B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-493/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 5. Dezember 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der in Spanien wohnhafte, deutsche Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (…) 1967, im Dezember 2012
seinen dritten Herzinfarkt erlitt, worauf ihm seine Anstellung (…) per Ende
2013 gekündigt wurde (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
[nachfolgend: act.] 11, Seiten 3, 4, 6, 7; act. 27),
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge am 27. Januar 2014 (Ein-
gangsdatum) zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversi-
cherung (IV) anmeldete (act. 1), an die er in den Jahren 1986 bis 1998
während insgesamt 125 Monaten als Arbeitnehmer Beiträge geleistet hatte
(act. 26),
dass ein spanischer Amtsarzt dem Beschwerdeführer in einem detaillierten
medizinischen Bericht (Formular E 213) eine volle Arbeitsunfähigkeit für
jegliche Tätigkeiten attestierte (act. 3, Seite 10),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Verfügung vom 5. Dezember 2014 (BVGer act. 1, Beilage 1) das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich abwies, wobei sie sich
auf aktenbasierte Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes abstützte (act.
28 und 71),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter
Studer, gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014 mit Eingabe vom
23. Januar 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhob (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer (als Hauptantrag) die Gewährung einer gan-
zen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 oder (als Eventu-
alantrag) die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden
Abklärung beantragte (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, die Vorinstanz habe sein Leistungsgesuch aufgrund einer einsei-
tigen und oberflächlichen Beurteilung des versicherungsinternen Arztes Dr.
med. B._______, FMH Allgemeine Medizin, vorschnell und zu Unrecht ab-
gewiesen; der Entscheid sei noch nicht spruchreif gewesen und erweise
sich als nicht hinreichend begründet (BVGer act. 1, Seite 6),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. März 2015 unter Bezug-
nahme auf eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 28. Februar
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2015 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme
an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 4),
dass der ärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2015
eine bidisziplinäre, kardiologische und rheumatologische Untersuchung
des Beschwerdeführers in der Schweiz empfahl (BVGer act. 4, Beilage),
dass der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise mit Stellungnahme
vom 31. März 2015 (BVGer act. 6) zustimmte, wobei er unter Hinweis auf
starke Depressionen zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung bean-
tragte,
dass sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. April 2015 unter Bezug-
nahme auf eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 19. April 2015
mit der beantragten psychiatrischen Begutachtung einverstanden erklärte
(BVGer act. 10),
dass der ärztliche Dienst gemäss Stellungnahme vom 19. April 2015 auf-
grund der medizinischen Dokumentation keine Hinweise auf eine relevante
psychiatrische Symptomatik erkennen konnte (BVGer act. 10, Beilage),
dass der ärztliche Dienst eine psychiatrische Begutachtung aber gleich-
wohl für notwendig erachtete, um eine umfassende medizinische Abklä-
rung sicherzustellen (BVGer act. 10, Beilage),
dass der Instruktionsrichter mit Blick auf die vorinstanzliche Vernehmlas-
sung (BVGer act. 4) die mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (BVGer act.
3) angesetzte Frist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege" aufhob (BVGer act. 5),
dass kein Kostenvorschuss für die Verfahrenskosten geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän-
digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs.
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1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des Fristenstill-
stands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar frist- und formgerecht
eingereicht wurde (Art. 60 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG;
Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der ärztliche Dienst mit Stellungnahmen vom 28. Februar 2015
(BVGer act. 4, Beilage) und 19. April 2015 (BVGer act. 10, Beilage) auf-
grund der medizinischen Dokumentation eine polydisziplinäre, kardiologi-
sche, rheumatologische und psychiatrische Begutachtung des Beschwer-
deführers in der Schweiz empfahl,
dass der ärztliche Dienst sinngemäss einräumte, dass die Verfügung vom
5. Dezember 2014 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sach-
verhalt beruht,
dass sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. März 2015 (BVGer
act. 4) und Schreiben vom 24. April 2015 (BVGer act. 10) der Beurteilung
des ärztlichen Dienstes vorbehaltlos anschloss,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. Januar 2015 eventu-
aliter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Ab-
klärung beantragte (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 31. März 2015 (BVGer
act. 6) einer kardiologischen und rheumatologischen Untersuchung explizit
zustimmte und die Vorinstanz sich ihrerseits mit der beantragten psychiat-
rischen Begutachtung einverstanden erklärte (BVGer act. 10),
dass zwischen den Parteien dementsprechend Einigkeit mit Bezug auf den
Abklärungsbedarf in kardiologischer, rheumatologischer und psychiatri-
scher Hinsicht besteht,
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dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass die psychiatrische Begutachtung sinnvoll erscheint, da eine bis anhin
nicht aktenkundige psychische Beeinträchtigung im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens behauptet worden und deshalb zu bestätigen oder
auszuschliessen ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann,
dass die Vorinstanz daher anzuweisen ist, ein polydisziplinäres, kardiolo-
gisches, rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen,
dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen be-
teiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das
Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art.
72bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV, SR 831.201]),
dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art.
72 bis Abs. 2 IVV),
dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des
Begutachtungsauftrags zu beachten sind, weshalb die polydisziplinäre Be-
gutachtung in der Schweiz zu erfolgen hat,
dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 5.
Dezember 2014 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Weisung
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Rückweisung zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist,
dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist, die von der Vorinstanz zu entrichten ist,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs.
2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist (inkl. Auslagen;
exkl. MWST, vgl. Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Sep-
tember 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG
sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom
12. April 2010).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 5. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache mit der Wei-
sung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, eine polydisziplinäre, kardio-
logische, rheumatologische und psychiatrische Begutachtung des Be-
schwerdeführers in der Schweiz durchführen zu lassen und hernach in der
Sache neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu-
gesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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