B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-494/2020
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons B._______,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung.
C-494/2020
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ am 24. Januar 2020 (Datum Postaufgabe) beim Bundes-
verwaltungsgericht eine "Beschwerde wegen Unterbrechung" seiner "IV-
Rente" erhoben hat, wobei er sich auf eine nicht näher bezeichnete Verfü-
gung der IV-Stelle des Kantons B._______ bezieht und seiner Eingabe me-
dizinische Unterlagen beilegt, aus denen sich ergebe, dass er vollständig
arbeitsunfähig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen
prüft und gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-
gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur
Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG), dass
aber die IV-Stelle des Kantons B._______ als kantonale Behörde zu quali-
fizieren ist, gegen deren Verfügungen nur dann eine Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht möglich ist, wenn ein Bundesgesetz dies vor-
sieht (Art. 33 Bst. i VGG),
dass Art. 69 Abs. 1 IVG in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorsieht, dass Verfügungen der
kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-
Stelle (Bst. a) und Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
direkt beim Bundesverwaltungsgericht (Bst. b) anfechtbar sind,
dass demnach Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen IV-Stellen
– unabhängig vom Wohnsitz der versicherten Person – durch das Versi-
cherungsgericht des entsprechenden Kantons zu behandeln sind (Urteil
des Bger 9C_892/2014 vom 6 März 2015 E. 2 mit Hinweis),
dass eine Abklärung bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
ergeben hat, dass vor der IVSTA kein Verfahren hängig ist mit A._______
als Verfahrensbeteiligtem,
dass bereits aus diesem Grund auf die "Beschwerde" von A._______ vom
24. Januar 2020 mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig
erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ gemäss dargestell-
ter Rechtslage zur Behandlung einer Beschwerde gegen eine Verfügung
der IV-Stelle des Kantons B._______ zuständig ist, unabhängig vom
Wohnsitz des Versicherten,
dass eine Nachfrage bei der IV-Stelle des Kantons B._______ ergeben hat,
dass diese mit Verfügung vom 21. Januar 2015 die IV-Rente von
A._______ per sofort sistiert sowie mit Verfügung vom 13. März 2015 die
bisherige Rente per 31. Januar 2013 aufgehoben und mit Verfügung vom
27. März 2015 unrechtmässig erwirkte Renten im Betrag von (…) Franken
zurückgefordert hat (vgl. BVGer act. 4),
dass die Eingabe von A._______ vom 24. Januar 2020 daher zuständig-
keitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversi-
cherungsrechtliche Abteilung, zu überweisen ist,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung, im Rahmen seiner Zuständigkeit auch zu prüfen
haben wird, ob es sich bei der Eingabe von A._______ vom 24. Januar
2020, in welcher er auch geltend macht, er sei völlig arbeitsunfähig und
dafür zahlreiche neuere medizinische Dokumente vorlegt, nicht um eine
Neuanmeldung handeln könnte, welche gegebenenfalls an die zuständige
IV-Stelle weiterzuleiten wäre,
dass aus diesen Gründen auf die Eingabe vom 24. Januar 2020 im einzel-
richterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG,
Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das Verwal-
tungsgericht des Kantons B._______, Sozialversicherungsrechtliche Abtei-
lung, zu überweisen ist,
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erhebli-
chen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von einer Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des
Kantons B._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversicherungs-
rechtliche Abteilung (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Akten des
bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens C-494/2020 im Original)
– die IV-Stelle des Kantons B._______ (zur Kenntnisnahme per Ein-
schreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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