Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C494/2010
U r t e i l v om 1 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien A._______,Z._______ (Kroatien),
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
C494/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Kroatien, arbeitete von 1973
bis im April 1996 in der Schweiz, zuletzt als angestellter Chauffeur, und
leistete in dieser Zeit gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto
der Schweizerischen Ausgleichskasse (IVAkten, act. 8) Beiträge an die
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zwischen
Mai 1996 und Mai 1998 bezog er Arbeitslosenentschädigungen (IVAkten
act. 8). Im Mai 1998 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz
nach Kroatien. Seit dem 7. November 2007 bezieht der
Beschwerdeführer eine kroatische Invalidenrente. Am 12. Juni 2007
reichte der Beschwerdeführer beim kroatischen Versicherungsträger ein
Gesuch um Gewährung von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) ein (IVAkten, act. 3). Zur Art der Behinderung
machte er sinngemäss starke Rückenschmerzen aufgrund einer
chronischen Wirbelsäulendeformierung und Polyarthrose geltend (IV
Akten, act. 3 S. 6). Das Gesuch ging bei der IVStelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) gemäss
Eingangsstempel am 30. April 2008 ein (IVAkten, act. 3).
B.
Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten umfangreichen
medizinischen Akten (IVAkten, act. 2548) legte Dr. B._______ vom
Regionalen Ärztlichen Dienst X._______ (im Folgenden: RAD
X._______) im Auftrag der IVSTA ihren Schlussbericht vom 11.
November 2008 vor (IVAkten, act. 50). Darin stellte sie folgende
Hauptdiagnose auf: chronisches Lumbosacralsyndrom, M54.5, und
chronische Radikulopathie der racines Spinalwurzeln L5S1, M51.1.
Ferner stellte sie folgende Krankheitsdiagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit: "Lombosciatalgie droite en 2003, Lombosciatalgie
gauche en avril 2007, Ostéochondrose L4L5, L5S1, Spondylose et
spondylarthrose vertébrale, Status après opération de foraminotomie L5
S1 gauche et HD L5S1 du 24 avril 2007, arthrite goutteuse, Epilepsie
depuis semptembre 2007". Sie nahm an, dass der Beschwerdeführer seit
Jahren an lumbalen Schmerzen leide, die in die unteren Gliedmassen
ausstrahlen und Kribbeln verursachen würden. Das EMG von Februar
2008 habe eine chronische Radikulopathie der Spinalwurzeln L5S1 links
mittleren Schweregrades gezeigt. Der Beschwerdeführer leide
zusammengefasst an einer invalidisierenden chronischen
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Lumboischialgie, die auf eine ausgeprägte degenerative Entwicklung der
Wirbelsäule zurückzuführen sei. Er leide zudem an einer gichtigen
Polyarthritis der unteren Gliedmassen. Die im April 2007 durchgeführte
Foraminotomie habe keine merkliche Verbesserung gebracht. Die
auftretenden Schmerzen seien bleibend und invalidisierend. Daraus zog
die Ärztin den Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten
Arbeit als Chauffeur vollständig und dauernd arbeitsunfähig sei.
Demgegenüber bejahte die Ärztin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der
ursprünglichen Berufstätigkeit als Schuster und in anderen leichten
Tätigkeiten, sofern die funktionellen Einschränkungen – Alternieren
zwischen sitzender und stehender Stellung bei der Arbeit, Tragen von
maximal 10 kg Gewicht, Ausschluss schwerer Arbeiten, keine
Witterungseinflüsse, keine Feuchtigkeit oder Kälte, keine
Torsionsbewegungen der Wirbelsäule sowie keine nach vorne geneigte
Haltung des Rumpfes – beachtet werden.
C.
Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2008 (IVAkten, act. 53) stellte die
Vorinstanz die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie hielt
fest, der Einkommensvergleich zwischen dem Einkommen aus der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Fahrer und einer zumutbaren
Verweisungstätigkeit, z.B. als Museumswächter, Archivar oder Verkäufer,
ergebe eine Erwerbseinbusse von 25%, was kein Recht auf eine Rente
ergebe.
D.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 10. Januar 2009 Einsprache,
mit welcher er weitere ärztliche Unterlagen einreichte. Am 10. Februar
2009 reichte er eine weitere Eingabe ein. Er verlangte darin, es sei seine
totale Arbeitsunfähigkeit und ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
festzustellen.
E.
Die Vorinstanz wies das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers am
10. Februar 2009 ab (IVAkten, act. 62). Sie wiederholte die bereits im
Vorbescheid angeführten Abweisungsgründe und führte ergänzend aus,
sie habe von seinen Bemerkungen und Unterlagen vom 10. Januar 2009
und 10. Februar 2009 Kenntnis genommen und sei zum Schluss
gekommen, dass diese die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen
bestätigten. Da sie keine neuen Elemente enthalten würden, vermöchten
sie an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts zu ändern.
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In der Folge machte der Beschwerdeführer im Rahmen einer
Nachforschung geltend, die Verfügung vom 10. Februar 2009 nicht
erhalten zu haben. Da die Nachforschungen der Vorinstanz über den
Verbleib ihres Schreibens ergebnislos verliefen, stellte die Vorinstanz
fest, dass die Verfügung als dem Versicherten nicht zugestellt gelten
müsse und deshalb nicht in Kraft erwachsen sei (IVAkten, act. 70).
F.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 beauftragte die IVSTA Dr.
B._______ vom RAD X_______, gestützt auf die seit ihrem
Schlussbericht vom 11. November 2008 vom Beschwerdeführer
eingereichten medizinischen Akten zu beurteilen, ob diese Unterlagen
glaubhaft machten, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert habe (IVAkten, act. 81). In ihrer
Stellungnahme vom 2. Oktober 2009 wiederholte Dr. B._______ den im
Schlussbericht vom 11. November 2008 gefassten Befund (IVAkten, act.
82). Sie führte zudem aus, der Versicherte leide unbestreitbar an "lésions
chroniques dégéneratives de la colonne lombaire", weshalb bezüglich
Tätigkeiten, welche längeres Stehen oder Sitzen erforderten, eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Laut dem Befund von Dr.
C._______ sei der Versicherte unfähig, Gegenstände aufzuheben und zu
tragen, welche mehr als 5 kg wögen, längere Zeit zu Sitzen oder zu
Stehen sowie Arbeiten auszuüben, welche die Lendenwirbel anstrengten.
Die Feststellungen von Dr. C._______ stimmten mit den ihren im
Schlussbericht vom 11. November 2008 überein. Sie schliesst mit der
Feststellung, dass bei Tätigkeiten, welche die funktionellen
Einschränkungen des Versicherten berücksichtigten, dessen vollständige
Arbeitsfähigkeit gegeben sei.
G.
Die Vorinstanz wies das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers am
19. November 2009 ab (IVAkten, act. 83). Sie wiederholte die bereits im
Vorbescheid und in der mangels Zustellung nicht in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 10. Februar 2009 angeführten
Abweisungsgründe und führte ergänzend aus, sie habe die neuen, der
Antwort des Beschwerdeführers auf ihren Vorbescheid beigelegten
Unterlagen (medizinische Berichte vom 17. März 2009 und 5. Mai 2009
von Dr. C_______, vom 27. April 2009 von Dr. D._______, vom 3. April
2009 von Dr. E._______ sowie vom 5. September 2007 von Dr.
F._______) ihrem ärztlichen Dienst unterbreitet, welcher seine
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vorgängige Stellungnahme bestätigt habe. Die Zustellung der Verfügung
erfolgte am 11. Dezember 2009 (IVAkten, act. 84).
H.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 21. Dezember
2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, mit welcher er
sinngemäss deren Aufhebung beantragt. Mit der Beschwerde reichte er
weitere ärztliche Unterlagen ein. Zur Begründung führt er aus, es sei das
Vorliegen eines Invaliditätsgrades vom mindestens 50 % aufgrund einer
irreparabel verminderten funktionellen Leistungsfähigkeit der Wirbelsäule
in einem solchen Masse, dass eine absolute Erwerbsunfähigkeit und
keine verbliebene Arbeitsfähigkeit bestehe, festzustellen. Der Sachverhalt
sei durch die Vorinstanz hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit
(Sitzen, Stehen, Gehen und Liegen) unzureichend und unvollständig
festgestellt worden. Er macht weiter geltend, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit und der Grad der Invalidität seien von der Vorinstanz
aufgrund falsch gewürdigter Beweise völlig falsch und verfehlt beurteilt
worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der medizinische Dienst zur
Einschätzung gelange, er sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig. Die Arbeits(un)fähigkeit sei umfassend medizinisch zu
beurteilen und zu begründen.
I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer innert mittels Verfügung vom 14. April
2010 erstreckter Frist eingegangenen Vernehmlassung vom 31. Mai 2010
die Abweisung der Beschwerde. Einleitend weist sie darauf hin, dass
keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die
Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer
Behörden und Ärzte bestehe. Rentenbescheide,
Krankenstandsbescheinigungen, ärztliche Beurteilungen etc. unterlägen
folglich der freien Würdigung durch die Organe der schweizerischen
Invalidenversicherung. Zur Begründung der Abweisung verweist sie auf
die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes (IVAkten act. 50, 82),
worin die beurteilende RADÄrztin wiederholt und zweifelsfrei zur
Schlussfolgerung gelangt sei, dass aufgrund des geltend gemachten
Wirbelsäulenleidens seit dem 7. November 2007 die bisherigen
Tätigkeiten als Chauffeur oder Schuster nicht mehr ausübbar seien. In
leichteren, leidensangepassten Verweistätigkeiten lägen hingegen keine
Einschränkungen vor, wie dies exemplarisch im Annex zum RADBericht
vom 11. November 2008 erwähnt werde. Gestützt auf diese Einschätzung
habe die wirtschaftliche Bemessung der Erwerbseinbusse einen Wert von
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lediglich 25 % seit dem 7. November 2007 ergeben, weshalb keine
rentenbegründende Invalidität vorliege.
J.
In seiner Replik vom 7. Juli 2010, welcher u.a. ein auf einer CD
enthaltener Röntgenbefund vom 7. November 2009 beigelegt war, hält
der Beschwerdeführer an den gestellten Beschwerdebegehren fest.
K.
In der innert mittels Verfügung vom 1. September 2010 erstreckter Frist
eingegangenen Duplik vom 13. September 2010 hält die Vorinstanz an
den gestellten Anträgen fest. Sie verweist auf den aufgrund der neu
vorgelegten medizinischen Akten erneut eingeholten Bericht des RAD
vom 31. August 2010, in welchem die beurteilende RADÄrztin wiederholt
zur Schlussfolgerung gelange, der Beschwerdeführer sei trotz der
vorliegenden degenerativen Rückenleiden in der Lage,
leidensangepasste Verweisungstätigkeiten auszuüben. Daher bleibe es
beim mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 Gesagten, wonach bei einer
errechneten wirtschaftlichen Erwerbseinbusse von 25 % seit dem 7.
November 2007 keine rentenbegründende Invalidität vorliege.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400. in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der
Kostenvorschuss ging innerhalb der gesetzten Frist bei der Gerichtskasse
ein.
M.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
soweit für die Entscheidfindung notwendig im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Nach Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art.
3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a 26bis und 28 70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen dieser IVStelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
ausdrücklich vorgesehen.
Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 19. November 2009 ist eine
Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48
VwVG) beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und dort
ansässig, so dass vorliegend das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über
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Seite 8
soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; im Folgenden: Abkommen) zur
Anwendung kommt. Nach Art. 4 des Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 2 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit das Abkommen
keine Ausnahme vorsieht. Hinsichtlich der Voraussetzungen des
Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente finden sich weder im
Abkommen selbst noch in sonstigen schweizerischkroatischen
Vereinbarungen irgendwelche Bestimmungen, die eine Abweichung vom
Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen erlaubten.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem ATSG, dem
IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17.
Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
4.
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom
19. November 2009, mit welcher das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers mangels Vorliegen einer rentenbegründenden
Invalidität verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob der Anspruch des
Versicherten auf eine schweizerische Invalidenrente von der Vorinstanz
zu Recht verneint wurde.
4.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
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bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom
3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember
2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom
19. November 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in
der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IVRevision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5.
IVRevision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts
des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der
Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat.
4.3. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSGNormen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches
Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 313
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ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor InKraftTreten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu
entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art.
16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und
b).
5.
5.1. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs.
1 IVG (in der bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen
von mindestens 60 %, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der
Invalidität von 50 % und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem
solchen von 40 %. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis Ende 2007
geltenden Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden
Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Völkerrechtliche Vereinbarungen mit Kroatien, welche eine
abweichende Regelung vorsähen, bestehen keine.
5.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen
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Seite 11
Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so
gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E.
2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
5.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
allenfalls zu kürzen. Mit diesem sogenannten Leidensabzug wurde
ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer
letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt
des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr
beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das durchschnittliche
Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur
bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu
einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die
Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere
persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter,
Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben
können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre
gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten
kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in
Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und
insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl.
BGE 134 V 322, E. 5.2 sowie BGE 126 V 75).
5.4. Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der
gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus
folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275
E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Dabei sind die Erwerbs bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu
ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig
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Seite 12
und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen
Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt
festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen
müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung
und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
gestellt haben.
5.5. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus einem
Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B.
nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben / Tragen
von Lasten, Arbeit im Freien oder in geheizten Räumen u.a.) den Ärzten,
wogegen die von der IVStelle gegebenenfalls heranzuziehenden
Fachleute der Berufsberatung bestimmen können, welche ganz
konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und
unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person
in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008,
9C_833/2007 E. 3.3.2 mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10, E. 1). Die rein
wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt
dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
5.6. Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit). Gemäss der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
C494/2010
Seite 13
können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
5.7. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist
es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IVStelle aus
medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen
kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen.
6.
Der Beschwerdeführer stellt neben dem Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sinngemäss auch den Antrag, es sei ihm
aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % eine
Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
6.1. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer einen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist, ist das Gericht auf die
ärztlichen Gutachten und Berichte angewiesen.
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle
Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
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in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil I
268/2005 des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit
Hinweis auf BGE125 V 352 E. 3a).
Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der regionalen
ärztlichen Dienste (RAD), welche die für die Invalidenversicherung
gemäss Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben feststellen, abgestellt werden, sofern diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über
die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind
die RADBerichte im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum
Ganzen: Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR
2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen, Urteil BGer 9C_1059/2009 vom 4.
August 2010 E. 1.2.).
6.2. Den medizinischen Befunden aus Kroatien und der Schweiz ist
vorliegend übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
im Wesentlichen an einer invalidisierenden chronischen Lumboischialgie
leidet, die auf eine ausgeprägte degenerative Entwicklung der
Wirbelsäule zurückzuführen ist. Nicht bestritten ist seine durch diese
Hauptbeschwerden bedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner
angestammten Tätigkeit als Chauffeur.
6.3. Im Auftrag der IVSTA beurteilte Dr. B._______ vom RAD Rhône,
erstmals am 11. November 2008 die eingereichten Berichte. In ihrem
Schlussbericht gleichen Datums hält sie dazu fest, dass der
Beschwerdeführer seit Jahren an lumbalen Schmerzen leide, die in die
unteren Gliedmassen ausstrahlen und Kribbeln verursachen würden. Das
EMG von Februar 2008 habe eine chronische Radikulopathie der
Spinalwurzeln L5S1 links mittleren Schweregrades festgestellt. Der
Beschwerdeführer leide zusammengefasst an einer invalidisierenden
chronischen Lumboischialgie, die auf eine ausgeprägte degenerative
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Entwicklung der Wirbelsäule zurückzuführen sei. Er leide zudem an einer
gichtigen Polyarthritis der unteren Gliedmassen. Die im April 2007
durchgeführte Foraminotomie habe keine merkliche Verbesserung
gebracht. Die auftretenden Schmerzen seien bleibend und
invalidisierend. In seiner angestammten Arbeit als Chauffeur sei der
Beschwerdeführer daher vollständig und dauernd arbeitsunfähig.
Demgegenüber bejaht die Ärztin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der
ursprünglichen Berufstätigkeit als Schuster und in anderen leichten
Tätigkeiten, sofern die funktionellen Einschränkungen – Alternieren
zwischen sitzender und stehender Stellung bei der Arbeit, Tragen von
maximal 10 kg Gewicht, Ausschluss schwerer Arbeiten, keine
Witterungseinflüsse, keine Feuchtigkeit oder Kälte, keine
Torsionsbewegungen der Wirbelsäule sowie keine nach vorne geneigte
Haltung des Rumpfes – beachtet würden (IVAkten, act. 50).
Am 2. Oktober 2009 nahm Dr. B._______ erneut Stellung und würdigte
die zwischenzeitlich eingereichten zusätzlichen medizinischen
Unterlagen. In ihrer Stellungnahme (IVAkten, act. 82) wiederholt sie den
im Schlussbericht vom 11. November 2008 gefassten Befund und ergänzt
diesen dahingehend, dass der Versicherte unbestreitbar an chronischen,
degenerativen Läsionen der Lendenwirbelsäule leide, weshalb bezüglich
Tätigkeiten, welche längeres Stehen oder Sitzen erforderten, eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Laut dem Befund von Dr.
C._______, welcher mit ihren Feststellungen im Schlussbericht vom 11.
November 2008 übereinstimme, sei der Versicherte unfähig,
Gegenstände aufzuheben und zu tragen, welche mehr als 5 kg wögen,
längere Zeit zu Sitzen oder zu Stehen sowie Arbeiten auszuüben, welche
die Lendenwirbel anstrengten. Sie schliesst mit der Feststellung, dass bei
Tätigkeiten, welche die funktionellen Einschränkungen des Versicherten
berücksichtigten, dessen vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (IV
Akten act. 82).
In Ihrem aufgrund der zwischenzeitlich neu vorgelegten medizinischen
Unterlagen erfolgten Schlussbericht vom 31. August 2010, auf welchen
die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 13. September 2010 verweist,
wiederholt Dr. B._______ den in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2009
getroffenen Befund und ergänzt ihn dahingehend, dass der
Beschwerdeführer laut Befund von Dr. C._______ beim Gehen auf den
Fersen eine Sensibilitätsstörung der unteren Extremitäten aufweise und
die Muskelkraft der beiden Füsse symmetrisch und um 1/3 reduziert sei.
Die Beweglichkeit von Knien und Hüften sei erhalten geblieben. Den
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Katalog der zu berücksichtigenden funktionellen Einschränkungen
erweitert Dr. B._______ im Schlussbericht vom 31. August 2010
dahingehend, dass eine hockende sowie kniende Körperhaltung
vermieden werden müsse, macht jedoch in der Folge keinerlei Aussagen
dazu, ob diese zusätzlichen funktionellen Einschränkungen irgendwelche
Auswirkungen bezüglich der zumutbaren Verweisungstätigkeiten, welche
sie im Anhang zu ihrem ersten Schlussbericht vom 11. Oktober 2008
beispielhaft aufgelistet hatte, zeitigen.
6.4. Bei näherer Betrachtung fällt auf, dass sich Dr. B._______ in ihrer
Stellungnahme vom 2. Oktober 2009 entgegen der behaupteten
Übereinstimmung mit dem Befund von Dr. C._______ vom 5. Mai 2009
bei der Auflistung der im Rahmen einer Verweisungstätigkeit zu
berücksichtigenden funktionellen Einschränkungen insofern zu dessen
Befund in Widerspruch setzt, als dass sie festhält, der Beschwerdeführer
vermöge Gegenstände bis zu 10 kg zu tragen, während dieser laut Dr.
C._______s Befund unfähig ist, Gegenstände aufzuheben und zu tragen,
welche mehr als 5 kg wiegen.
Eine nähere Analyse des Befundes von Dr. C._______ vom 5. Mai 2009,
auf welchen Dr. B._______ in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2009
wie auch in ihrem Schlussbericht vom 31. August 2010 massgeblich
abstellt, ergibt sodann, dass dieser selbst bezüglich der Frage, wie
schwere Gegenstände der Beschwerdeführer aufzuheben und zu tragen
vermag, einen Widerspruch aufweist: während im Rahmen der
Anamnese die Rede davon ist, der Beschwerdeführer könne keine
Gegenstände aufheben oder tragen, welche mehr als 3 kg wiegen, führt
Dr. C._______ im Befund aus, der Beschwerdeführer sei ausserstande,
Gegenstände aufzuheben und zu tragen, welche mehr als 5 kg wiegen.
Auf die Diskrepanz zwischen diesen beiden Angaben geht Dr. C._______
nicht weiter ein.
6.5. Im Gegensatz zu Dr. B._______s Schlussbericht vom 11. November
2008 ist in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2009 wie im Übrigen
auch ihrem Schlussbericht vom 31. August 2010 keine Rede mehr
davon, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen
Berufstätigkeit als Schuster vollständig arbeitsfähig sein soll. Angesichts
der Tatsache, dass Dr. B._______ in ihrem Schlussbericht vom 11.
November 2008 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers als Schuster ausgeht, erweist sich die von der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 gemachte
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Aussage, wonach die beurteilende RADÄrztin wiederholt und zweifelsfrei
zur Schlussfolgerung gelangt sei, dass aufgrund des geltend gemachten
Wirbelsäulenleidens seit dem 7. November 2007 die bisherigen
Tätigkeiten als Chauffeur oder Schuster nicht mehr ausübbar seien, mit
Bezug auf die Tätigkeit als Schuster als falsch.
6.6. In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2009 sowie wortwörtlich
übereinstimmend im Schlussbericht vom 31. August 2010 hält Dr.
B._______ fest, der Versicherte leide unbestreitbar an "lésions
chroniques dégéneratives de la colonne lombaire", weshalb bezüglich
Tätigkeiten, welche längeres Stehen oder Sitzen erforderten, eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege ([…]"et de ce fait dans les
activités nécessitant une station debout débout prolongé et la position
assise la CT est nulle"). Bei der Darstellung der im Rahmen einer
zumutbaren Verweisungstätigkeit zu berücksichtigenden funktionellen
Einschränkungen wird in beiden Berichten festgehalten, es sei zwischen
sitzender und stehender Körperhaltung zu alternieren. Ausführungen
dazu, wie lange der Beschwerdeführer zu Sitzen oder zu stehen vermag
bzw., in welchem Rhythmus im Rahmen einer Verweistätigkeit zwischen
diesen beiden Körperhaltungen zu alternieren ist, enthalten die beiden
Berichte von Dr. B._______ keine. Auch der auf Dr. B._______s
Beurteilung basierenden Verfügung der Vorinstanz vom 19. November
2009 sowie deren Vernehmlassung und Duplik lässt sich diesbezüglich
nichts entnehmen. Auf dieser Grundlage ist es dem
Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Zumutbarkeit der im Anhang
zum ersten Schlussbericht von Dr. B._______ vom 11. Oktober 2008
beispielhaft aufgelisteten Verweistätigkeiten zu beurteilen. Ist der
Beschwerdeführer etwa darauf angewiesen, mit einer hohen Kadenz
zwischen sitzender und stehender Körperhaltung zu alternieren oder
erlaubt ihm eine Verweistätigkeit nicht, frei zwischen Sitzen und Stehen
zu alternieren, würde sich dies nämlich stark einschränkend auswirken,
was bei der Beurteilung der Zumutbarkeit dieser Verweistätigkeit
mitberücksichtigt werden müsste.
6.7. In ihrem Schlussbericht vom 11. November 2008 wie auch in ihrer
Stellungnahme vom 2. Oktober 2009 sowie im Schlussbericht vom
31. August 2010 führt Dr. B._______ eine seit September 2007
bestehende Epilepsie als Nebendiagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit auf. Dies gestützt auf den Bericht von Dr. G._______
vom 7. November 2007 (IVAkten, act. 41), welcher erwähnt, dass der
Beschwerdeführer seit September (2007) deswegen in Behandlung sei.
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Dieses Leiden wird auch von anderen kroatischen Ärzten erwähnt: So im
Gutachten der Neurologin Dr. H._______ vom 7. Februar 2008 (IVAkten,
act. 45), welche berichtet, dass der Beschwerdeführer sich wegen einer
Epilepsie (ICD G 40) sekundären Grades in neurologischer Behandlung
befinde. Zusammen mit der ebenfalls diagnostizierten
Wirbelsäulenproblematik würden die Beeinträchtigungen zu einer
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % führen. Schliesslich berichtet
Expertenkommission zur Evaluation der Invalidität (Dres. I._______,
J._______ und K._______) in ihrem Bericht vom 16. November 2007,
dass die Epilepsie für die bestehende Arbeitsunfähigkeit mit
verursachend sei (IVAkten act. 42). Dr. B._______ geht in ihren
Beurteilungen mit keinem Wort darauf ein, inwiefern sich die
diagnostizierte Epilepsie konkret auf die Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der diesem zumutbaren
Verweisungstätigkeiten, auswirkt. Ebenso wenig geht die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 auf die Epilepsie ein, erwähnt
sie doch einzig die Rückenleiden als invaliditätsrelevante Ursache.
6.8. Auf einen Aktenbericht kann grundsätzlich nur abgestellt werden,
wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und den
gegenwärtigen Status ergeben (vgl. Urteil BGer C_653/2009 vom 28.
Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007
E.3.1.1). Wie bereits ausgeführt, müssen ärztliche Stellungnahmen
insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchten. Die Schlussfolgerungen sind zu
begründen. Wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, sind diese
Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.
7.
Bei der Durchführung des Einkommensvergleichs wurde vorliegend unter
Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Umstände des
Beschwerdeführers ("compte tenu des circonstances personelles et
professionelles du cas particulier") ein (Leidens)Abzug vom
Invalideneinkommen in Höhe von 20 % desselben vorgenommen (IV
Akten, act. 52). Welche Umstände dabei im Einzelnen Berücksichtigung
fanden und in welchem Masse, geht aus den Akten, insbesondere auch
aus der Verfügung vom 19. November 2009, nicht hervor, weshalb
vorliegend dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine begründete
Verfügung nicht Genüge getan wurde.
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei
festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache
an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch
das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es
sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer
Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme
(beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein
Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen
geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGer
9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung
nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet
werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe
ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die
IVStelle entgegenstehen würden.
8.
Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 19. November 2009 aufzuheben und die Sache zur
weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. zur
Beseitigung der oben dargelegten Widersprüche an die IVStelle
zurückzuweisen ist. Die IVStelle wird angewiesen, die Fähigkeit des
Beschwerdeführers, Gegenstände aufzuheben und zu tragen sowie seine
Fähigkeit, Tätigkeiten mit abwechselnd sitzender und stehender
Körperhaltung auszuüben insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen
auf dessen RestArbeitsfähigkeit von Fachärzten prüfen zu lassen und
den Bericht eines Berufsberaters oder einer Berufsberaterin einzuholen,
welche/r sich zu den konkreten Möglichkeiten des Beschwerdeführers in
den von der RADÄrztin angegebenen Tätigkeiten zu äussern haben
wird. Weiter wird die IVStelle angewiesen, durch Fachärzte prüfen zu
lassen, inwiefern sich die Epilepsie des Beschwerdeführers
einschränkend auf ihm zumutbaren Verweisungstätigkeiten auswirkt.
Schliesslich wird die Frage des Leidensabzuges rechtsgenüglich zu
begründen und eine neue Verfügung zu erlassen sein.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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Seite 20
9.1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete
Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Dem obsiegenden
Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der
unterlegenen Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Kosten auferlegt.
9.2. Obsiegende Parteien haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten. Die Parteientschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE).
Da der Beschwerdeführer weder anwaltlich vertreten war noch allfällige
weitere Auslagen geltend macht, ist vorliegend keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägung
8 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
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– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Michael Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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