B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4919/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
beide vertreten durch Andrea Stumm, Rechtsanwältin,
Bahnhofstrasse 52, 8022 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum zu Besuchszwecken.
C-4919/2012
Seite 2
SachverhaltSachverhaltSachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 23. Mai 2012 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Islamabad ein Schengenvisum für die Dauer von 90
Tagen (1. Juli bis 28. September 2012). Als Zweck der beabsichtigten
Reise gab sie an, ihre Tochter und ihren Schwiegersohn (geb. 1975, im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 wies die Schweizerische Botschaft den
Visumsantrag ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer beim Bundes-
amt für Migration (BFM) am 19. Juni 2012 frist- und formgerecht Einspra-
che. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung
ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Migrationsamt des
Kantons Zürich übermittelt.
C.
Am 15. August 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin stamme aus ei-
nem Land, aus welchem als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und politischen Verhältnisse ein Zuwanderungsdruck nach wie vor stark
anhalte. Wie die Erfahrung zeige, würden deshalb viele Personen versu-
chen, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich
bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses
familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten
und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden.
Einige Angehörige der Gesuchstellerin seien auf diese Art nach Europa
gekommen und hätten sich hier festgesetzt. Es sei deshalb von einem
erheblichen Risiko auszugehen, dass von diesem Verwandtenkreis weite-
re Mitglieder versuchen würden, sich mit einem Besuchervisum in Europa
festzusetzten. Obschon die Gesuchstellerin in Pakistan verheiratet sei,
bedeute dies kein Hindernis. Dies werde durch zahlreiche ähnlich gela-
gerte Fälle bestätigt. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine an-
standslose Wiederausreise gesichert sei.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2012 beantragen die Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten
Besuchervisums. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die
Ehefrau des Beschwerdeführers habe am 6. August 2012 einen Sohn zur
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Welt gebracht, welcher Enkel der Beschwerdeführerin sei. Der Besuch
der Mutter, Schwiegermutter und Grossmutter wäre der jungen Familie
willkommen. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Offizier verheiratet
und lebe in Rawalpindi in hervorragenden finanziellen Verhältnissen. Sie
habe verschiedene Belege eingereicht, welche darlegen würden, dass sie
in Pakistan über komfortable finanzielle Reserven verfüge und mehrere
Immobiliengüter ihr eigen nennen könne. Sie sei im Residenzstaat ange-
sehen und beruflich sowie sozial integriert. Die Schweiz halte für sie in
keiner Weise eine "bessere Zukunft" bereit. Rechtlich unhaltbar sei die
Begründung der Vorinstanz, wonach einige Angehörige der Gesuchstelle-
rin "auf diese Art" nach Europa gekommen seien und sich hier festgesetzt
hätten. Die Vorinstanz nenne keine spezifischen Namen und die Be-
schwerdeführer würden nur rätseln können, welche Angehörige gemeint
sein sollen. Tatsache sei, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in der
Schweiz wohne, da sie die Ehefrau des Beschwerdeführers sei. Zudem
sei vor kurzem gerade der erste Enkel der Beschwerdeführerin zur Welt
gekommen, womit sie in Zürich bereits zwei direkte Nachkommen habe.
Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Kenntnis von Angehörigen,
die sich auf unkorrekte Weise in der Schweiz oder in Europa "festgesetzt"
hätten. Der Vorinstanz stehe es nicht zu, eine negative Prognose für die
Beschwerdeführerin mit einem unbekannten Verhalten von ungenannten
Angehörigen zu begründen. Die Sippenhaftung sei in unserer Rechtsord-
nung nicht vorgesehen. Es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin
ihre Tochter und ihren Enkel an demjenigen Ort sehen möchte, wo sie le-
ben. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin be-
reits verschiedentlich temporär im Ausland aufgehalten habe. Früher ha-
be sie gar über einen diplomatischen Pass verfügt. Sie sei mehrmals in
Qatar und im Sommer 1997 in London gewesen. Nach ihren Reisen sei
sie immer wieder nach Hause zurückgekehrt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und legt einen Ausdruck
des Zentralen Migrationssystems, den Beschwerdeführer betreffend, bei.
F.
Die Beschwerdeführer verzichteten in der Folge auf ihr Recht zur Replik.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
C-4919/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung ei-
nes Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Ma-
terie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die
Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom
7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer pakistanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin
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nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet,
fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen An-
wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
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ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
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hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Pa-
kistan zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Beschwerdeführerin der Vi-
sumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vorder-
grund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat-
land sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin an-
zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen,
sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
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Seite 8
5.3 Das Wirtschafts- und Investitionsklima von Pakistan leidet unter einer
anhaltenden politischen Instabilität, einer angespannten Sicherheitslage,
schlechter Regierungsführung und einer fortdauernden Energiekrise. Da
seit dem Jahre 2000 zu wenig in den Energiesektor investiert wurde,
kommt es seit 2009 regelmässig und in allen Landesteilen zu Engpässen
in der Stromversorgung. Dies, aber auch die anhaltende politische Insta-
bilität und die angespannte Sicherheitslage, führten zu einem Einbruch
bei den ausländischen Direktinvestitionen. Im letzten Haushaltsjahr
(1.7.2011 – 30.6.2012) konnte Pakistan zwar ein Wirtschaftswachstum
von 3,7% des BIP verzeichnen, dennoch bewegt sich die Wachstumsquo-
te im vierten Jahr in Folge unter 4%. Die Inflationsrate beläuft sich zwi-
schen 11 und 12%. (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet un-
ter: > Aussen- und Europapolitik > Länderin-
formationen > Pakistan > Wirtschaft [Stand Oktober 2012]; Seite besucht
im Januar 2013). Das Land verzeichnet aus den erwähnten Gründen eine
anhaltend hohe Emigrationsrate, wobei nicht nur weitere Teile des arabi-
schen Raumes, sondern auch Europa und hier unter anderem die
Schweiz zu den Wunschdestinationen auswanderungswilliger Staatsbür-
ger gehören. Die Tendenz zur Immigration in die Schweiz zeigt sich erfah-
rungsgemäss besonders stark bei Personen, die hier bereits über mini-
male soziale Kontakte verfügen.
5.4 In Anbetracht der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen und politi-
schen Lage in Pakistan und unter Berücksichtigung, dass die Bereit-
schaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt
wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beur-
teilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Allerdings
wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische
Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Her-
kunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus,
ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Nament-
lich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die
Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz weder in der ange-
fochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung ausführlich mit den
persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt
hat.
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6.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich laut eigenen Angaben um
eine 50-jährige, mit einem Offizier verheiratete Frau, welche in Rawalpin-
di, der viertgrössten Stadt Pakistans, lebt. Auch ihre Mutter wohnt in der-
selben Stadt. Diese Gegebenheiten sprechen für eine intakte soziale
Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland. Insbesonde-
re der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des beab-
sichtigten Aufenthaltes in der Schweiz den Ehemann in Pakistan zurück-
lassen würde, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine
gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im
Vergleich zu jüngeren und ungebundenen Landsleuten relativiert.
6.3 Weiter wird vorgebracht, die Gesuchstellerin lebe in Pakistan in "her-
vorragenden" finanziellen Verhältnissen und besitze mehrere Immobilien.
Dem Bankauszug der "Z._______" ist zu entnehmen, dass die Gesuch-
stellerin zusammen mit ihrem Ehemann im Juni 2012 über eine Barschaft
von rund Euro 13'000 verfügte. Des Weiteren besitzt das Ehepaar ein
Grundstück im Wert von rund Euro 7'200. Im Jahr 2012 betrug in Pakis-
tan das Bruttonationaleinkommen pro Kopf USD 1120.--. (entspricht rund
Euro 854) (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, vgl. angeführte Website
> Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Pakistan >
Pakistan [Stand Oktober 2012]; Seite besucht im Januar 2013). Das Ver-
mögen der Eheleute entspricht somit mehr als dem zwanzigfachen des
pakistanischen Bruttonationaleinkommen pro Kopf des letzten Jahres.
Überdies besitzt der Ehemann der Beschwerdeführerin noch weitere Im-
mobilien. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über eine gesicherte wirt-
schaftliche Existenz in ihrem Heimatland, die geeignet ist, das Risiko ei-
ner nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in
der Schweiz entscheidend herabsetzen.
6.4 Insgesamt betrachtet verfügt die Beschwerdeführerin somit durchaus
über eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung in
Pakistan. Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung
wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, den dargestellten Sach-
verhalt eingehend zu prüfen. Vielmehr hebt sie hervor, einige Angehörige
der Gesuchstellerin hätten sich in Europa festgesetzt, weshalb von einem
erheblichen Risiko auszugehen sei, dass weitere Mitglieder dieses Ver-
wandtenkreises versuchen würden, sich mit Hilfe eines Besuchervisums
in Europa festzusetzen. In der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz
sodann einen Auszug des Zentralen Migrationssystems, den Beschwer-
deführer betreffend, zu den Akten. Daraus ist ersichtlich, dass er im Jahr
1998 illegal in die Schweiz eingereist ist. Ein anschliessend gestelltes
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Seite 10
Asylgesuch wurde 1999 auch auf Beschwerdeebene abgewiesen. Der
Vollzug der Wegweisung wurde jedoch im Februar 2000 ausgesetzt. Die
von der Vorinstanz aufgeführte Gefahr weiterer Zuwanderungen von Fa-
milienmitgliedern vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die
Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers länger als 14 Jahre zu-
rückliegt. Im fraglichen Jahr (1998) befanden sich immerhin noch 597
Personen aus Pakistan in der Schweiz im Asylprozess. Seitdem ist die
Anzahl der Asylsuchenden aus diesem Land stetig zurückgegangen, wo-
bei sich in den letzten Jahren noch knapp 170 Personen aus Pakistan im
Asylprozess befanden (vgl. Asylstatistiken 1998 – 2011 des BFM, im In-
ternet unter: > Dokumentation > Zahlen und Fakten >
Asylstatistik > Jahresstatistiken). Zudem handelt es sich in casu um zwei
verschiedene Ausgangslagen, die sich keineswegs miteinander verglei-
chen lassen, reiste doch damals der erst 23-jährige und noch ledige Be-
schwerdeführer nicht besuchshalber in die Schweiz ein, sondern höchst-
wahrscheinlich im Hinblick auf bessere Zukunftsaussichten.
6.5. Im Weitern gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Zwei-
fel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs.
1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) bestehen. Die
Beschwerdeführerin ist am 6. August 2012 Grossmutter geworden und
möchte nun ihren Enkel sehen, was nachvollziehbar ist.
6.6 Überdies kommt hinzu, dass sich die Gesuchstellerin im Jahr 1997
bereits fünf Tage in Europa aufgehalten hat und anschliessend wieder in
ihr Heimatland zurückgekehrt ist (vgl. Beilage 2 der Beschwerde).
7.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinde-
rungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind.
Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festhält
und in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a
und b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in
Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schen-
gener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV
aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
zu erteilen ist.
C-4919/2012
Seite 11
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zu-
rückzuerstatten.
9.
Die Beschwerdeführer haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung
geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine
Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung
aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) fest-
setzt.
(Dispositiv nächste Seite)
C-4919/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
15. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklä-
rung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 16. Oktober
2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird den Beschwerdefüh-
rern zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl.
MWST und Auslagen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Zemis: […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: