B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4947/2013
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 20 15
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung,
Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013.
C-4947/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1950 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 2005 bis 2012 in der
Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (SAK-
act. 17 S. 3 f.).
B.
Mit Schreiben vom 26. September 2012 (SAK-act. 11) und vom 19. Okto-
ber 2012 (SAK-act. 14) informierte die SAK X._______ in Beantwortung
seiner Anfrage, dass die provisorische Vorausberechnung seiner Alters-
rente unter Berücksichtigung der mutmasslichen Einkommen für die zu-
künftigen Jahre 2012 und 2013 ergeben habe, dass die Rente bei einem
Vorbezug von zwei Jahren voraussichtlich Fr. 271.- pro Monat betragen
würde.
C.
Am 5. Dezember 2012 (vgl. SAK-act. 19) meldete sich X._______ zum Be-
zug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung an. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 (SAK-act. 20) bestä-
tigte X._______ auf Nachfrage der SAK, dass er seine Altersrente um zwei
Jahre vorbeziehen möchte.
D.
Mit Verfügung vom 2. April 2013 (SAK-act. 28) sprach die SAK X._______
mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine zufolge Rentenvorbezugs gekürzte
Altersrente von monatlich Fr. 199.- zu. Sie legte der Berechnung ein mas-
sgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'372.- und eine
anrechenbare Beitragsdauer von 5 Jahren und 9 Monaten (Rentenskala 5)
zugrunde.
E.
Gegen die Verfügung vom 2. April 2013 erhob X._______ mit Schreiben
vom 10. April 2013 (SAK-act. 29) Einsprache bei der SAK. Er verwies auf
die beigelegten Unterlagen der SUVA und die Anmeldung zum Rentenbe-
zug und beantragte die nochmalige Überprüfung der Rentenberechnung.
Er wies ferner darauf hin, dass die Unia von einer höheren Rente ausge-
gangen sei.
C-4947/2013
Seite 3
F.
Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013 (SAK-act. 31) wies die SAK
die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die Altersrente sei kor-
rekt berechnet worden, da alle massgebenden Faktoren, namentlich Bei-
tragsdauer, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, Kür-
zung wegen Vorbezugs, korrekt berücksichtigt worden seien. Die von der
SUVA ausgerichteten Unfalltaggelder seien nicht zum massgebenden Ein-
kommen zu rechnen, weshalb diese bei der Rentenberechnung nicht zu
berücksichtigen seien.
G.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juli 2013 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Berlin zu Handen der SAK Beschwerde. Die SAK leitete
das an sie adressierte Schreiben am 28. August 2013 (SAK-act. 34) zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
H.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2013 (BVGer-act. 3) beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie die ge-
samte Rentenberechnung detailliert dar und führte aus, diese sei korrekt
erfolgt.
I.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von
C-4947/2013
Seite 4
Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des VwVG findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG
(SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig-
keitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die
verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sach-
bereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbeson-
dere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vor-
sieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bezie-
hungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver-
fahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berech-
nung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der inner-
staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49;
Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05vom 4. April 2005 E. 1.1). Daraus
folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leis-
C-4947/2013
Seite 5
tungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordi-
nierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätz-
lich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu
beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung nach dem internen schweizerischen Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
SAK die Berechnung der Altersrente korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich
somit grundsätzlich nach den im Februar 2013 (Eintritt des Versicherungs-
falles) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Ent-
scheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers
korrekt berechnet hat.
3.1
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
C-4947/2013
Seite 6
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
3.1.2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stel-
lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2
AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer
Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeit-
nehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen (Art. 5
Abs. 4 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleis-
tungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder
nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1992 über die Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).
3.1.3 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur
Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit-
raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung
aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.1.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei-
den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti-
gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG).
3.1.5 Gemäss Art. 40 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 AHVV
sind vorbezogene Renten um 6,8% pro Vorbezugsjahr zu kürzen.
3.2 Dem Beschwerdeführer wurden 5 Jahre und 9 Monate Beitragsdauer
angerechnet, was gestützt auf das individuelle Konto (IK) korrekt ist und
vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. Unter Berücksich-
tigung des zweijährigen Vorbezugs ist die Rente des Beschwerdeführers
C-4947/2013
Seite 7
gemäss Skalenwähler mit der Rentenskala 5 zu bestimmen (Rententabel-
len 2013, S. 13). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind im IK für die
Jahre 2005 bis 2012 Einkommen von insgesamt Fr. 343'869.- registriert.
Dass bei den zu berücksichtigenden Einkommen die Unfalltaggelder nicht
zu berücksichtigen waren, ist korrekt (vgl. E. 3.1.2). Da die Ehegattin des
Beschwerdeführers keine Versicherungszeiten in der Schweiz vorzuwei-
sen hatte, ist zu Recht keine Einkommensteilung durchgeführt worden. Das
ermittelte Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation ent-
sprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Da der
erste IK-Eintrag erst im Jahr 2005 erfolgte, ist das Einkommen vorliegend
jedoch nicht aufzuwerten (Rententabellen 2013, S. 15). Das Gesamtein-
kommen entspricht unter Berücksichtigung der zurückgelegten Beitrags-
zeiten (69 Monate) einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 59'803.- (= Fr. 343'869.- : 69 x 12). Dieser Betrag ist auf den nächsthö-
heren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Einkommens
aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2013 (Skala 5, S. 96) ergibt ein
massgebendes Gesamteinkommen von bis zu Fr. 60'372.- eine monatliche
Rente von Fr. 230.-. Unter Berücksichtigung der Kürzung von 13,6% zu-
folge Vorbezugs von zwei Jahren beträgt somit die monatliche Rente des
Beschwerdeführers Fr. 199.-. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers kann dieser aus der provisorischen Rentenvorausberechnung nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Da die provisorischen Berechnungen jeweils
von Annahmen über künftige Einkommen und Beitragszeiten ausgehen,
die sich – wie vorliegend – als unzutreffend herausstellen können, werden
die Versicherten bei einer Vorausberechnung darauf hingewiesen, dass
diese lediglich informativen Charakter hat. Dies hat die SAK auch im vor-
liegenden Fall gemacht, weshalb ihr kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des
Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit im ein-
zelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG und Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
C-4947/2013
Seite 8
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-4947/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: