B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4943/2010
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Xajë Berisha,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
C-4943/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1979) ist serbischer Staatsangehöriger al-
banischer Abstammung. Nachdem er sich von Oktober 2001 bis Dezem-
ber 2002 und von November bis Dezember 2003 zwei Mal als Asylbe-
werber in der Schweiz aufgehalten hatte, wobei sein Asylgesuch jeweils
abgewiesen worden war, heiratete er am 30. Juni 2004 in Serbien die
Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1956) und kehrte am 12. April 2005
im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zurück. Im Kanton
Bern erhielt er zwecks Wohnsitznahme bei seiner Ehefrau eine Aufent-
haltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 11. April 2010 verlängert
wurde. Nach längerer schwerer Krankheit verstarb die Ehefrau des Be-
schwerdeführers am 7. Februar 2010.
B.
Im Rahmen des Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
über den Tod seiner Ehefrau hinaus, überprüfte die kantonale Migrations-
behörde die Verhältnisse des Beschwerdeführers. Die Abklärungen erga-
ben, dass er im Jahr 2009 Betreibungen durch die Steuerverwaltungen
und ein Kreditinstitut in der Höhe von Fr. 57'917.60 erwirkt hatte, wovon
Fr. 44'090.45 auf einen offenen Verlustschein entfielen. Ansonsten konnte
gegen den Beschwerdeführer nichts Nachteiliges in Erfahrung gebracht
werden. Die kantonale Migrationsbehörde war daher zu einer Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung bereit und leitete die Bewilligungssache
am 28. Februar 2010 mit dem Antrag auf Zustimmung an die Vorinstanz
weiter.
C.
Mit Schreiben vom 7. April 2010 gelangte die Vorinstanz an den Be-
schwerdeführer und teilte ihm unter Gewährung des rechtlichen Gehörs
mit, dass er wegen der erwirkten Betreibungen und der offenen Verlust-
scheine über einen schlechten finanziellen Leumund verfüge. Eine erfolg-
reiche Integration müsse ihm daher abgesprochen werden, weshalb er-
wogen werde, einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den
Kanton die Zustimmung zu versagen. Das hätte entsprechend der gelten-
den gesetzlichen Ordnung zur Folge, dass er gleichzeitig aus der
Schweiz weggewiesen würde und eine Ausreisefrist erhielte. Der Be-
schwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
C-4943/2010
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim-
mung zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg.
Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) aus, die
eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ver-
storbenen Ehefrau habe wohl beinahe fünf Jahre gedauert. Gegen den
Beschwerdeführer bestünden jedoch Betreibungen in der Höhe von
Fr. 57'917.60 und ein offener Verlustschein im Betrag von Fr. 44'090.45.
Angesichts dieses schlechten finanziellen Leumunds müsse dem Be-
schwerdeführer eine erfolgreiche Integration abgesprochen werden, wes-
halb die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ver-
weigert werde.
Was die Regelfolge der Wegweisung angehe, so seien keine Elemente
aktenkundig, welche ihren Vollzug im Sinne von Art. 83 AuG als nicht
möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2010 und Ergänzung vom 20. August
2010 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht
und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeven-
tualiter sei die Zustimmung mit Bedingungen zu verbinden.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er im erstinstanzlichen Ver-
fahren nicht in der Lage gewesen sei, vom rechtlichen Gehör Gebrauch
zu machen, weil er das Schreiben der Vorinstanz vom 7. April 2010 – aus
welchen Gründen auch immer – nie erhalten habe. In der Sache stellte er
seine finanzielle Situation in einen kausalen Zusammenhang mit der
schweren Erkrankung seiner Ehefrau ca. drei Jahre zuvor. Die krank-
heitsbedingten Mehrausgaben hätten zu einer Verschlechterung der fi-
nanziellen Situation der Ehegatten beigetragen, zumal nur er ein Er-
werbseinkommen erzielt habe. Zudem habe die enorme psychische Be-
lastung, unter der er gestanden sei, dazu geführt, dass er insbesondere
zwischen Januar und August 2009 den Überblick und die Kontrolle über
seine Finanzen verloren habe. Seine Schulden stammten genau aus die-
C-4943/2010
Seite 4
ser Zeit. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass von der Gesamt-
schuld bereits ca. Fr. 10'000.- durch Lohnpfändung getilgt worden seien,
die bestehende Schuld daher niedriger sei als von der Vorinstanz ange-
nommen. Gegenwärtig sei er zusammen mit seinem Rechtsvertreter dar-
an, einen Tilgungsplan zu erarbeiten und diesbezüglich eine Einigung mit
seinen Gläubigern zu erzielen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers
zeigt er durch dieses Verhalten und die Tilgung der Schulden, dass er wil-
lens und fähig sei, sich an die geltende Ordnung zu halten.
Ansonsten machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich in der
Schweiz sehr gut integriert habe. Er sei strafrechtlich unbescholten, spre-
che mittlerweile gut Schweizerdeutsch, sei erwerbstätig und beziehe kei-
ne Fürsorgeleistungen. Es bestehe auch keine Gefahr, dass er in der
Zukunft Fürsorgeleistungen beziehen werde. Während seines Aufenthal-
tes in der Schweiz habe er sich einen Freundeskreis aufgebaut. Er fühle
sich mit der Schweiz eng verbunden. In seinem Heimatland verfüge er
über keinen Freundeskreis mehr. Sowohl in persönlicher als auch in wirt-
schaftlicher und sozialer Hinsicht könne ihm eine Rückkehr in sein Hei-
matland nicht zugemutet werden. Schliesslich betonte der Beschwerde-
führer, wie stark er vom Tod seiner Ehefrau getroffen worden sei und dass
er diesen noch nicht verarbeitet habe. Er bewahre die Asche in seiner
Wohnung auf und wäre, sollte er die Schweiz verlassen müssen, in Be-
zug auf die Totenpflege (Mitnehmen oder Zurücklassen der Asche) in ei-
nem Dilemma. Einerseits würde er in seiner Heimat als "Irrer" betrachtet
und belächelt werden, würde er die Asche seiner verstorbenen Ehefrau
mitnehmen. Andererseits sei es der Wunsch seiner Ehefrau gewesen,
dass ihre Asche in der Schweiz – und zwar bei ihm – verbliebe. Diese
Schwierigkeiten belasteten ihn so sehr, dass nicht auszuschliessen sei,
dass er psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müsse.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2010 wurde der Beschwer-
deführer unter anderem aufgefordert, eine ärztliche Bescheinigung einzu-
reichen, aus der sich die Todesursache seiner Ehefrau sowie der Zeit-
punkt der Krankheitsdiagnose ergibt. Er wurde weiter eingeladen, dem
Bundesverwaltungsgericht Informationen zum Entstehungsgrund, Entste-
hungszeitpunkt und aktuellen Bestand seiner Schulden zur Verfügung zu
stellen und es ohne besondere Aufforderung über weitere Fortschritte der
Schuldentilgung und diesbezügliche, mit den Gläubigern getroffene Ver-
einbarungen auf dem Laufenden zu halten.
C-4943/2010
Seite 5
G.
Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober
2010 nach. Er reichte eine ärztliche Bestätigung ein, aus der hervorgeht,
dass seine Ehefrau an Lungenkrebs erkrankt (Erstdiagnose am 7. Juni
2007) und an den Folgen dieser Krankheit gestorben sei. Ferner äusserte
er sich zum Darlehensbezug bei einem Kreditinstitut und bezifferte den
gegenwärtigen Stand seiner Schulden bei diesem und bei der Steuerver-
waltung auf insgesamt Fr. 47'570.70. Des Weiteren informierte er über
seine, den Gläubigern unterbreiteten Vorschläge betr. Schuldentilgung.
Der Beschwerdeführer wies erneut darauf hin, dass die Krankheit der
Ehefrau das gemeinsame Leben ab der zweiten Hälfte des Jahres 2007
dermassen geprägt habe, dass sie ihre finanzielle Lage nicht mehr im
Griff gehabt und ihre finanziellen Verpflichtungen insbesondere in Bezug
auf Darlehen und Steuern vernachlässigt hätten. Das habe dazu geführt,
dass er im Frühjahr 2009 betrieben und ihm ab Mai 2009 der Lohn ge-
pfändet worden sei.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. November
2010 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 12. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest. Dabei setzte er das Bundesverwaltungsgericht unter
Beilage der entsprechenden Dokumente darüber in Kenntnis, dass es
ihm gelungen sei, mit den Gläubigern Zahlungsvereinbarungen zu treffen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
C-4943/2010
Seite 6
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
3.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Partei Gelegenheit
erhält, sich vor Erlass einer belastenden Verfügung zu allen relevanten
Aspekten der Sache zu äussern (Art. 30 VwVG). Die Wahrnehmung die-
ses Anspruchs setzt voraus, dass sie von der Behörde über das Verfah-
ren, seinen Gegenstand und den Verfahrensstoff orientiert wird. Dieser
Verpflichtung kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. April 2010 ver-
meintlich nach. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe das
Schreiben nie erhalten. In einer solchen Konstellation hat die Behörde
den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung zu erbringen (vgl. etwa
BGE 129 I 8 E. 2.2). Die Vorinstanz verzichtete darauf. Entsprechend der
Beweislastverteilung ist daher davon auszugehen, dass eine ordnungs-
gemässe Zustellung nicht erfolgte, sodass im Ergebnis eine nicht leicht
zu nehmende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu konstatieren ist. Von
der Regelfolge der Kassation kann gleichwohl abgesehen werden, weil
der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer weder eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügt noch eine Kassation aus diesem Grund verlangt
und darüber hinaus im Rechtsmittelverfahren vor einer mit voller Kogniti-
on versehenen Gerichtsinstanz seinen Standpunkt uneingeschränkt vor-
tragen konnte (vgl. BVGE 2009/36 E. 7.3).
C-4943/2010
Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG sind die Kantone zuständig für die Ertei-
lung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zustän-
digkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG. Nach
dieser Bestimmung legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Bewilligun-
gen dem BFM zu unterbreiten sind.
4.2 Die Notwendigkeit einer Zustimmung durch das BFM ergibt sich im
Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) in Verbindung mit Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen
des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Februar 2013 (onli-
ne abrufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1
Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflö-
sung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder auslän-
dischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der
Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt,
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art.
86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und
Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 3 VZAE).
5.
5.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben
einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren erwerben Sie einen vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängi-
gen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3
AuG) und damit – a fortiori – einen Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung. Das Erfordernis der Zusammenlebens besteht nicht,
wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden
und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 VwVG). Die An-
sprüche aus Art. 42 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich gel-
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Seite 8
tend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vor-
liegen (Art. 51 Abs. 1 AuG).
5.2 Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf der Fünfjahresfrist
von Art. 42 Abs. 3 AuG aufgelöst, ohne dass die Ehegatten vom Erforder-
nis des Zusammenlebens dispensiert wären, besteht der Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die eheliche Haus-
haltgemeinschaft auf Schweizer Boden mindestens drei Jahre gedauert
hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG), oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite-
ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG). Das kann namentlich der Fall sein, wenn der ausländische Ehegat-
te Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Ansprü-
che aus Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen
(Art. 51 Abs. 1 AuG).
5.3 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde rund einen Monat vor Ablauf
der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 3 AuG durch den Tod seiner Ehefrau
aufgelöst, sodass ihm aus der genannten Bestimmung kein Anspruch auf
die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und damit auch kein An-
spruch auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erwach-
sen konnte. Zu prüfen ist, ob sich ein Verlängerungsanspruch aus Art. 50
AuG ergibt. Darüber ist grundsätzlich nach Massgabe der Sachlage zu
befinden, wie sie sich zum Zeitpunkt des Wegfalls des sich auf Art. 42
AuG stützenden Verlängerungsanspruchs dargestellt hat. Besteht zu die-
sem Zeitpunkt kein Anspruch nach Art. 50 AuG, weil eine Anspruchsvor-
aussetzung nicht erfüllt ist, kann eine spätere Sachverhaltsänderung den
Anspruch nicht ohne weiteres aufleben lassen. Denn Art. 50 AuG geht
von einem "Weiterbestehen" des Verlängerungsanspruchs, d.h. von ei-
nem unterbruchslosen Aufeinanderfolgen der beiden Anspruchslagen aus
(vgl. dazu BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts
2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3).
6.
Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdefüh-
rers mit seiner verstorbenen Ehefrau länger als drei Jahre dauerte und
somit eine der Anspruchsvoraussetzungen des Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG
erfüllt ist. Ob sich dem Beschwerdeführer der Anwendungsbereich des
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG öffnet, hängt davon ab, ob mit der "erfolgreichen
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Seite 9
Integration" auch die andere Anspruchsvoraussetzung vorliegt. Diese wird
dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz abgesprochen.
6.1 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Aus-
länderinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG;
vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche
Integration nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (Bst. a) sowie den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Lan-
dessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA;
SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu
ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen
Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der
am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinander-
setzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) sowie im
Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
(Bst. d). Sowohl Art. 77 Abs. 4 VZAE als auch Art. 4 VIntA nennt die Krite-
rien nicht abschliessend. Zudem ist die Frage nach dem Stand der Integ-
ration anhand einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu
beurteilen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2012 vom 4. De-
zember 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Defizite in einzelnen Lebensberei-
chen können somit durchaus durch Erfolge in anderen kompensiert wer-
den.
6.2 Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwen-
dungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die er-
folgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses,
das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensent-
scheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG) gegen das zum vorn-
herein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung
einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich
als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszule-
genden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen
Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a
VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die
denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen
will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausrei-
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Seite 10
chenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art.
77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn
die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche
Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und
die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
6.3 Die angefochtene Verfügung krankt daran, dass sie nicht auf einer
gesamthaften Prüfung der Verhältnisse beruht, sondern unter Ausblen-
dung aller anderen Integrationskriterien die finanzielle Lage des Be-
schwerdeführers herausgreift, sie als schlechten finanziellen Leumund
wertet und dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine erfolgreiche Integ-
ration abspricht. Die angefochtene Verfügung lässt darüber hinaus unbe-
rücksichtigt, dass die gegen den Beschwerdeführer angestrengten
Betreibungen nicht als Ausdruck einer bestimmten Lebenshaltung ver-
standen werden können. Soweit bekannt, beschränken sich die betrei-
bungsrechtlichen Vorgänge auf die Jahre 2008 und 2009. Unwiderspro-
chen setzt sie der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der schweren
Erkrankung, die im Sommer 2007 bei seiner Ehefrau diagnostiziert wurde
und im Februar 2010 zu ihrem Tod führte. Er legt in nachvollziehbarer
Weise dar, dass die Krankheit das Leben der Ehegatten derart geprägt
habe, dass sie die Kontrolle über ihre finanziellen Lage verloren und ihre
finanziellen Verpflichtungen vernachlässigt hätten. Aus diesem Grund
sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Verschuldung des Beschwer-
deführers mit rund 48'000 Franken nicht übermässig hoch ist und mit Un-
terstützung seines Rechtsvertreters konkrete Schritte in Richtung auf ei-
nen Schuldenabbau ergriffen wurden, kann aus den betreibungsrechtli-
chen Vorgängen allein der Schluss auf eine nicht erfolgreiche Integration
nicht gezogen werden.
6.4 Weder hat die Vorinstanz geprüft noch Abklärungen im Hinblick darauf
getroffen, ob unter Berücksichtigung der übrigen Integrationskriterien eine
erfolgreiche Integration gegeben ist. Der Sachverhalt ist jedoch hinrei-
chend liquid, weshalb sich eigene Erhebungen des Bundesverwaltungs-
gerichts bzw. eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abklärung des
Sachverhalts und neuen Entscheids erübrigen: Den Akten kann entnom-
men werden, dass der Beschwerdeführer ein unauffälliges Leben führt. Er
musste nie strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden, war mit
Ausnahme einer kurzen Periode der Arbeitslosigkeit immer erwerbstätig
und finanziert seinen Lebensunterhalt aus seinem Erwerbseinkommen
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Seite 11
ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Sozialhilfe. Dementsprechend
war der Kanton trotz der betreibungsrechtlichen Vorgänge zu einer weite-
ren Regelung seines Aufenthalts bereit. Zusätzlich bringt der Beschwer-
deführer in seiner Rechtsmitteileingabe vor, dass er gut Schweizer-
deutsch spreche, sich einen Freundeskreis aufgebaut habe und sich im
Übrigen eng mit der Schweiz verbunden fühle. Die Vorinstanz ging in ih-
rer Vernehmlassung auf diese Vorbringen nicht ein. Von Seiten des Kan-
tons wurde dem Bundesverwaltungsgericht nichts zugetragen, was Zwei-
fel an der Darstellung des Beschwerdeführers rechtfertigte. Es kann da-
her zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden,
dass seine Integration im Sinne des Gesetzes erfolgreich ist, ihm mithin
grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zusteht.
7.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der neues-
ten Rechtsprechung des Bundesgerichts wohl auch aus Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG ergäbe.
7.1 Die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung ging davon aus, dass
der Tod desjenigen Ehegatten, der das Anwesenheitsrecht vermittelt hat,
einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG be-
gründen könne; dies jedoch nicht zwingend sei (BGE 137 II 1 E. 3.1). Ein
persönlicher nachehelicher Härtefall setze aufgrund der konkreten Um-
stände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit
deren Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesen-
heitsberechtigung verbunden seien (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Das Bun-
desgericht hielt verschiedentlich fest, es sei unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Tod des Ehegatten so erheb-
liche Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person habe, dass ein nachehelicher Härtefall anzunehmen sei (Urteile
des Bundesgerichts 2C_149/2011 vom 26. September 2011 E. 2.3;
2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2; 2C_266/2009 vom 2. Februar
2010 E. 5.2).
7.2 In einem neuesten Urteil hat das Bundesgericht seine Rechtspre-
chung präzisiert. Es hält darin fest, dass nach der Lebenserfahrung und
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die eheliche Verbindung in der Regel
tatsächlich und intensiv gelebt werde, so dass der Tod des Ehepartners
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Seite 12
ein einschneidendes Ereignis im Leben der betroffenen Person darstelle.
Dieses sei umso schwerwiegender, als der Todesfall in einem Migrations-
umfeld stattgefunden habe. Deswegen bestehe beim Tod des Ehegatten
vor Ablauf der Dreijahresfrist eine widerlegbare Vermutung für das Vorlie-
gen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst.
b AuG, wenn keine besonderen Umstände Zweifel am tatsächlichen Be-
stehen der Ehe und an der Intensität der Verbundenheit der Ehegatten
rechtfertigten. In diesem Fall müsse nicht mehr geprüft werden, ob die
Wiedereingliederung der ausländischen Person im Herkunftsland stark
gefährdet erscheine (BGE 138 II 393 E. 3.3).
7.3 In casu bestehen zwar in Gestalt des ausländerrechtlichen Status des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eheschlusses und des grossen Al-
tersunterschieds der Ehegatten Indizien für eine Ausländerrechtsehe. Ge-
rade aus diesem Grund unterzog die kantonale Migrationsbehörde aus
Anlass der Bewilligungsverlängerung in den Jahren 2008 und 2009 die
Verhältnisse der Ehegatten einer vertieften Prüfung. Die Indizien liessen
sich jedoch nicht zu einem begründeten Verdacht erhärten, weshalb die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jeweils verlängert wurde.
Heute, nach dem Tod der Ehefrau, besteht für das Bundesverwaltungsge-
richt noch weniger Anlass, dem Beschwerdeführer allein gestützt auf sei-
nen ausländerrechtlichen Status zum Zeitpunkt des Eheschlusses und
den Altersunterschied der Ehegatten eine Ausländerrechtsehe oder auch
nur eine stark gelockerte eheliche Beziehung zu unterstellen. Andere
Umstände, welche die Vermutung eines wichtigen persönlichen Grundes
im Sinne von Art. 50 Abs.1 Bst. b AuG erschüttern könnten, wie der vom
Bundesgericht erwähnte Eheschluss im Wissen um eine schwere Erkran-
kung und reduzierte Lebenserwartung des Ehegatten, die Einleitung ei-
nes Verfahrens auf Ehescheidung oder die Aufgabe der ehelichen Le-
bensgemeinschaft liegen nicht vor (BGE 138 II 393 E. 3.3).
8.
Nach Art. 51 Abs. 2 AuG erlischt ein Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG, wenn er rechtsmissbräuch-
lich geltend gemacht wird oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG
vorliegen. Im vorliegenden Fall ist weder der eine noch der andere Erlö-
schensgrund ersichtlich. Namentlich kann dem Beschwerdeführer nicht
entgegengehalten werden, er sei die Ehe aus rein ausländerrechtlichen
Motiven eingegangen – darauf wurde weiter oben bereits eingegangen –
und nehme daher die Rechtspositionen des Art. 50 AuG rechtsmiss-
bräuchlich in Anspruch.
C-4943/2010
Seite 13
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Unrecht einen Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung abgesprochen hat. Die angefochtene Verfügung ist
daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Verlängerung
der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung zu erteilen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahren sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 VwVG zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Partei-
entschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.-
(inkl. MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv S. 14
C-4943/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörde der Stadt Bern wird
die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde der Stadt Bern (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-4943/2010
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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