B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4928/2013
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
M. A. B._______, (wohnhaft in Argentinien),
vertreten durch S. C._______, (Schweiz),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss);
Einspracheentscheid der SAK vom 7. August 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass M. A. B._______, (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), geboren 1964 und wohnhaft in Argentinien, verheiratet
und seit März 1986 im Besitz der Schweizer Staatsangehörigkeit, seit
dem 1. April 1987 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV, im Folgenden: freiwillige Versicherung oder fAHV)
angeschlossen ist (Vorakten der Vorinstanz [SAK]-act. 1 f., SAK-act.
39/13),
dass nach unbeantworteter erster Mahnung vom 31. August 2011 (SAK-
act. 24) die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch:
Vorinstanz) mit einem eingeschriebenen Brief vom 31. Oktober 2011
(SAK-act. 25) beim Versicherten die ausstehenden AHV/IV-Beiträge (Fr.
598.60) für das Jahr 2010 ein zweites Mal einmahnte, und darauf
hinwies, bei Nichtbezahlung der Beiträge bis zum 31. Dezember [2011]
drohe der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung,
dass die SAK mit eingeschriebener Verfügung vom 19. Januar 2012, zu-
gestellt an das Domizil des Versicherten in Argentinien, den Versicherten
aus der freiwilligen Versicherung ausschloss, weil er – trotz zweimaliger
Mahnungen – seinen Zahlungspflichten nicht nachgekommen sei,
dass die SAK zudem über die Rechtswirkungen des Ausschlusses und
über die Möglichkeit der Einsprache gegen die Ausschlussverfügung in-
nert 30 Tagen schriftlich informierte (SAK-act. 26),
dass der Versicherte mit E-Mail vom 19. März 2012 (SAK-act. 27/2) unter
dem Titel "Einkommens- und Vermögenserklärung" bei der SAK
nachfragte, für welches Beitragsjahr die Einkommens- und Ver-
mögenserklärung beziehungsweise Unterlagen fehlen würden und nach-
zureichen seien,
dass bis anhin seine im Februar 2010 verstorbene Mutter, H. B._______,
sich um die Korrespondenz im Zusammenhang mit der freiwilligen Ver-
sicherung gekümmert und auch die AHV-Beiträge in der Vergangenheit
überwiesen habe (SAK-act. 27/2; vgl. auch SAK-act. 11, 14, 16),
dass die SAK dem Versicherten – unter Hinweis auf die Rechtsmittelbe-
lehrung in der Verfügung vom 19. Januar 2012 – am 28. März 2012 per
E-Mail (SAK-act. 27/1) mitteilte, er sei aufgrund des Nichtbezahlens der
Beiträge und angefallener Verzugszinsen von der freiwilligen AHV/IV
ausgeschlossen worden,
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dass der Versicherte mit E-Mail vom 28. März 2012 (SAK-act. 28/2) die
SAK sinngemäss um Zustellung der fehlenden Beitragsverfügung be-
ziehungsweise eines aktuellen Kontoauszuges bat und darauf hinwies,
bis Ende 2011 habe seine Schwester alle Zahlungen von der Schweiz
aus gemacht,
dass die SAK dem Versicherten am 30. März 2012 per E-Mail (SAK-act.
28/1) einen aktuellen Kontoauszug zusandte mit dem Hinweis, der Saldo
sei aufgrund des Ausschlusses auf Null gesetzt worden,
dass die SAK dem Versicherten am 8. Mai 2013 eine Kopie der Aus-
schlussverfügung vom 19. Januar 2013 via E-Mail zusandte (SAK-act.
29),
dass der Versicherte am 8. Mai 2013 den Erhalt der E-Mail bestätigte und
eine Antwort in den nächsten Tagen in Aussicht stellte (SAK-act. 30),
dass der Versicherte am 4. Juni 2013 gegen die Ausschlussverfügung
Einsprache erhob und als Begründung für sein Zahlungsversäumnis
abermals den Tod seiner Mutter anführte,
dass der Versicherte im Weiteren seine in der Schweiz wohnhafte
Schwester, P. B._______ C._______, als künftige Empfängerin sämtlicher
Postsendungen sowie als Übersetzerin des Versicherten der SAK be-
kanntgab (SAK-act. 33/1),
dass P. B._______ C._______ mit ergänzender Eingabe vom 11. Juni
2013 beantragte,
– die Ausschlussverfügung sei aufzuheben,
– die Einsprachefrist sei bis zum 30. Juni 2013 zu erstrecken,
– die nachträgliche Zahlung der ausstehenden AHV-Beiträge und
eventueller Verzugszinsen sei zu gewähren,
– die fehlenden Beitragsjahre seien anzuerkennen,
dass als Begründung "unglückliche und ausserhalb des Versicherten
stehende Umstände" (limitierte Kenntnisse der deutschen Sprache,
Komplexität des schweizerischen AHV-Systems, Regelung des
Briefverkehrs via die Mutter, die im Februar 2010 verstorben sei) für das
Zahlungsversäumnis ihres Bruders angegeben wurden (SAK-act. 34),
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dass die SAK auf die Eingabe vom 4. Juni 2013 mit Entscheid vom
7. August 2013 – und unter Hinweis auf Art. 10 f. ATSV (SR 830.11) –
nicht eintrat mit der Begründung, der Versicherte sei spätestens am
28. März 2012 über den Ausschluss in Kenntnis gesetzt worden; er habe
die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten (SAK-act.
36 f.),
dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) – vertreten durch
den bevollmächtigten und in der Schweiz wohnhaften S. C._______
(nachfolgend: Parteivertreter) – mit Beschwerde vom 2. September 2013
(Datum Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und
(sinngemäss) beantragte, der Nichteintretensentscheid vom 7. August
2013 sei aufzuheben, und es sei ihm die nachträgliche Zahlung der aus-
stehenden Beiträge samt Verzugszinsen innerhalb von 10 Tagen nach
Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer – nebst der bekannten und vorgebrachten
Begründungen in seinen bisherigen Eingaben – darlegte, er könne bis
dato weder die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 noch die
beiden von der Vorinstanz erwähnten Mahnungen finden; diese Schrift-
stücke seien ihm nie zugestellt worden (Beschwerdeakt [B-act.] 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2013
ausführte, der Beschwerdeführer habe spätestens am 28. März 2012
Kenntnis von seinem Ausschluss erhalten und erst am 4. Juni 2013
Einsprache erhoben, weshalb die [gesetzliche] Einsprachefrist (vgl. Art.
52 Abs. 1 ATSG) von 30 Tagen nicht gewahrt worden sei,
dass die Vorinstanz in Anbetracht des erwähnten Formmangels die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte (B-act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. Oktober 2013 an seinen
Rechtsbegehren festhielt und zudem einen Zustellungsnachweis der
Mahnungen und der Ausschlussverfügung von der Vorinstanz verlangte
(B-act. 5),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 25. Oktober 2013 erklärte, die An-
schlussverfügung vom 19. Januar 2012 sei eingeschrieben versandt
worden und Nachforschungen bei der Post über das genaue Zustell-
datum seien nur innerhalb von 6 Monaten seit der Absendung möglich,
weshalb der Beweis des genauen Zustelldatums mithin nicht erbracht
werden könne,
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dass sie weiter vorbrachte, der Beschwerdeführer sei – im Anschluss an
sein E-Mail vom 27. März 2012 und auf seinen Wunsch hin – am
28. März 2012 per E-Mail über den Ausschluss informiert worden,
weshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt die 30-tägige Einsprachefrist zu
laufen begonnen habe,
dass der Beschwerdeführer daher seine Einsprache, die am 4. Juni 2013
bei der Vorinstanz eingetroffen sei, nicht fristgerecht erhoben habe mit
der Folge, dass die Vorinstanz auf die Einsprache gegen den Ausschluss
nicht materiell habe eintreten können,
dass nach der letzten Einzahlung der AHV-Beiträge des Beschwerde-
führers vom 20. Juli 2010 für das Beitragsjahr 2010 der Betrag von
Fr. 598.60 nicht geleistet worden sei, weshalb dieser noch ausstehende
Betrag seitens der Vorinstanz eingemahnt worden sei (vgl. SAK-act. 24,
25/3),
dass die Vorinstanz im Weiteren ausführte, die Korrespondenz sei jeweils
direkt an die Wohnadresse des Beschwerdeführers [und/oder per E-Mail]
gesandt worden und seine im Jahr 2010 verstorbene Mutter – die gemäss
Aussage des Beschwerdeführers bisher die AHV-Angelegenheiten ihres
Sohnes geregelt habe – sei jedenfalls nicht bevollmächtigt gewesen (B-
act. 7; vgl. auch SAK-act. 15),
dass nach Ansicht der Vorinstanz der Beschwerdeführer gewusst habe
oder zumindest hätte wissen müssen, er sei AHV-beitragspflichtig und
daher nicht um Jahre hätte zuwarten dürfen, um sich bei der SAK über
den Stand der Dinge zu erkundigen,
dass der Vorinstanz betreffend die Zustellung der Korrespondenz an den
Beschwerdeführer in Argentinien keine postalischen Probleme bekannt
seien und keine einzige Korrespondenz als unzustellbar an sie zurück-
gesandt worden sei,
dass die Vorinstanz aus den genannten Gründen weiterhin an ihrem
Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, festhalte (B-act. 7),
dass dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik vom 25. Oktober
2013 mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2013 zur
Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (B-
act. 8),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) zuständig ist, sofern – wie vorliegend – keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist und für den Vertreter des Beschwerdeführers, S.
C._______, eine rechtsgültige Vollmacht in den Akten vorliegt (SAK-act.
1/7),
dass der Einspracheentscheid respektive Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz vom 7. August 2013 den Anfechtungsgegenstand bildet, und
Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich
nur sein kann, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides
gewesen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen),
dass daher im vorliegenden Verfahren einzig über die rein formelle Frage
zu entscheiden ist, ob die Vorinstanz am 7. August 2013 zu Recht einen
Nichteintretensentscheid erlassen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_349/2012 vom 18. März 2013 E. 5.1, Urteil 8C_105/2008 vom
26. September 2008; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7296/2008
vom 6. Dezember 2010 E. 3) und die materielle Frage, ob der
Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen
worden ist, ausserhalb des Streitgegenstandes liegt,
dass kein Grund ersichtlich ist, ausnahmsweise den Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens auszuweiten (vgl. hierzu BGE 122 V 34
E. 2a mit Hinweisen),
dass daher auf die Anträge des Beschwerdeführers – insbesondere den
beschwerdemässigen Antrag, es sei ihm die nachträgliche Zahlung der
ausstehenden Beiträge samt Verzugszinsen innerhalb von 10 Tagen zu
gewähren – nicht eingetreten werden kann,
dass aber im Übrigen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. ins-
bes. Art. 59 und 60 ATSG [SR 830.1] und Art. 52 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), so dass
auf die Beschwerde vom 2. September 2013 insoweit einzutreten ist, als
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mit ihr die Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 7. August 2013
beantragt wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Grundsatzes der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), es im Rah-
men seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) die Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212),
dass Versicherte, die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der
freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 AHVG
i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]),
dass der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV mittels Mahnung anzu-
drohen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 VFV), wobei dem Betroffenen genaue
Kenntnis vom konkreten Ausschlussgrund zu geben ist; so insbesondere
auch davon, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat
(vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden:
BVGer] C-1473/2011 vom 30. Juli 2012 E. 2.3 ff. sowie C-4684/2008 vom
31. Oktober 2008 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen),
dass gegen Ausschlussverfügungen innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung
bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (vgl. Art. 52
Abs. 1 ATSG),
dass an den der Vorinstanz obliegenden Nachweis der ordnungsgemäs-
sen Zustellung der Mahnung relativ hohe Anforderungen zu stellen sind,
handelt es sich doch beim Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV um ei-
nen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen (vgl.
Urteile des BVGer C-4305/2012 vom 16. November 2012 und C-1473/
2011 vom 30. Juli 2012 E. 2.3 ff., jeweils mit Hinweisen),
dass dieselben hohen Anforderungen auch an den Beweis des Zeitpunk-
tes der Eröffnung der Ausschlussverfügung zu stellen sind (vgl. hierzu die
Urteile des Bundesgerichts I 528/01 vom 3. Juni 2003 E. 2.2 und I 738/01
vom 18. April 2002 E. 1b ff., je mit Hinweisen),
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dass aufgrund der Akten nicht erstellt ist, ob und gegebenenfalls wann die
erste Mahnung vom 31. August 2011 (SAK-act. 24) und die zweite
Mahnung vom 31. Oktober 2011 – unter Androhung des Ausschlusses
(vgl. SAK-act. 25) – sowie die Ausschlussverfügung der Vorinstanz vom
19. Januar 2012 dem Beschwerdeführer an seine Wohnadresse in
Argentinien zugestellt worden sind (SAK-act. 26),
dass die Mahnungen und die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012
offensichtlich nicht auf diplomatischem Weg eröffnet worden sind, was
mangels eines die direkte postalische Zustellung erlaubenden Staatsver-
trages zwischen der Schweiz und Argentinien erforderlich gewesen wäre,
was dazu führt, dass diese Verwaltungsakte als nicht zugestellt zu gelten
haben und gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen
entfalten können (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.1 ff, BGE 124 V 47 E. 3a, BGE
105 Ia 307 E. 3b, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2, je mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 28. März 2012 lediglich
per E-Mail den Ausschlussgrund angab und auf die in der Ausschlussver-
fügung vom 19. Januar 2012 enthaltene Rechtsmittelbelehrung verwies,
ohne den Beschwerdeführer über den Gesamtinhalt der Verfügung in
Form einer Kopie zu informieren (vgl. B-act. 7), was erst mit E-Mail vom
8. Mai 2013 erfolgte (SAK act. 29),
dass mangels nicht rechtsgenüglich eröffneter Mahnungen und Aus-
schlussverfügung (samt Rechtsmittelbelehrung) es dem Beschwerde-
führer weder möglich war, seiner Beitragspflicht nachzukommen, noch
fristgerecht auf die Ausschlussverfügung zu reagieren (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer C-1974/2010 vom 22. April 2013),
dass überdies die E-Mail-Schreiben der Vorinstanz vom 28. und 30. März
2012 (SAK-act. 28) als Stellungnahmen beziehungsweise behördliche
Auskunft zu den Anfragen des Beschwerdeführers vom 19. und 28. März
2012 (vgl. SAK-act. 28) und nicht als selbständig anfechtbare Verfügun-
gen zu qualifizieren sind (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 f. mit Hinweisen),
dass daher die Vorinstanz nicht davon ausgehen durfte, der Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung sei dem Beschwerdeführer spätestens
mit Kenntnisnahme der E-Mail vom 28. März 2012 rechtsgenüglich er-
öffnet worden, weshalb – nach Auffassung der Vorinstanz – die 30-tägige
Einsprachefrist spätestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe
(vgl. B-act. 7),
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dass das Argument der Vorinstanz, es sei in der Vergangenheit keine
einzige an den Beschwerdeführer adressierte Korrespondenz aus
Argentinien als unzustellbar zurückgesandt worden, den offensichtlichen
Eröffnungsmangel nicht zu beseitigen vermag (vgl. B-act. 7),
dass am Tag nach der Eröffnung, also dem Erhalt der anzufechtenden
Verfügung, die Einsprachefrist zu laufen beginnt und dann eingehalten ist,
wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist eingereicht wird (vgl. Art. 39
ATSG),
dass unter dem Blickwinkel, der Beschwerdeführer habe am 8. Mai 2013
(sinngemäss) den Erhalt der Ausschlussverfügung bestätigt, die 30-tägige
Einsprachefrist vorliegend am 9. Mai 2013 zu laufen begonnen hat und
am 7. Juni 2013 abgelaufen ist (vgl. auch Art. 38 ff. ATSG),
dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz bereits mit Eingabe vom
4. Juni 2013 – und somit innerhalb der Einsprachefrist – sinngemäss die
Aufhebung der Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 und die Wie-
deraufnahme in die freiwillige AHV/IV beantragte (vgl. SAK-act. 33),
dass daher diese Eingabe als frist- und formgerechte Einsprache gegen
die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 zu qualifizieren ist (vgl.
Art. 52 Abs. 1 ATSG und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSV, SR 830.11]),
dass die Vorinstanz die Adresse der nicht bevollmächtigten P. B._______
C._______ in der Schweiz als "Korrespondenzadresse" erfasst hatte und
dies mit E-Mail vom 4. Juni 2013 bestätigte (vgl. SAK-act. 31/2),
dass das ergänzende, einspracheweise Schreiben der Schwester vom
11. Juni 2013 (SAK-act. 34) bloss eine Einspracheergänzung darstellt,
dass die Vorinstanz damit – zumal die übrigen Prozessvoraussetzungen
ohne Zweifel erfüllt waren (vgl. hierzu insb. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 52 Rz. 12 ff. sowie FRITZ GYGI,
a.a.O., S. 71. ff.) – mit Entscheid vom 8. August 2013 zu Unrecht nicht auf
die Einsprache vom 4. Juni 2013 (ggf. samt Ergänzung vom 11. Juni
2013) eingetreten ist,
dass daher – soweit auf die Beschwerde vom 2. September 2013 einzu-
treten ist – diese gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 8. August
2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit
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der Anweisung, die Einsprache des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung der anwendbaren Normen, namentlich derjenigen über
das Mahnverfahren (vgl. Art. 13 Abs. 2 VFV; vgl. auch WFV, Rz. 3014 ff.
mit Hinweisen zum zweistufigen Mahnverfahren), materiell zu beurteilen
und anschliessend neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2
AHVG),
dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
(Art. 8 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320. 2]) keine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE),
zumal auch keine Kostennote für weitere notwendige Auslagen (vgl. Art.
13 VGKE) eingereicht wurde,
dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als
Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 2. September 2013 wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2.
Der Einspracheentscheid vom 8. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen mit
der Anweisung, die Einsprache des Beschwerdeführers materiell zu
beurteilen und anschliessend neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus-
setzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (Art. 42 BGG).
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