B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4940/2012
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Kosovo),
Zustelladresse: B._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente; Verfügung der SAK vom 29. August 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) am
30. Mai 2011 ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente stellte
(SAK/1),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorin-
stanz) mit Verfügung vom 22. August 2011 das Rentengesuch abwies mit
der Begründung, dass die Schweiz mit dem Kosovo kein Sozialversiche-
rungsabkommen abgeschlossen habe, die Beschwerdeführerin ihren
Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe und auf der Grundlage von Art.
18 AHVG keine Rente ausgerichtet werden könne (SAK/6),
dass die Versicherte Einsprache erhob (undatiert, Eingang bei der SAK
am 6. Oktober 2011) und geltend machte, sie warte mit einer Rückerstat-
tung der Beiträge, bis ein neues Abkommen vorliege, beziehungsweise
sie sei mit der jetzigen Situation nicht einverstanden (SAK/9),
dass sie ihren Willen, Einsprache erheben zu wollen, am 21. März 2012
bekräftigte (SAK/14),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 29. August 2012 die Einspra-
che abwies und ihre Verfügung vom 22. August 2011 bestätigte mit der
Begründung, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf eine Witwenrente
bestehe, der Antrag auf Witwenrente jedoch wegen fehlenden Sozialver-
sicherungsabkommens der Schweiz mit dem Kosovo und des Wohnsitzes
der Versicherten im Kosovo abzuweisen sei (SAK/22),
dass A._______ am 17. September 2012 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss geltend
machte, sie erfülle die in Art. 23 f. AHVG genannten Voraussetzungen für
die Gewährung einer Witwenrente (Beschwerdeakten act. 1),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012 ausführte, die
Beschwerdeführerin habe im Prinzip Anspruch auf eine Witwenrente, das
Gesuch habe jedoch wegen fehlenden Sozialversicherungsabkommens
der Schweiz mit dem Kosovo und des Wohnsitzes der Beschwerdeführe-
rin im Kosovo abgewiesen werden müssen, weshalb sie die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 22. August 2011
und des Einspracheentscheids vom 29. August 2012 beantrage (act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
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Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art.
33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht (Art.
60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie
die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchfüh-
rung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger des Kosovo
weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatz-
urteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwen-
dung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin daher
zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem
Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
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sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend in An-
wendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in
der Sache neu verfüge,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der bei diesem Verfahrensausgang obsiegenden, nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage keine notwendi-
gen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
24. Oktober 2012 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzu-
stellen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefoch-
tene Verfügung vom 29. August 2012 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Antrags auf
Witwenrente fortsetze und in Anwendung des noch in Kraft stehenden
Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurteil; Beilage im Doppel:
Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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