B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4946/2013
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenhöhe, Verzinsung,
Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013.
C-4946/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die in ihrer Heimat wohnhafte, verheiratete, niederländische Staatsange-
hörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am (…)
1947 geboren und meldete sich am 19. Februar 2012 (Posteingang:
9. März 2012) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfol-
gend: Vorinstanz) zum Bezug einer Rente der schweizerischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Vorinstanz [nach-
folgend: act] 2).
Mit Verfügung vom 20. März 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin mit, in ihrem Fall sei die einjährige Mindestbeitragsdauer als Be-
dingung für einen Rentenanspruch nicht erfüllt. Das Rentengesuch wurde
daher abgewiesen (act. 5).
B.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2012
Einsprache (Eingangsdatum: 16. April 2012). Sie machte im Wesentlichen
geltend, sie und ihr Ehemann, B._______, hätten von Februar 1990 bis
Juni 1996 in C._______ und von Februar 2007 bis November 2008 in
D._______ gelebt. Ihr Ehemann sei von November 1989 bis März 1996
bei der E._______ AG in F._______ und von Februar 2007 bis November
2008 bei der G._______ SA in H._______ angestellt gewesen. Er habe in
diesen Zeiten jeweils Beiträge an die AHV geleistet. Die Beschwerdefüh-
rerin beantragte sinngemäss eine Altersrente ab dem (…) 2011 (act. 6).
Mit E-Mail vom 10. September 2012 erkundigte sich die Beschwerdefüh-
rerin bei der Vorinstanz sinngemäss nach dem Stand des Einsprachever-
fahrens, wobei sie auf zwei vorangehende Telefonate Bezug nahm. Sie
wies ferner darauf hin, dass ihr die schweizerische AHV von der nieder-
ländischen Pension abgezogen werde, wodurch ihr ein monatliches Defi-
zit entstehen würde, welches sie durch Zahlungen der schweizerischen
AHV kompensieren wolle (act. 7).
Mit Schreiben vom 14. September 2012 sagte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin eine möglichst schnelle Bearbeitung der Nachfrage zu
(act. 8). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 bestätigte die Vorinstanz
den Erhalt der Einsprache und teilte mit, zur Prüfung der Einsprache sei-
en zur Zeit noch diverse Abklärungen im Gang (act. 11).
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Seite 3
C.
Am 13. Dezember 2012 (Eingangsdatum) teilte die Einwohnerkontrolle
der Gemeinde D._______ der Vorinstanz als Antwort auf deren Schreiben
vom 7. Dezember 2012 mit, die Beschwerdeführerin sei bei der Gemein-
deverwaltung nicht bekannt (act. 16). Mit Schreiben vom 1. Februar 2013
teilte auch der Einwohnerdienst des Kantons I._______ der Vorinstanz
mit, die Beschwerdeführerin figuriere nicht im Register zur Migration. Eine
Bestätigung für einen Aufenthalt auf dem Kantonsgebiet oder für eine
Aufenthaltsbewilligung konnte daher nicht ausgestellt werden (act. 18).
Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013 (act. 29) sprach die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin rückwirkend eine monatliche Altersrente
von Fr. 185.- ab 1. April 2011 und von Fr. 186.- ab 1. Januar 2013 zu. Sie
stützte sich dabei auf eine Versicherungszeit von Februar 1990 bis Juni
1996 (act. 27, Seite 2). Unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Ren-
tenbetreffnisse wurde für den März 2013 ein Saldo zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin im Betrag von Fr. 4'443.- ausgewiesen. Die Vorinstanz
kündigte die Überweisung des geschuldeten Betrags in den ersten 20 Ta-
gen des folgenden Monats an.
Neben dem eigentlichen Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013 (act.
29) findet sich ein weiteres Schreiben vom 4. März 2013 in den Akten
(act. 30). Darin teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen mit, sie sei nach den Recherchen bei den zuständigen Behörden
vom 13. Februar 1990 bis zum 30. Juni 1996 im Besitz einer Niederlas-
sungsbewilligung C gewesen, was weisungsgemäss einen zivilrechtlichen
Wohnsitz in der Schweiz begründe. Aufgrund des schweizerischen Wohn-
sitzes sei sie im besagten Zeitraum bei der AHV versichert gewesen. Der
erwerbstätige Ehemann habe in den Jahren 1990 bis 1996 jeweils mehr
als den doppelten Mindestbeitrag an die AHV entrichtet. Aufgrund der ge-
setzlichen Bestimmungen könnten ihr daher als nichterwerbstätiger Ehe-
frau von Februar 1990 bis Juni 1996 Beitragszeiten angerechnet werden.
Der Anspruchsbeginn für die ordentliche Altersrente falle auf den 1. April
2011.
D.
Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 24. März 2013
(Poststempel; vgl. BVGer act. 1, Beilage) erhob die Beschwerdeführerin
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013. Sie
beantragte vorab die Neuberechnung der Altersrente unter Mitberücksich-
tigung der Versicherungszeit vom 1. Februar 2007 bis zum 23. November
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Seite 4
2008, als sie mit dem erwerbstätigen Ehemann in D._______ gelebt ha-
be. Zudem beantragte sie einen Verzugszins für die Nachzahlung der
Rentenleistungen (BVGer act. 1).
Mit Schreiben vom 28. August 2013 wurde die Beschwerde von der Vor-
instanz zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leitet (BVGer act. 1).
E.
Mit Verfügung vom 5. September 2013 wurde die Vorinstanz ersucht, eine
Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen (BVGer
act. 2).
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2013 führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei den zuständigen Behörden
des Kantons I._______ nicht bekannt. Für den geltend gemachten Auf-
enthalt in D._______ fehle es an einer amtlichen Bestätigung. Die Be-
schwerdeführerin habe demnach ihren zivilrechtlichen Wohnsitz von Feb-
ruar 2007 bis November 2008 nicht in der Schweiz gehabt, weshalb sie in
dieser Zeit nicht bei der AHV versichert gewesen sei. Von Februar 2007
bis November 2008 könnten ihr daher keine Beitragszeiten angerechnet
werden. Ein Anspruch auf Verzugszins für den Zeitraum vom 1. April 2011
bis zum 7. März 2013 bestehe nicht. Das Rentengesuch und alle diesbe-
züglichen Formulare seien der Vorinstanz erst am 9. März 2012 zugestellt
worden, mithin fast ein Jahr nach der Entstehung des Anspruchs auf eine
Altersrente per 1. April 2011. Anschliessend sei die Angelegenheit geprüft
und am 20. März 2012 eine Verfügung erlassen worden. Die Einsprache
vom 3. April 2012 (Eingangsdatum: 16. April 2012) sei nach Vornahme
der entsprechenden Recherchen mit Einspracheentscheid vom 27. Feb-
ruar 2013 beurteilt worden. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheent-
scheids (BVGer act. 3).
F.
Mit Verfügung vom 25. September 2013 erhielt die Beschwerdeführerin
Gelegenheit zur Replik (BVGer act. 4).
Mit Verfügung 12. November 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Beschwerdeführerin habe innert der gesetzten Frist keine Replik
eingereicht. Der Schriftenwechsel wurde vom zuständigen Instruktions-
richter abgeschlossen (BVGer act. 6).
C-4946/2013
Seite 5
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse SAK vom 27. Februar 2013 (act. 29) stellt eine
Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch
Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 27. Februar 2013
und wurde der Beschwerdeführerin postalisch an ihre Adresse in den
Niederlanden zugestellt (act. 29). Die Beschwerdeschrift wurde gemäss
Poststempel am 24. März 2013 aufgegeben und ging in der Folge am
27. respektive am 28. März 2013 bei der Vorinstanz ein, welche sie fünf
Monate später mit Schreiben vom 28. August 2013 zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 1). Die Be-
schwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach
C-4946/2013
Seite 6
Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art.
22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
1.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung
und wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben. Die Beschwerde
wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde vom 24. März 2013 kann deshalb eingetreten werden.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die
besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329
E. 2.3). Die am (…) 1947 geborene Beschwerdeführerin hat das 64. Al-
tersjahr am (…) 2011 vollendet (Eintritt des Versicherungsfalls, act. 2). Als
Rechtsfolge dieses Sachverhalts konnte die Beschwerdeführerin gemäss
Art. 21 Abs. 2 AHVG ab dem 1. April 2011 eine Altersrente beanspruchen.
Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche bei Eintritt des Versi-
cherungsfalls am (…) 2011 in Kraft standen.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist niederländische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in den Niederlanden (act. 2), so dass vorliegend das am 1. Juni
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Seite 7
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist (Art. 80a
IVG). Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ab,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Nach Art. 8
FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit gemäss Anhang II. Im Anhang II kommen die Vertrags-
parteien überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Be-
zug genommen wird, anzuwenden, wozu insbesondere die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 gehört. Diese Verordnung gilt gemäss ihrem Art. 2
Abs. 1 unter anderem für Arbeitnehmer und Selbstständige, die Staats-
angehörige eines Mitgliedstaates sind, sowie namentlich auch für deren
Familienangehörige und Hinterbliebene. Ihr sachlicher Geltungsbereich
umfasst gemäss Art. 4 alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen
Sicherheit, die unter anderem Leistungen bei Alter erfassen (Art. 4 Abs. 1
lit. c). Der revidierte Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am
1. April 2012 in Kraft getreten ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwend-
baren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/ 2009, welche die
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, finden vorlie-
gend mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalls am (…) 2011 keine
Anwendung (Zeitpunkt der Vollendung des 64. Altersjahrs; act. 2).
2.4 Soweit das FZA respektive die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung
einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatli-
chen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Ja-
nuar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 13/05
vom 4. April 2005 E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden
Regeln zu beurteilen haben. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Altersrente bestimmt sich daher auch unter Berücksichtigung der
C-4946/2013
Seite 8
staatsvertraglichen Regelung nach dem internen schweizerischen Recht,
insbesondere nach den Bestimmungen des AHVG und der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zi-
vilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
C-4946/2013
Seite 9
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157E. 1a, je mit Hinwei-
sen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungs-
pflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder ver-
langt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streiti-
gen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachver-
halt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwal-
tungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil
des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
4.2 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beur-
teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum –
auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsat-
zes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungs-
träger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in-
haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könn-
ten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Bewei-
se keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; zum Gan-
zen: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_392/2011 vom 19. September
2011 E. 2.2).
4.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet zwar sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157E. 1a;
vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2), er schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast aber begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungs-
verfahren und -prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be-
weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings
erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu-
C-4946/2013
Seite 10
chungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirk-
lichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil BGer 8C_448/2010
vom 19. November 2010 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist, erstens ob die Beschwerdeführerin Anspruch
auf höhere Rentenleistungen hat und zweitens ob ein Anspruch auf Ver-
zugszins besteht. Deshalb wird in einem ersten Schritt zu prüfen sein, ob
der Beschwerdeführerin weitere Beitragszeiten angerechnet werden kön-
nen. Anschliessend wird zu prüfen sein, ob die Altersrente von der Vorin-
stanz korrekt berechnet wurde. Abschliessend wird zu prüfen sein, ob die
Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Verzugszins vorlie-
gen.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat wiederholt ausgeführt, von Februar 2007
bis November 2008 mit ihrem erwerbstätigen Ehemann in D._______ ge-
lebt zu haben. Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1
AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und
die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-
üben (Bst. b), obligatorisch versichert. Zudem sind auch gewisse im Aus-
land tätige schweizerische Staatsangehörige obligatorisch versichert (Bst.
c). Neben der obligatorischen existiert eine freiwillige Versicherung (Art. 2
AHVG). Eine eigene Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder ein Betritt zur
freiwilligen Versicherung wurde nicht behauptet. Da im vorliegenden Fall
das Wohnsitzerfordernis massgebend ist für die Frage, ob der Beschwer-
deführerin zusätzliche Beitragszeiten angerechnet werden können, ist
nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Feb-
ruar 2007 bis November 2008 mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit einen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat.
5.2 Diesbezüglich stellt sich die Rechtslage folgendermassen dar:
5.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Per-
son nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Art. 23 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass
sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Er setzt demnach objektiv den
physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verblei-
bens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen
erkennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3). Die Absicht dauernden
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Seite 11
Verbleibens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven Um-
stände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeutung,
als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Aus-
weispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Aus-
übung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes
nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den
Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen Wech-
sel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Rechtspre-
chung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort
befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen
gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Or-
ten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten
Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer per-
sönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres
Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte
(BGE 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b; ZAK 1990 S. 248
E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen).
5.2.2 Vorbehalten bleiben anderslautende zwischenstaatliche Vereinba-
rungen, welche den Wohnsitzbegriff gelegentlich durch jenen des ge-
wöhnlichen Aufenthalts ersetzen (vgl. die Wegleitung über die Versiche-
rungspflicht in der AHV/IV [WVP], Randziffer 1018). Aufgrund des vorlie-
gend anwendbaren Art. 1 lit. h der Verordnung (EWG) 1408/71 heisst
"Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Davon ist der vorüber-
gehende Aufenthalt zu unterscheiden (Art. 1 lit. i Verordnung 1408/71).
Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich an demjenigen
Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat.
Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Um-
ständen abhängen. Bei subjektiver Bestimmung richtet sich der Wohnort
nach dem Willen des Betreffenden; bei objektiver Bestimmung richtet er
sich nach den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen
den erklärten Willen des Betreffenden ins Feld geführt werden können
(EBERHARD EICHENHOFER, in: Kommentar zum Europäisches Sozialrecht,
Maximilian Fuchs [Hrsg.], 4. Aufl. 2005, N. 30 f. zu Art. 1 Verordnung
1408/71; SILVIA BUCHER, Das FZA und Anhang K des EFTA-Über-
einkommens in der sozialrechtlichen Rechtsprechung des Bundesge-
richts [1. Teil], in: Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2008/2009,
Epiney/Gammenthaler [Hrsg.], S. 398 f.; PATRICIA USINGER-EGGER, Die
soziale Sicherheit der Arbeitslosen in der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71
und in den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nach-
barstaaten, 2000, S. 86 f.).
C-4946/2013
Seite 12
5.2.3 Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu be-
stimmen ist, indessen weitgehend offen und überantwortet die nähere
Bestimmung dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. Urteile des Gerichts-
hofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 13. November 1990
C-216/89 Reibold, Slg. 1990 I-4163; vom 27. Mai 1982 C-227/81 Aubin,
Slg. 1982 S. 1991; vom 17. Februar 1977 C-76/76 di Paolo, Slg. 1977 S.
315). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort,
wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Krite-
rien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entschei-
dend ist (Urteil des BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2). Dabei
ist die familiäre Situation lediglich eines von verschiedenen Indizien (vgl.
BGE 138 V 186 E. 3.3.1).
5.2.4 Gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst
wenn diese Zeit von vornherein befristet ist. Nach ständiger Rechtspre-
chung bedeutet der Ausdruck "in der Schweiz wohnhaft" sein, dass die
versicherte Person nicht nur zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch den
tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Ferner bedarf es
des Willens, diesen aufrecht zu erhalten. Zusätzlich dazu muss der
Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben (BGE
130 V 404 E. 5.2, 111 V 180 E. 4; ZAK 1992 S. 38 E. 2a). Der Begriff des
"gewöhnlichen Aufenthalts" ist in gleicher Weise auszulegen (BGE 119 V
98 E. 6c). Dieser Begriff ist in objektivem Sinne zu verstehen. Mit der wie
auch immer begründeten Abreise ins Ausland ist mithin die Anspruchs-
voraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz grundsätz-
lich zu verneinen. Das Aufenthaltsprinzip lässt allerdings praxisgemäss
die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraus-
sichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts zu. Dabei darf es sich nur um
Fälle handeln, in denen die versicherte Person von vornherein bloss eine
vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beab-
sichtigt hat (BGE 111 V 180 E. 4).
5.3
5.3.1 Nach den vorstehenden Erwägungen kann aus der Tatsache, dass
der Ehemann von Februar 2007 bis November 2008 in der Schweiz er-
werbstätig war, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin im selben Zeitraum ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt in D._______ hatte, wie es von ihr sinngemäss geltend
gemacht wird. Eine entsprechende gesetzliche Vermutung besteht nicht.
C-4946/2013
Seite 13
Für die Verlegung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in die
Schweiz müsste vielmehr ein konkreter Nachweis angetreten werden. Die
Beschwerdeführerin hat nun aber für den Einwand, wonach sie und ihr
Ehemann von Februar 2007 bis November 2008 in D._______ gelebt hät-
ten, weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen schlüssigen Beweis vorge-
legt. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2013 führte die Vorinstanz
demgegenüber unter Verweis auf die schriftlichen Mitteilungen der Ein-
wohnerkontrolle der Gemeinde D._______ (act. 16) und des Einwohner-
dienstes des Kantons I._______ (act. 18) aus, die Beschwerdeführerin
sei den zuständigen Behörden des Kantons I._______ nicht bekannt. Für
den geltend gemachten Aufenthalt in D._______ fehle es an einer amtli-
chen Bestätigung. Die Beschwerdeführerin habe demnach ihren zivil-
rechtlichen Wohnsitz von Februar 2007 bis November 2008 nicht in der
Schweiz gehabt und sei in dieser Zeit nicht bei der AHV versichert gewe-
sen (BVGer act. 3). Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom
25. September 2013 (BVGer act. 4) mit einem Doppel der Vernehmlas-
sung bedient und erhielt mit Frist bis zum 25. Oktober 2013 Gelegenheit
zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Ausführungen der Vorinstanz
sind in der Folge unwidersprochen geblieben (vgl. BVGer act. 5).
5.3.2 Im vorliegenden Fall ist der von der Beschwerdeführerin sinnge-
mäss geltend gemachte Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in
D._______ von Februar 2007 bis November 2008 nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit dargetan. Abgesehen von der Erwerbstätigkeit ih-
res Ehemanns in der Schweiz existiert dafür kein aktenkundiges Indiz.
Die Abklärungen der Vorinstanz bei den zuständigen Behörden sprechen
vielmehr gegen einen schweizerischen Wohnsitz im fraglichen Zeitraum
(vgl. act. 16 und 18). Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 13.
Februar 1990 bis zum 30. Juni 1996 einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der
Schweiz begründet und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C.
Ihr Ehemann war von Dezember 1989 bis März 1996, von Februar 2007
bis April 2008 sowie im Oktober 2008 in der Schweiz erwerbstätig und
entrichtete dabei AHV-Beiträge (act. 26, Seiten 2 und 4). Bei dieser Sach-
lage darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann mit den Gepflogenheiten der An- und Abmeldung bei Wohn-
sitznahme in der Schweiz vertraut sind.
5.3.3 Beim besagten Einwand der Beschwerdeführerin handelt es sich
um eine unbewiesen gebliebene Parteibehauptung. Infolge der Beweislo-
sigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, da
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Seite 14
sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
In Anbetracht der bereits getätigten Abklärungen bei den Behörden ist auf
die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung zu ver-
zichten (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversi-
cherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II
464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224E. 2b, BGE 119 V 335
E. 3c mit Hinweisen). Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten.
5.4 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen dem fehlenden zivilrechtli-
chen Wohnsitz respektive gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht
bei der AHV versichert war, können ihr von Februar 2007 bis November
2008 keine Beitragszeiten angerechnet werden. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt nicht zu beanstan-
den.
6.
Zu prüfen gilt es weiter, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch ab dem 1.
April 2011 korrekt berechnet hat. Da die Beschwerdeführerin diesbezüg-
lich abgesehen von der strittigen Beitragszeit von Februar 2007 bis No-
vember 2008 keine weiteren Rügen erhebt, erfolgt die Prüfung lediglich
summarisch.
6.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-
jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente,
sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21
Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der
Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher
der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem
Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Die Beschwerdeführerin vollendete das 64. Altersjahr am (…) 2011 (act.
2) und ist nach der gesetzlichen Vorgabe seit dem 1. April 2011 zum Be-
zug einer Altersrente der AHV berechtigt.
6.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
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Seite 15
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelan-
gen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit
vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die
Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Ja-
nuar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr
Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente
entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen
Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versi-
cherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Verände-
rungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
6.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag
entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif-
ten angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt ge-
mäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Mona-
te im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser
Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art.
29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Bei-
tragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die indivi-
duellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicher-
ten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden
(vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).
6.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenom-
men, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete
Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe
durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung und
gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der
Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten,
welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehe-
gatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in
jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig
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Seite 16
geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem
Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, wer-
den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die
Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen
im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden
nicht geteilt (Abs. 3).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, mit dem sie seit dem (…) 1978
verheiratet ist, ist nach den Angaben im Leistungsgesuch ebenfalls nie-
derländischer Staatsangehöriger. Er wurde am (…) 1956 geboren und hat
das ordentliche AHV-Rentenalter für Männer von 65 Jahren damit noch
nicht erreicht (act. 2, Seite 5). Die Frage der Einkommensteilung erübrigt
sich damit zum jetzigen Zeitpunkt.
6.5 Die Beschwerdeführerin war nach der bestehenden Aktenlage von
Februar 1990 bis Juni 1996 in der Schweiz domiziliert (act. 12 und 13).
Der Ehemann entrichtete in dieser Zeit im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AHVG
mehr als bloss den doppelten Mindestbeitrag (act. 26). Die Beschwerde-
führer weist entsprechend eine Beitragsdauer von sechs Jahren und fünf
Monaten auf (act. 26 und act. 29, Seite 4). Aufgrund der sechs vollen Bei-
tragsjahre kommt im vorliegenden Fall gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVV die
Rentenskala 7 zur Anwendung (6 : 43 x 100 = 13,95). Die Teilrente be-
trägt damit 15,91 % der Vollrente. Die minimale Vollrente nach der Skala
44 beläuft sich ab dem 1. Januar 2011 auf Fr. 1'160.- und ab dem 1. Ja-
nuar 2013 auf Fr. 1'170.- pro Monat. Die Teilrente der Beschwerdeführerin
wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht auf Fr. 185.- (15,91 % von
Fr. 1'160.-) respektive auf Fr. 186.- festgelegt (15,91 % von Fr. 1'170.-;
act. 29). Der angefochtene Einspracheentscheid ist diesbezüglich nicht
zu beanstanden.
7.
Streitig und zu prüfen ist abschliessend, ob die Beschwerdeführerin An-
spruch auf einen Verzugszins für die Nachzahlung der AHV hat.
7.1 Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre
Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An-
spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung ver-
zugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht
vollumfänglich nachgekommen ist. Nach Art. 26 Abs. 3 ATSG entsteht
keine Verzugszinspflicht durch Verzögerungen, die von ausländischen
Versicherungsträgern verursacht werden.
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Seite 17
7.2 Die Beschwerdeführerin hat ab dem 1. April 2011 Anspruch auf eine
Altersrente der AHV. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013
wurde der Rentenanspruch betraglich definiert und eine Überweisung der
Nachzahlung von Fr. 4'443.- in den ersten 20 Tagen des folgenden Mo-
nats angekündigt (act. 29). Die erste Zahlung der AHV nahm die Be-
schwerdeführerin nach eigener Aussage am 7. März 2013 in Empfang
(BVGer act. 1). Die Leistung wurde demnach noch vor Ablauf von 24 Mo-
naten nach der Entstehung des Anspruchs ausgerichtet. Die Antragsfor-
mulare in act. 2, 3 und 4 wurden sodann – wie dies von der Vorinstanz in
der Vernehmlassung zutreffend feststellt wird (BVGer act. 3) – vom nie-
derländischen Versicherungsträger allesamt am 7. März 2012 gestempelt
und trafen in der Folge am 9. März 2012 in Genf ein (act. 1 und 2). Die
Leistung wurde demnach innerhalb eines Jahres seit Geltendmachung
bei der Vorinstanz ausbezahlt.
7.3 Es besteht somit kein Anspruch auf Verzugszins. Die verspätete Gel-
tendmachung des AHV-Rentenanspruchs am 19. Februar 2012 (Post-
eingang: 9. März 2012; act. 2) ist nicht von der Vorinstanz zu verantwor-
ten und begründet keinen Anspruch auf Verzugszins. Es wäre der Be-
schwerdeführerin freigestanden, den Anspruch auf die Altersrente, wel-
cher per 1. April 2011 entstanden ist, schon zu einem früheren Zeitpunkt
anzumelden. Entsprechend hat diese Verzögerung unberücksichtigt zu
bleiben.
8.
Die Vorinstanz hat die Beschwerde vom 24. März 2013 (Poststempel;
Eingang bei der SAK in Genf am 27. März 2013; vgl. BVGer act. 1, Beila-
ge) ohne ersichtlichen Grund während fünf Monaten nicht an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Beschwerde und das Begleit-
schreiben vom 28. August 2013 (BVGer act. 1) gingen daher erst am 4.
September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Vorinstanz ist
in diesem Zusammenhang an ihre Weiterleitungspflicht aus Art. 30 ATSG
zu erinnern. Demnach haben alle Stellen, die mit der Durchführung der
Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmel-
dungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen und die entspre-
chenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wobei das
Datum der Einreichung festzuhalten ist. Wenn eine Verwaltungsbehörde
das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätig-
werden verpflichtet wäre, wird das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1657 mit Hinweisen
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Seite 18
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Aufgrund von Art. 56 Abs. 2
ATSG ist Rechtsverzögerung anzunehmen, wenn der Versicherungsträ-
ger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst (UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 12 zu Art. 56 Abs. 2
ATSG). Die Bestimmung der angemessenen Frist im Bereich der Sozial-
versicherung hängt, mangels gesetzlicher Vorgaben, vom Aufwand ab,
der zu betreiben ist, um den Fall zu erledigen. Dabei fallen die Schwierig-
keiten und die Zahl der zu beantwortenden Fragen ins Gewicht. Abzustel-
len ist sodann auf das Verhalten der Beteiligten sowie der Behörde im
Verfahren (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversiche-
rung, Zürich 1999, S. 243/244 N. 509/510). Im vorliegenden Fall wurde
die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht in einer angemessenen Frist
an die zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet. Die Vorinstanz hat
gegen das Verbot der Rechtsverzögerung verstossen.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Einspra-
cheentscheid vom 27. Februar 2013 als rechtmässig erweist. Von Febru-
ar 2007 bis November 2008 können der Beschwerdeführerin keine Bei-
tragszeiten angerechnet werden, da sie in diesem Zeitraum wegen feh-
lendem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht bei
der AHV versichert war. Anspruch auf Verzugszins für die Nachzahlung
der AHV besteht nicht. Die Beschwerde ist unbegründet und vollumfäng-
lich abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestäti-
gen.
10.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende
Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
C-4946/2013
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz gegen das Verbot der Rechtsver-
zögerung verstossen hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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