B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4935/2018
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Karin Herzog, AMPARO Anwälte und Notare,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung,
(Verfügung vom 4. Juli 2018).
C-4935/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1954 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______
war seit 6. September 2006 in der Schweiz im Rahmen einer Temporäran-
stellung als Bauarbeiter erwerbstätig (act. 17), ehe er ab 5. April 2007 we-
gen Rückenbeschwerden zu 100 % krankgeschrieben wurde (act. 26 S.
33). Daraufhin bezog er von 8. April 2007 bis 20. August 2008 in der
Schweiz Krankentaggelder (act. 10) und begab sich zwischenzeitlich von
30. Mai bis 11. Juni 2007 in Deutschland in eine stationäre neurologische
und psychiatrische Behandlung (act. 26 S. 36 f.). Am 21. August 2008
kehrte er in seine Heimat Deutschland zurück (act. 26 S. 11), wo er zu-
nächst Leistungen der Arbeitslosenversicherung (22. August 2008 bis
4. März 2009) und der Krankenversicherung (5. März bis 30. Juni 2009)
bezog und danach keine Erwerbstätigkeit mehr aufnahm (act. 1, act. 13).
A.b Der Versicherte meldete sich unter Hinweis auf eine Depression, so-
matoforme Schmerzen und ein Schwächegefühl erstmals am 30. März
2009 über den deutschen Versicherungsträger zum Leistungsbezug bei
der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 1). Nach erfolgten Ab-
klärungen lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-
STA oder Vorinstanz) insbesondere gestützt auf eine Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Dezember 2009 (act. 29)
einen Leistungsanspruch mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
26. März 2010 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass es dem Versicherten
zumutbar sei, seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter im Umfang von
50 % sowie einer leichteren, seinem Gesundheitszustand angepassten Tä-
tigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen und damit ein rentenaus-
schliessendes Einkommen zu erzielen (IV-Grad: 18 %; act. 33).
A.c Mit Bescheid vom 24. September 2013 wurde dem Versicherten eine
Rente aus der deutschen Rentenversicherung ab 1. August 2009 zuge-
sprochen (act. 34).
B.
B.a Am 26. Mai 2016 meldete sich der Versicherte beim deutschen Versi-
cherungsträger erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieser übermit-
telte am 27. Oktober 2016 das Antragsformular E 204 (act. 36) der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatli-
chen Rentenprüfungsverfahrens (act. 39).
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Seite 3
B.b Die IVSTA klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Ver-
hältnisse ab. Insbesondere veranlasste sie über den deutschen Versiche-
rungsträger die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das am
12. Mai 2017 von Dr. med. B._______ erstattet wurde (act. 50, 51). Ge-
stützt auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 8. Juli
2017 (act. 53) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom
11. Juli 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 54).
B.c Nach Einwand des Versicherten vom 9. August 2017 (act. 55) forderte
ihn die IVSTA am 12. September 2017 auf, die Fragebögen für den Versi-
cherten und vom letzten Arbeitgeber, sämtliche sich in seinem Besitz be-
findende medizinischen Unterlagen sowie das Ergänzungsblatt R einzu-
reichen (act. 57). Neben den ausgefüllten Formularen (act. 59, 60, 71, 72,
79) reichte der Beschwerdeführer daraufhin zwei Berichte des Klinikums
C._______ vom 27. März 2017 und vom 25. April 2017 sowie Laborbe-
richte ein (act. 61-70). Zu den neuen medizinischen Unterlagen nahm der
medizinische Dienst am 20. März 2018 Stellung (act. 83). Nach erneuter
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 84, 85) wies die IVSTA das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2018 ab (act. 87).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seine Rechtsvertrete-
rin mit Eingabe vom 29. August 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten
(BVGer-act. 1).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 beim Beschwerdeführer
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 2)
wurde am 11. September 2018 geleistet (BVGer-act. 4).
E.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine er-
gänzende Beschwerdebegründung ein. Zudem ergänzte er sein Rechtsbe-
gehren dahingehend, dass die Angelegenheit eventualiter zur Durchfüh-
rung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zur Be-
gründung seiner Beschwerde macht er im Wesentlichen geltend, dass die
Vorinstanz zu Unrecht auf die Einschätzung ihres medizinischen Dienstes
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Seite 4
abgestellt habe, anstatt auf das Gutachten von Dr. med. B._______. Zu-
dem bringt er vor, dass seine allfällige Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines
fortgeschrittenen Alters gar nicht mehr verwertbar sei (BVGer-act. 7).
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 beantragt die Vorinstanz un-
ter Hinweis auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom
13. November 2018 und des Fachdienstes Invaliditätsbemessung vom
12. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11).
G.
In seiner Replik vom 11. März 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest. Er reichte einen Kurzaustrittsbericht des Spitals
D._______ vom 1. März 2019 ein (BVGer-act. 15).
H.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 12. April 2019 unter Hinweis auf eine
Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 25. März 2019 am An-
trag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 17).
I.
In der Verfügung vom 25. April 2019 wurde festgehalten, dass ohne Ein-
gang einer allfälligen Stellungnahme des Beschwerdeführers bis 29. Mai
2019 der Schriftenwechsel als abgeschlossen gilt (BVGer-act. 18). In der
Folge reichte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme mehr ein.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde
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Seite 5
(Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 4. Juli 2018, mit welcher die Vorinstanz einen Rentenan-
spruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Nachdem das erste Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers bereits mit Verfügung vom 26. März
2010 abgewiesen worden war, ist vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neu-
anmeldung Prozessthema.
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 4. Juli 2018) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 4. Juli 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind
3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in
Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und
die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die
Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die
durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
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Seite 6
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi-
tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
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Seite 7
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neu-
anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver-
gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän-
derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem-
nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
ATSG vorzugehen (Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019
E. 2.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117
V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1).
4.4 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung
des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi-
onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu-
standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein. Eine lediglich unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach-
verhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V
9 E. 2.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem-
jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3;
130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Ver-
änderung des Sachverhalts erforderlich. Erst in einem zweiten Schritt ist
der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu
prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
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Seite 8
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a).
4.7 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
5.
Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 26. April 2016 eingetreten
und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach einer materiel-
len Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2018 verneint.
Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu be-
urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Nachfolgend ist zu prüfen, ob im massge-
benden Vergleichszeitraum zwischen der leistungsverneinenden Verfü-
gung vom 26. März 2010 und der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli
2018 eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers eingetreten ist bzw. ob sich der medizinische
Sacherhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Gesundheitszu-
stand seit der rentenablehnenden Verfügung vom 26. März 2010 ver-
schlechtert habe. Er sei seit rund zehn Jahren gesundheitlich einge-
schränkt, weshalb er von der deutschen Rentenversicherung seit August
2009 bis zum Vorbezug seiner Altersrente im Jahr 2016 eine IV-Teilrente
bezogen habe. Die Beeinträchtigungen seien sowohl körperlicher als auch
psychischer Natur. Die somatischen Beschwerden führten jedoch nicht zu
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Seite 9
einer Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern
einzig zu Einschränkungen in körperlich schweren Tätigkeiten, wie der an-
gestammten Tätigkeit. Die Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit
basierten einzig auf den psychischen Erkrankungen. Gestützt auf die Be-
urteilung von Dr. med. B._______ sei ab Mai 2017 von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen. Die Einschätzung
vom IV-Arzt Dr. med. E._______, bei dem es sich nicht um einen Facharzt
in Psychiatrie handle, sei nicht geeignet diese Einschätzung in Zweifel zu
ziehen. Sollte nicht auf die Beurteilung von Dr. med. B._______ abgestellt
werden können, müsste eine Begutachtung unter Berücksichtigung der
Standardindikatoren erstellt werden. Hierbei sei jedoch zu beachten, dass
die Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2017 vorliege und damit ein Rentenan-
spruch frühestens nach Ablauf des Wartejahres ab Mai 2018 hätte entste-
hen können. Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei der Be-
schwerdeführer bereits über 62 Jahre und im Zeitpunkt des mutmasslichen
Rentenbeginns bereits über 63 Jahre alt gewesen. Da der Beschwerdefüh-
rer in seiner angestammten Tätigkeit hochgradig eingeschränkt sei, müsste
er sich vollständig in einen neuen Beruf einarbeiten. Bei den festgestellten
Einschränkungen sei es aber nicht realistisch, dass er sich in eine neue
Tätigkeit einarbeiten und diese auch zur Zufriedenheit eines Arbeitgebers
auf dem freien Arbeitsmarkt ausüben könnte. Die Verwertbarkeit der Ar-
beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei bei einer restlichen Erwerbs-
zeit von 2.5 Jahren nicht mehr realistisch. Entsprechend hätte der Be-
schwerdeführer auch bei einer höhergradigen Arbeitsfähigkeit Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente.
5.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass unbestritten sei,
dass der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten aus soma-
tischer Sicht nicht eingeschränkt sei. In Bezug auf die psychischen Be-
schwerden habe der medizinische Dienst festgestellt, dass unverändert
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Beschwerdeverfahren
seien die gesamten medizinischen Akten zudem noch einem Psychiater
des medizinischen Dienstes vorgelegt worden. Dieser habe sogar eine Ver-
besserung des psychischen Zustandes festgestellt. Dem Beschwerdefüh-
rer sei zumindest im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung im Jahr 2010
die Selbsteingliederung zumutbar gewesen. Sein Gesundheitszustand
habe sich seitdem nicht verschlechtert. Dass sich der Beschwerdeführer
aus invaliditätsfremden Gründen nicht eingegliedert habe, könne heute
nicht als Grund herangezogen werden, um eine Resterwerbsfähigkeit aus-
zuschliessen.
C-4935/2018
Seite 10
6.
Die rentenablehnende Verfügung vom 26. März 2010 beruhte auf der An-
nahme einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestamm-
ten Beruf als Bauarbeiter von 50 % und einer vollen Arbeitsfähigkeit in ei-
ner leidensangepassten Tätigkeit und basierte in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf folgenden ärztlichen Einschätzungen:
6.1 Die behandelnde Ärztin, Dr. med. F._______, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 25. September
2007 eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) mit einem leichtgradi-
gen depressiven Syndrom (ICD-10: F 32.0; act. 26 S. 25 f.).
6.2 Im Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, vom 15. Oktober 2007 wurden als Diagnosen eine Somatisie-
rungsstörung (ICD-10: F45.0; DD: anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung [ICD-10: F45.4], Neurasthenie [ICD-10: F48]) sowie ein Status nach
einer depressiven Episode genannt. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe
in einer dem körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeiten eine volle Arbeits-
fähigkeit. Soweit dies beurteilbar sei, liege keine die Arbeitsfähigkeit ein-
schränkende depressive Störung mehr vor, da diese offensichtlich medika-
mentös gut behandelt sei (act. 26 S. 45 ff.).
6.3 Dr. med. H._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili-
tation, hielt in seinem Bericht vom 23. November 2007 als Diagnosen eine
somatoforme Schmerz- und Funktionsstörung, Osteochondrosen und
Bandscheibenprotrusionen zervikal C4/5 und C5/6 ohne organisches Kor-
relat, Bandscheibenprotrusionen L5/S1 mediolateral links ohne organi-
sches Korrelat sowie Coxarthrosen fest. Aus rein rheumatologischer Sicht
sei die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gegeben
(act. 26 S. 19 f.).
6.4 Im Gutachten von Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 13. Juli 2009 wurden als Diagnosen Psychosomati-
sierungen (ICD-10: F45.9) und eine leichte depressive Episode (ICD-10:
F32.0) aufgeführt. Als Verdachtsdiagnose wurde zudem eine asthenische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) genannt. Es bestehe ein leichtgra-
diger psychiatrisch psychosomatischer Beschwerdekomplex, welche die
Fähigkeit des Beschwerdeführers zu einer wirtschaftlich sinnvollen und re-
gelmässigen Erwerbstätigkeit beeinträchtige, ohne ihn aber unfähig zu ma-
chen. In seiner letzten Tätigkeit könne er 3 bis unter 6 Stunden arbeiten.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnte er 6 Stunden und mehr leichte
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Seite 11
Arbeiten in Tagesschicht verrichten. Bei geringen Anforderungen an
Stresstoleranz, emotionaler Belastbarkeit, Beherrschung komplexer Ar-
beitsvorgänge, wären die Kriterien der Regelmässigkeit, Verlässlichkeit
und Zuverlässigkeit erfüllt (act. 24).
6.5 Der RAD-Arzt Dr. med. J._______, Facharzt für Allgemeine Innere Me-
dizin, hielt in seinem Schlussbericht vom 3. Dezember 2009 keine Haupt-
diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Nebendiagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Lumbalgie (ICD-10:
M54.4) sowie eine beginnende Coxarthrose (ICD-10: M16.9). Unter den
Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine So-
matisierung (ICD-10: F45.0) und eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) auf. Er
wies daraufhin, dass gemäss der internen Stellungnahme von Dr. med.
K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Novem-
ber 2009 keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit vorlägen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit legte der
Dr. med. J._______ auf 50 % ab April 2007 fest. Er ging davon aus, dass
in einer angepassten Tätigkeit (ab April) keine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit bestehe. Das Zumutbarkeitsprofil legte er wie folgt fest: Arbeits-
zeit: ganztags, sitzend/wechselnde Arbeitsposition, Heben von Gewichten:
Maximum 15 kg, Vermeidung von Schlechtwetter, Feuchtigkeit und Kälte,
leicht verminderte Stressresistenz, ohne Zwangshaltungen des Oberkör-
pers (act. 29).
7.
Aus dem Zeitraum ab Erlass der Verfügung vom 26. März 2010 liegen im
Wesentlichen die folgenden ärztlichen Einschätzungen in den Akten:
7.1 Von 23. bis 27. März 2017 wurde der Beschwerdeführer im Klinikum
C._______ (Klinik für Neurologie) stationär behandelt. Im Hospitalisations-
bericht vom 27. März 2017 wurden folgende Diagnosen gestellt: Passa-
gere Desorientiertheit (DD: komplex-fokale epileptische Anfälle), Verdacht
auf leichte demenzielle Entwicklung, THS Rezeptor-Antikörper erhöht bei
euthyreoten Stoffwechsellage. Weiter wurden eine arterielle Hypertonie,
eine Herzinsuffizienz, eine Hypercholesterinämie, chronisch periphere
Ödeme, Niereninsuffizienz sowie eine mittelschwere depressive Episode
mit Somatisierungsstörung 5/2007 erwähnt (act. 61). Wegen Schmerzen
im Bereich der Halswirbelsäule und eines Tinnitus wurde der Beschwerde-
führer am 25. April 2017 erneut im Klinikum C._______ vorstellig. Im ent-
sprechenden Bericht wurde als Diagnose ein Tinnitus aurium (ICD-10:
H93.1) festgehalten (act. 63).
C-4935/2018
Seite 12
7.2 Im Gutachten von Dr. med. B._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 12. Mai 2017 wurden eine leichte depressive Episode
(ICD-10: F32.0 G), eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0 G) sowie intellektu-
elle Leistungsvoraussetzungen im unteren Normbereich (ICD-10: F79.0 G)
diagnostiziert. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass aufgrund des Hirn-
leistungsbefunds der Verdacht auf eine demenzielle Entwicklung nicht be-
stätigt werden könne. In Anbetracht der Anamnese und des Lebensalters
sei nicht mit der Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit für den allgemei-
nen Arbeitsmarkt sowohl für eine Vollzeitstelle als auch für eine Teilzeit-
stelle im erlernten Beruf und für andere Tätigkeit auszugehen. Die psycho-
physischen Leistungsvoraussetzungen dazu lägen nicht vor. Es sei davon
auszugehen, dass unter Arbeitsbelastung erneut somatische und Erschöp-
fungssymptome auftreten würden, die die Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers erheblich beeinträchtigen würden (act. 50).
7.3 Der IV-Arzt Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medi-
zin, hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2017 fest, dass im Gutachten
von Dr. med. B._______ kein anderer psychiatrischer Zustand als im Jahr
2009 beschrieben werde (act. 53). In seiner zweiten Stellungnahme vom
20. März 2018 hielt er fest, dass sich aus den Berichten des Klinikums
C._______ vom 27. März 2017 und vom 25. April 2017 sowie aus den La-
borwerten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben würden (act.
83).
7.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die folgenden Arztbe-
richte eingereicht:
7.4.1 Die Vorinstanz holte eine Stellungnahme von Dr. med. L._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2018 ein.
Dieser hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers nicht nur nicht verschlechtert, sondern sogar verbessert habe. Es be-
stehe keine Persönlichkeitsstörung, keine wesentliche Depression und
keine Somatisierungsstörung (Beilage zu BVGer-act. 11).
7.4.2 Der Beschwerdeführer hat replikweise einen Kurzaustrittsbericht der
Klinik für Neurologie des Spitals D._______ vom 1. März 2019 betreffend
eine Hospitalisation vom 26. Februar bis 2. März 2019 eingereicht. Als Di-
agnose wurde ein Verdacht auf anhaltende wahnhafte Störung (DD: para-
noide Schizophrenie, DD: bipolare Störung mit manischer Phase (ICD-10:
F 22) festgehalten. Unter anderem wurde erwähnt, dass eine neuropsy-
chologische Abklärung eine mittelgradige neuropsychologische Störung
C-4935/2018
Seite 13
ergeben habe (Verhaltensauffälligkeiten mit Logorrhoe und Weitschweifig-
keit im kognitiven Bereich eine mittelschwere mnestische und eine leicht
bis mittelschwere Funktionsstörung, leicht verminderte Grundaktivierung
und geteilte Aufmerksamkeit). Es bestehe kein Hinweis auf neurodegene-
rative Erkrankung oder eine Demenz. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % von 26. Februar bis 2. März 2019 attestiert (Beilage zu BVGer-
act. 15).
7.4.3 Der IV-Arzt Dr. med. L._______ nahm am 25. März 2019 zum Kurz-
austrittsbericht vom 1. März 2019 Stellung. Er hielt fest, dass im Bericht
nur Verdachtsdiagnosen genannt würden. Die Verfasserin des Berichts sei
sich aber nicht sicher, um welche Verdachtsdiagnose es sich handle, wes-
halb sie gleich drei Diagnosen zur Auswahl stelle. Der Bericht sei von einer
Assistenzärztin der Neurologie verfasst worden, obwohl sie psychiatrische
Diagnosen vermute. Soweit sie sich auf die Ergebnisse einer neuropsycho-
logischen Testung berufe, sei zu beachten, dass solche Testungen in der
IV-Abklärung allenfalls zur Bestätigung einer Diagnose zulässig seien. Psy-
chiatrische Diagnosen würden nicht aufgrund von Testergebnissen, son-
dern anhand der klinischen Beobachtungen gestellt. Zudem sei keine
Symptomvalidierung durchgeführt worden. Ein einziger Test würde zudem
nicht genügen. Im MRI sei kein Hinweis auf eine neurodegenerative Er-
krankung oder eine Demenz gefunden worden. Schliesslich habe der Psy-
chologe bestätigt, dass keine relevante Stimmungsproblematik – also
keine Depression – vorliege (Beilage zu BVGer-act. 17).
8.
Zu prüfen ist zunächst, ob ein Neuanmeldegrund vorliegt (siehe E. 4.4).
8.1 Die Feststellung einer neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich relevanten
Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und
des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist das Vorhanden-
sein einer entscheiderheblichen Differenz in den – hier den medizinischen
Berichten und Gutachten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung
des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswir-
kungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht un-
abhängig, sondern wird nur entscheiderheblich, soweit sie tatsächlich ei-
nen Unterschied auf der Tatsachenebene zum früheren Zustand wieder-
gibt. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, neuanmelde- bzw. revi-
sionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegrün-
denden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche
Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte
C-4935/2018
Seite 14
Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unter-
schiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen und
nicht revisionsbegründend (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. Au-
gust 2011 E. 4.1 und 4.2).
8.2 Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, wonach keine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, im Wesentlichen auf die Stel-
lungnahmen der Ärzte ihres medizinischen Dienstes. Die IV-Ärzte Dr. med.
E._______ und Dr. med. L._______ haben den Beschwerdeführer nicht
persönlich untersucht, sondern reine Aktenbeurteilungen vorgenommen.
Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes, welche nicht auf eigenen
Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach-
verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom
21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014
vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Zu prüfen ist somit, ob es
die vorliegenden medizinischen Akten dem medizinischen Dienst erlaubte,
sich ein Bild über eine allfällige invaliditätsrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu machen, und ob seine
Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind.
8.3 Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes ergingen in Kenntnis
sämtlicher vorliegenden medizinischen Akten. Zur Beurteilung der geltend
gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
stand dem medizinischen Dienst das aktuelle psychiatrische Gutachten
von Dr. med. B._______ vom 12. Mai 2017 zur Verfügung, das auf einer
fachärztlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht.
Das Gutachten enthält eine Anamnese, den psychiatrischen Untersu-
chungsbefund, die Diagnosen sowie eine Epikrise sowie eine sozialmedi-
zinische Leistungsbeurteilung. Zu einer Veränderung des Gesundheitszu-
standes hat sich die Gutachterin zwar nicht geäussert, gestützt auf ihr Gut-
achten war es dem medizinischen Dienst aber möglich, sich ein umfassen-
des Bild über den psychischen Gesundheitszustand zu machen und auch
ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers einen Vergleich
mit der Situation im Jahr 2009 vorzunehmen. Nachdem die Vorinstanz im
Beschwerdeverfahren noch eine Stellungnahme von Dr. med. L._______
eingeholt hat, liegt hierzu neben einer allgemein-medizinischen auch eine
psychiatrisch-fachärztliche Beurteilung des medizinischen Dienstes vor.
C-4935/2018
Seite 15
8.4 Die Schlussfolgerung, dass sich der psychische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit 2010 nicht verschlechtert habe, begründet Dr.
med. E._______ damit, dass im Gutachten von Dr. med. B._______ im
Vergleich zum Jahr 2009 keine wesentlichen neuen Diagnosen gestellt
worden seien und kein anderer psychiatrischer Zustand beschrieben
werde. Die objektiven psychiatrischen Befunde seien nicht eindrücklich.
Der psychiatrische Facharzt des medizinischen Dienstes, Dr. med.
L._______, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. November 2018 fest,
dass die intellektuellen Leistungsvoraussetzungen seit Anfang des Er-
werbslebens bestünden und den Beschwerdeführer nicht davon abgehal-
ten hätten, bis ins Jahr 2007 zu arbeiten. Die Gutachterin habe den Ver-
dacht auf eine demenzielle Entwicklung ausdrücklich nicht bestätigen kön-
nen. Somit habe die intellektuelle Leistungseinschränkung schon immer
bestanden und könne aktuell nicht zur Begründung einer Arbeitsfähigkeit
herangezogen werden. Zudem liege sie noch im Normbereich und sei
schon allein deswegen nicht massgeblich. Die Gutachterin habe auch aus-
drücklich das Bestehen einer mittleren oder schweren Depression verneint.
Hinsichtlich der Affektivität habe sich der Gesundheitszustand daher sogar
verbessert, denn damals sei einige Male noch eine mittelgradige Depres-
sivität erwähnt worden. Auch die Somatisierungsstörung werde aktuell
nicht mehr diagnostiziert, denn der Versicherte leide unter Schmerzen, die
beispielweise von einer Trümmerfraktur und altersentsprechenden Abnüt-
zungen bei einem Maurer herrührten. Die Gutachterin habe auch noch eine
Neurasthenie diagnostiziert. Damit meine sie die lebenslang bestehende
eingeschränkte Belastungsfähigkeit. Diese sei aber auch nicht neu. Der
Gesundheitszustand habe sich damit insgesamt nicht nur nicht verschlech-
tert, sondern sogar verbessert. Es bestehe keine Persönlichkeitsstörung,
keine wesentliche Depression und keine Somatisierungsstörung.
8.5 Der Vergleich der im Neuanmeldungsverfahren eingegangenen medi-
zinischen Akten mit den ärztlichen Berichten, welche der Verfügung vom
26. März 2010 zugrunde lagen, zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ge-
klagten Beschwerden im Wesentlichen gleichgeblieben sind (insbesondere
Schmerzen, Erschöpfung). Auch die im Jahr 2017 diagnostizierte leichte
depressive Episode sowie die Neurasthenie wurden bereits im Jahr 2007
bzw. 2009 diagnostiziert. Die damalige Verdachtsdiagnose einer (astheni-
schen) Persönlichkeitsstörung wurde im aktuellen psychiatrischen Gutach-
ten nicht mehr gestellt. Neu hinzugekommen ist lediglich die Diagnose der
intellektuellen Leistungsvoraussetzungen im unteren Normbereich. Abge-
sehen davon, dass intellektuelle Leistungsvoraussetzungen, die sich noch
im Normbereich befinden, hier keine Arbeitsunfähigkeit im IV-rechtlichen
C-4935/2018
Seite 16
Sinn zu begründen vermögen (vgl. auch die Stellungnahme von Dr. med.
L._______ vom 13. November 2018), stellt eine neue Diagnose nicht per
se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (er-
heblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist
(Urteil des BGer 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2 mit Hinweis auf
BGE 141 V 9 E. 5.2). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen
scheint, genügt für die Anerkennung eines verschlechterten Gesundheits-
zustandes auch nicht, dass die Gutachterin Dr. med. B._______ im Ver-
gleich zu den Fachärzten im Jahr 2009 eine höhere Arbeitsunfähigkeit at-
testierte (vgl. auch Urteile 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.1;
8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.3).
8.6 Für die Beurteilung, ob sich der Gesundheitszustand in neuanmelde-
bzw. revisionsrechtlich erheblicher Weise geändert hat, ist in erster Linie
der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik
massgebend (vgl. Urteil des BGer 9C_388/2016 vom 2. November 2016
E. 4.2.2).
8.6.1 Im Rahmen des Abklärungsverfahrens, das zur ersten Ablehnung
des Leistungsanspruchs im Jahr 2010 führte, beschrieb der Psychiater
Dr. med. G._______ den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 15. Ok-
tober 2007 als wach, in allen Qualitäten orientiert, im Gespräch als logor-
rhoeisch berichtend und auf körperliche Beschwerden, insbesondere
Schmerzen, eingeschränkt. Im Antrieb sei er unauffällig und im Affekt
schwingungsfähig. Die Stimmung sei ausgeglichen. Es bestehe kein Anhalt
für eine akute Suizidalität oder Fremdgefährdung. Im Gutachten von
Dr. med. I._______ vom 13. Juli 2009 wurden im psychopathologischen
Befund im Wesentlichen dynamische Störungen im Sinne von Psychoso-
matisierungen, Antriebsminderung und permanente Müdigkeit sowie feh-
lende Zukunftsperspektiven und Schwäche festgehalten. Der Beschwerde-
führer habe von Schlafstörungen berichtet. Es bestünden Ängste und mas-
sives Insuffizienzerleben. Die kognitiven Funktionen (Wahrnehmung, Ich-
Grenzen, formal inhaltliches Denken) seien ungestört. Die höheren Intelli-
genzleistungen (Kritik-, Urteils-, Einsichts-, und Übersichtsfähigkeit) böten
ebenfalls keine psychopathologisch relevanten Störungen. Die Persönlich-
keit des Beschwerdeführers biete Hinweise auf Asthenik, Schwäche, ge-
ringe Belastbarkeit, aber keine Ängste oder absurde Ideen.
8.6.2 Dr. med. B._______ hielt in ihrem aktuellen Gutachten vom 12. Mai
2017 im Wesentlichen fest, dass die Stimmung, der Antrieb, die Affektivität
und die Psychomotorik keine Auffälligkeiten aufwiesen. Ebenfalls seien
C-4935/2018
Seite 17
keine vegetativen Funktionsstörungen vorhanden. Der Gedankengang sei
formal geordnet, inhaltlich aber auf das Erschöpfungsgefühl eingeengt. Es
gebe kein Anhalt für pathologische Denkinhalte. Bei der durchgeführten
Hirnleistungsdiagnostik sei der Beschwerdeführer angespannt, fahrig und
wenig anstrengungsbereit gewesen. Es bestünden Störungen der Merkfä-
higkeit bei intellektuellen Leistungsvoraussetzungen im unteren Normbe-
reich. Der Hirnleistungsbefund sei jedoch altersentsprechend und weist
nicht auf eine kognitive Störung hin. Die Persönlichkeit sei ausreichend dif-
ferenziert.
8.7 Der Vergleich der in den beiden Vergleichszeitpunkten fachärztlich er-
hobenen psychiatrischen Befunde zeigt, dass keine relevanten Unter-
schiede im medizinischen Substrat auszumachen sind. Insbesondere wa-
ren die Erschöpfungssymptome, welche laut der Gutachterin Dr. med.
B._______ die von ihr attestierte volle Arbeitsunfähigkeit wesentlich be-
gründen, bereits anlässlich der ersten Leistungsverweigerung im Jahr
2009 vorhanden und wurden damals bei der Einschätzung der Arbeitsfä-
higkeit berücksichtigt. So wurde insbesondere im Gutachten von Dr. med.
I._______ eine permanente Müdigkeit, Schwäche und eine geringe Belast-
barkeit beschrieben. Aufgrund der im wesentlich unveränderten Befund-
lage, ist die Schlussfolgerung des medizinischen Dienstes, wonach keine
neuanmelderechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands eingetreten ist, nachvollziehbar und schlüssig. Gegen eine Ver-
schlechterung des psychischen Zustandes spricht auch, dass sich aus den
Akten keinerlei Anhaltspunkte darauf ergeben, dass sich der Beschwerde-
führer eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat. So
wird im Gutachten von Dr. med. B._______ festhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht in ambulanter nervenärztlicher Behandlung befinde.
Im vorliegenden Verordnungsplan vom Hausarzt Dr. med. M._______ sind
zudem keine psychiatrischen Medikamente aufgeführt (act. 50 S. 7). Ob
sogar eine Verbesserung des psychischen Zustandes Gesundheitszustan-
des eingetreten ist, ist vorliegend nicht von Belang und kann daher offen-
gelassen werden. Wenn die Gutachterin Dr. med. B._______ eine volle Ar-
beitsunfähigkeit einer Verweistätigkeit ausgeht – was im Übrigen aufgrund
der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar ist – handelt es sich dabei
somit lediglich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts, was im Kontext einer Neuanmeldung unbeacht-
lich ist.
8.8 Die mit Erlass des Urteils BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 geänderte
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen, die auch auf
C-4935/2018
Seite 18
andere psychische Störungen anwendbar ist (vgl. BGE 143 V 418 und
409), betrifft die materielle Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs.
Für die sich bei einer Neuanmeldung vorab stellende Frage nach einer er-
heblichen Sachverhaltsveränderung lässt sich daraus nichts ableiten. Zu-
dem stellt die Praxisänderung für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw.
Revisionsgrund dar und sie gibt auch nicht Anlass zu einer Wiedererwä-
gung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni
2019 E. 4.4; BGE 141 V 585 E. 5).
8.9 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine neuanmelderechtlich
relevante Verschlechterung seines psychischen Zustandes mit dem Kurz-
austrittsbericht des Spitals D._______ vom 1. März 2019 belegen will, ver-
kennt er, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum sich grundsätz-
lich auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Erlass der streiti-
gen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Juli 2018) verwirklicht hat. Allfällige
Verschlechterungen des Gesundheitszustands nach Verfügungserlass
sind nicht beschwerdeweise, sondern auf dem Wege der (nochmaligen)
Neuanmeldung geltend zu machen (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201];
vgl. etwa auch Urteil 9C_399/2017 vom 10. August 2017 E. 3.6). Inwiefern
sich aus dem Bericht des Spitals D._______, der rund acht Monate nach
Verfügungserlass erstellt wurde, massgebende Rückschlüsse auf den Zeit-
raum vor Verfügungserlass ziehen lassen, wird vom Beschwerdeführer
nicht dargelegt. Überdies handelt es sich beim genannten Bericht um keine
fachärztliche Einschätzung und es werden nur fachfremde psychiatrische
Verdachtsdiagnosen genannt, die keine rechtsgenügliche Grundlage bil-
den können, um eine mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach-
zuweisen (vgl. Urteil des BGer 9C_81/2019 vom 11. November 2019 E.
3.3.2). Die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bezieht sich schliess-
lich nur auf den Zeitraum der Hospitalisation. Insgesamt ist damit nicht er-
sichtlich, inwiefern sich daraus Erkenntnisse hinsichtlich einer allfälligen
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwer-
deführers bis zum Verfügungserlass ergeben sollen. Es erübrigt sich daher,
den definitiven Austrittsbericht des Kantonsspitals einzuholen. Der replik-
weise gestellte Editionsantrag wird daher abgewiesen.
8.10 Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf Aufforderung der Vo-
rinstanz hin, sämtliche ärztlichen Berichte einzureichen, legte er lediglich
die beiden Berichte des Klinikums C._______ vom 27. März 2017 und vom
25. April 2017 sowie zwei Laborberichte vor. Diesen Berichten lässt sich
C-4935/2018
Seite 19
jedoch kein Hinweis auf eine anspruchsrelevante Verschlechterung ent-
nehmen. Dr. med. E._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. März
2018 hierzu überzeugend fest, dass die passagere Desorientiertheit wäh-
rend der Hospitalisation am 27. März 2017 nicht mehr bestanden habe.
Der Verdacht auf eine leichte dementielle Entwicklung, der sich im Übrigen
nicht bestätigt hat, sei nicht limitierend. Die Hypertonie werde behandelt.
Eine Herzinsuffizienz sei klinisch ausgeschlossen worden, weshalb die Di-
agnose einer Herzinsuffizienz in der der Diagnoseliste schlicht falsch sei.
Chronisch periphere Ödeme seien nicht limitierend. Die Niereninsuffizienz
sei leichtgradig und verursache keine Beschwerden. Aufgrund dieser Be-
richte bestehe keine Einschränkung. Diese Einschätzung ist nachvollzieh-
bar. Da auch der Beschwerdeführer einräumt, dass aus somatischer Sicht
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä-
tigkeit bestehe, ist davon auszugehen, dass auch in somatischer Hinsicht
keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist.
8.11 Insgesamt ist eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Da sich aus den Akten auch
keine Hinweise auf eine solche Verschlechterung bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2018 ergeben, besteht kein weiterer
Abklärungsbedarf. Sind wie hier von weiteren medizinischen Abklärungen
keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist darauf
zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V
162 E. 1d). Insgesamt kann daher auf die für die im Hinblick auf die Fragen
nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes
beweiskräftige Stellungnahmen des medizinischen Dienstes abgestellt
werden. Liegt damit keine neuanmelderechtlich relevante Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes vor, fällt eine umfassende tatsächliche
und rechtliche Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ausser Betracht.
Somit ist auch die vorgebrachte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
infolge fortgeschrittenen Alters nicht zu prüfen. Soweit der Beschwerdefüh-
rer schliesslich darauf hinweist, dass ihm in Deutschland eine Rente zuge-
sprochen worden sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten,
weil die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Fest-
stellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V
253 E. 2.4). Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
C-4935/2018
Seite 20
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
9.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4935/2018
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-4935/2018
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: