frage bilden, welche Arbeitsleistun-
gen der Person noch zumutbar sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2 m.H.),
dass nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende RAD-Berichte beweis-
kräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im We-
sentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV
[SR 831.201]; Urteile des BGer 9C_858/2014 vom 3. September 2015
E. 3.3.2 f. sowie 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1 je m.H.),
dass der Beweiswert von RAD-Berichten davon abhängt, ob sie den allge-
meinen beweisrechtlichen Anforderungen genügen, d.h. sie müssen insbe-
sondere in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sein, in der Beschrei-
bung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten, und
die Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachli-
chen Qualifikationen verfügen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 56),
dass der medizinische Sachverhalt feststeht bzw. die RAD-Ärzte überein-
stimmend aufgrund der medizinischen Aktenlage die Diagnose einer gene-
ralisierten Arteriosklerose bei koronarer Herzkrankheit, terminaler Nie-
reninsuffizienz, peripherer arterieller Verschlusskrankheit sowie arterieller
Hypertonie stellen (BVGer act. 14; IV act. 38 38 S. 3; 46 S. 1 f.),
dass die RAD-Ärztin Dr. med. A._______ ihre Einschätzung der Arbeitsun-
fähigkeit indes nicht nachvollziehbar begründete, namentlich nicht die vor-
genommenen Abstufungen und die Veränderungen im Laufe der Zeit (IV
act. 38; 46), wobei ihre Ausführungen überdies teilweise spekulativen Cha-
rakter aufweisen (IV act. 46 S. 3 in fine),
dass der RAD-Arzt Dr. med. B._______ seine am 22. Dezember 2015 ab-
gegebene Einschätzung, wonach aufgrund der gesundheitlichen Beein-
trächtigungen des Beschwerdeführers seit April 2007 von einer vollumfäng-
lichen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen sei, hinge-
gen nachvollziehbar begründete:
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«Nach Durchsicht sämtlicher bisheriger und der neu übermittelten
Akten komme ich entgegen der Beurteilung meiner Kollegin […] zum
Schluss, dass der Versicherte mindestens seit 2007 eine massive
Polymorbidität aufweist. Diverse Unterlagen und Berichte sprechen
eine deutliche Sprache: der Versicherte geht dreimal die Woche mit
sehr viel Mühe (eingeschränkt durch die deutliche Kardiopathie) zur
Dialyse; an diesen Tagen ist erfahrungsgemäss keine sinnvolle Tä-
tigkeit mehr zu erwarten (4-5 Stunden Dialyse, Hin- und Rückfahrt,
in der Regel deutliche Schwäche an den Dialysetagen); in den dia-
lysefreien Intervalltagen geht es den Menschen in der Regel etwas
besser, wobei in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden
kann, da noch weitere schwere Gefässkomplikationen vorhanden
sind (PAVK mit Gangrän, Kardiopathie mit Angina pectoris und
Herzinsuffizienz); somit kann von diesem Versicherten keine sinn-
volle Tätigkeit mehr erwartet werden, auch nicht im Haushalt. (…)
Zusammenfassend muss ab April 2007 von einer definitiven und vol-
len Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, die auch den Haushalt
betrifft; diesem Versicherten sind keine Tätigkeiten mehr zumutbar;
die Prognose ist sehr schlecht.»
dass diese aktuelle Einschätzung von Dr. med. B._______ in Kenntnis
sämtlicher Vorakten und nach pflichtgemässem Ermessen erging und eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit ab April 2007 für sämtliche Tätigkeiten auf-
grund der gesamten Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich erscheint
(vgl. zum entsprechenden Beweisgrad BGE 140 V 356 E. 3.1 m.H.),
dass der Rentenanspruch unstreitig erst ab dem 1. April 2013 besteht
(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; IV act. 1),
dass dem Beschwerdeführer somit – wie auch von der Vorinstanz bean-
tragt – ab dem 1. April 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen ist,
dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtenen Ver-
fügungen aufzuheben sind und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. April 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen ist,
dass die Sache somit zur Neuberechnung der Rente und anschliessender
Neuverfügung an die Vorinstanz zu überweisen ist,
dass die Vorinstanz in diesem Rahmen auch über den Antrag des Be-
schwerdeführers um Ausrichtung der Rente in Form einer einmaligen Ab-
findung zu befinden haben wird (vgl. IV act. 49 f.; zu den Voraussetzungen
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vgl. Art. 7 Bst. a des für serbische Staatsangehörige derzeit weiterhin an-
wendbaren Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
vom 8. Juni 1962 [SR 0.813.109.818.1]),
dass keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG)
und der vom obsiegenden Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist,
dass weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz Anspruch auf eine
Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen
werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. April
2013 eine ganze IV-Rente zugesprochen.
2.
Die Sache wird zur Neuberechnung der Rente und anschliessender Neu-
verfügung an die Vorinstanz überwiesen. In diesem Rahmen hat die Vor-
instanz auch über den Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung der
Rente in Form einer einmaligen Abfindung zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Kilian Meyer
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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