Abtei lung II I
C-4924/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
L._______,
vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4924/2007
Sachverhalt:
A.
L_______, geboren am (...) 1960, damaliger Wohnort K._______, hat
sich am 5. Oktober 1999 (eingegangen am 6. Oktober 1999) bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung, (Sozialversicherungsanstalt
[SVA] des Kantons Zürich, IV-Stelle; nachfolgend: IV-Stelle Zürich)
zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene angemeldet (act. 8/98).
Die IV-Stelle Zürich wies mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 das
Rentengesuch des Versicherten ab (act. 8/22). Gegen diese Verfügung
liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, am 27.
Januar 2003 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich erheben (act. 8/20). Mit Urteil vom 19. Februar 2004
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und
wies die Sache an die IV-Stelle Zürich zurück, damit diese nach
erfolgten zusätzlichen Abklärungen im Sinn der Erwägungen neu
verfüge (act. 8/14).
B.
Die IV-Stelle Zürich sprach dem Versicherten in der Folge mit Wirkung
ab 1. November 1999 eine Viertelsrente zu (Verfügungen vom 25.
Februar 2005 und 15. März 2005, act. 8/7 und 8/8). Gegen diese Verfü-
gungen liess der Beschwerdeführer Einsprache erheben und die Zu-
sprechung einer ganzen Rente ab 1. November 1999 beantragen (act.
8/6). Mit Entscheid vom 19. August 2005 wies die IV-Stelle Zürich die
Einsprache ab (act. 8/2).
C.
Der Versicherte liess am 22. September 2005, gemäss Beschwerde-
schrift immer noch wohnhaft in K_______, vertreten durch lic. iur. Pol-
lux L. Kaldis, erneut Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich erheben und beantragen, der Einspracheentscheid
vom 19. August 2005 sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle
Zürich zurückzuweisen, damit diese nach medizinischen Abklärungen
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde; even-
tuell sei die IV-Stelle Zürich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab
1. April 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (act. 1 Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich [SVGer ZH]). Das Sozialver-
sicherungsgericht des Kantons Zürich führte den Schriftenwechsel in
der Sache durch und erklärte diesen mit Verfügung vom 20. Dezember
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2005 als geschlossen (act. 2 11 SVGer ZH). In der Folge liess der
Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht einreichen sowie einen
weiteren in Aussicht stellen, weshalb der Schriftenwechsel wieder auf-
genommen wurde (act. 12 22 SVGer ZH). Mit Eingabe vom 17. Juli
2006 liess der Beschwerdeführer weitere Arztberichte sowie ein medi-
zinisches Gutachten einreichen und seine Anträge wie folgt modi-
fizieren: 1.) Das Urteil vom 19. Februar 2004 sei zu revidieren und auf-
zuheben. 2.) Alle entsprechenden Verfügungen der Beschwerdegegne-
rin seien aufzuheben. 3.) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer seit dem 1. November 1999 eine ganze Invali-
denrente zuzusprechen. 4.) Dem Beschwerdeführer sei bei Obsiegen
eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin auszurichten.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 erwog das Sozialversicherungs-
gericht des Kantons Zürich, dass in den Akten verschiedentlich darauf
hingewiesen werde, der Versicherte lebe seit Ende 2003 / Anfang 2004
in M._______, Deutschland. Nach Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
entscheide aber über Beschwerden von Personen im Ausland in Ab-
weichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Perso-
nen. Das Gericht gab den Parteien Gelegenheit, sich zur örtlichen Zu-
ständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zu äu-
ssern (act. 23 SVGer ZH). Der Beschwerdeführer liess darauf hin eine
Kopie seines Ausländerausweises einreichen, wonach er seit dem 27.
Mai 2004 in der Stadt M._______, Deutschland, angemeldet sei.
Gleichzeitig liess er beantragen, die Akten dem für das Verfahren zu-
ständigen Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (act. 25 SVGer ZH).
Mit Beschluss vom 25. April 2007, an die Parteien versandt am 29. Mai
2007, beschloss das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
1. auf die Beschwerde werde nicht eingetreten und die Akten seien
nach Eintritt der Rechtskraft an das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der Beschwerde zu überweisen, 2. das Revisionsverfahren
werde vom mit diesem Beschluss erledigten Beschwerdeverfahren ge-
trennt und weitergeführt, 3. das Verfahren sei kostenlos.
D. Am 19. Juli 2007 überwies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich dem Bundesverwaltungsgericht die Originalakten 1
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26 sowie die Einlegerakten Beschwerdegegner/in 8/1-99. Das Bundes-
verwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer und der Vorin-
stanz den Eingang der Beschwerde am 6. August 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Die angefochtene Anordnung ist zweifellos als Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art.
32 VGG liegt nicht vor.
2.
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig,
soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht. Vorliegend ist eine Verfügung
der IV-Stelle Zürich angefochten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen,
ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung einer kan-
tonalen IV-Stelle vorsieht.
3.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 VGG übernimmt das Bundesverwaltungsge-
richt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007
bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei
den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Be-
schwerde vom 22. September 2005 gegen die Verfügung der IV-Stelle
Zürich war am 1. Januar 2007 unbestrittenermassen nicht bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen hängig
(nachfolgend Rekurskommission AHV/IV). Art. 53 Abs. 1 VGG bildet
daher keine gesetzliche Grundlage betreffend die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts.
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4.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in der Fassung gemäss
Ziff. IV 2 der Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1.
Januar 2007, lautet wie folgt:
In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG sind die nachstehenden
Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a. Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht
am Ort der IV-Stelle;
b. Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundes-
verwaltungsgericht.
Damit wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die
Voraussetzung geknüpft, dass das Anfechtungsobjekt eine Verfügung
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist. Die kantonalen Versiche-
rungsgerichte am Ort der verfügenden IV-Stelle sind hingegen zustän-
dig, wenn eine Verfügung der kantonalen IV-Stelle angefochten ist. Die
vorliegend angefochtene Verfügung wurde von der IV-Stelle Zürich er-
lassen, weshalb Art. 69 IVG keine gesetzliche Grundlage für die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde bildet.
5.
Eine anderweitige gesetzliche Grundlage, die die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Zürich begründet, ist nicht
gegeben. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass keine bun-
desgesetzliche Grundlage besteht, die die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts im Sinn von Art. 33 Bst. i VGG vorsieht.
6.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte zur Begrün-
dung seines Überweisungsbeschlusses an das Bundesverwaltungsge-
richt im Wesentlichen aus, gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG in der vom 1. Ja-
nuar 2003 bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gewesenen Fassung (nach-
folgend altArt. 69) entscheide in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG
das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden ge-
gen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen.
Des Weiteren entscheide über Beschwerden von Personen im Ausland
nach altArt. 69 Abs. 2 Satz 1 IVG in Abweichung von Art. 58 Abs. 2
ATSG die Eidgenössische Rekurskommission für die im Ausland woh-
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nenden Personen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei
im Rahmen der massgebenden Zuständigkeitsvorschriften der zivil-
rechtliche Wohnsitz der beschwerdeführenden Person bei Einreichung
der Beschwerde massgebend. Diese Rechtsprechung gelte auch für
die Zeit ab Inkrafttreten des ATSG (mit Verweis auf das Urteil des Bun-
desgerichts [vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht] vom 22.
Januar 2004, I 232/03, E. 2.3, BGE 100 V 57 E. 3c und die seitherigen
Urteile). Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seit spätestens
Ende Mai 2004 und damit auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Deutschland habe. Er sei in jenem
Zeitpunkt nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden und damit
auch nicht mehr im Sinn von Art. 1a Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVG, 831.10) obligatorisch versichert gewesen. Damit sei im
massgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Zuständigkeit
des Sozialversicherungsgerichts weder gestützt auf altArt. 69 Abs. 1
IVG noch gestützt auf Art. 89 IVV in Verbindung mit Art. 200 AHVV und
Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer
hätte seine Beschwerde daher nicht beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, sondern gestützt auf altArt. 69 Abs. 2 IVG bei der
Rekurskommission AHV/IV einreichen müssen. Auf die Beschwerde
könne daher nicht eingetreten werden, sondern sie sei an das Bundes-
verwaltungsgericht als Rechtsnachfolger der Rekurskommission
AHV/IV zu überweisen.
6.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob diesen Erwägungen des Sozial-
versicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Begründung der Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt werden kann.
6.2 Im Zeitpunkt der Anmeldung vom 6. Oktober 1999 zum Bezug von
IV-Leistungen hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton
Zürich (act. 8/98), weshalb das Verwaltungsverfahren betreffend das
Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht bei der IV-Stelle Zü-
rich anhängig gemacht wurde (Art. 40 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR
831.201]). Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 13. Dezember 2002
wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Zü-
rich zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zu-
rück gewiesen. Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründe-
te Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten.
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Damit war die IV-Stelle Zürich trotz der Verlegung des Wohnsitzes des
Beschwerdeführers ins Ausland (27. Mai 2004) zum Erlass des ange-
fochtenen Einspracheentscheids (19. August 2005) zuständig.
6.3 Art. 69 Abs. 2 IVG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni
2006 geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von
Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Artikel
85bis Absatz 3 und Artikel 86 AHVG gelten sinngemäss.
Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Rekurskommission
AHV/IV war gemäss dieser Bestimmung der zivilrechtliche Wohnsitz
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vgl.
auch BGE 100 V 53 E. 4). Somit wäre im Zeitpunkt der Beschwerdeer-
hebung (22. September 2005) unbestrittenermassen die Rekurskom-
mission AHV/IV zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig gewesen. Stattdessen wurde das Beschwerdeverfahren jedoch
beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anhängig ge-
macht, welches auf die Beschwerde am 19. Juli 2007 wegen Unzu-
ständigkeit nicht eingetreten ist und die Sache an das Bundesverwal-
tungsgericht überwiesen hat.
7.
7.1 Mit der Übergangsbestimmung Art. 53 Abs. 2 VGG wird die
Rechtsnachfolge des auf den 1. Januar 2007 neu eingesetzten Bun-
desverwaltungsgerichts betreffend die per Ende 2006 aufgehobenen
Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Be-
schwerdedienste der Departemente positiv rechtlich geregelt. Diese
Bestimmung beschränkt die Übernahme der Verfahren durch das Bun-
desverwaltungsgericht einerseits auf die vorgängige Rechtshängigkeit
bei den per Ende 2006 aufgehobenen Vorgängerinstutionen und ande-
rerseits auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsge-
richts.
Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn wie
erwähnt wurde die Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV
nie anhängig gemacht. Auch die allgemeine Regel der perpetuatio fori,
wonach es genügt, wenn die sachliche oder örtliche Zuständigkeit bei
der Begründung der Rechtshängigkeit vorhanden war (vgl. FRITZ GYGI,
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Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 75), greift aus
diesem Grund nicht. Ferner fehlt es wie ebenfalls erwähnt an der
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Denn massgebend für
das Bundesverwaltungsgericht ist nicht der Wortlaut von altArt. 69 Abs.
2 IVG, wonach die Rekurskommission AHV/IV für Beschwerden von
Personen im Ausland zuständig war, sondern vielmehr die auf den 1.
Januar 2007 in Kraft getretene Fassung von Art. 69 Abs. 1 IVG,
wonach das Bundesverwaltungsgericht wohl für Beschwerden gegen
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, nicht aber gegen
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen zuständig ist.
Somit ist die Ausgangslage eine wesentlich andere als diejenige, die
BGE 100 V 53 ff zugrunde lag, wonach aufgrund von Art. 84 Abs. 2
AHVG in Verbindung mit Art. 200 Abs. 1 und Art 200bis Abs. 1 AHVV in
den dazumal massgebenden Fassungen der Wohnsitz des Beschwer-
deführers als massgebender Anknüpfungspunkt qualifiziert wurde.
Ebenfalls nichts anderes kann vorliegend aus dem unveröffentlichten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2007,
C-2892/2006, abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht er-
wog, dass seine Zuständigkeit aufgrund der auf den 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Änderung von Art. 69 Abs. 1 IVG zwar nicht gegeben
sei. Da das kantonale Sozialversicherungsgericht jedoch bereits im
Jahr 2006 einen Nichteintretensentscheid gefällt und die Sache richti-
gerweise an die in diesem Zeitpunkt zuständige Rekurskommission
AHV/IV überwiesen hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht trotz feh-
lender Zuständigkeit aus prozessökonomischen Gründen auf die Be-
schwerde ein. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend.
7.2 Im Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kan-
tons Zürich (19. Juli 2007) war dessen Zuständigkeit zur Beurteilung
des hängigen Verfahrens aufgrund von Art. 69 Abs. 1 Bst. a IVG zwei-
felsfrei gegeben. Selbst wenn dessen Zuständigkeit im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung (noch) nicht gegeben war, kann dieser Mangel
geheilt werden. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
genügt es, wenn die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt des Urteils
erfüllt sind (BGE 102 Ib 67 E. 2a, 107 Ib 115 E. 2a, 126 IV 35 E. 2, 133
III 184 E. 3.4.; vgl. auch GYGI, a.a.O., S.75).
7.3 Auf die Beschwerde kann aus den dargelegten Gründen nicht ein-
getreten werden.
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8.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist bei Streitigkeiten
um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kos-
tenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und Abs. 2 IVG). Die Verfahrenskosten
können einer Partei erlassen werden, wenn a) ein Rechtsmittel ohne
erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird oder
wenn b) andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es
als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mit Blick auf die Tatsache, dass das vorliegende Be-
schwerdeverfahren aufgrund der Überweisung durch das Sozialversi-
cherungsgericht des Kantons Zürich beim Bundesverwaltungsgericht
anhängig gemacht wurde, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten
verzichtet.
9.
Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei
diesem Ausgang des Verfahrens nicht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e cont-
rario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Gerichtsurkun-
de)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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