B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4936/2012
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters und Hinterlassenenversicherung
(Verfügung vom 31. August 2012).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
1.
In ihrer Einspracheverfügung vom 31. August 2012 (act. 24) hat die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Einsprache der Beschwerde-
führerin vom 12. Oktober 2011 (act. 9) gegen die ablehnende Renten-
Verfügung auf Hinterbliebenenrenten vom 26. September 2011 (act. 8)
abgewiesen mit der Begründung, dass das Sozialversicherungsabkom-
men zwischen der Schweiz und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien, welches am 1. März 1964 in Kraft getreten war, auf Be-
schluss der Schweizer Regierung im Verhältnis zum neuen Staat Kosovo
ab April 2010 nicht mehr weitergeführt werde. Da der verstorbene Ehe-
mann der Beschwerdeführerin kosovarischer Staatsangehöriger und da-
mit Staatsangehöriger eines Nichvertragsstaates gewesen sei, müsse der
Antrag auf Hinterlassenenrente abgewiesen werden.
2.
Gegen diese Einspracheverfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertre-
ten durch C._______, am 17. September 2012 Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht und machte geltend, es sei die Einspracheverfügung
vom 31. August 2012 aufzuheben und ein neues Anerkennungshinter-
bliebenenurteil zu erlassen.
3.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 wurde die Vorinstanz durch den
Instruktionsrichter aufgefordert, bis zum 24. Januar 2013 eine Vernehm-
lassung einzureichen (B-act. 2).
4.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2013 (B-act. 6) führte die Vorin-
stanz aus, die Einspracheverfügung vom 31. August 2012 habe korrigiert
werden können, da die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2012 Do-
kumente eingereicht habe, aus denen hervorgehe, dass sowohl sie als
auch der verstorbene Ehemann nicht nur die kosovarische, sondern auch
die serbische Staatsbürgerschaft besassen bzw. besitzen. Im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens sei der Rentenantrag deshalb erneut geprüft
worden und es sei eine Wiedererwägung pendente lite im Sinne von
Art. 53 Abs. 3 des ATSG vorgenommen worden. Es sei der Beschwerde-
führerin eine Witwenrente sowie ihrem Sohn D._______ eine Waisenren-
te zugesprochen worden. Über einen eventuellen Anspruch auf Waisen-
rente der drei weiteren Kinder, welche alle zwischen (…) und (…) Jahre
alt seien, könne zur Zeit nicht entschieden werden, da in den Akten ledig-
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lich Studienbestätigungen für das Studienjahr (…) vorlägen. Sollten aber
Studienbestätigungen für die Zeit ab (…) eingereicht werden, könnte die
Kasse den Anspruch der drei Kinder auf Waisenrente überprüfen.
5.
Mit Datum vom 25. Januar 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein
Fax ein (B-act. 7), mit welchem die Beschwerdeführerin ein Zustelldomizil
in der Schweiz bekannt gab.
6.
6.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Ver-
fügungen gehören jene der SAK, welche eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
6.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52
VwVG bzw. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Als
Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2012 ist die
Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Damit sind alle Prozessvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
7.
7.1. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Ver-
fügung oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben
wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebe-
hörde Stellung nimmt (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 VwVG).
7.2. Soweit die Behandlung der Beschwerde durch die neue Verfügung
der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist, hat die Beschwerdein-
stanz diese fortzusetzen (Art. 58 Abs. 3 VwVG, vgl. auch BGE 113 V 237
und 107 V 250).
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7.3. Im vorliegenden Fall hat die SAK in ihrer Vernehmlassung vom
16. Januar 2013 (B-act. 6) ausgeführt, dass im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens der Rentenantrag erneut geprüft worden und eine Wieder-
erwägung pendente lite (Art. 53 Abs. 3 ATSG) vorgenommen worden sei,
wobei der Beschwerdeführerin eine Witwenrente sowie ihrem Sohn
D._______ eine Waisenrente zugesprochen worden sei. Über einen
eventuellen Anspruch auf Waisenrente der Kinder E._______, F._______
und G._______, welche alle zwischen (…) und (…) Jahre alt seien, könne
zur Zeit nicht entschieden werden. Sollten aber Studienbestätigungen für
die Zeit ab (…) eingereicht werden, könnte die Kasse den Anspruch auf
Waisenrente überprüfen.
7.4. Die Vorinstanz hat demnach im Rahmen der ihr vorliegenden Doku-
mente ihre Verfügung vom 31. August 2012 vollumfänglich widerrufen
und eine Witwenrente zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. eine Wai-
senrente zugunsten des Sohnes D._______ verfügt, womit das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als gegenstands-
los geworden abgeschrieben werden kann.
7.5. Über den Anspruch auf Hinterlassenenrenten der Kinder E._______,
F._______ und G._______ konnte die Vorinstanz, mangels notwendiger
Unterlagen noch nicht entscheiden, wobei auch gegenüber diesen Kin-
dern der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegenstandslos geworden
ist (Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch soweit diese davon
betroffen waren), und die jetzt in Frage stehende Problematik neu eine
ganz andere ist, die weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung
noch des Streitgegenstandes war.
7.6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann daher im einzelrichterli-
chen Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden
(Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG).
8.
8.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
8.2. Hingegen rechtfertigt es sich, eine Parteientschädigung gemäss
Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Die Par-
teientschädigung wird, da keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund
der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 500.- festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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