Abtei lung II I
C-4941/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
M._______,
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4941/2008
Sachverhalt:
A.
Der angolanische Staatsangehörige M._______ (geb. 1968) reiste im
Jahre 1993 in die Schweiz ein. Sein in der Folge gestelltes Asylgesuch
wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF;
heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 14. Februar 1994 abge-
wiesen und seine Wegweisung angeordnet. Gleichzeitig wurde er je-
doch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
genommen. Mit Verfügung vom 24. April 1997 wurde die vorläufige
Aufnahme aufgrund veränderter Verhältnisse im Herkunftsland des Be-
schwerdeführers aufgehoben.
Am 15. Mai 1997 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bür-
gerin, woraufhin ihm am 31. Oktober selben Jahres im Kanton Basel-
Stadt eine (letztmals bis zum 15. Mai 2003 verlängerte) Aufenthaltsbe-
willigung erteilt wurde. (...) 1997 kam der gemeinsame Sohn
N._______ zur Welt. Die Ehe wurde im Oktober 2003 rechtskräftig ge-
schieden.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits zuvor strafrechtlich geringfü-
gig in Erscheinung getreten war, liess er sich in den Jahren 2000 bis
2002 zahlreiche Widerhandlungen namentlich gegen das Strassenver-
kehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), die Verkehrs-
regelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) sowie
das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentli-
chen Verkehr (TG, SR 742.40) zuschulden kommen. Abgesehen von
zahlreichen Bussen, die in diesem Zusammenhang ausgesprochen
wurden, erfolgten auch zwei Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstra-
fen von 10 bzw. 15 Tagen Haft. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt vom 10. Juli 2002 wurde er weiter wegen Diebstahls zu ei-
ner Freiheitsstrafe von 10 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des be-
dingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
Ein Jahr darauf – am 16. Juli 2003 – erfolgte eine Verurteilung wegen
Diensterschwerung sowie wiederum SVG-Widerhandlungen zu 60 Ta-
gen Gefängnis, erneut bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren,
und einer Busse in der Höhe von CHF 1'700.-; zudem wurde der Voll-
zug der mit Urteil vom 10. Juli 2002 ausgefällten Strafe angeordnet.
Mit Urteil vom 15. November 2006 wurde der Beschwerdeführer
schliesslich wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung
Seite 2
C-4941/2008
zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, bei einer Probezeit
von vier Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde der mit Urteil vom 16. Juli
2003 bezüglich der dort ausgesprochenen Freiheitsstrafe gewährte
bedingte Strafvollzug widerrufen.
C.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 verweigerte das Sicherheitsdeparte-
ment des Kantons Basel-Stadt die Verlängerung der bis am 15. Mai
2003 gültig gewesenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.
Gleichzeitig setzte es diesem Frist zur Ausreise aus dem Kantonsge-
biet bis zum 31. August 2007 und kündigte es die Beantragung der
Ausdehnung der Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und
des Fürstentums Liechtenstein beim BFM an.
Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer trotz mehrfacher frü-
herer Versuche erst am 23. Juni 2008 eröffnet werden.
D.
Nachdem ihm die kantonalen Behörden am 23. Juni 2008 auch zur
beim BFM beantragten Verhängung einer allfälligen Fernhaltemass-
nahme das rechtliche Gehör gewährt hatten, verhängte das BFM mit
Verfügung vom 24. Juni 2008 gegenüber dem Beschwerdeführer ein
fünfjähriges Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) wegen Verstosses gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung (rechtswidrige Einreise, rechtswidriger
Aufenthalt), Verursachung von Sozialhilfekosten sowie Vorliegens von
Betreibungen und Verlustscheinen. Gleichzeitig entzog es einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
E.
Am 26. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines
Rückübernahmeverfahrens nach Deutschland überführt.
F.
Gegen die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 erhob der Be-
schwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Reduktion der Dauer
des Einreiseverbots auf maximal ein Jahr sowie in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung so-
wie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän-
Seite 3
C-4941/2008
dung. Hierzu bringt er im Wesentlichen vor, die knappe Begründung
der angefochtenen Verfügung sei nicht hinreichend nachvollziehbar
und verletze damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz einen Sohn und eine Tochter (geboren
[...] 2007) habe, sei nicht erwähnt worden. Die Verfügung des BFM
müsse daher als nichtig betrachtet werden. Eventualiter sei das Einrei-
severbot aufgrund der bestehenden Kindesverhältnisse bzw. der ge-
lebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern aufzuhe-
ben bzw. zumindest in seiner Dauer zu reduzieren. Zumindest kurzfris-
tige Besuchsaufenthalte müssten möglich sein, auch im Zusammen-
hang mit der beabsichtigten Begründung eines Kindesverhältnisses zu
seiner Tochter durch deren Anerkennung. Gestützt auf Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101.0) habe er daher einen Anspruch
darauf, diese Kontakte auch in Zukunft pflegen zu können. Ein fünfjäh-
riges Einreiseverbot erweise sich unter den gegebenen Umständen
zumindest als unverhältnismässig.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2008 (eingetroffen am 5. bzw.
am 7. November) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Be-
schwerde. Das verhängte Einreiseverbot entspreche der ständigen
Praxis. Aus den umfangreichen kantonalen Akten gehe hervor, dass
der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz
Mühe bekundet habe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten,
weshalb die verhängte Fernhaltemassnahme auch in ihrer Dauer als
gerechtfertigt erscheine. Die familiären Interessen hätten in den Hin-
tergrund zu treten. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem jederzeit
frei, beim BFM eine Suspension des Einreiseverbots zwecks Besuchs
seiner Kinder an hohen Feiertagen oder zu bedeutenden Familienan-
lässen zu beantragen.
H.
Mit Replik vom 14. Dezember 2008 betont der Beschwerdeführer er-
neut die Bedeutung der regelmässigen Kontaktpflege zu seinen Kin-
dern. Eine solche lasse sich mit allfälligen Suspensionen wenige Male
im Jahr nicht befriedigend sicherstellen.
Seite 4
C-4941/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
Seite 5
C-4941/2008
3.
3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die angefochtene Verfügung sei
ungenügend begründet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in
Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht
der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG,
sowie BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht
der Behörden soll verhindern, dass diese sich von unsachlichen Moti-
ven leiten lassen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sin-
ne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439
E. 3.3 S. 445 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27
E. 5.5.2 mit Hinweisen, sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).
3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar wohl
durchaus knapp ausgefallen, es geht daraus aber ohne weiteres her-
vor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein fünfjähriges Einreisever-
bot für angezeigt erachtete. Auch wenn die wiederholten früheren ge-
richtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers – die diesem hin-
länglich bekannt sein dürften – keine Erwähnung finden, so werden mit
dem Hinweis auf die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen
Aufenthalt sowie auf die gegen ihn angehobenen Betreibungen und
ausgestellten Verlustscheine konkrete Verstösse gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung genannt (vgl. dazu die untenstehenden E. 5.2
sowie E. 6.1). Dies erweist sich im dargelegten Kontext als ausrei-
chend. Ebenso findet sich ein Hinweis auf die durch den Beschwerde-
führer verursachten Sozialhilfekosten. Die zur Anwendung kommende
Rechtsgrundlage (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AuG) ist dabei ebenfalls
aufgeführt. Der Beschwerdeführer war denn auch auf der Grundlage
dieser Begründung durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht
anzufechten. Seine Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
Seite 6
C-4941/2008
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater eines in der Schweiz
lebenden Kindes bzw. zweier in der Schweiz lebender Kinder ist, findet
in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung. Selbst wenn jedoch
aufgrund dessen von einer Verletzung der Begründungspflicht und da-
mit des Gehörsanspruchs auszugehen wäre, so wäre eine solche
– nicht als schwerwiegend zu qualifizierende – Verletzung als nach-
träglich geheilt zu betrachten (vgl. die im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-5877/2008 vom 7. August 2009 E. 3.6 ausführlich dar-
gelegte bundesgerichtliche Praxis zur Heilung von Gehörsverletzun-
gen; vgl. ebenso das Urteil C-8027/2008 vom 2. September 2009
E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat bereits in der Beschwerdeschrift
entsprechende Einwände vorgebracht. Die Vorinstanz ihrerseits hat im
Rahmen ihrer Vernehmlassung – zumindest ansatzweise – auf die fa-
miliären Verhältnisse Bezug genommen und der Beschwerdeführer
konnte im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts seinen Stand-
punkt nochmals erläutern. Das zur Überprüfung der angefochtenen
Verfügung aufgerufene Bundesverwaltungsgericht verfügt zudem über
dieselbe Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller
Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt.
4.
4.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundes-
gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des
Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfah-
ren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contra-
rio; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwen-
dung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die – wie vor-
liegend – noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind
und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte
Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips –
grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St.
Gallen 2006, Rz. 337 ff. sowie BVGE 2009/3 E. 3.2).
4.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates
ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. An-
hang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67
AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und
Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Seite 7
C-4941/2008
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsüberein-
kommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und
Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grund-
sätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Aus-
schreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund ei-
ner vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die
Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verwei-
gert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. Ap-
ril 2006, S. 1-32]).
5.
5.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Es kann nach Art. 67
Abs. 1 AuG vom BFM gegenüber ausländischen Personen verfügt wer-
den, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), So-
zialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind
(Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs-
haft genommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird be-
fristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67
Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der aus-
ländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichti-
ge Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend
aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
5.2 Das Einreiseverbot soll – wie bereits die altrechtliche Einreise-
sperre – künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
vorbeugen, nicht aber ein vergangenes Fehlverhalten sanktionieren,
und hat somit keinen Straf-, sondern Massnahmencharakter (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der ob-
jektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei
Seite 8
C-4941/2008
erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschrif-
ten oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlich-
rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O.,
3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA
WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungs-
recht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hin-
weisen).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer ins-
besondere vorgeworfen, sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten
zu haben. Aus den Akten geht hervor, dass er über eine bis am
15. Mai 2003 gültige Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt
verfügte. Um eine Verlängerung hatte er nicht nachgesucht. Dennoch
hielt er sich auch in den darauffolgenden Jahren unbestrittenermassen
weiterhin in der Schweiz auf. Sein Aufenthalt hierzulande ist damit als
rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu bezeichnen
(zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23
Abs. 1 al. 4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Dass
der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens nicht gerichtlich ver-
urteilt wurde, steht einer Einschätzung als Verstoss gegen gesetzliche
Vorschriften und damit als solchen gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG nicht entgegen:
Der entsprechende, in der angefochtenen Verfügung erhobene Vorwurf
wurde nicht bestritten; aufgrund der Akten steht zudem ausser Zweifel,
dass dem Beschwerdeführer dieses Verhalten tatsächlich zur Last zu
legen ist (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809).
Weiter ist er in den Jahren 1999 bis 2003 wiederholt rechtswidrig im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG (Einrei-
se ohne gültiges Reisedokument) in die Schweiz eingereist. Auch da-
ran bestehen aufgrund der sich im vorinstanzlichen Dossier befindli-
chen Akten (vgl. die entsprechenden Grenzkontrollrapporte vom
18. August 1999, 21. Juli 2001 und 21. Februar 2003) keine Zweifel.
Auch dieser Vorwurf wird im Übrigen seitens des Beschwerdeführers
nicht bestritten.
Seite 9
C-4941/2008
Dass der Beschwerdeführer nachweislich wiederholt und in zum Teil
erheblicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-
stossen hat, zeigt sich auch daran, dass er während seines Aufenthal-
tes hierzulande (insbesondere in den Jahren 2000 bis 2006) wieder-
holt und in regelmässigen Abständen strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen werden musste (vgl. die im Sachverhalt [Bst. B] erwähnten
Verurteilungen). Zum letzten Mal wurde er im November 2006 zu vier
Monaten Gefängnis wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfäl-
schung verurteilt. Nicht alle dieser Verurteilungen fallen – einzeln be-
trachtet – erheblich ins Gewicht. Die Regelmässigkeit, mit welcher der
Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, bzw. die
wiederholten Verstösse lassen aber darauf schliessen, dass er offen-
bar nicht willens oder in der Lage ist, sich über einen längeren Zeit-
raum hinweg an die geltende Ordnung zu halten (vgl. Botschaft,
a.a.O., 3809). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Intensität der be-
gangenen Delikte tendenziell zugenommen hat.
Aus den beigezogenen kantonalen Akten geht zudem hervor, dass der
Beschwerdeführer seit 1998 seinen finanziellen Verpflichtungen nicht
zuverlässig nachgekommen ist: So waren gegen ihn bis im Mai 2007
Verlustscheine in einer Höhe von insgesamt rund Fr. 43'000.– ausge-
stellt sowie weitere 11 Betreibungsverfahren angehoben worden (wo-
von zumindest ein Teil Steuerausstände betreffend; vgl. die Verfügung
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegwei-
sung des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom
14. Mai 2007). Wie aus den vom 23. September 1998 und vom 18. Au-
gust 1999 datierenden Verwarnungen des damaligen Polizei- und Mili-
tärdepartements des Kantons Basel-Stadt zuhanden des Beschwerde-
führers hervorgeht, hat er bereits während bestehender Ehe die (in
Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210] statuierte) Pflicht der Ehegatten, gemeinsam zum
Unterhalt der Familie beizutragen, verletzt. Der erwähnten Verfügung
vom 14. Mai 2007 zufolge ist er zudem auch nach der Scheidung im
Oktober 2003 seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ-
gen – namentlich auch zugunsten seines Sohnes – nie nachgekom-
men. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer auch bestehende fi-
nanzielle Verpflichtungen – öffentlich- wie privatrechtlicher Natur –
über Jahre hinweg nicht erfüllt hat.
Nach dem oben Dargelegten (vgl. E. 5.2) hat der Beschwerdeführer
damit in mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
Seite 10
C-4941/2008
nung verstossen. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Fern-
haltemassnahme nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG sind damit erfüllt.
6.2 Die Vorinstanz begründet das verhängte Einreiseverbot weiter da-
mit, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der
Schweiz Sozialhilfekosten verursacht, und stützt sich dabei auf Art. 67
Abs. 1 Bst. b AuG. Die Botschaft führt hierzu aus, ein Einreiseverbot
solle insbesondere dann angeordnet werden, wenn die Gefahr beste-
he, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreise-
kosten entstünden (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., 3813). Dies spricht da-
für, die bisherige, unter Geltung des ANAG entwickelte Praxis zum
Fernhaltegrund der sogenannt "vorsorglich armenrechtlichen Gründe"
im Rahmen des – in der erwähnten Bestimmung nunmehr kodifizier-
ten – Fernhaltegrundes der Verursachung von Sozialhilfekosten weiter-
zuführen. Eine Fernhaltemassnahme kann danach gegen mittellose
ausländische Personen verhängt werden, welche bereits Sozialhilfe-
kosten verursacht haben, da in diesen Fällen die Gefahr besteht, dass
sie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sein
könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom
18. Juni 2008 E. 6). Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich naturge-
mäss nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige
Verhalten der ausländischen Person abstützt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-66/2006 vom 17. Juli 2007 E. 7.1).
Der Beschwerdeführer wurde laut der Verfügung des Sicherheitsdepar-
tements des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 2007 seit dem Jahre
2002 im Umfang von über Fr. 110'000.– von der Sozialhilfe unterstützt.
Aufgrund der Akten ist zwar nicht einwandfrei nachvollziehbar, ob die
fraglichen Zahlungen tatsächlich diese Höhe erreichten; gesichert er-
scheint jedenfalls, dass der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres
2004 Sozialhilfeleistungen in einer Höhe von knapp Fr. 37'000.–
bezogen hatte. Er vermochte zudem – wie aus den kantonalen Akten
hervorgeht – seine Anstellungsverhältnisse regelmässig nur kurz zu
halten und seine Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden,
liessen jeweils (und in besonderem Masse seit dem Jahre 2002, seit
welchem keine entsprechenden Bemühungen mehr aktenkundig sind)
zu wünschen übrig. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer
Sozialhilfekosten verursacht hat, und es besteht die durchaus ernstzu-
nehmende Gefahr, dass er im Falle einer Wiedereinreise wiederum
von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Damit ist auch diese
Seite 11
C-4941/2008
– alternative – Voraussetzung für die Verhängung eines Einreisever-
bots als erfüllt zu betrachten.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen
2006, Rz. 613 ff.).
7.2 Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer wiederholt und zum Teil
nicht unerheblich gegen ausländerrechtliche bzw. weitere gesetzliche
Vorschriften verstossen. Das generalpräventiv motivierte öffentliche In-
teresse, die gesetzliche Ordnung durch eine konsequente Massnah-
menpraxis gegenüber ausländischen Personen zu schützen, ist ge-
wichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu.
Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer über Jahre hinweg regelmässig und in zunehmend er-
heblicherem Ausmass straffällig geworden ist. Zudem hat er sich wäh-
rend mehrerer Jahre rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten, ohne
sich um die Illegalität seiner Anwesenheit zu kümmern und freiwillig
Konsequenzen daraus zu ziehen. Auch die jahrelange Vernachlässi-
gung finanzieller Verpflichtungen in beträchtlichem Ausmass – insbe-
sondere auch seinem Sohn gegenüber – ist in diesem Zusammenhang
zu berücksichtigen. Sein Verhalten vermittelt allgemein das Bild einer
Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl
aus general- wie aus spezialpräventiven Überlegungen besteht daher
ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einem Einreise-
verbot von der verhängten Dauer zu belegen.
7.3 Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer insofern gel-
tend, als er ausführt, zur Pflege der – im Verhältnis zu seinem Sohn –
gelebten bzw. – im Verhältnis zu seiner Tochter – aufzubauenden Be-
ziehung sei er darauf angewiesen, in regelmässigen, kurzen Abstän-
Seite 12
C-4941/2008
den in die Schweiz einreisen zu können. Dass das Einreiseverbot we-
nige Male im Jahr zum Zwecke des Besuchs seiner Kinder suspendiert
werden könne, sei im Hinblick auf die gewünschte, regelmässige Kon-
taktpflege nicht ausreichend.
Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie
sinngemäss auf Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die beide
dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienle-
bens dienen und im Ausländerrecht identische Ansprüche vermitteln
(BGE 129 ll 215 E. 4.2 S. 218 f.).
Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass allfällige Einschränkun-
gen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund
sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das
Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzu-
führen sind (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
5422/2008 vom 10. Juni 2009 E. 8.5, C-1401/2008 vom 20. August
2008 E. 6.5, C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 7.4). Die Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der
Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das beste-
hende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. das Urteil des Bundesge-
richts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2). Mit Verfügung vom
14. Mai 2007 verweigerte das Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt wie erwähnt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kon-
takte mit seinen Kindern bzw. seinem Sohn scheitert daher bereits an
seinem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit stellt sich
nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthalts-
rechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte
Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält.
Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich der Be-
schwerdeführer derzeit ohnehin nur zu Besuchszwecken in der
Schweiz aufhalten dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots würde
nur bewirken, dass er den allgemeinen, für Staatsangehörige von An-
gola geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visums-
pflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit
Verweis auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom
Seite 13
C-4941/2008
15. März 2001, welche im Anhang I eine Liste von Drittländern enthält
– darunter auch Angola –, deren Staatsangehörige beim Überschrei-
ten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines
Visums sein müssen). Er könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei
in die Schweiz einreisen.
Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz generell verwehrt
wäre, ihm während seiner Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm
nahe stehenden Personen hierzulande schlichtweg untersagt wären.
Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen – worauf auch die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung bereits hingewiesen hat – aus wichtigen
Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der
angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 4
AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und
klar begrenzte Zeit gewährt (zum Ganzen vgl. ebenfalls die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-5422/2008 vom 10. Juni 2009 E. 8.6, C-
1401/2008 vom 20. August 2008 E. 6.5 oder C-8561/2007 vom
18. Juni 2008 E. 7.4). Einmal abgesehen davon, dass (noch) gar nicht
feststeht, ob in rechtlicher Hinsicht tatsächlich ein Kindesverhältnis be-
steht, da die offenbar beabsichtigte Anerkennung der Tochter (noch)
nicht erfolgt bzw. abgeschlossen ist, ist jedoch den kantonalen Akten
zu entnehmen, dass sich der persönliche Kontakt des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Sohn bis anhin in einem sehr beschränkten Rahmen
bewegt hat (vgl. dazu die Angaben der Ex-Ehefrau des Beschwerde-
führers in einem Schreiben vom 2. August 2006 zuhanden des Sicher-
heitsdepartements des Kantons Basel-Stadt sowie die Verfügung vom
14. Mai 2007). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer in der Lage wäre, diese Beziehung auch (weiterhin)
auf schriftlichem bzw. telefonischem Weg zu pflegen. Besuchsreisen
des Sohnes nach Angola wären zudem wohl mit gewissen Kosten und
Aufwand verbunden, aber grundsätzlich möglich.
Die durch das Einreiseverbot verursachte Beeinträchtigung in der Le-
bensführung des Beschwerdeführers erweist sich damit als geringfü-
gig. Ein Eingriff in eine geschützte Grundrechtsposition wäre im Übri-
gen gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK ohnehin als zulässig zu betrach-
ten.
7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden privaten
und öffentlichen Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht somit
Seite 14
C-4941/2008
zum Schluss, dass das auf fünf Jahre verhängte Einreiseverbot sowohl
im Grundsatz als auch in Bezug auf seine Dauer eine unter Berück-
sichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen verhältnis-
mässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit darstellt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt sowie auch angemessen ist (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Begehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als
gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
auf Fr. 600.– festzulegenden Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist
nicht stattzugeben, da die Beschwerdebegehren insbesondere in An-
betracht der zahlreichen Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung (wiederholte strafrechtliche Verurteilungen, langjähriger
rechtswidriger Aufenthalt, erhebliche und regelmässige Vernachlässi-
gung finanzieller Verpflichtungen) seitens des Beschwerdeführers zum
Vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dispositiv S. 16
Seite 15
C-4941/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Akten [...]
retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
Seite 16