Abtei lung II I
C-4924/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Beat Weber
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Berechnung der Altersrente,
Einspracheentscheid vom 24. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4924/2008
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1943, ist deutscher Staats-
angehöriger. Er arbeitete von 1961 bis 1970 in der Schweiz und zahlte
in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 51).
B.
Mit Gesuch vom 18. April 2002 (Eingang bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse [SAK]) bat der Versicherte um Auskunft über die Höhe
seiner Altersrente (act. 10). Aufgrund ihrer Abklärungen teilte die SAK
dem Versicherten mit Schreiben vom 26. Juni 2002 mit, dass die vor-
aussichtliche monatliche Altersrente CHF 243.- betragen werde
(act. 24).
C.
Der Versicherte beantragte mittels des Formulars E 202 am 19. De-
zember 2007 (Eingang bei der SAK) eine Altersrente der Schweizeri-
schen Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV; act. 50). Die
SAK verfügte aufgrund einer anrechenbaren Beitragsdauer von 9 Jah-
ren und 1 Monat am 3. April 2008 eine monatliche Altersrente ab dem
1. Mai 2008 von CHF 261.- (act. 60).
D.
Mit Schreiben vom 16. April 2008 reichte der Versicherte Einsprache
bei der SAK ein. Er beantragte eine Korrektur der Rentenberechnung.
Es sei ihm ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 21'979.-
basierend auf dem Aufwertungsfaktor 1,452 (Eintritt 1961) anzurech-
nen, was eine monatliche Altersrente von CHF 267.13 ergebe
(act. 67).
E.
Die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) wies die Einsprache mit Entscheid
vom 24. Juni 2008 ab (act. 74). Die monatliche Altersrente von
CHF 261.- (Rententabelle 2007, S. 88) sei korrekt berechnet worden.
Dabei berücksichtigte sie ein massgebendes durchschnittliches Jah-
reseinkommen von CHF 21'216.- (ermittelt mit einem Aufwertungsfak-
tor von 1,378) sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 9 Jahren
und 1 Monat (Rentenskala 09). Mangels entsprechender Belege sei
die Beitragsdauer für die Jahre 1961 bis 1968 in einem vereinfachten
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Verfahren aufgrund der massgebenden Tabellen festgesetzt worden
(Art. 50a Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV]; SR 831.101).
F.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) am 24. Juli 2008 (Poststempel) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Unter Verweis auf die Wegleitung
über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung Ziffer 5.6 betreffend den Aufwertungs-
faktor, insbesondere die Randziffern 5305 und 5034 beantragte er, es
sei ihm das Jahr 1961 als erstes Beitragsjahr anzurechnen, womit sich
ein Aufwertungsfaktor von 1.452 ergebe.
G.
Die Vorinstanz erläuterte in ihrer Vernehmlassung vom 11. August
2008 mit Verweis auf die Randziffern 5301 und 5307 RWL, dass die
Einkommenssumme mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert werde,
der nach dem Kalenderjahr bestimmt werde, in welchem der massge-
bende erste Eintrag im Individuellen Konto (IK) vorgenommen worden
sei. Bei einer vollständigen Beitragsdauer werde der massgebende
erste IK-Eintrag im Jahre nach der Vollendung des 20. Altersjahres
vorgenommen. Bei unvollständiger Beitragsdauer sei für den Aufwer-
tungsfaktor das Kalenderjahr massgebend, in welchem erstmals ein
IK-Eintrag vorgenommen worden sei, wobei dieses Jahr zwischen dem
der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles liegen müsse. Vorliegend bestehe eine
unvollständige Beitragsdauer, weshalb das Kalenderjahr 1964 für den
Aufwertungsfaktor massgebend sei. Die Vorinstanz beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 24. August 2008 liess sich der Beschwerdeführer ver-
nehmen und wies nochmals darauf hin, dass bei ihm die Ausnahme
der Randziffer 5034 zur Anwendung gelange. Der Absatz 3 der Ver-
nehmlassung der Vorinstanz sei falsch. Richtig sei, dass er im Jahre
1961 nach Vollendung des 17. Altersjahres bereits Beiträge entrichtet
habe und somit der Aufwertungsfaktor für 2008 1.432 betragen müsse.
I.
Mit Verfügung vom 2. September 2008 schloss der Instruktionsrichter
den Schriftenwechsel.
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Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG). Dieses findet keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Ju-
ni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aussetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG
H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehö-
rige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-
rechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch
die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund
der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsge-
genstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfü-
gung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be-
schwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des
verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum An-
fechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfü-
gung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -,
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aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit
nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft der Richter nur,
wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang
mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 125 V 414 E. 1a und b mit Hin-
weisen).
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihrer
Rentenberechnung einen unzutreffenden Aufwertungsfaktor
zugrundegelegt. Es sei nicht richtig, dass der Aufwertungsfaktor des
ersten Beitragsjahres nach Vollendung des 20. Altersjahr, d.h.
derjenige von 1964 angewendet worden sei. Sein erster IK-Eintrag
datiere aus dem Jahr 1961, weshalb ein Aufwertungsfaktor von 1,452
anzuwenden sei, was auch in Rz 5034 RWL vorgesehen sei. Vom
Beschwerdeführer nicht bestritten wird die in der Verfügung vom
3. April 2008 festgelegte Beitragsdauer von neun Jahren und einem
Monat, das in dieser Zeit erzielte Einkommen von CHF 136'232.-
sowie die Anwendung der Rentenskala 9.
2.3 In der Vernehmlassung vom 11. August 2008, der Verfügung vom
3. April 2008 sowie im Einspracheentscheid vom 24. Juni 2008 ging
die Vorinstanz von einem massgebenden durchschnittlichen Jahres-
einkommen von CHF 187'728.- aus. Dieser Betrag entspreche dem
Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen. Berechnet werde
dieser Betrag dadurch, dass das gesamte Einkommen des Beschwer-
deführers während der ganzen Beitragszeit (hier: CHF 136'232.-) mit
dem massgebenden Aufwertungsfaktor aufgewertet werde. Das erste
Beitragsjahr nach Vollendung des 20. Altersjahres sei 1964, weshalb
der genannte Einkommensbetrag mit dem Aufwertungsfaktor 1.378
multipliziert werden müsse. Das so berechnete Einkommen werde
danach durch die Anzahl der Beitragsjahre (hier: 9 Jahre) geteilt und
anschliessend auf das in der Rententabelle angegebene höhere
Durchschnittseinkommen aufgerundet (CHF 187'728.- : 109 Mona-
te x 12 = CHF 20'667 aufgerundet auf CHF 21'216.-). Bei der Anwen-
dung der Rentenskala 9 ergebe das eine monatliche Altersrente von
CHF 261.-.
3.
3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
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dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Ge-
mäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung der
Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentanspruchs, der Bei-
tragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs
sowie der Zusatzjahre. In Art. 52b AHVV hielt der Bundesrat fest, dass
die Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken
angerechnet werden, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter
AHVG unvollständig ist.
Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
Die Summe der Erwerbseinkommen wird gemäss Art. 30 AHVG ent-
sprechend dem Rentenindex (Art. 33ter AHVG) aufgewertet. Der Bun-
desrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die Summe
der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Be-
treuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre ge-
teilt.
Die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen
nach Art. 30 Abs. 1 AHVG legt das Bundesamt gemäss Art. 51bis Abs. 1
AHVV jährlich fest. Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem
der Rentenindex nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 ge-
wichteten Durchschnitt des Lohnindizes aller Kalenderjahre von der
ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum
Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird (Art. 51bis
Abs. 2 AHVV).
Die Wegleitung über die Renten (RWL, Stand 1. Januar 2008) enthält
betreffend die vorliegende Streitfrage folgende
verwaltungsanweisende Ausführungsbestimmungen betreffend
Berechnung der Rente, anrechenbare Beitragszeiten aus
Jugendjahren sowie Aufwertungsfaktor:
Randziffer 5034 RWL:
Weist die Beitragsdauer einer Person Lücken auf, so werden Beitragszeiten, die sie
vom 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an zurückge-
legt hat, angerechnet.
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Randziffer 5040 RWL:
Die für die Lückenfüllung benötigte Beitragszeit wird, ausgehend vom 31. Dezember
des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt wurde, rückwärtsgehend
bestimmt und mit den entsprechenden Einkommen in die Beitragslücken übertragen.
Dabei werden die am 1. Januar des dem zurückgelegten 20. Altersjahr folgenden Ka-
lenderjahres am nächsten liegenden Beitragslücken fortschreitend mit den zu übertra-
genden Beitragszeiten und Einkommen aufgefüllt.
Randziffer 5301 RWL:
Die Einkommenssumme wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert, der nach dem
Kalenderjahr bestimmt wird, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vorge-
nommen wurde.
Randziffer 5305 RWL:
Bei unvollständiger Beitragsdauer ist für den Aufwertungsfaktor das Kalenderjahr
massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses
Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem
Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (Ausnahme s. Rz 5034).
Randziffer 5306 RWL:
Liegen Beitragslücken, welche durch Jugendjahre aufgefüllt wurden, vor dem ersten
IK-Eintrag, so bestimmt sich der Aufwertungsfaktor nach dem am weitesten zurücklie-
genden Jahr, in dem eine Beitragslücke aufgefüllt werden konnte.
Es gilt zu beachten, dass die Verwaltungsweisungen des Bundesamtes
für Sozialversicherung keine eigenen Rechtsregeln, sondern nur eine
Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und ver-
ordnungmässigen Bestimmungen darstellen. Es handelt sich hierbei
um Vorgaben an die Vollzugsorgange der Versicherung über die Art
und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben.
3.2
3.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute
Bundesgericht) führt im Urteil vom 1. Dezember 2005 (BGE H 49/05
E. 2.4) aus: Mit der 9. AHV-Revision per 1. Januar 1979 sei neu ein
eintrittsabhängiger Aufwertungsfaktor eingeführt und in Art. 30 Abs. 4
AHVV in der ab 1. Januar 1979 gültigen Fassung dessen Festlegung
an den Bundesrat delegiert worden (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Zudem
seien ab diesem Zeitpunkt die Einkommen aus Jugendjahren nur noch
im Falle der unvollständigen Beitragsdauer im Rahmen der – mit Art.
52ter AHVV in der ab 1. Januar 1979 gültigen Fassung neu
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eingeführten – Lückenfüllung massgebend. Der Aufwertungsfaktor
definiere sich als Verhältnis des Lohnes vor Rentenbeginn zum
Durchschnittslohn und sei abhängig von den Lohnindizes der
einzelnen Einkommensjahre. Ausgehend von diesem Zweck und der
Ausgestaltung des Aufwertungsfaktors in Abhängigkeit zu den
Lohnindizes der einzelnen Einkommensjahre sei es nicht sachgerecht,
bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors auch bei den sich mit der
9. AHV-Revision neu ergebenen Fällen, in welchen der erste IK-
Eintrag nicht dem ersten massgebenden entspreche, gleichwohl vom
ersten tatsächlichen IK-Eintrag auszugehen, und damit bei der
Aufwertung an Jahre anzuknüpfen, aus denen gar keine Einkommen
berücksichtigt würden.
Im Weiteren hält das Bundesgericht in Erwägung 2.3 fest, es sei nicht
anzunehmen, dass mit der 9. AHV-Revision, die eine Abkehr von der
generellen Berücksichtigung der Einkommen aus Jugendjahren
beinhaltet, gleichzeitig beabsichtigt sei, bei der Ermittlung des
Aufwertungsfaktors gleichwohl auf die Jugendjahre abzustellen.
Sachliche Gründe für eine solche Anknüpfung seien keine ersichtlich
und liessen sich auch nicht den Materialien zur 9. AHV-Revision
entnehmen. Vielmehr sei es folgerichtig, bei der Ermittlung des
Aufwertungsfaktors nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, für
welche auch Einkommen aufgerechnet würden. Daher sei vom Eintrag
des ersten Jahres auszugehen, für welches Einkommen aufgerechnet
werde, also entsprechend der Verwaltungspraxis (Rz 5301 RWL) vom
ersten massgebenden Eintrag.
Offen gelassen hat das Bundesgericht die Frage, ob die
Verwaltungspraxis rechtmässig sei, wonach entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers auch bei Anrechnung von Beiträgen aus
Jugendjahren nie der Aufwertungsfaktor eines Jahres vor Vollendung
des 20. Altersjahres berücksichtigt werde.
3.2.2 Weist eine versicherte Person keine vollständige Beitragsdauer
auf, mit andern Worten hat sie Beitragslücken, so können diese gege-
benenfalls geschlossen werden (Art. 29bis AHVG). Dies kann gesche-
hen durch die Berücksichtigung von sogenannten Jugendjahren, d.h.
Beitragszeiten, welche vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres zurückgelegt wurden. Diese Jugendjahre werden zur Auf-
füllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV; Leitfaden
Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, Stand 1. Januar 2008,
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Seite 115). Allfällige Beitragslücken entstehen demnach zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles.
Der Beschwerdeführer hat Beitragslücken zwischen dem Jahr 1971
und 2008, welche daher ab dem Jahr 1971 mit den Beitragszeiten und
Einkommen aus den Jugendjahren aufgefüllt werden (vgl. Rz 5040
RWL).
Der erste massgebende IK-Eintrag ab dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres erfolgte in casu im Jahr 1964 (vgl. Rz. 5301, 5305,
5306 RWL). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind
auch die RWL so zu verstehen, dass der erste massgebende IK-
Eintrag nicht vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahr
liegen kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den
Aufwertungsfaktor von 1964 angewandt.
Für den Versicherungsfall im Jahre 2008 ist daher gemäss den
eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren 2008 des Bun-
desamtes für Sozialversicherung der Aufwertungsfaktor von 1,378 an-
zuwenden. Das von der Vorinstanz im Einspracheentscheid aufgeführ-
te, während der Beitragszeit vom Beschwerdeführer erzielte Einkom-
men von CHF 136'232.- wurde durch den Beschwerdeführer nicht be-
anstandet. Dieser Betrag mit dem Aufwertungsfaktor 1,378 multipli-
ziert, ergibt ein totales Einkommen von CHF 187'727.70. Nach der Tei-
lung durch die Anzahl Beitragsjahre von neun vollen Jahren, ist von ei-
nem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 20'858.60 auszu-
gehen. Auf das in der Rententabelle angegebene höhere Durch-
schnittseinkommen aufgerundet, beläuft sich das massgebende durch-
schnittliche Jahreseinkommen auf CHF 21'216.--. Dies führt unter An-
wendung der Rentenskala 09 zu einer monatlichen Altersrente von
CHF 261.- (Rententabellen 2007, S.88).
3.3 Demzufolge hat die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente
korrekt vorgenommen und die Forderung des Beschwerdeführers auf
eine Altersrente von CHF 267.- erweist sich als unbegründet. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
4.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
Seite 10
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem nicht anwaltlich vertrete-
nen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Seite 11
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12