Abtei lung II I
C-4925/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______
vertreten durch Anwalt lic. iur. Heiko Melcher, Kaiser-
Joseph-Str. 262, DE-79098 Freiburg i. B.,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene, aus Deutschland stammende und in seiner Hei-
mat wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine
Ausbildung zum Metzger (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz] 2.1, 2.8,
10 bis 12). In seiner Eigenschaft als Grenzgänger war er in der
Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlasse-
nen und Invalidenversicherung (im Folgenden auch: AHV resp. IV;
act. 9 und 18). Zuletzt war er vom 18. Oktober 2004 bis Ende März
2006 bei der B._______ AG in C._______ (im Folgenden: Arbeitgebe-
rin) als Lastkraftwagenfahrer (im Folgenden: LKW-Fahrer) tätig und
über diese Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversiche-
rungsanstalt (im Folgenden: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert (act. 35).
B.
Am 26. September 2003 erlitt der Versicherte einen Berufsunfall und
verletzte sich am linken Kniegelenk. Nach einer am 9. Oktober 2003
durchgeführten Kniearthroskopie links wurde ihm bei fortgeschrittener
Gonarthrose links am 13. Januar 2004 eine Knietotalendoprothese im-
plantiert (act. 2.4 bis 2.7, 6). Daraufhin erbrachte die Suva in der Zeit
vom 29. September 2003 bis 17. Oktober 2004 die gesetzlichen Leis-
tungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldzahlungen (act. 31.17
und 40).
C.
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 14. April 2005 erlitt der Versicher-
te am 2. April 2005 einen weiteren Unfall (act. 32.36); er rutschte aus
und klagte sofort nach dem Sturz über Schmerzen im linken Knie und
Rückenbeschwerden (act. 32.24 und 32.25). Wiederum kam die Suva
ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nach (Taggeldzahlungen vom
5. Apri 2005 bis Ende März 2006; act. 31.1). Nach Vorliegen medizini-
scher Berichte von behandelnden Fachärzten aus Deutschland
(act. 32.20) sowie eines kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom
27. Juli 2005, worin Dr. med. D._______ einen stationären Rehabilita-
tionsaufenthalt vorgeschlagen hatte (act. 32.19), befand sich der Versi-
cherte vom 17. August bis 21. September 2005 zur Rehabilitation in
Seite 2
der Rehaklinik E._______; der entsprechende Austrittsbericht datiert
vom 4. Oktober 2005 (act. 32.13).
D.
Nach dem Klinikaustritt am 21. September 2005 musste der Versicher-
te am 5. Oktober 2005 wegen einer Typ A Dissektion der Aorta notfall-
mässig im Universitätsklinikum H._______ operiert und hospitalisiert
werden. Nach dem Klinikaustritt am 29. Oktober 2005 erfolgten ab
dem 2. bis Ende November 2005 Rehabilitationsmassnahmen in
G._______ (act. 47 und 32.2). Nachdem der Suva-Kreisarzt Dr. med.
D._______ am 11. Januar 2006 den Bericht hinsichtlich der ärztlichen
Abschlussuntersuchung verfasst und die Beurteilung des Integritäts-
schaden vorgenommen hatte (act. 32.6 und 32.7), sprach die Suva
dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2006 mit Wirkung ab
1. April 2006 – bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 12 % – eine
Rente und – zufolge einer 10%igen Integritätseinbusse – eine Integri-
tätsentschädigung zu (act. 31.2).
E.
Am 11. März 2006 (Eingangsstempel: 17. März 2006) meldete sich der
Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: IV-
Stelle SO) zum Bezug von Leistungen der IV in Form einer Rente an
(act. 2.1). Aufgrund von Feststellungen der IV-Stelle SO vom 26. April
2006 verfügte die IVSTA die Gewährung einer Beratung und Unterstüt-
zung bei der Stellensuche (mittels Verwaltungshilfe durch die Stellen-
vermittlung der IV-Stelle Basel-Land [im Folgenden: IV-Stelle BL],
act. 14 bis 16; am 10. Mai 2006 erfolgte der Abschluss der Delegation,
act. 27). Da die Stellenvermittlung nach Ansicht des Versicherten nicht
erfolgreich gewesen sei, beantragte die Abt. Stellenvermittlung der IV-
Stelle SO in ihrem Schlussbericht vom 21. August 2006 die Prüfung
des Rentenanspruchs (act. 36 und 37). In diesem Zusammenhang for-
mulierte Dr. med. F._______, Allgemeine Medizin FMH, vom Regiona-
len Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) in seinem Bericht vom
24. Oktober 2006 ein Zumutbarkeitsprofil (act. 39). Gestützt darauf
stellte die IV-Stelle SO dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. De-
zember 2006 die Abweisung der Anträge auf berufliche Eingliede-
rungsmassnahmen und auf eine Rente in Aussicht (act. 43).
Hiergegen brachte der Versicherte unter Beilage dreier Berichte des
Universitätsklinikums H._______ seine Einwendungen vor (act. 47).
Nach einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom RAD
Seite 3
vom 22. Januar 2007 wurde das Universitätsspital I._______ mit einer
spezialärztlichen kardiologischen Untersuchung beauftragt, wobei die
Berichte aus H._______ nachgereicht wurden (act. 50, 51 und 54).
Nach Vorliegen eines Berichts von Dr. med. J._______, Facharzt für
Orthopädie, vom 5. März 2007 (Formular E 213; act. 52) und des Be-
richts der Kardiologie des Universitätsspitals I._______ vom 8./9. März
2007 (act. 55) empfahl der RAD-Arzt Dr. med. F._______ am 30. Mai
2007 das Festhalten am vorgesehenen abweisenden Entscheid
(act. 56). In der Folge erliess die IVSTA – aufgrund der Erhebungen
der IV-Stelle SO vom 11. Juni 2007 – am 18. Juni 2007 eine Verfü-
gung, mit der sowohl der Antrag auf berufliche Massnahmen als auch
jener auf eine Rente abgewiesen wurde (act. 57, 60 und 61).
F.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mel-
cher, mit Eingabe vom 19. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung
bzw. die Einholung einer fachärztlichen Expertise beantragen. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits der Suva-Arzt
Dr. med. D._______ habe anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersu-
chung vom 11. Januar 2005 berichtet, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner beiden Unfälle nicht mehr als LKW-Fahrer (mit der Not-
wendigkeit, schwere Lasten zu ziehen, zu stossen und zu heben usw.)
eingesetzt werden könne. Betreffend die im Oktober 2005 aufgetrete-
nen Herzprobleme sei zwar derzeit ein guter Behandlungszustand fest-
zustellen. Dem Beschwerdeführer sei es allerdings nicht möglich, auf-
grund der Herzprobleme eine dauerhafte und regelmässige Erwerbstä-
tigkeit auszuüben. Zum Beweis dieser Tatsache berufe man sich auf
das hausärztliche Zeugnis von Dr. med. K._______ (Akten des Be-
schwerdeverfahrens [im Folgenden: B-act.] 1 und 2).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Sie verwies dabei auf die von der IV-Stelle SO
ausgearbeite Stellungnahme vom 4. September 2007. Darin wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die medizinische Aktenlage präsentiere sich
mit Ausnahme der Berichte von Dr. med. J._______ sehr einheitlich;
auf letztere könne nicht abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer sei
die angestammte Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr zumutbar. Ange-
passte Tätigkeiten seien hingegen ganztags ohne Leistungseinschrän-
Seite 4
kung zumutbar. Beim Beschwerdeführer sei von der Suva ein IV-Grad
von 12 % berechnet worden, was keinen Anspruch auf eine
Umschulung ergebe. Er lebe in der Nähe von L._______. Die IV-Stelle
sei nicht gehalten, eine Person im Ausland bei der Stellensuche zu un-
terstützen (B-act. 4).
H.
Am 26. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer zur Eingabe weiterer
Beweismittel eine Fristverlängerung beantragen. Weiter liess er zu-
sätzliche Ausführungen machen und am Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens festhalten (B-act. 7).
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2007 wurde das Frist-
erstreckungsgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen. Weiter
wurde er darauf hingewiesen, dass nach höchstrichterlicher Recht-
sprechung der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bilde (B-
act. 8).
I.
Zusammen mit der (zweiten) Replik vom 5. Dezember 2007 liess der
Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. M._______ vom Univer-
sitätsklinikum H._______ vom 8. November 2007 nachreichen und
ausführen, bedauerlicherweise würden darin keine Angaben zur aktu-
ellen Belastungssituation des Beschwerdeführers gemacht. Es sei zu
klären, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der an-
gefochtenen Verfügung aufgrund seiner Einschränkungen leistungsfä-
hig gewesen sei. Insoweit werde ausdrücklich angeregt, dass der Be-
schwerdeführer durch zuständige Sozialmediziner fachärztlich begut-
achtet werde (B-act. 10).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2007 forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 400.-- zu leisten (B-act. 11); am 3. Januar 2008 ging beim Bun-
desverwaltungsgericht der Betrag von Fr. 399.-- ein (B-act. 13).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Am-
tes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinwei-
sen).
1.1.1 Laut Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit dem
1. Januar 2007 Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über
Rentengesuche von Grenzgängerinnen und Grenzgängern – wie dem
Beschwerdeführer – befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, dritter Satz und Art. 40
Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV, SR 831.201]).
1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
1.1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des an-
gefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG).
1.1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wur-
de, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvorausset-
zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 6
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
18. Juni 2007. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und der
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen des Beschwerde-
führers und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt
hat.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grund-
lage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens
bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses
Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Ra-
tes vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehöri-
ge, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antrag-
stellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festge-
legten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verord-
nung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt
Seite 7
sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem
Recht ( BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Nach den intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachver-
halts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Nach der Rechtspre-
chung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Für das vorliegende Verfahren ist des-
halb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar.
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist
sodann auf die jeweilige Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837, 3859) ab-
zustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision
eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129, 5155). Im Folgenden werden deshalb jeweils die
ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und
der IVV zitiert.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Ge-
sundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder
Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Ver-
lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält insbesondere
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7 ): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weite-
ren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Er-
werbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
Seite 8
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die ei-
nem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, so-
fern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohn-
sitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
Seite 9
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
3.
Der Beschwerdeführer war ein Grenzgänger. Wie in der Zuständig-
keitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hiefür vorgesehen, hat die IV-
Stelle SO, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstä-
tigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für Leistungen
der Invalidenversicherung entgegengenommen und geprüft, während
die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2007 erlas-
sen hat.
4. Die Vorinstanz stütze sich im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gung vom 18. Juni 2007 insbesondere auf die Berichte vom Suva-
Kreisarzt Dr. med. D._______ vom 11. Januar 2006 (act. 32.7), der
Kardiologie des Universitätsspitals I._______ vom 8. März 2007 (Da-
tum der Sprechstunde; act. 55) sowie vom RAD-Arzt Dr. med.
F._______ vom 24. Oktober 2006 bzw. 30. Mai 2007 (act. 39 und 56).
Diese sowie weitere Berichte sind nachfolgend zusammengefasst wie-
derzugeben und zu würdigen. Dies gilt auch für den nachgereichten
Bericht von Dr. med. M._______ vom 8. November 2007. Zwar wurde
dieser nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst. Da er je-
doch mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang steht
und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
zu beeinflussen, ist er im vorliegenden Verfahren mitzuberücksichtigen
(vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
4.1 Hinsichtlich des Unfallereignisses vom 26. September 2003
bzw. der im Anschluss daran durchgeführten mehreren Knieoperatio-
nen und der Implantation einer Knietotalprothese führte der Kreisarzt
Dr. med. N._______ am 18. August 2004 aus, aufgrund des bisherigen
Verlaufs und des Untersuchungsbefunds sei momentan noch keine Ar-
beitsfähigkeit gegeben. Er rechne mit einer vollen Arbeitsaufnahme
anfangs Oktober (act. 31.19).
4.2 Nach dem Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 2. April 2005 wur-
den unter anderem folgende ärztlichen Berichte verfasst:
Seite 10
Im Austrittsbericht der Rehaklinik E._______ – wo der Versicherte auf
Anraten des Dr. med. D._______ vom 17. August bis 21. September
2005 stationär behandelt wurde – vom 4. Oktober 2005 wurde unter
anderem ausgeführt, der Versicherte habe ab dem 18. Oktober 2004
vollzeitlich für die Unternehmung B._______ AG gearbeitet. Seit dem
4. April 2005 bestehe aufgrund des Unfalls vom 2. April 2005 eine Ar-
beitsunfähigkeit von 100 %. Aufgrund der unfallbedingten Restbe-
schwerden sei die bisherige Tätigkeit als Chauffeur nur noch einge-
schränkt möglich. Dem Versicherten seien medizinisch-theoretisch
leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zu-
mutbar. Es sei auf dem Unfallschein eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen
des Zumutbaren ab dem 22. September 2005 attestiert worden
(act. 2.3 und 32.19).
Dr. med. D._______ diagnostizierte am 11. Januar 2006 Zustände
nach Traumatisierung einer vorbestehenden Pangonarthrose anläss-
lich des Unfallereignisses vom 26. September 2003 (Implantation einer
Totalendoprothese) sowie Traumatisierung des linken Kniegelenks an-
lässlich des Unfalls vom 2. April 2005 mit vorübergehender Ver-
schlechterung des linken Kniegelenks. Hinsichtlich der vorbestehen-
den degenerativen Veränderungen der Lumbalwirbelsäule berichtete
er von einer subjektiven, vollständigen Beschwerdefreiheit. Weiter
führte Dr. med. D._______ aus, unter Berücksichtigung der Instabilität
könne der Versicherte als LKW-Fahrer mit der Notwendigkeit, schwere
Lasten zu ziehen und zu stossen, nicht mehr eingesetzt werden kön-
ne. Eine mittelschwere Arbeit auf ebenem Boden mit Gewichtslimiten
zwischen 10 und 15 kg, (teils) sitzend, (teils) stehend oder (teils) ge-
hend, sei zumutbar. Ausgeschlossen seien Arbeiten in der Höhe und
solche, welche mit Spitzenbelastungen und Kniezwangsstellungen ver-
bunden seien. In der Folge wurde die Zumutbarkeitsbeurteilung dahin-
gehend präzisiert, dass dem Versicherten auch eine reine Chauffeur-
tätigkeit – ohne Heben, Ziehen und Stossen von schweren Lasten –
zumutbar sei (act. 32.7).
Dr. med. J._______, Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte im Be-
richt vom 30. März 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
kompensierte Restinstabilität nach Implantation einer Knietotalendo-
prothese links am 13. Januar 2004 und attestierte dem Versicherten
vom 13. Januar 2004 bis 22. April 2005 für die Tätigkeit als Chauffeur
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter hielt er dafür, dass körperlich
nicht belastbare, administrative Tätigkeiten zumutbar seien, wobei eine
Seite 11
durchgehend sitzende Tätigkeit ungünstig wäre. Dem Versicherten soll-
te in regelmässigen Abständen Gelegenheit zum Aufstehen und zur
Bewegung gegeben werden; zumutbar seien 6 bis 8 Stunden pro Tag
(act. 5).
Dr. med. F._______ hielt am 24. Oktober 2006 fest, bei der Beurteilung
stütze sich der RAD auf die ärztliche Abschlussuntersuchung der Suva
durch Dr. med. D._______ vom 11. Januar 2006 (act. 39).
Nach Eingang der nachgereichten Berichte des Universitätsklinikums
H._______ vom 12. April und 9. Oktober 2006 (act. 47) wurde vom
RAD-Arzt Dr. med. F._______ am 22. Januar 2007 eine spezialärztli-
che Untersuchung empfohlen (act. 50). Im entsprechenden kardiologi-
schen Bericht des Universitätsspitals I._______ betreffend die Sprech-
stunde vom 8. März 2007 wurde zusammenfassend ausgeführt, so-
wohl in der "24-h-Blutdruckmessung" als auch in der Spiroergometrie
sei eine Belastungshypertonie festzustellen, weshalb man eine Anpas-
sung der antihypertensiven Therapie empfehle. Aufgrund der aktuell
vorliegenden Resultate sei der Versicherte aus kardiologischer Sicht
für eine vollzeitliche Bürotätigkeit arbeitsfähig, wobei das Heben von
schweren Lasten resp. eine unphysiologische Arbeitsweise vermieden
werden sollte (act. 55).
Der RAD-Arzt Dr. med. F._______ erwähnte in seinem Bericht vom
30. Mai 2007, der Bericht der Kardiologie des Universitätsspitals
I._______ genüge, um den Einwendungen des Versicherten Rechnung
zu tragen. Die Beurteilung des RAD vom 24. Oktober 2006 habe des-
halb nach wie vor Gültigkeit, indem kardiologisch nachgewiesen sei,
dass das unfallfremde Leiden (Aortenoperation) die Arbeitsfähigkeit
nicht zusätzlich zu den im Zumutbarkeitsprofil beschriebenen Ein-
schränkungen beeinträchtige (act. 56).
Dr. med. M._______ führte am 8. November 2007 aus, im Vergleich zu
Oktober 2006 zeige sich aktuell eine konstante Darstellung der verblie-
benen Aortendissektionsmembran bei einem Zustand nach suprakoro-
narem Ascendensersatz. Es lägen kein neu aufgetretenes Aneurysma
und keine nachweisbare Ruptur vor. Weiterhin erfolge eine Speisung
der linken Niere aus dem falschen Lumen; jene zeige sich aktuell im
Seitenvergleich etwas minderkontrastiert, komme in Grösse und Konfi-
guration aber konstant zur Darstellung. In erster Linie sei dies als Fol-
ge einer unterschiedlichen Kontrastierungsphase zu erklären. Zusam-
Seite 12
mengefasst liege insgesamt ein sehr gutes postoperatives Ergebnis
vor (B-act. 10).
4.3 Vorab ist festzustellen, dass die Berichte der Dres. med.
N._______ und D._______ sowie der Rehaklinik E._______ und des
Universitätsspitals I._______ (Kardiologie) die an den Beweiswert ei-
nes ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien erfüllen. Insbesondere
sind sie für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden
und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind
zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den
Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden
kann. Demnach lässt sich der gesamtheitliche Gesundheitszustand
bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren schlüssig und zuverläs-
sig beurteilen (vgl. zum Ganzen E. 2.5 hiervor) und den Expertisen
kommt volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Weitere
medizinische Abklärungen sind auch mit Blick auf zahlreiche weitere
medizinische Akten nicht geboten (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b mit Hinweisen).
4.3.1 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. N._______ prognostizierte betref-
fend das Unfallereignis vom 26. September 2003 in seinem Bericht
vom 18. August 2004 die vollzeitliche Arbeitsaufnahme und damit das
Vorliegen einer vollen Arbeitsfähigkeit zu Beginn des Oktobers 2004.
Diese Prognose erwies sich in der Folge als richtig, nahm doch der
Beschwerdeführer – nachdem die Suva vom 29. September 2003 bis
17. Oktober 2004 zufolge einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Taggeld-
leistungen ausgerichtet hatte – am 18. Oktober 2004 seine vollzeitliche
Tätigkeit als LKW-Fahrer bei der Arbeitgeberin auf (vgl. Bst. A. und B.
hiervor). Aufgrund der Akten und insbesondere des Fragebogens Ar-
beitgeber vom 15. Mai 2006 ist nicht ersichtlich, inwiefern der Versi-
cherte ab dem Zeitpunkt der Aufnahme dieser Arbeit in seiner Arbeits-
fähigkeit bei der Arbeitgeberin als LKW-Fahrer hätte eingeschränkt
sein sollen, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beurteilung der Ar-
beitsunfähigkeit (medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vom 13. Januar 2004 bis 22. April 2005) von Dr. med. J._______,
Facharzt für Orthopädie, vom 30. März 2006 abgestellt werden kann
(act. 5).
Seite 13
Aufgrund der Akten steht demnach fest und ist erstellt, dass der Be-
schwerdeführer ab dem 26. September 2003 vollständig arbeitsunfähig
gewesen war. Demnach begann die einjährige gesetzliche Wartezeit
(vgl. BGE 104 V 191 Erw. a) an diesem Tag zu laufen. Der Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente wäre somit am 1. September 2004 ent-
standen (vgl. BGE 121 V 264). Dieser Rentenanspruch wäre – da der
Beschwerdeführer ab 18. Oktober 2004 wieder voll arbeitsfähig gewe-
sen war – in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV per Ende De-
zember 2004 zu befristen gewesen. Die Fragen im Zusammenhang mit
diesem Rentenanspruch können letztlich jedoch offen bleiben: Da der
Beschwerdeführer sein Leistungsgesuch erst am 11. März 2006 (Ein-
gangsstempel: 17. März 2006) und somit mehr als zwölf Monate nach
Entstehung des Rentenanspruchs per 1. September 2004 bei der IV-
Stelle SO eingereicht hatte (vgl. Bst. E. hiervor), ist zufolge verspäteter
Anmeldung zum Leistungsbezug gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG
kein Anspruch auf eine entsprechende Nachzahlung entstanden. Aus
diesem Grund kann an dieser Stelle auch auf die Durchführung eines
Einkommensvergleichs verzichtet werden (vgl. jedoch E. 5 hiernach).
4.3.2 Hinsichtlich des – die einjährige gesetzliche Wartefrist auslösen-
den – Unfallereignisses vom 2. April 2005 sowie der vorbestehenden
Zustände ergibt sich aufgrund der schlüssigen und überzeugenden
Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. D._______ vom 11. (bzw.
19.) Januar 2006, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als LKW-Fahrer, welche auch das Manövrieren mit schwerem
Transport- bzw. Stückgut beinhaltet, nicht mehr zumutbar ist. Gemäss
rechtsgenüglichem Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D._______, wel-
ches im Übrigen weitestgehend mit demjenigen im Bericht der Reha-
klinik E._______ vom 4. Oktober 2005 übereinstimmt, sind dem Be-
schwerdeführer jedoch spätestens ab Januar 2006 (Zeitpunkt der Stel-
lungnahmen von Dr. med. D._______) leidensadaptierte Tätigkeiten
vollzeitlich ohne Leistungseinbussen zumutbar. Diesbezüglich kein re-
levanter Widerspruch ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. med.
J._______ vom 30. März 2006, welcher eine körperlich leichte, admi-
nistrative Tätigkeit während maximal acht Stunden pro Tag als zumut-
bar erachtet hatte.
Am Zumutbarkeits- bzw. Leistungsprofil von Dr. med. D._______ und
der Rehaklinik E._______ ändert sich auch mit Blick auf den Zustand
nach suprakoronarem Ascendensersatz wegen der akuten Typ-A-Dis-
sektion am 5. Oktober 2005 nichts. Mit Bezugnahme auf die Sprech-
Seite 14
stunde vom 8. März 2007 wurde im Bericht der Kardiologie des
Universitätsspitals I._______ nachvollziehbar dargelegt, dass der Ver-
sicherte aus kardiologischer Sicht für eine seinen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit arbeits- bzw. leistungsfähig
ist. Daran vermag auch der Umstand, dass dieser Bericht erst im Jah-
re 2007 verfasst worden war, nichts zu ändern, denn es ist ohne weite-
res davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüg-
lich bereits ab Januar 2006 keine wesentlichen Einschränkungen mehr
gehabt hatte.
Dr. med. M._______ vom Universitätsklinikum H._______ hatte bereits
am 29. Oktober 2005 festgehalten, dass im Vergleich zur Voruntersu-
chung vom 18. Oktober 2005 ein unveränderter Befund mit Nachweis
einer kleinen Plattenatelektase im linken Unterlappen vorliege; weiter-
hin sei ein entzündlich pneumonisches Infiltrat nicht nachweisbar. Am
15. November 2005 berichtete er weiter von einem sehr guten post-
operativen Ergebnis nach dem Notfalleingriff. Mit Datum vom 13. De-
zember 2005 führte Dr. med. O._______ aus, im Vergleich zu der Vor-
untersuchung vom Oktober 2005 habe sich das bei der Voruntersu-
chung noch nachweisbare periprothetische Hämatom vollständig zu-
rückgebildet. Es bestünde ein regelrechter Zustand nach Ascendener-
satz wegen einer Typ-A-Dissektion. Es sei kein Nahtaneurysma im Be-
reich der proximalen distalen Anastomose bzw. kein thorakales oder
abdominelles Aneurysma nachweisbar. Die Typ-B-Dissektion bis in die
Beckenstrombahn beidseits reichend bestehe fort (act. 2.2). Schliess-
lich erwähnte auch Dr. med. M._______ am 8. November 2007 ein
sehr gutes postoperatives Ergebnis (B-act. 10).
Aufgrund der postoperativen Ergebnisse ergeben sich demnach keine
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der
Berichterstattung durch Dr. med. D._______ im Januar 2006 in kardio-
logischer Hinsicht noch in relevantem Masse in seiner Arbeits- und
Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Es kann diesbezüg-
lich im Übrigen auf die zutreffenden Äusserungen des RAD-Arztes
Dr. med. F._______ vom 24. Oktober 2006 und 30. Mai 2007 verwie-
sen werden.
Dass der Beschwerdeführer, wie vom Orthopäden Dr. med. J._______
in dessen Bericht vom 5. März 2007 proklamiert (act. 52), keine berufli-
chen Verrichtungen mehr ausführen könne, kann unter diesen
Umständen nicht nachvollzogen werden. Dr. med. J._______ begrün-
Seite 15
dete seine Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht
schlüssig und überzeugend. Auch lässt er eine Auseinandersetzung
mit den bereits damals vorliegenden, übereinstimmenden Berichten
vermissen. Dass Dr. med. J._______ im Zeitpunkt der Berichterstat-
tung am 5. März 2007 (noch) nicht im Besitz des Berichts der Kardiolo-
gie des Universitätsspitals I._______ gewesen war, ändert nichts dar-
an, dass auf jenen Bericht nicht abgestellt werden kann, zumal die von
Dr. med. J._______ erwähnte Verschlechterung mit Blick auf die Aus-
führungen der Dres. med. M._______ und O._______, welche von ei-
nem sehr guten postoperativen Ergebnis ausgehen, ebenfalls nicht
überzeugend nachvollzogen werden kann. Hinsichtlich der von
Dr. med. J._______ erwähnten depressiven Verstimmung und des
Angstsyndroms ist festzuhalten, dass Dr. med. J._______ über keinen
Facharzttitel im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt; es
obliegt einem solchen Facharzt, eine psychiatrische Diagnose zu stel-
len. Da sich mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage keine Hin-
weise auf relevante Einschränkungen in psychischer Hinsicht ergeben,
erübrigt es sich vorliegend, eine spezialärztliche psychiatrische bzw.
psychologische Abklärung zu veranlassen. In diesem Zusammenhang
ist schliesslich ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Diagnose für
sich allein noch keinen Schluss auf die gesundheitlich bedingte Ein-
schränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4).
4.3.3 Bei der Bemessung der Invalidität ist zusammenfassend davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2006 eine lei-
densadaptierte Tätigkeit vollzeitlich ohne zusätzliche Leistungsvermin-
derung zumutbar ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
den rechtsgenüglichen, medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofi-
len der diversen involvierten Fachärzte ein breiter Fächer von Verwei-
sungstätigkeiten existiert. Mit Blick auf diese Zumutbarkeitsprofile ist
mit anderen Worten erstellt, dass dem Beschwerdeführer auf dem –
bei der Beurteilung der Erwerbs(un)fähigkeit zu unterstellenden – aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 8 ATSG) ein genügende Auswahl ver-
schiedener möglicher Tätigkeiten offen steht (vgl. BGE 110 V 273
Erw. 4b S. 276; vgl. hierzu auch Urteile des EVG I 858/05 vom 6. April
bzw. I 332/06 vom 23. Juni 2006 sowie des Bundesgerichts U 232/06
vom 6. März 2007.
Seite 16
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe-
ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu-
letzt tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 129
V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2).
5.2 Dem Beschwerdeführer wurde ab Datum des Unfallereignisses
vom 2. April 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit attestiert. Unter diesen Umständen wäre der Ren-
tenbeginn nach Ablauf des gesetzlichen Wartjahres frühestens ab Ap-
ril 2006 möglich gewesen und der Einkommensvergleich ist auf diesen
Zeitpunkt hin vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 222).
Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer gemäss dem
Fragebogen Arbeitgeber vom 15. Mai 2006 bzw. des Jahreslohnkontos
ab Januar 2006 bei der bisherigen Arbeitgeberin einen monatlichen
Verdienst von Fr. 4'650.-- erzielt hätte und der Beschwerdeführer bei
voller Gesundheit weiterhin als LKW-Fahrer tätig wäre, lässt sich das
von der IV-Stelle SO ermittelte Valideneinkommen von jährlich
Fr. 60'450.-- nicht beanstanden.
5.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutba-
rerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel-
cher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1,
126 V 76 Erw. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei
der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu-
mutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von der versicherten Per-
son können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichti-
gung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a; ZAK 1989 S. 321
Erw. 4a).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens kei-
ne oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn-
Seite 17
strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 475
Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 Erw. 4b
aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabel-
lenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens
lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten
verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatli-
chen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven
Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen.
Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor
massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 Erw. 3c cc). Da den
Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche
durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 77
Erw. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso-
nen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Ar-
beitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel
mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem
Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen
(BGE 124 V 323 Erw. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 Erw. 3.2; RKUV
2003 U 494 S. 390 Erw. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Aus-
mass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen per-
sönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Auf-
enthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er-
messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt
höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V
80 Erw. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. Erw. 4b).
5.4 Das hypothetische Invalideneinkommen ist vorliegend anhand der
Tabellenlöhne der LSE 2006 zu bestimmen. Mit Blick auf das Zumut-
barkeitsprofil von Dr. med. D._______ und der Rehaklinik E._______
sowie des Universitätsspitals I._______ ist auf den Zentralwert für
Männer in Hilfsarbeitertätigkeiten abzustellen, für die keine Berufs-
und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind. Gemäss LSE 2006, Tabelle
TA1, belief sich dieser Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven
Tätigkeiten beschäftigen Männer im privaten Sektor (Anforderungsni-
veau 4) auf monatlich brutto Fr. 4'732.-- bei einer wöchentlichen Ar-
Seite 18
beitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (Webseite BfS >
Themen > Arbeit,Erwerb > Publikationen > LSE 2006, Schweizerische
Lohnstrukturerhebung. Die Löhne 2006 im Überblick, Tabelle TA1, To-
tal). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2006 (Webseite
BfS > Themen > Arbeit,Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > de-
taillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebs-
übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche
1990-2008, Abschnitt A-O [Total], Ziff. 01-93) resultiert demnach als
Zwischenergebnis ein hypothetisches Invalideneinkommen von
Fr. 59'197.--. Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten
Tätigkeit ab Januar 2006 zu 100 % arbeitsfähig ist, reduziert sich die-
ses jährliche hypothetische Invalideneinkommen diesbezüglich nicht
weiter.
Dass die Verwaltung vorliegend einen zusätzlichen leidensbedingten
Abzug in der Höhe von 8 % berücksichtigt hat, lässt sich mit Blick auf
die gesamten Akten bzw. die in ähnlich gelagerten Fällen von den IV-
Stellen zugestandenen behinderungsbedingten Abzügen nicht bean-
standen, zumal das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund
an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 126 V 75
E. 6 S. 81). Es ist folglich von einem hypothetischen Invalideneinkom-
men von Fr. 54'462.-- auszugehen.
5.5 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen jährlichen Vali-
deneinkommens von Fr. 60'450.-- und eines hypothetischen Invaliden-
einkommens von Fr. 54'462.-- resultiert bei einer Erwerbseinbusse von
Fr. 5'988.-- ein IV-Grad von 10 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121
E. 3.2 und 3.3), was keinen Anspruch auf eine IV-Rente ergibt.
6.
6.1 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 18. Septem-
ber 2007 auf die von der IV-Stelle SO ausgearbeitete Stellungnahme
vom 4. September 2007. Darin wurde die Ansicht vertreten, dass die
IV-Stelle nicht gehalten sei, eine Person im Ausland bei der Stellensu-
che zu unterstützen (B-act. 4). Dem ist entgegen zu halten, dass nach
Art. 9 Abs. 1 IVG die Eingliederungsmassnahmen – dazu gehören ge-
mäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG auch Massnahmen beruflicher Art in
Form von Arbeitsvermittlung – zwar in der Regel in der Schweiz, aus-
nahmsweise jedoch auch im Ausland zu gewähren sind. Erweist sich
die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz
Seite 19
nicht als möglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen
oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten
einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland
(Art. 23bis Abs. 1 IVV). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus an-
dern beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die
Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leis-
tungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 3
IVV; vgl. zum Ganzen auch Urteil des EVG I 137/02 vom 26. Juli
2002).
Nach dem Dargelegten ist demnach erstellt, dass berufliche Massnah-
men im Ausland nicht generell verneint werden können. Die Prüfung
des Anspruchs auf Durchführung solcher Massnahmen in Deutschland
kann vorliegend gemäss den nachfolgenden Erwägungen jedoch un-
terbleiben, da der Beschwerdeführer ohnehin die gesetzlichen An-
spruchsvoraussetzungen beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht
erfüllt.
6.2 Insofern der Beschwerdeführer beschwerdeweise berufliche Ein-
gliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung hatte beantragen
lassen, ist darauf hinzuweisen, dass bei ihm gemäss vorstehender Er-
wägung 5 ein IV-Grad von 10 % errechnet wurde. Mit Blick auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ein IV-Grad in dieser
Höhe von vornherein keinen Anspruch auf eine Umschulung durch die
IV (vgl. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
6.3 Weiter fragt sich schliesslich, ob der Beschwerdeführer wegen sei-
ner Leiden Probleme bei der Suche einer geeigneten Stelle hat.
6.3.1 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige
invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche
eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im
Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes
haben. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermitt-
lung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person
bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitli-
chen Gründen Schwierigkeiten hat. Eine drohende Invalidität bezüg-
lich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehba-
rer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfol-
genden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer
neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Da die Arbeitsvermittlung
keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, ge-
Seite 20
nügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an
gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen
Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 E. 6a; SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164
E. 4.1.1; AHI 2000 S. 68 f.).
Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren
berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforde-
rungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B.
Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen)
stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für
das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe
der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der An-
spruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber in-
validitätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z.B. Sprachschwierig-
keiten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1; AHI 2003 S. 270 E. 2c).
Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versi-
cherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begrün-
dung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifi-
schen Einschränkung gesundheitlicher Art (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164
E. 4.1.2 und 4.2; AHI 2003 S. 268).
6.3.2 Gemäss rechtsgenüglichem Zumutbarkeitsprofil von Dr. med.
D._______ sind dem Beschwerdeführer ab Januar 2006 (Zeitpunkt der
Stellungnahmen von Dr. med. D._______ ) leidensadaptierte Tätigkei-
ten (wechselbelastende mittelschwere Arbeiten auf ebenem Boden mit
Gewichtslimiten zwischen 10 und 15 kg; reine Chauffeurtätigkeit ohne
Heben, Ziehen und Stossen von schweren Lasten) ohne Leistungsein-
bussen zumutbar. Damit liegt auch eine vollständige Arbeitsfähigkeit
für leichte Tätigkeiten vor, ohne dass weitere Einschränkungen er-
sichtlich wären. Dem Beschwerdeführer stehen deshalb auf dem für
alle erwerblich orientierten Leistungen der IV massgebenden ausgegli-
chenen, hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen of-
fen, zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der mit der IV
betrauten Vorinstanz nicht notwendig sind. Damit besteht kein An-
spruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
Seite 21
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 399.--, zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG; Art. 7
Abs. 1 e contrario und Abs. 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 399.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 399.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 23