B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4942/2010
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic.iur. Daniel Vonesch, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA
vom 10. Juni 2010.
C-4942/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene, seit (…) 2004 wieder in Portugal wohnhafte portugie-
sische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) war zuletzt von 1990 bis 2000 in der Schweiz als Rei-
nigerin in (…) tätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Sie meldete sich
am 14. September 2000 bei der IV-Stelle des Kantons (…) zum Bezug
von IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente
an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2). Nachdem weitere medizinische
Akten vorlagen (act. 6, 7, 11, 12, 21, 24), wurde der Versicherten am
18. Oktober 2002 mitgeteilt, dass Sie einen Anspruch auf eine ganze
Rente (Invaliditätsgrad 100%) ab 1. März 2001 aufgrund von chronischen
Rückenbeschwerden (chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei
Fehlhaltung, Morbus Baastrup, beginnende Spondylarthrose,
Diskusprotrusion sowie Foraminalstenose) sowie einer mittelschweren
depressiven Störung mit ausgeprägter psychosomatischer Schmerzsym-
ptomatik auf dem Hintergrund belastender Life-Events habe (act. 7, 24
und 42). Die entsprechende Verfügung datiert vom 25. Februar 2003
(act. 29).
B.
Ab dem 14. Februar 2005 führte die durch den Umzug der Beschwerde-
führerin zuständige IVSTA eine Rentenrevision von Amtes wegen durch
(act. 43). Nach Vorliegen eines Berichts von Dr. B._______, Psychiater,
vom 14. April 2005 (act. 50), des ausführlichen ärztlichen Berichts E 213
(act. 51 vom 24. Mai 2005) sowie eines Berichts von Dr. med. C._______
(act. 52 und 53 vom 19. September 2005) wurde die Versicherte mit Mit-
teilung vom 26. September 2005 darüber orientiert, dass die Überprüfung
des Invaliditätsgrades (im Folgenden auch: IV-Grad) keine rentenbeein-
flussende Änderung ergeben habe (act. 54).
C.
Am 13. Juli 2009 leitete die IVSTA ein weiteres Revisionsverfahren ein
(act. 55). Nach Vorliegen der medizinischen Dokumente (act. 60, 62, 63,
64, 65, 66) nahm Dr. C._______ am 8. Januar 2010 zuhanden der IVSTA
Stellung (act. 70). Nachdem der Einkommensvergleich vom 1. Februar
2010 einen IV-Grad von gerundet 32% ergeben hatte (act. 71), wurde der
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Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Februar 2010 mitgeteilt, dass ihr
keine Invalidenrente mehr zustehe (act. 72).
D.
In der Folge wurden verschiedene medizinische Dokumente beigebracht
(act. 73-75), zu welchen Dr. C._______ am 31. März 2010 unverändert
Stellung nahm (act. 77). Daraufhin wurde bei Dr. med. D._______ eine
Zweitmeinung eingeholt; er schloss sich mit Schreiben vom 25. Mai 2010
den Aussagen von Dr. C._______ an (act. 79).
E.
Am 10. Juni 2010 erliess die IVSTA eine dem Vorbescheid vom 4. Febru-
ar 2010 im Ergebnis entsprechende Verfügung, mit welcher die Rente per
1. August 2010 aufgehoben wurde (act. 81).
F.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, durch Rechtsanwalt Vonesch
vertreten (act. 84), beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
8. Juli 2010 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1)
Beschwerde und beantragte unter anderem, die Verfügung vom 10. Juni
2010 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine
IV-Rente im bisherigen Rahmen auszurichten; weiter sei der Beschwer-
deführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Auch wurde gel-
tend gemacht, es habe keine Akteneinsicht bei der Vorinstanz erwirkt
werden können, weswegen die Beschwerde nur summarisch begründet
werden könne. Ebenso sei dem Rechtsvertreter zu ermöglichen, die Be-
schwerde zu ergänzen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzu-
führen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rerin erhalte seit ungefähr 10 Jahren eine Rente. Es sei anlässlich von
Revisionen festgestellt worden, dass ihr Invaliditätsgrad über 70% liege.
Dieser betrage auch heute über 70%, wie hoch er darüber liege oder ob
er allenfalls sogar 100% betrage, könne ohne Akteneinsicht nicht einge-
schätzt werden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin alle zwei Wochen
in Therapie und nehme regelmässig Medikamente ein. Die Untersuchung
bei Dr. B._______ im Rahmen der Revision habe nur zwei Minuten ge-
dauert; er habe die Beschwerdeführerin "belächelt" und nach Hause ge-
schickt. Es sei weder eine Fremd-, noch eine Eigenanamnese durchge-
führt worden; ebensowenig habe der Arzt die Akten studiert. Der Bericht
von Dr. B._______ sei nicht verwendbar.
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Seite 4
G.
Die Vorinstanz äusserte sich am 13. September 2010 zunächst zur Frage
der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht (B-
act. 5). Sie führte aus, die Verfügung sei der Beschwerdeführerin am
18. Juni 2010 zugestellt worden; dem Akteneinsichtsgesuch sei mit
Schreiben vom 12. Juli 2010 entsprochen worden, somit innerhalb der
noch lange laufenden Beschwerdefrist (die am 19. August abgelaufen wä-
re). Weiter machte die IVSTA geltend, die Verfügung enthalte eine – wenn
auch nicht sehr ausführliche – fallbezogene Begründung; insbesondere
sei ersichtlich, auf welche Unterlagen sie sich abstütze und weshalb auf
diese abgestellt worden sei.
H.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 reichte die Beschwerdeführerin das
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt weiteren Unter-
lagen ein (B-act. 7). Die unentgeltliche Rechtspflege wurde am 17. Ja-
nuar 2011 gewährt und Rechtsanwalt Vonesch als amtlicher Anwalt ein-
gesetzt (B-act. 14).
I.
Am 19. Oktober 2010 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
15. Oktober beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 8). Im Wesentli-
chen wurde darin ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin verbessert habe und nur noch eine Dysthymie vorliege,
welche keine Rente mehr rechtfertige.
J.
In einer weiteren Eingabe vom 25. November 2010 liess die Beschwerde-
führerin vorbringen, dass Dr. C._______ kein Portugiesisch spreche,
weshalb seine Stellungnahme aus dem Recht zu weisen sei (B-act. 11).
K.
In der Replik vom 10. Januar 2011 (B-act. 13) wurde ergänzend ausge-
führt, dass die Vorinstanz bis heute ihrer Pflicht, eine behauptete leis-
tungsaufhebende Tatsache zu beweisen, nicht nachgekommen sei. Sie
berufe sich zur Hauptsache auf die psychiatrische Untersuchung vom
9. November 2009 von Dr. B._______. Sämtliche übrigen von der Vorin-
stanz geltend gemachten Beweismittel, insbesondere auch der Bericht
des IV-internen Psychiaters des ärztlichen Dienstes RAD stütze sich ein-
zig auf diese Untersuchung vom 9. November 2009. Dieser Bericht sei
aber nach einer Untersuchung von 2 Minuten verfasst worden. Eine für
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Seite 5
eine psychiatrische Begutachtung notwendige Anamnese dauere in der
Regel 1½ bis 2 Stunden. Weitere Abklärungen ausser diesem Kurzge-
spräch seien nicht durchgeführt worden. Vergleiche man diesen Bericht
mit demjenigen vom 14. April 2005, so bestünden Widersprüche. Unter
dem Absatz Prognose werde von einer wahrscheinlichen Chronizität der
angegebenen Symptome ausgegangen. Die Ursachen seien 2009 die-
selben wie 2005, ebenso die Symptome. Es könne aber ohne genauere
Untersuchung nicht im Ernst bei einer Chronifizierung der Beschwerden
einfach ein Diagnosewechsel vorgenommen werden. Wieso man bei ei-
ner wahrscheinlichen Chronizität der Symptome im Jahr 2009 nun fest-
halte, dass eben dieses Wiederkehrende (einer rezidivierenden depressi-
ven Störung) nicht mehr vorhanden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Un-
tersuchung sei unseriös, auch in Anbetracht der von der Beschwerdefüh-
rerin eingenommenen Medikamente (eines gehöre zur Wirkstoffklasse
der Antidepressiva; weiter werde "Socian" für die Behandlung einer aku-
ten und chronischen Schizophrenie verschrieben). Es handle sich damit
klarerweise nicht um eine rein affektive Verstimmung wie bei der Dysthy-
mie.
L.
In ihrem Schreiben vom 19. Januar 2011 verzichtete die Vorinstanz auf
eine Duplik und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest (B-act. 15).
M.
Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Januar 2011 wurde der Schrif-
tenwechsel geschlossen (B-act. 34).
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
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Seite 6
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2010
(act. 81) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Es er-
gibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er-
füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2010
(act. 81), mit welcher bei einem IV-Grad von 32% (act. 71) die bisherige
ganze IV-Rente per 1. August 2010 aufgehoben wurde. Strittig und zu
prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusam-
menhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsge-
nüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
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Seite 7
3.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige, so dass
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügig-
keitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist
(Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfrei-
zügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich-
tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen
setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA wer-
den die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (AS 2004 121) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rech-
te und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Be-
stimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mit-
gliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach
richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Ren-
tenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vor-
behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht-
lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsan-
sprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; BGE 130 V 445). Die Normen des vom Bundesrat auf den
1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-
Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar.
3.3 Noch keine Anwendung finden auch die am 1. April 2012 in Kraft ge-
setzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
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Seite 8
und Rates vom 29. April 2009 zur Koordination der Systeme der sozialen
Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäi-
schen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 833/2004
über die Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe keine Akteneinsicht
bei der Vorinstanz erwirken können bzw. die Begründungspflicht sei ver-
letzt worden (B-act. 1).
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli-
ches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtstellung einer
Person eingreift. Dazu gehört etwa das Recht, Einsicht in die Akten zu
nehmen (BGE 133 I 270 E. 3.1 und BGE 132 V 368 E 3.1 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Ver-
letzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1). Im-
merhin kann eine Gehörsverletzung ausnahmsweise geheilt werden. Eine
solche Heilung kommt aber nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen
durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs kein
Rechtsnachteil erwächst. Dies ist praxisgemäss und im Prinzip dann der
Fall, wenn die Verletzung des Anspruchs nicht besonders schwer wiegt
und die unterbliebene Anhörung, Akteneinsicht oder Beweiserhebung in
einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in welchem der Beschwer-
deinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der Vorinstanz zusteht, sie
also sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsfragen frei überprüfen
kann (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3 Die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
kann vorliegend indessen offengelassen werden, da wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, die Beschwerde – die in jedem Falle materiell begründet
ist - gutzuheissen ist (vgl. E. 7 ff.).
5.
5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
C-4942/2010
Seite 9
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der
Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält-
nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan-
spruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist des-
halb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
standes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufga-
benbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117
V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des
Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis-
tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen
(SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Entscheid des Bun-
desgerichts 8C_ 751/ 2007 vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2). Unerheblich
unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes (Urteile des Bundesgerichts 8C_309/2012 vom 25. Juni
2012 E. 3 und 9C_857/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätz-
lich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des
Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a bb).
5.2 Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und
anderseits derjenige zur Zeit der strittigen Revisionsverfügung zu berück-
sichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2; 125 V 368 E. 2). Die Rechtsprechung
gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision, sei es auf Ge-
such hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch hier
die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in
den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vor-
behalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessua-
len Revision (BGE 134 V 131, E. 3; 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130
V 71 E. 3.2.3). Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_46/2009 inzwischen
darauf hingewiesen, dass eine Verfügung verzichtbar ist, wenn bei einer
C-4942/2010
Seite 10
von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende
Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter Bst. f IVV) und die
bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre-
chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene
in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen
Verfügung gleichzustellen, wo ein neuer Einkommensvergleich nur
durchgeführt werden muss, wenn dieser mit Blick auf die möglicherweise
veränderten Tatsachen notwendig erscheint. Diese Umschreibung zeigt,
dass offensichtlich unveränderte Elemente und Voraussetzungen der In-
validität nicht bei jeder Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt
und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt werden müssen,
damit dieser als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung
herangezogen werden kann (Urteil des BGer 9C_771/2009 vom 10. Sep-
tember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.3 Im vorliegenden Fall hat als letztmaliger, das Ergebnis einer rechts-
genüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender
Rechtsakt die ursprüngliche Verfügung vom 25. Februar 2003 (act. 29) zu
gelten. Es ist also zu prüfen, ob seit dem 25. Februar 2003 bis zum Er-
lass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2010 eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und
die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch in rentenre-
levanter Weise zu beeinflussen. Ob bezüglich des erheblichen zeitlichen
Anknüpfungspunkts die Mitteilung der IVSTA vom 26. September 2005
hätte gelten können, braucht nicht entschieden zu werden, da dies am
Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchte, blieb doch die Si-
tuation im Jahr 2005 grundsätzlich unverändert gegenüber 2003.
6.
In der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2010 (act. 81) stützte sich
die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf den psychiatri-
schen Bericht von Dr. B._______ (act. 64) und die bestätigenden Ein-
schätzungen von Dr. C._______ (act. 70, act. 77) bzw. Dr. D._______
(act. 79) ab. Diese medizinischen Dokumente sind nachfolgend – nebst
weiteren – zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen.
7.
7.1 Dr. B._______ beschreibt in seinem nur knapp eine halbe Seite um-
fassenden Bericht vom 9. November 2009 (act. 64) unter dem Titel "Esta-
do actual", dass die Patientin im Jahr 2003 nach Portugal zurückgekehrt
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Seite 11
und seither regelmässig in psychologischer Konsultation sowie in haus-
ärztlicher Behandlung sei. Sie habe sich in Portugal noch nie bei einem
Psychiater behandeln lassen. Sie sei in wachem, orientiertem Zustand,
ein zusammenhängender Diskurs sei möglich, sie trage Trauerkleidung,
erwähne, dass sie deprimiert sei, teilweise hätte sie Schlafstörungen,
äussere aber keine Suizidgedanken. Anschliessend an diese Ausführun-
gen diagnostiziert Dr. B._______ eine Dysthymie (F 34.1). Unter dem Ti-
tel "Prognostico" führt er aus, eine Chronifizierung der Dysthymie sei
wahrscheinlich. Unter der Überschrift "Terapêutica" werden sodann ver-
schiedene Medikamente samt ihrer Dosierung aufgelistet (Cipralex, Soci-
an, Bialzepam retard). Bezüglich der Invalidität hält Dr. B._______ eine
15%-ige Invalidität für gegeben. Dieser Bericht vermag – wie sogleich zu
zeigen sein wird – nicht zu überzeugen.
7.2 Als Anforderungsprofil für psychiatrische Gutachten können die Leitli-
nien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für
die Begutachtung psychischer Störungen (in: Schweizerische Ärztezei-
tung 2004, S. 1048 ff., nachfolgend SGVP-Richtlinien) herangezogen
werden. Diese haben zwar nicht verbindlich-behördlichen Charakter, for-
mulieren aber doch den fachlich anerkannten Standard, welcher in der
Schweiz für eine sachgerechte Begutachtungspraxis in der Sozialversi-
cherung gelten soll (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 142/07 vom
20. November 2007, E. 3.2.4 mit Hinweisen).
7.3 Der Bericht von Dr. B._______ (act. 64) erfüllt die SGVP-Richtlinien in
keinster Weise. Zunächst fällt auf, dass die Beschreibung des aktuellen
Zustandes der Patientin sehr kurz und nichtssagend ausfällt. Sodann
muss bemängelt werden, dass im ärztlichen Bericht nicht begründet wird,
warum die neue Diagnose der Dysthymie gestellt wurde. Die Ausführun-
gen unter dem Titel "Estado actual" beantworten die Frage der vorliegen-
den Krankheit nicht. Es ist auch kein Verweis auf eine eingehende Befra-
gung oder Untersuchung der Beschwerdeführerin erkennbar, woraus sich
eine Änderung der Diagnose ergeben könnte. Die Feststellung, dass die
Patientin keine Suizidgedanken (mehr) äussere, kann für sich alleine kei-
ne neue Einschätzung rechtfertigen. Ebenso wird aus dem Bericht nicht
ersichtlich, wie sich der Gesundheitszustand der Patientin seit der letzten
Untersuchung entwickelt hat. Es fehlen somit eine ausführliche Begrün-
dung der Diagnose, eine eingehende Darstellung des Gesundheitszu-
standes im Verlauf der letzten Jahre und die nach den SGVP-Richtlinien
verlangte Nachvollziehbarkeit der Denkschritte. Ebenso fehlt im Bericht
von Dr. B._______ eine Begründung der Abweichung von seiner eigenen
C-4942/2010
Seite 12
früheren Beurteilung (SGVP-Richtlinien, Ziff. IV/9, S. 1051). Für die Prü-
fung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin wäre es notwendig
gewesen, dass sich die Ärzte und die Vorinstanz ein umfassendes Bild
vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätten machen kön-
nen. Dafür wäre ein Gutachten nach den SGVP-Richtlinien nötig gewe-
sen. Da jedoch keine umfassende Anamneseerhebung, keine umfassen-
de Symptomerhebung und auch keine eingehende Verhaltensbeobach-
tung durchgeführt wurde (vgl. dazu die SGVP-Richtlinien, Ziff. IV/4,
S. 1050), ist der Bericht von Dr. B._______ insgesamt als ungenügend
und nicht nachvollziehbar einzustufen.
8.
8.1 Nach den oben genannten Überlegungen zum Bericht von
Dr. B._______ (E. 7) kann auch dem Bericht von Dr. C._______ (act. 70),
welcher sich bezüglich der Dysthymie auf Dr. B._______ stützt, keine vol-
le Beweiskraft zugestanden werden. Einerseits hat Dr. C._______ die Di-
agnose der Dysthymie unbesehen übernommen. Andererseits – und ob-
schon nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Dysthymie für
sich alleine im Grundsatz nicht invalidisierend ist (Schlussfolgerung, die
sich auf medizinische Empirie abstützt, aber die nicht absolut zu setzen
ist) – wurde im konkreten Fall nicht abgeklärt, ob die dysthyme Störung
ausnahmsweise, zusammen mit anderen Befunden (s. nachfolgend
E. 8.2 ff. und E. 13), nicht trotzdem die Arbeitsfähigkeit hätte beinträchti-
gen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 649/06 vom 13. März 2007
E. 3.3.1 mit Hinweisen).
8.2 Es ist nämlich festzustellen, dass bereits im Jahr 2000 Dr. E._______
die Diagnose einer ausgeprägten psychosomatischen Schmerzsympto-
matik (act. 24) gestellt hatte und diese 2002/3 nebst anderem auch als
Grund für die Gewährung der vollen Rente angegeben wurde (vgl. hiervor
A.). Auf diese ursprüngliche Diagnose wurde im erstinstanzlichen Verfah-
ren überhaupt nicht eingegangen. Auch in Anbetracht der im E213-Bericht
vom 2. Dezember 2009 (vgl. E. 10) von der Beschwerdeführerin angege-
benen Schmerzen am ganzen Körper hätte man die Entwicklung der psy-
chosomatischen Schmerzsymptomatik abklären müssen.
8.3 Eine psychosomatische Schmerzsymptomatik fällt in den Abklärungs-
bereich der somatoformen Schmerzstörungen. Wie jede andere psychi-
sche Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität (BGE 130
C-4942/2010
Seite 13
V 352, 354 ff. und Urteil des Bundesgerichts I 1000/06 vom 24. April
2007). Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die Schmerzstörung mit
einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist. Bestimmte Um-
stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern,
können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall an-
hand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität. Massgebend können auch weitere Faktoren
wie z.B. chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger,
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in
allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be-
einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy-
chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge-
winn; "Flucht in die Krankheit"; vgl. zum Ganzen BGE 130 V 352) sein. Je
mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen-
den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus-
setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen
(BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1).
8.4 Die notwendigen Abklärungen diesbezüglich wurden aber im erstin-
stanzlichen Verfahren, obschon notwendig, nicht getätigt.
9.
Dr. D._______ geht wie Dr. C._______ von einer Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus (act. 79). Zum Bericht
von Dr. B._______ ist indessen schon oben Stellung genommen worden
(E. 7 und 8). Dr. D._______ als Berufskollege von Dr. B._______ hätte
erkennen können und müssen, dass dessen Bericht den Anforderungen
eines schlüssigen Berichts nicht genügte, womit auf seinen Bericht eben-
falls nicht abgestellt werden kann, hat er doch die Beschwerdeführerin
auch nicht persönlich untersucht.
10.
Der E 213-Bericht von Dr. F._______ vom 2. Dezember 2009 (act. 66)
geht von einer Lumbal- und Zervikalgie bei Belastung aus. Von der Be-
schwerdeführerin würden Schmerzen am ganzen Körper geltend ge-
macht. Als Diagnose wird eine chronische Depression angegeben, wel-
che gemäss dem Bericht von Dr. B._______ momentan kontrolliert als
Dysthymie zu gelten hätte. Auf organischer Seite diagnostizierte
Dr. F._______ eine degenerative Krankheit der Wirbelsäule sowie eine
C-4942/2010
Seite 14
Diskushernie, welche sich verschlimmere. Es handle sich um mechani-
sche, aber auch um neurogene Schmerzen, wobei eine dysthyme Kom-
ponente das Ganze noch verschlimmere. Der Zustand präsentiere sich
unverändert (gegenüber dem E 213-Bericht vom 24. Mai 2005), die
Schmerzen seien chronisch. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
wird eine totale und seit 2004 unveränderte Invalidität angegeben.
11.
11.1 Nach dem Vorbescheid der IVSTA (act. 72) gingen bei der Vorin-
stanz weitere medizinische Berichte ein (vgl. D. hiervor), darunter ein Be-
richt des Psychologen Dr. G._______ vom 5. März 2010 (act. 74), in wel-
chem dieser im Wesentlichen festhält, dass die Patientin den Trauerpro-
zess betreffend den Tod ihrer Tochter nie habe abschliessen können. Ne-
ben familiären Problemen habe sich die Patientin nun sozial zurückgezo-
gen. Weiter führt er aus, dass die Patientin unter sehr bezeichnenden,
depressiven Symptomen (Dysthymie) leide, welche einen grossen Ein-
fluss auf ihr Befinden ausübten. Im kurzen Bericht von Dr. H._______
vom 8. März 2010 (act. 75) hält diese fest, dass die Patientin seit unge-
fähr 15 Jahren unter einer chronischen Depression leide. Es bestünden
weiterhin schwere depressive Symptome. Ausserdem leide die Patientin
an Schmerzen, verursacht durch eine degenerative Krankheit der Wirbel-
säule.
11.2 Im Schriftenwechsel reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen
Bericht vom 18. Januar 2011 von Dr. I._______ (B-act. 17 [Übersetzung]
bzw. 18) nach. In diesem wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin
wegen Depressionen seit 1995 in Behandlung sei. Die pharmakologische
Behandlung erfolge mit diversen Medikamenten (Cipralex, Socian, Alzen,
Stablon, Triticum und Atarax) sowie mit psychotherapeutischer Behand-
lung. Die Beschwerdeführerin habe weder die physischen noch psychi-
schen Voraussetzungen, um eine Arbeit auszuüben. Diese Bestätigung
von Dr. I._______ ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da
sie (rückwirkend) Bezug auf den – bereits am 10. Juni 2010 vorgelegenen
– gesundheitlichen Zustand nimmt, demnach mit dem Streitgegenstand in
engem Sachzusammenhang steht und darüber hinaus geeignet ist, die
Beurteilung im Zeitpunkt dieses Verfügungserlasses zu beeinflussen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5,
9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2; BGE 121 V 362 E. 1b, BGE 18
V 200 E. 3a und BGE 116 V 80 E. 6b).
C-4942/2010
Seite 15
11.3 In seiner Stellungnahme zu den beiden Berichten von
Dr. G._______ bzw. Dr. H._______ macht Dr. C._______ geltend
(act. 77), dass Dr. H._______ die Ausführungen des Psychiaters über-
nehme. Dabei übersieht er jedoch, dass diese unverändert von einer
chronischen Depression spricht. Sodann geht sein Hinweis, dass auch
Dr. G._______ von einer Dysthymie ausgehe, fehl: Aus dem umfassen-
den Bericht lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter de-
pressiven Symptomen leidet und dass sich ihr Zustand verschlechtert hat
(soziale Isolation, etc.). Demzufolge ist im konkreten Fall nicht einfach auf
die Bezeichnung als Dysthymie, sondern vielmehr auf die Umschreibung
der Befindlichkeit der Patientin insgesamt abzustellen. Ebenso weist der
Bericht von Dr. I._______ auf eine Depression mit entsprechend schwe-
rer Medikation hin.
12.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die psychische Situati-
on der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt wurde.
13.
13.1 Weiter liegen neben dem E 213-Bericht zwei Berichte zur physi-
schen Situation der Beschwerdeführerin bei den Akten: Einmal der Be-
richt von Dr. J._______ vom 12. November 2007, worin diese festhält,
dass die Patientin an einer Diskushernie leide, welche bei Druck bzw.
beim Tragen von Lasten auf die Wurzel einwirken könnte (act. 63) sowie
zum anderen ein Bericht von Dr. K._______ (Radiologe) vom 24. Februar
2010, welcher ebenfalls eine degenerative Wirbel- und Diskusverände-
rung der Hals- und Lendenwirbel (Diskopathie) beschreibt (act. 73).
13.2 In Bezug auf den physischen Gesundheitszustand fällt die ungenaue
und widersprüchliche Aktenlage auf: Während sowohl der E 213-Bericht
(act. 66), der Bericht von Dr. J._______ (act. 63) und derjenige von
Dr. K._______ (act. 73) von einer Verschlimmerung der Rückenbe-
schwerden ausgehen, geht die Vorinstanz, gestützt auf die Einschätzung
von Dr. C._______ (act. 70) von einer erheblichen Verbesserung aus
(act. 81). Indessen wurde seitens der Vorinstanz und von Dr. C._______
nicht auf die Widersprüche in den Diagnosen eingegangen bzw. diese
auch nicht begründet.
13.3 Eine Abklärung, ob bei der Beschwerdeführerin nun doch eine orga-
nische Krankheit Ursache der somatischen Beschwerden bildet, wurde
C-4942/2010
Seite 16
nicht durchgeführt. Eine orthopädisch-neurologische Untersuchung liegt
nicht vor. Ob der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
eine Verschlechterung erfahren hat gegenüber 2003/2005 (Indizien in
diese Richtung sind aus den genannten Berichten vom 12. November
2007 und 24. Februar 2010 ersichtlich) ist durch die Vorinstanz ungenü-
gend abgeklärt worden.
14.
Dr. C._______ (und gestützt darauf die Vorinstanz, vgl. act. 71) geht so-
dann von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf so-
wie einer 15%-igen Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus, je-
doch begründet er diese Annahme nicht (vgl. act. 70). Er stützt sich auf
Dr. B._______ (act. 64) und übernimmt dessen – ebenfalls unbegründete
– Zahl von 15%. Damit besteht insbesondere eine erhebliche Diskrepanz
zur Einschätzung im E 213-Bericht (unveränderte, totale Invalidität,
vgl. act. 66). Weder aus dem Bericht von Dr. C._______ noch aus dem
Entscheid der Vorinstanz ist indessen eine Auseinandersetzung mit die-
sen Unterschieden ersichtlich. Da auch aus den Akten keine objektiven
Befunde hervorgehen, die die Beurteilung von Dr. C._______ stützen
könnten, erweist sich seine Einschätzung als ungesicherte Annahme,
worauf ebenfalls nicht abgestellt werden kann.
15.
15.1 Aufgrund des vorstehend Dargelegten ist als Ergebnis festzuhalten,
dass sowohl die psychischen wie auch die physischen Beschwerden
nicht zureichend abgeklärt wurden und die Vorinstanz sich bei ihrem Ent-
scheid auf ungenügende medizinische Unterlagen abgestützt hat. Den
Berichten von Dr. B._______, Dr. C._______ und Dr. D._______ kommt
aufgrund der aufgezeigten Mängel keine volle Beweiskraft zu. In den ge-
nannten Umständen liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung
(Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) und eine Rückweisung der Sache
in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an
die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen ange-
bracht, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher weitgehend unge-
klärten Fragen begründet liegt (vgl. BGE 137 V 201 E. 4.4.1.4). Die ange-
fochtene Verfügung vom 10. Juni 2010 ist daher in Gutheissung der Be-
schwerde vom 8. Juli 2010 aufzuheben.
15.2 Da bei der Beschwerdeführerin physische und psychische Gesund-
heitsbeeinträchtigungen zusammenwirken, hat die Vorinstanz grundsätz-
C-4942/2010
Seite 17
lich eine pluridisziplinäre Untersuchung in Auftrag zu geben (vgl. hierzu
Urteile 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinwei-
sen und 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008 E. 6.3).
15.3 Weiter hat die Vorinstanz nach Vorliegen der zusätzlichen Ergebnis-
se – falls notwendig – einen Einkommensvergleich durchzuführen und
ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähig-
keit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai
2003 und 9C_921/2009 des Bundesgerichts vom 22. Juni 2010).
16.
16.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wo-
bei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Da eine Rückweisung an die Vorinstanz praxisgemäss als
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215
E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
16.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts
9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010 vom 23. März 2011).
Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund
der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichti-
gung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf-
wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor-
liegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit
Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stunden-
ansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens
Fr. 400.-]) gerechtfertigt.
16.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstands-
los (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2862/2010
vom 7. Mai 2012 E. 6.3 und C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-4942/2010
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 8. Juli 2010 wird in dem Sinn gutgeheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2010 aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Ver-
fügung zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
C-4942/2010
Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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