Abtei lung II I
C-4949/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
R._______. Republik Österreich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4949/2007
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1948 geborene, geschiedene, österreichische
Staatsbürgerin R._______ hat in den Jahren 1977 bis 2005 in der
Schweiz als Näherin gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet
(act. 5 und 21). Sie hat sich am 10. Oktober 2006 bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet
(act. 21).
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 (act. 37) lehnte die IV-Stelle das
Rentenbegehren von R._______ entsprechend der Ankündigung im
Vorbescheid vom 8. April 2007 ab. Sie stützte sich dabei insbesondere
auf das ärztliche Gesamtgutachten, welches Dr. S._______, Ärztin für
Allgemeinmedizin, gestützt auf die Untersuchung vom 6. Juni 2006
sowie auf die Fachgutachten von Dr. G._______, Facharzt für
Psychiatrie, und von Dr. F._______, Facharzt für innere Medizin, am
1. August 2006 zu Handen der Pensionsversicherungsanstalt
Landesstelle Vorarlberg (nachfolgend: PVA Vorarlberg) angefertigt hat.
Mit diesem Gutachten wurde bei R._______ (1) ein Vorhofflimmern mit
eingehender reduzierter Belastbarkeit; (2) eine mittelgradig depressive
Episode bei Verdacht auf hirnorganische Unterlegung; (3) eine
Abduzensparese rechts; (4) eine Hypoglossusschwäche rechts sowie
(5) eine zentrale Fazialisschwäche diagnostiziert (act. 17). Die IV-
Stelle begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass
R._______ gemäss den Feststellungen im ärztlichen Bericht in der
Lage sei, vollschichtig einer leichteren Erwerbstätigkeit nachzugehen
und somit weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine
rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege; ihr
sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende
Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar, weshalb sie
keinen Anspruch auf eine Rente habe.
C.
Gegen die Verfügung vom 21. Juni 2007 erhob R._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) am 3. Juli 2007 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte die "nochmalige Prüfung der Ange-
legenheit". Mit fristgemäss eingereichter Beschwerdeverbesserung
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vom 31. Juli 2007 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde
und machte geltend, sie leide unter Vorhofflimmern, Herzrasen,
Schwindel und links thorakalen Schmerzen sowie starken
Schweissausbrüchen; es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%.
Mit Eingabe vom 20. August 2007 machte die Beschwerdeführerin
ferner geltend, die körperlichen Einschränkungen sowie auch ihre
psychische Erkrankung seien von der IV-Stelle zu wenig gewichtet
worden; sie beantrage die Aufhebung der Verfügung und die
Neuberechnung des Invaliditätsgrades.
D.
Die IV-Stelle liess sich mit Eingabe vom 24. September 2007 verneh-
men und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde-
führerin sei gemäss dem umfassenden, polydisziplinären Gutachten
der PVA Vorarlberg in einer körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfä-
hig; die von der Beschwerdeführerin zusätzlich eingereichten medizini-
schen Unterlagen änderten nichts an der Beurteilung.
E.
Mit Replik vom 31. Oktober 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest und reichte ein Schreiben von Dr. B._______, Fachärztin
für Psychiatrie und Neurologie, vom 15. Oktober 2007 ein, in welchem
diese zu diversen ihr in Bezug auf den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin gestellten Fragen Stellung nahm.
F.
Gegen die mit Verfügung vom 2. November 2007 mitgeteilten Mitglie-
der des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am
17. April 2008 wurde die Gerichtsschreiberin durch die im Rubrum auf-
geführte Gerichtsschreiberin ersetzt.
G.
Die IV-Stelle liess sich nicht mehr vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen-
den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
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Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinwei-
sen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegen-
de Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
kommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
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Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die
durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Janu-
ar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden
deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Be-
stimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
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3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat-
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
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men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit
dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe
BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen war (lit. b).
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3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der
diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Arbeitsfä-
higkeit rentenrelevant eingeschränkt ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Leistung sei stark ein-
geschränkt, weil sie unter Vorhofflimmern, unregelmässigem und des
öfteren starkem Herzrasen, schnellem Puls und Schwindel leide. Bei
leichter Anstrengung bestünden links thorakal Schmerzen und sie nei-
ge zu starken Schweissausbrüchen. Schliesslich leide sie an einer
psychischen Erkrankung und befinde sich deswegen in Psychothera-
pie; insgesamt führe dies zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100%.
4.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, aufgrund der Erkennt-
nisse aus der von der PVA Vorarlberg durchgeführten polydisziplinären
Untersuchung sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten
Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es sei nicht ersichtlich, und werde von der
Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern das Gutachten der
PVA Vorarlberg fehlerhaft sein sollte. Die im Arztbericht von
Dr. A._______ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht schlüssig,
da er seine Einschätzung nicht begründe und der Bericht keine
Befunde enthalte; im Übrigen sei er als Allgemeinmediziner ohnehin
nicht fachärztlich kompetent, die Herz- und psychischen Beschwerden
der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
4.3 Dr. F._______, Facharzt für innere Medizin, hat die Be-
schwerdeführerin am 20. Juli 2006 untersucht und mit Bericht vom
27. Juli 2006 zu Handen der PVA Vorarlberg die Diagnose Vorhofflim-
mern gestellt. Zusätzlich hielt er fest, die Belastbarkeit der Beschwer-
deführerin sei insgesamt reduziert, Ischämiehinweise oder höhergradi-
ge Anomalien lägen keine vor.
Seite 9
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4.4 Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie, hat die Beschwerde-
führerin am 26. Juni 2006 im Auftrag der PVA Vorarlberg untersucht
und im Bericht vom 27. Juli 2006 folgende Diagnosen gestellt: (1) mit-
telgradige depressive Episode bei Verdacht auf hirnorganische Unter-
legung; (2) Abduzensparese rechts; (3) Hypoglossusschwäche rechts
und (4) zentrale Fazialisschwäche. Aufgrund der beschriebenen Dia-
gnosen sei die Beschwerdeführerin in der Lage, vollschichtig eine kör-
perlich leichte Tätigkeit im Sitzen, Stehen oder Gehen, mit der Mög-
lichkeit von Zwangshaltungen (mit Ausnahme von überkopf), unter
durchschnittlichem Zeitdruck und durchschnittlicher psychischer Be-
lastbarkeit sowie mit geistig einfachem Leistungsvermögen zu verrich-
ten. Aufgrund des Schwindels sei aus dem Leistungskalkül eine Hö-
henexposition und aufgrund der depressiven Symptomatik die Nacht-
arbeit auszunehmen. Ein Anmarschweg von mindestens 500 Metern
sei ohne Pause möglich und die üblichen Arbeitspausen seien ausrei-
chend. Bei entsprechender nervenfachärztlicher Begleitung und Be-
handlung sei bezüglich der depressiven Symptomatik in einem Zeit-
raum von unter sechs Monaten mit einer Verbesserung des Zustandes
zu rechnen.
4.5 Dr. S._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, hat mit dem
Gesamtgutachten vom 1. August 2006 die Ergebnisse ihrer eigenen
Untersuchung vom 6. Juni 2006 sowie diejenigen von Dr. F._______
(vgl. oben Ziffer 4.3) und Dr. G._______ (vgl. oben Ziffer 4.4) zu
Handen der PVA Vorarlberg zusammengefasst und folgende
Diagnosen gestellt: (1) Vorhofflimmern mit einhergehender reduzierter
Belastbarkeit (Leistungsfähigkeit 58%) bei Zustand nach Pe-
rikardfensterung 1968 aufgrund einer Perimyokarditis (constrictiva); (2)
mittgelgradig depressive Episode bei Verdacht auf hirnorganische Un-
terlegung; (3) Abduzensparese rechts; (4) Hypoglossusschwäche
rechts und (5) zentrale Fazialisschwäche. Zusammenfassend könne
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der ver-
minderten körperlichen und psychischen Belastbarkeit nur mehr leich-
te Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar seien. Diese sei-
en vollschichtig unter durchschnittlichem Zeitdruck und durchschnittli-
cher psychischer Belastbarkeit möglich; eine überkopf Zwangshaltung
sowie Nachtarbeit sollten jedoch vermieden werden.
4.6 Dr. A._______, Arzt für Allgemeinmedizin und behandelnder
Hausarzt der Beschwerdeführerin, erstellte einen undatierten Bericht
zu Handen der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen (Posteingang am
Seite 10
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7. Dezember 2006) und diagnostizierte (1) eine Leistungsminderung
bei persistierendem Vorhofflimmern; (2) eine Vertigo und (3) eine
Angststörung/Depression. Er bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit
seit dem 19. Oktober 2005, die er jedoch nicht weiter begründete oder
in Zusammenhang mit Funktionsausfällen brachte. Er bestätigte ferner
mit Zeugnis vom 3. Mai 2007, es liege weiterhin eine Ar-
beitsunfähigkeit von 100% vor. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer
Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt und leide rezidivierend unter
Schwindel.
4.7 Dr. B._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie,
Fachärztin für psychosoziale, psychosomatische und psychothe-
rapeutische Medizin, bestätigte auf Wunsch der Beschwerdeführerin
mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Mai 2007, dass sich diese seit dem
2. Mai bei ihr in nervenärztlicher Behandlung befinde. Mit Schreiben
vom 15. Oktober 2007 beantwortete sie zudem die ihr von Procap
St. Gallen im Auftrag der Beschwerdeführerin gestellten Fragen und
stellte fest, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradig depres-
siven Episode leide und ihre Arbeitsfähigkeit als Näherin zu 60% und
diejenige in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50% eingeschränkt
sei.
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der PVA Vorarl-
berg eingeholten ausführlichen und aufgrund eingehender Beobach-
tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstell-
ten Gutachten von Dr. G._______, Dr. F._______ und Dr. S._______
zum selben Schluss kommen und sich nicht widersprechen. Die
befragten Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass die
Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit unter Be-
rücksichtigung der genannten Einschränkungen vollzeitlich ausüben
könne. Der behandelnde Hausarzt Dr. A._______ attestiert der
Beschwerdeführerin zwar eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, er
konkretisiert und begründet seine Einschätzung jedoch nicht weiter.
Ferner stellt er keine Diagnose, welche nicht schon von den anderen
Ärzten gestellt und berücksichtigt wurde, so dass seine abweichende
Beurteilung nicht nachvollziehbar und somit nicht darauf abzustellen
ist. Schliesslich ändert auch die Bestätigung über die Behandlung von
Dr. B._______ nichts an der Beurteilung des Gesundheitszustandes,
haben doch die übrigen begutachtenden Ärzte das Vorliegen einer
Depression ebenfalls bejaht und bei der Gesamtwürdigung
berücksichtigt. Betreffend ihrer Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ist
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festzustellen, dass auch sie nicht begründet, weshalb sie zu dieser
Einschätzung kommt, somit ist auch auf diese – wie vorstehend im Zu-
sammenhang mit der Beurteilung von Dr. A._______ bereits
ausgeführt – nicht abzustellen.
Die Beurteilung der IV-Stelle, die ihrem Entscheid eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit zu Grunde legte,
ist demnach nicht zu beanstanden.
5.
Zu prüfen bleibt der von der IV-Stelle durchgeführte Einkomensver-
gleich.
Gestützt auf den Fragebogen für die (vormalige) Arbeitgeberin der Be-
schwerdeführerin vom 28. November 2006 ist die IV-Stelle von einem
jährlichen Valideneinkommen von Fr. 40'950.-- ausgegangen. Dies ist
zutreffend und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrit-
ten.
Gemäss der Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung vom 28. Novem-
ber 2006 habe die Beschwerdeführerin bei ihrer früheren Arbeitgebe-
rin als Näherin gearbeitet und Berufskleider genäht. Sie habe Lasten
bis maximal fünf Kilogramm heben müssen und habe vorwiegend im
Sitzen gearbeitet. Zwangshaltungen wie Bücken, Knien und Armhal-
tung über Schulterhöhe seien praktisch nie vorgekommen. Die Anfor-
derungen an die Konzentration und an die Feinmotorik seien normal
gewesen. Die IV-Stelle ist aufgrund dieser Beschreibung und den
durch die Ärzte beschriebenen möglichen Tätigkeiten zu Recht davon
ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin immer noch in der Lage
wäre, ihre frühere Tätigkeit auszuüben. Das Invalideneinkommen ent-
spricht somit dem Valideneinkommen und der Invaliditätsgrad, der sich
aus dem Vergleich der beiden Einkommen ergibt, ist demzufolge null
(vgl. BGE 114 V 310 E. 3a).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit möglich ist
und sie somit noch in der Lage wäre ihrer früheren Arbeit als Näherin
nachzugehen. Der Invaliditätsgrad beträgt demzufolge 0%, weshalb
die Beschwerdeführerin nicht rentenberechtigt ist. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
Seite 12
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7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Fran-
ken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren
sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Be-
schwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfah-
renskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2].
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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