Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4949/2008
Urteil vom 20. Januar 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien K._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 1. Juli 2008.
C-4949/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (Geburtsdatum) geborene, verheiratete, deutsche Staatsbürgerin
K._______, war in den Jahren 1987 bis 2006 in der Schweiz als
Krankenbetreuerin erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act.
IV 2, 11 und 12). Am 15. März 2006 liess sie über den deutschen
Sozialversicherungsträger eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung stellen (act. IV 2 und 3),
welche bei der Schweizerischen Ausgleichskasse am 11. April 2006
einging. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA
oder Vorinstanz) übermittelte am 19. Dezember 2006 das Gesuch zur
Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die IV-Stelle Basel-Stadt
(nachfolgend kantonale IV-Stelle), da es sich um eine Grenzgängerin
handelte (act. IV 8, act. IVSTA 33).
Zur Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen holte die kantonale IV-
Stelle – zusätzlich zu den von der IVSTA überwiesenen Akten -
verschiedene Arztberichte ein. Danach diagnostizierten die Ärzte im
Wesentlichen ein tentromyotisches Zervikalsyndrom bei degenrativen
Veränderungen C6/C7 mit pseudoradikulärem Schmerzsyndrom, ohne
neurologische Ausfälle und ohne Neurodefizite sowie eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, Angst und Depressionen gemischt und
Impulsneigung. Diese Leiden würden dazu führen, dass die
Beschwerdeführerin ihre bisherige, zu 50 % ausgeübte Erwerbstätigkeit
als Altenpflegerin mit Vorgesetztenfunktion nicht mehr ausüben könne,
doch sei ihr im gleichen Bereich eine leichtere Tätigkeit zumutbar. In der
bisherigen Haushalttätigkeit würden sich nur minimale bis keine
Einschränkungen ergeben. Die kantonale IV-Stelle holte den
Abklärungsbericht Haushalt ein und führte den Einkommensvergleich
durch. Dabei ermittelte sie nach der gemischten Methode eine
Erwerbseinbusse von 34,63 % und eine Einbusse im Haushalt von 4 %,
gewichtete beide Bereiche mit je 50 %, was einen Invaliditätsgrad von 19
% ergab (act. IV 41).
B.
Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2008 (act. IV 41) teilte die kantonale IV-
Stelle K._______ mit, bei einem Invaliditätsgrad von 19 % bestehe kein
Anspruch auf eine Rente.
C-4949/2008
Seite 3
Gegen diesen Vorbescheid liess K._______ (Versicherte) über ihren
Vertreter, D._______, Rentenberater, am 27. Februar 2008 Einwand
erheben und führte aus, aufgrund der körperlichen Beschwerden sei ihr
keine Erwerbstätigkeit in Verweisungstätigkeiten zumutbar, was zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsbereich führe. Auch bei der
Hausarbeit bestünden grössere Einschränkungen als von der kantonalen
IV-Stelle ermittelt. Als Beweismittel reichte die Versicherte 5 Arztberichte
ein, welche die kantonale IV-Stelle durch den regionalärztlichen Dienst
(RAD) prüfen liess (act. IV 45, 46, 48). Zu diesen Einwendungen nahm
Dr. H._______ des IV-ärztlichen Dienstes am 17. Juni 2008 Stellung und
kam zum Schluss, dass diese die übereinstimmenden Befunde der Dres.
W._______ und G._______ sowie die Abklärungen im Haushaltsbericht
nicht widerlegen würden (act. IV 50/2).
C.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 bestätigte die Vorinstanz den
Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle und wies das Leistungsbegehren
der Versicherten ab. Aufgrund der eingereichten Arztberichte würden sich
keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu einer anderen Beurteilung als im
Vorbescheid führen würden (act. IV 52).
D.
Gegen diese Verfügung liess K._______ (Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 24. Juli 2008 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben (act. 1). Sie beantrage die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Invalidenrente. Die
spezialärztlichen Befunde, wonach ein Arbeitspensum neben dem
Haushalt von täglich 3,5 Stunden zumutbar sei, würden bezweifelt.
Vielmehr sei ihr gemäss Befund ihres Hausarztes medizinisch eine
Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar und es bestünden auch für die
Tätigkeit im Haushalt aus orthopädischer Sicht Einschränkungen, welche
mit 4 % weit unterbewertet worden seien. Zu einer gesundheitlichen
Abklärung durch einen neutralen Gutachter wäre sie gegebenenfalls
bereit.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2008 (act. 3) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie
auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle (act. 3/1). Diese führte
aus, es würden gegenüber ihrem Vorbescheid und der angefochtenen
Verfügung keine neuen Argumente vorgebracht.
C-4949/2008
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2008 (act. 4) wurde der
Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz
zugestellt und ihr Gelegenheit zur Replik gegeben. Innerhalb der
angesetzten Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr
vernehmen, weshalb mit Verfügung vom 29. Juni 2009 der
Schriftenwechsel geschlossen wurde (act. 7).
G.
Den mit gleicher Zwischenverfügung vom 1. September 2008 erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 300.- hat die Beschwerdeführerin am 15.
September 2008 einbezahlt (act. 6).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen,
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG,
SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
C-4949/2008
Seite 5
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201).
C-4949/2008
Seite 6
2.3. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
2.4. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden
demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 1.
Juli 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-
Revision).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann das
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen
und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze
unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V
343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen.
2.5. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
C-4949/2008
Seite 7
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung(en) (hier: 1. Juli 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Entscheide eingetreten sind, sind im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V
138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Allerdings können
Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein.
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3. Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im
versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen
Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1
und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte
psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche
C-4949/2008
Seite 8
Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende
Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V
65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294
E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierten
Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc) Dies gilt insbesondere auch bei
anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10
F45.4 (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4).
3.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E.
4b/cc).
3.5. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
3.5.1. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
C-4949/2008
Seite 9
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000 [I 128/98] E. 3b). So ist
den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden
Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts vom
20. März 2006 [I 655/05] E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
Bundesgerichts vom 27. Mai 2008 [9C_24/2008] E. 2.3.2).
3.5.2. Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im
Haushalt eines Versicherten sind - analog zur vorerwähnten
Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten -
verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der
Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den
örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat.
Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen,
wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen
sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und
angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein
sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben
stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil I 246/05 vom 30. Oktober 2007] nicht
publizierte E. 5.2 mit Hinweisen). Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskriterien
sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art
und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten
analog für den Teil des Abklärungsberichts, der den mutmasslichen
Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten
mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (vgl. Urteil
C-4949/2008
Seite 10
des Bundesgerichts vom 19. Juni 2006 [I 236/2006] E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.6. Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist
es am behandelnden Arzt beziehungsweise am Vertrauensarzt der IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei
es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet
oder nicht.
Ebenso ist der Versicherte gehalten, im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen
seiner Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren
und ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann er wegen seiner Behinderung
gewisse dieser Arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, so muss er in erster Linie seine Arbeit einteilen
und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in
Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt
tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben,
welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen
Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch
nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der
Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu
berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als
die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.7. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]
C-4949/2008
Seite 11
respektive Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für die Mitgliedstaaten der EU der Fall ist.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG [5. IV-Revision]); während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit.
b IVG [5. IV-Revision]); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG [5. Revision]).
3.8. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die
schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Diese Voraussetzung
ist bei der Beschwerdeführerin erfüllt.
4.
Streitig ist zunächst, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
arbeitsunfähig ist.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre letzte
Erwerbstätigkeit in leitender Stellung als Altenpflegerin im D._______
bereits gesundheitsbedingt teilzeitlich nur zu 50 % ausüben können. Bei
guter Gesundheit wäre für sie auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung
zu 70 % möglich gewesen. Aufgrund ihrer zunehmenden Beschwerden
könne sie aktuell weder jegliche schwere körperliche Arbeit auch nur
stundenweise noch eine Tätigkeit mit einer nur geringfügigen
wirtschaftlich verwertbaren Art verrichten. Daher könne sie ihrer seit
langem nur noch halbtags ausgeübten Beschäftigung, welche ihr
gesamtes Einkommen eingebracht habe, nicht mehr nachgehen, was mit
100 % und nicht mit 34,63 % zu bewerten sei. Dementsprechend habe ihr
die deutsche Rentenversicherung seit 1. Februar 2006 eine Teilrente und
ab 1. August 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
zugesprochen. Auch die Tätigkeit im Haushalt sei angesichts ihrer
Beschwerden zu weit mehr als 4 % eingeschränkt.
C-4949/2008
Seite 12
4.2. Nach der Vorinstanz sei bei der Beschwerdeführerin die Ausübung
eines Arbeitspensums von 70 % ausser Haus aufgrund des seit 2000
bestehenden Gesundheitsschadens weder nachvollziehbar noch
aktenkundig ausgewiesen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass seit
Januar 2006 eine ununterbrochene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
vorliege. Dabei sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als
Krankenbetreuerin mit Vorgesetztenfunktion nicht mehr möglich. Aus
spezialärztlicher Sicht sei ihr hingegen die angestammte Tätigkeit ohne
Vorgesetztenfunktion neben dem Haushalt zu einem Pensum von 3,5
Stunden pro Tag zumutbar.
4.3. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin auf folgende aktenkundigen medizinischen
Unterlagen:
- Das im Auftrag der kantonalen IV-Stelle (vgl. act. IV 27) erstellte
Gutachten von Dr. W._______, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Basel, vom 31. Dezember 2007 (act. IV 37/1). Dieser
diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angst und
Depressionen gemischt (ICD 10 F 43.22), Persönlichkeit mit
neurotischen, leistungsorientierten Charakterzügen, Impulsneigung (F
60.8), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) und gelangte
zum Schluss, es liege psychiatrisch eine Schmerzfehlverarbeitung aus
psychosomatischen Gründen im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung vor, wobei nicht von einer Unzumutbarkeit gesprochen
werden könne, Anstrengungen aufzubringen, sich beruflich wieder zu
rehabilitieren. Als Komorbidität zeige die Patientin neben der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung lediglich eine geringgradige Symptomatik
mit Angst und Depression gemischt. Es bestehe eine deutliche
Selbstlimitierung, auch eine Behindertenüberzeugung. Die Versicherte sei
aus neurotischen Gründen irgendwie überzeugt, nicht mehr in den
Arbeitsprozess zu passen. Gesamthaft könne jedoch aufgrund des
kognitiven Funktionierens und der guten Konzentrationsfähigkeit der
Versicherten nicht ganz nachvollzogen werden, weshalb sie sich als voll
arbeitsunfähig erlebe, was aus psychiatrischer Sicht allein nicht
begründet werden könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass
sie als Bereichsleiterin überfordert sei, weshalb in dieser Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. In der Altenpflege im rückwärtigen
Raum als 2. Pflegeperson ohne Alleinverantwortung in einem Altersheim,
auch in der Administration, wäre sie jedoch durchaus Teilzeit arbeitsfähig.
C-4949/2008
Seite 13
Die Arbeitsfähigkeit werde psychiatrisch zusätzlich dadurch
eingeschränkt, dass die Patientin leicht vermindert belastbar und
stressbelastungsfähig sei und über ein vermindertes Durchhaltevermögen
verfüge. Die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf
die Arbeitsfähigkeit beurteilte der Gutachter dahingehend, dass die
Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Bereichsleiterin nicht mehr
arbeitsfähig sei. Als Altenpflegerin ohne Alleinverantwortung im
rückwärtigen Raum, in der Administration eines Altersheims oder als
Hilfskraft wäre sie bezogen auf ein Ganztagspensum noch 3,5 Stunden
täglich arbeitsfähig. Im Haushalt könne keine Arbeitsunfähigkeit
psychiatrisch begründet werden.
- Das für die deutsche Rentenversicherung erstellte ärztliche Gutachten
von Dr. G._______, Neurologie und Psychiatrie, (Ort) vom 23. Juli 2007
(act. IV 37/16). Bei den gestellten Diagnosen Angst und Depression
gemischt, chronisches Cervikalsyndrom, Zustand nach OP eines
Carpaltunnelsyndroms rechts berichtet der Gutachter, die Patientin weise
in psychischer Hinsicht vor allem eine erhebliche Angstsymptomatik
sowie starke Stimmungsschwankungen, vor allem bei entsprechender
Belastung auf. Von ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei sie zunehmend
überfordert und überlastet gewesen, sodass sie zunächst ihre Tätigkeit
zunächst auf halbtags reduziert und später dann ganz aufgegeben habe.
Eine wesentliche Besserung und Stabilisierung habe sich trotz
medikamentöser, antidepressiver Behandlung sowie Psychotherapie
nicht ergeben. Die Arbeitsfähigkeit beurteilt der Gutachter dahingehend,
dass aus psychiatrischer Sicht die Patientin nicht in der Lage sei, einer
wesentlichen Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Die letzte berufliche
Tätigkeit könne noch in einem Zeitumfang von unter 3 Stunden ausgeübt
werden. Aus orthopädischer und organisch-neurologischer Sicht wäre die
Patientin hingegen durchaus in der Lage, vollschichtig einer leichten
körperlichen Arbeit nachzugehen, wobei sie jedoch psychisch nicht voll
belastbar sei.
- Das im Auftrag der kantonalen IV-Stelle (vgl. act. IV 29) erstellte
rheumatologische Gutachten von Dr. B._______, Facharzt für
Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, (Ort), vom 2.
Oktober 2007 (act. IV 32). Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein tendomyotisches Zervikalsyndrom bei degenerativen
Veränderungen C6/C7 sowie C4/C5 mit Kettenreaktion
(pseudoradikuläres Schmerzsyndrom) am rechten Arm, ohne
neurologische Ausfälle und ohne Neurodefizite, unauffällige
C-4949/2008
Seite 14
Beweglichkeit der oberen Extremitäten und gute Beweglichkeit der
Halswirbelsäule. Nach der Beurteilung des Gutachters könne bei der
Patientin auf körperlicher Ebene zumindest altersentsprechend eine recht
gute Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten, aber auch der
Wirbelsäule festgestellt werden. Bei normaler Muskeltrophik und gut
erhaltener roher Kraft und der guten Beweglichkeit der Wirbelsäule könne
selbst bei der Altenpflege eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden.
Bei der angestammten Tätigkeit der Patientin als Altenpflegerin, welche
die Pflege von betagten Patienten meist in gebückter Haltung sowie das
Betten mit nach vorne geneigter Körperstellung beinhalte, könne keine
Einschränkung festgestellt werden. Aus rheumatologischer Sicht sei der
Patientin daher die bisherige Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von
50 % vollumfänglich zumutbar, wenn auch allerhöchstens mit
Einschränkungen für repetitive lang dauernde Tätigkeiten in gebückter
Stellung oder Halten von schweren Gegenständen über 10 kg – 15 kg,
welche sich aber bei der Altenpflege nicht auswirken würden, sodass bei
einem Arbeitspensum von 50 % keine Leistungsminderung bestehe. In
einer anderen Tätigkeit im Bereich der Altenpflege wie beispielsweise in
der Aufnahmestation oder in einer Zentrale in Kliniken oder Altersheimen
sei die Patientin aus rheumatologischer Sicht voll und ohne
Einschränkungen arbeitsfähig. Die Prognose sei unsicher, da die
Patientin wenig motiviert sei, ein Arbeitsverhältnis einzugehen und wenig
Interesse an einer Reintegration zeige.
- Den ärztlichen Befundbericht zum Rentenantrag bei der
Rentenversicherung (Name des Arztes unleserlich) vom 16. Mai 2007
(act. IV 24/1), wonach die Patientin seit 25. Januar 2006 arbeitsunfähig
sei.
- Das zuhanden der deutschen Rentenversicherung erstellte ärztliche
Attest von Dr. A._______, Facharzt Allgemeinmedizin, (Ort) vom 10. April
2007 (act. IV 24/3), wonach die Patientin seit Frühjahr 2002 in
therapeutischer Behandlung stehe und seit März ihre Berufsunfähigkeiten
anerkannt seien. Auf dem offenen Arbeitsmarkt sei sie wegen einer
Angststörung nicht vermittelbar.
- Den Arztbericht zuhanden der kantonalen IV-Stelle von Dr. M._______,
Physikalische und Rehabilitative Medizin, (Ort), vom 20. Februar 2007
(act. IV 16/1) sowie den Arztbericht desselben Arztes vom 12. Februar
2006 (act. IV 13/8 = 7/4). Bei den Diagnosen (1) chronische
Zervikobrachialgie bei degenerativen HWS-Veränderungen und
C-4949/2008
Seite 15
Einengung Neuroforamen C7 rechts, Blockwirbelbildung C5/6 sowie
begleitender muskulärer Dysbalance, (2) pseudoradikulärer Schmerz im
Bereich des rechten Beines bei konventionell radiologisch
Spondylarthrose L4-S1 sowie Osteochondrosen L5/S1 sowie muskulären
Dysbalancen im Beckengürtel und (3) Zustand nach Operation
Carpaltunnelsyndrom rechts vor einem Jahr beurteilt der Arzt die
Arbeitsfähigkeit der Patientin dahingehend, dass sich bei der bisherigen
Tätigkeit als Alterspflegerin die körperlichen Belastungen schädlich auf
die Restgesundheit auswirken würden. Im bestehenden Beruf bestehe
eine verminderte Leistungsfähigkeit in vollem Umfang. Der Patientin
seien körperliche Arbeiten in wechselnden Arbeitspositionen ohne
schweres Heben und Tragen und ohne Zwangshaltungen bei einem
Arbeitspensum von 3,6 Stunden täglich zumutbar.
- Den Arztbericht von Dr. K._______, Fachärztin Neurologie, Klinik
B._______, vom 16. Februar 2006 (act. IV 16/8 = act. IV 13/10) , wonach
der gegenwärtige neurologische Befund bis auf eine diskrete
Hypästhesie/Hypalgesie im Dermatom C5 rechts vollkommen in Ordnung
sei. Es gebe insbesondere keinerlei Zeichen einer
Wurzelkompressionssymptomatik oder einer cervicalen Myelopathie. Es
bestehe der dringende Verdacht auf Restless legs-Syndrom.
- Den Klinikbericht der Dres D._______, T._______ und J._______,
Reha-Klinikum, (Ort), vom 2. Mai 2006 (act. IV 16/10 = 7/23) über die
stationäre Behandlung der Versicherten vom 28. März bis 25. April 2006.
Berichtet wird über die durchgeführte Rehabilitierungstherapie. Die
Patientin habe sich mit dem allgemeinen Verlauf und dem erreichten
Therapieergebnis gut zufrieden gezeigt. Es seien bei ihr Lockerungen
eingetreten, sie habe weniger Schmerzen und könne sich besser
belasten. Es bestünden keine Hinweise auf sensible oder motorische
Störungen. Das Bewegungsverhalten der Patientin sei in den vermittelten
rückengerechten Weisen flüssig gewesen.
- Die Radiologieberichte der Dres. G._______ und O._______, vom 7.
März 2006 und 2. Dezember 2004 (act. IV 16/15 und 7/7), wonach bei
L4/L5 eine intraforaminale Bandscheibenprotrusion und Tangierung der
Spinalwurzel L4 rechts sowie bei L5/S1 eine fortgeschrittene
Osteochondrose, nicht aktiviert, mit medianer, nicht limitierender
Discusherniation festgestellt wird.
- Den Arztbericht zuhanden der kantonalen IV-Stelle von Dr. N._______,
C-4949/2008
Seite 16
Allgemeine Medizin, (Ort), vom 31. Januar 2007 (act. IV 13/1), wonach
sich der Gesundheitszustand der Patientin verschlechtert habe, die
Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden
könne. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, doch bestehe
eine verminderte Leistungsfähigkeit infolge der
Wirbelsäulenbeschwerden. Andere Tätigkeiten, welche keine Belastung
der Wirbelsäule durch Heben und Tragen bedingen, seien zumutbar.
- Den Bericht von Dr. H._______, Orthopädie, Praxis Klinik R._______,
vom 2. Februar 2006, 16. November 2006 und 8. Dezember 2005 (act. IV
13/6, 7/3 und 7/6), wonach im Wesentlichen bei der Patientin eine
Progredienz der Beschwerden und ein zunehmendes
Erschöpfungssyndrom bestünden. Die Schmerzsymptomatik habe sich
zusätzlich nach Überfall auf die Patientin mit Wirbelsäulenprellung im Juni
2006 verschlimmert. Durch ihre Tätigkeit in der Altenpflege sei die
Patientin häufig starken körperlichen Belastungen ausgesetzt, wodurch
sich die Wirbelsäulen-Schmerzsymptomatik verschlimmere. Geeignet
wäre eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen,
Sitzen ohne Überkopfarbeiten und bückende Tätigkeiten.
- Den Bericht von Dr. M._______, Facharzt für Orthopädie, (Ort), vom 10.
September 2004 (act. IV 7/9 = 7/32) mit der Diagnose Cervicobrachialgie
rechts, dem Röntgenbefund und der Therapieindikation.
- Das freie Gutachten zuhanden der deutschen Rentenversicherung von
Dr. U._______, Gefässchirurgie, (Ort), vom 1. August 2006 (act. IV 7/11).
Bei den gestellten chirurgisch-orthopädischen Diagnosen (1)
Cervicobrachialsyndrom mit peripherer Parästhesie M 53.1G (2 und 3),
Abnützungsschaden der BWS und LWS mit Skoliose M 54.6G, M
54.89G, (4) leichte Valgus-Abnützungsveränderungen Kniegelenke M
21.0BG, (5) leichter Abnützungsschaden Hüftgelenke M 16.9G beurteilt
der Gutachter die Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass die letzte berufliche
Tätigkeit noch im Umfang von mehr als 6 Stunden ausgeübt werden
könne. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von
Sitzen, Stehen Gehen ohne Arbeiten mit schwerem Heben, Tragen und in
längerer Zwangshaltung mit Bücken und Überkopf seien möglich.
- Den von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren
eingereichten Bericht von Dr. I._______, Fachärztin für Orthopädie, vom
13. Februar 2008 (act. IV 42/3). Bei den gestellten Diagnosen Muskuläre
C-4949/2008
Seite 17
Insuffizienz bei erheblichen degenerativen Veränderungen der HWS und
LWS, Senk-Spreizfuss beidseits mit muskulären Dysbalancen und daraus
resultierender Fehlstatik stellt die Ärztin im Wesentlichen
Bewegungseinschränkungen im LWS-Bereicht fest, jedoch ohne
radikulären oder pseudoradikuläre Symptome, die Neurologie der oberen
Extremitäten sei intakt. Die Summation der Problemfelder Augen,
Kiefergelenk, degenerative Veränderung HWS und LWS sowie der Füsse
und Überlagerung mit chronischen Schmerzen würden zu dem von der
Patientin beschriebenen Krankheitsbild führen.
- Die Stellungnahme von Dr. E._______ des IV-ärztlichen Dienstes vom
17. Juni 2008 (act. IV 50/2). Dieser schliesst sich den nach ihm
überzeugenden und übereinstimmenden Beurteilungen der Dres.
W._______ und G._______ sowie den Abklärungen im Haushalt an.
Bemerkenswert sei, dass sich die Patientin völlig arbeitsunfähig fühle,
jedoch nach den eingehenden Beurteilungen der Gutachter noch Auto
fahre und arbeitsfähig sei.
Beschwerdeweise hat die Beschwerdeführerin eine ärztliche
Bescheinigung von ihrem Hausarzt, Dr. Z._______, Facharzt für innere
Medizin, (Ort), vom 14. Juli 2008 (act. 1/3) zu den Akten gegeben,
wonach dieser bestätigt, dass bei der Patientin erhebliche
Bewegungseinschränkungen im HWS- und LWS-Bereich sowie
muskuläre Verspannungen mit Spannungskopfschmerz bestünden, sie
seit Januar 2006 von fachärztlich orthopädischer Seite 100 %
arbeitsunfähig erklärt worden sei, daneben eine starke Angststörung mit
Panikreaktionen bei objektiv geringer Belastung bestünden. Eine
Beschäftigung, auch stundenweise unter drei Stunden pro Tag, sei aus
psychophysischen und rein körperlichen Gründen nicht mehr möglich.
4.4. Die Beschwerdeführerin bezweifelt im allgemeiner Hinsicht und ohne
nähere Begründung die Befunde und Beurteilungen der IV-Spezialärzte
hinsichtlich ihrer attestierten Arbeitsunfähigkeit und erklärt sich zu einer
zusätzlichen neutralen Begutachtung bereit. Dem ist vorab
entgegenzuhalten, dass die fachärztlichen Gutachten der Dres.
W._______, Psychiatrie, vom 31. Dezember 2007 sowie B._______,
Rheumatologie, vom 2. Oktober 2007 die an den Beweiswert eines
ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien erfüllen. Insbesondere sind sie
für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden und
wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind
C-4949/2008
Seite 18
zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den
Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann.
Demnach lässt sich sowohl der somatische als auch der psychische
Gesundheitszustand bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Haushaltstätigkeit
im vorliegenden Verfahren schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. zum
Ganzen E. 3.5.1 hiervor) und den Expertisen kommt volle Beweiskraft zu
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Weitere medizinische Abklärungen sind
daher auch mit Blick auf die zahlreichen weiteren medizinischen Akten
nicht geboten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 E.
4b mit Hinweisen).
4.5. Aufgrund der rheumatologischen Begutachtung von Dr. B._______
ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Wirbelsäulensymptomatik eine recht gute, altersentsprechende
Beweglichkeit der Wirbelsäule bei unauffälligem neurologischem Status
attestiert wurde. Diese Beurteilung stimmt, wie der Gutachter festhält und
auch aufgrund der erwähnten neurologischen und orthopädischen
Arztberichte festgestellt werden kann, mit früheren Untersuchungen durch
Neurologen im Wesentlichen überein; so insbesondere mit Dr.
M._______ (act. IV 7/9), welcher hinsichtlich der diagnostizierte
Cervicobrachialgie rechts keine Paresen, keine sensiblen Ausfälle und
eine seitengleiche grobe Kraft befand; Dr. U._______ (act. IV 7/11),
welcher hinsichtlich des neurologischen Status keine kognitive
Störungen, geringe Störungen des Umwendens auf der
Untersuchungsliege, keine motorischen Ausfälle feststellte; Dr.
K._______ Kliniken B._______ (act. IV act. 16/8), wonach der
neurologische Befund, bis auf eine diskrete Hypästhesie/Hypalgesie im
Dermatom C 5 rechts, vollkommen in Ordnung sei und insbesondere
keinerlei Zeichen einer Wurzelkompressionssymptomatik oder einer
cervicalen Myelopathie bestünden, sowie schliesslich der Befund des
Nordsee Reha Klinikums (acr. IV 16/12), wonach nach durchgeführter
Rehabilitation bei unauffälligem Lasèguetest kein Hinweis auf sensible
oder motorische Störungen im HWS-Bereich bestünden und das
Bewegungsverhalten der Patientin flüssig in den vermittelten
rückengerechten Weisen sei. Keine von den genannten Ärzten
abweichende Diagnose und Befund zur Wirbelsäulensymptomatik lassen
sich schliesslich dem neuesten Bericht der Orthopädin Dr. I._______
entnehmen.
C-4949/2008
Seite 19
Die Auswirkungen der diagnostizierten rheumatologischen,
orthopädischen und neurologischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin werden von den Ärzten, welche sich hierzu
geäussert haben, teilweise unterschiedlich beurteilt. Nach dem Gutachter
Dr. B._______ bestünden aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen
Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Altenpflegerin keine
Einschränkungen, weshalb ihr die Tätigkeit im Umfang des bisherigen
Beschäftigungsgrades von 50 %, wenn auch mit Einschränkungen,
vollumfänglich zumutbar sei und keine Leistungsminderung bestehe.
Demgegenüber gehen die deutschen Ärzte, wenn auch wiederum
unterschiedlich, von einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aus. So besteht nach Dr. M._______ (act. IV 16/1) im bestehenden Beruf
eine verminderte Leistungsfähigkeit in vollem Umfang, bei welcher
körperliche Arbeiten in einem Arbeitspensum von 3,6 Stunden täglich
zumutbar seien. Nach dem Gutachter Dr. U._______(act. IV 7/11) könne
die letzte berufliche Tätigkeit noch im Umfang von mehr als 6 Stunden
ausgeübt werden. Diesbezüglich hält der Gutachter Dr. B._______
allerdings fest, dass sich die nach früheren Befunden attestierte
Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehen
lasse.
4.6. Was die diagnostizierten psychischen Leiden betrifft, gilt es zu
beachten, dass psychische Krankheiten, wie etwa – wie hier
diagnostiziert – eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, in der
Regel keine langdauernde, zur Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zur Folge haben. Laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung besteht vielmehr die Vermutung, dass sie bzw. ihre
Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Nur
ausnahmsweise können bestimmte Umstände den Wiedereinstieg in den
Arbeitsprozess als unzumutbar erscheinen lassen. Ob ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall. Im Vordergrund
steht die Feststellung einer psychiatrischen Komorbidität, d.h. eines von
der Grunderkrankung abgrenzbaren, eigenständigen Krankheitsbildes
von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Auch weitere Faktoren
können massgebend sein, wie etwa chronische körperliche
Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf
mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde
Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer
Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die
C-4949/2008
Seite 20
Krankheit"), oder das Scheitern einer konsequent durchgeführten
ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der
versicherten Person (BGE 131 V 49 E. 1.2 und BGE 127 V 294 E. 4.b.aa
und E. 4c, je mit Hinweisen; HANS-JAKOB MOSIMANN, a.a.O., S. 5 f.).
Aufgrund der psychiatrischen Begutachtung von Dr. W._______ (act. IV
37/1) liegt bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzfehlverarbeitung aus
psychosomatischen Gründen im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung in Komorbidität mit einer geringgradigen Symptomatik
mit Angst und Depression gemischt vor. Diese äussere sich somatisch
mit Beschwerden am Rücken, an den Schultern, am Nacken und als
Kopfschmerzen. Wie der Gutachter feststellt, hat die Beschwerdeführerin
dank der erfolgreichen einzelpsychiatrischen Therapie gelernt, ihren
Tagesrhythmus wieder zu etablieren, sodass nur noch geringe Anzeichen
einer leichten Angst und Depression bestünden, welche sich bezüglich
der Arbeitsfähigkeit nur wenig und im Haushalt gar nicht limitierend
auswirken würden. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt der
Gutachter dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in der
angestammten Tätigkeit als Altenpflegerin zwar in der bisherigen
Führungsfunktion infolge der mangelnden Belastbarkeit nicht mehr
arbeitsfähig sei, doch ohne Führungsfunktion und Alleinverantwortung in
der täglichen Altenpflege bezogen auf ein Ganztagspensum noch zu 3,5
Stunden arbeitsfähig sei. Eine verminderte Leistungsfähigkeit wird
verneint. Im Haushalt könne dagegen keine Arbeitsunfähigkeit
psychiatrisch begründet werden. Weitgehend übereinstimmend gelangt
auch der Gutachter Dr. G._______ (act. IV 37/16) bei gleichen Diagnosen
wie Dr. W._______ (ebenso Dr. E._______ act. IV 50/2) zur Beurteilung,
dass bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht eine erhebliche
Angstsymptomatik sowie starke Stimmungsschwankungen, vor allem bei
entsprechender Belastung, vorliegen, sodass sie sich bei ihrer zuletzt
ausgeübten Tätigkeit überfordert und überlastet fühlte, und diese
schliesslich aufgeben musste. Aufgrund des positiven und negativen
Leistungsbildes beurteilt der Gutachter die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin dahingehend, dass in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Altenpflegerin eine Tätigkeit im Umfang von weniger als 3
Stunden zumutbar sei, was im Wesentlichen mit der Beurteilung von Dr.
W._______ übereinstimmt. Keine Aussagen finden sich hingegen
bezüglich der Tätigkeit im Haushalt.
4.7. In Anbetracht der genannten spezialärztlichen Beurteilungen ist die
Beurteilung des Hausarztes Dr. Z._______ insoweit nicht
C-4949/2008
Seite 21
nachvollziehbar, als er ohne nähere Begründung festhält, die
Beschwerdeführerin sei seit Januar 2006 von fachärztlicher
orthopädischer Seite zu 100 % arbeitsunfähig erklärt worden. Mangels
Begründung ist schliesslich auch nicht nachvollziehbar, weshalb Dr.
Z._______ – entgegen den Spezialärzten – zur Beurteilung gelangt, dass
aufgrund des Krankheitsbildes eine Beschäftigung, auch stundenweise
unter drei Stunden pro Tag, aus psychischer und somatischer Hinsicht
nicht mehr möglich sei.
4.8. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin im
Vorbescheidverfahren geltend, die deutsche Rentenversicherung habe ihr
aufgrund der Befunde der deutschen Ärzte seit dem 1. Februar 2006
zunächst eine Teilrente und ab dem 1. August 2006 eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung zugesprochen. Hierzu ist vorab zu bemerken,
dass sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt. Für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E.
1). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien
Beweiswürdigung des Richters (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S. D). Vorliegend
ist entgegen der Beschwerdeführerin einzig aktenkundig, dass die
deutsche Rentenversicherung gemäss ihrer Mitteilung an die
Schweizerische Ausgleichskasse vom 2. März 2007 (act. IVSTA 34) der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2006 eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung zugesprochen hat, was auch aus ihrem
Rentenbescheid vom 2. März 2007 hervorgeht (act. IV 31). Dass der
deutsche Versicherungsträger der Beschwerdeführerin eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung gewährt hat, ist demnach bei der
Beurteilung nicht ausschlaggebend. Immerhin hält die deutsche
Rentenversicherung fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
medizinischen Abklärungen eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen
Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt noch während mindestens sechs
Stunden täglich ausüben könne. Diese Beurteilung der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit deckt sich im Wesentlichen mit der Beurteilung der
Vorinstanz hinsichtlich der zumutbaren Verweisungstätigkeit.
C-4949/2008
Seite 22
4.9. Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Beurteilungen der Ärzte,
vorab der Dres. B._______ und W._______, bezüglich dem Bereich der
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin die Beurteilung der Vorinstanz
nicht beanstanden, wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten
Tätigkeit zwar nicht mehr arbeitsfähig ist, ihr hingegen in einer
Verweisungstätigkeit im Rahmen der angestammten Tätigkeit ohne
Führungsfunktion und Alleinverantwortung eine Arbeitsfähigkeit von 3,5
Stunden, bezogen auf den bisherigen Beschäftigungsgrad von 50 %,
zumutbar ist.
4.10. Die Abklärung der Einschränkung im Haushalt wurde von
S._______ der kantonalen IV-Stelle am 6. August 2007 vor Ort mit der
Beschwerdeführerin und aufgrund der Arztberichte vorgenommen. Der
Haushaltbericht vom 17. August 2007 (act. IV 26) erfüllt die
Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. vorne E. 3.6.2) und bietet keinen
Anlass zu Zweifeln. Der Mitarbeiter des Abklärungsdienstes der IV-Stelle
äussert sich darin eingehend, detailliert und schlüssig über die einzelnen
Tätigkeiten und deren gesundheitsbedingten Einschränkungen. Zudem
berücksichtigt er die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin und
zeigt ihre divergierenden Betrachtungen auf. Schliesslich wird auch die
zumutbare Mithilfe des Ehemannes berücksichtigt. Die Einschränkungen
werden insgesamt auf 4 % geschätzt (vgl. Seite 6). Laut Dr. B._______
habe S._______ die Abklärung gut dokumentiert und seine
Stellungnahme klar präzisiert, weshalb er sich - ausser mit Punkt 5.2
(Ernährung), welcher eher mit 1,5 % statt mit 2 % zu berücksichtigen sei,
aus rheumatologischer Sicht einverstanden erklären könne. Die leicht
abweichende Beurteilung würde zwar zu einer Einschränkung von 3,5 %
statt 4 % führen, was indes für die Ermittlung der Invalidität (vgl. hinten E.
5.1) nicht ausschlaggebend ins Gewicht fällt. Auch nach Dr. E._______
ist die Haushaltsabklärung überzeugend (act. IV 50/2). Insbesondere
weist er darauf hin, dass der pensionierte Ehemann der
Beschwerdeführerin für Arbeiten mithilft, welche diese nicht erledigen
kann.
5.
Zu prüfen ist sodann der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad
von 19 % ab Januar 2007.
5.1. Die Verwaltung hat die Invaliditätsbemessung nach der gemischten
Methode vorgenommen.
C-4949/2008
Seite 23
5.1.1. Die Invaliditätsbemessung ist seit dem 1. Januar 2008 in Art. 28a
IVG geregelt. Diese Bestimmung entspricht Art. 28 Abs. 2 - Abs. 2ter IVG
in der bis Ende 2007 gültigen Fassung.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28a
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für
die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Mass sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG, spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig
sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin
mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG
festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Falle sind
der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen
Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der
Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad
entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(Art. 28a Abs. 2 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
5.1.2. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je zur
Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –,
ergibt sich aus der Prüfung, was diese bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso
wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die
Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE
125 V 146 E. 2c, BGE 133 V 477 E. 6.3, BGE 133 V 504 E. 3.3, je mit
Hinweisen).
C-4949/2008
Seite 24
5.1.3. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 50 % erwerbstätig und
50 % im Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin macht geltend, als
Gesunde würde sie eine Tätigkeit zu 70 % ausüben (vgl. Bestätigung der
Beschwerdeführerin zuhanden der kantonalen IV-Stelle vom 6. August
2007, act. IV 25). Ihre Beschäftigung habe sie ab 2000 beim letzten
Arbeitgeber, dem D._______, gesundheitsbedingt nur noch zu 50 %
(einer Vollbeschäftigung) ausüben können.
5.1.4. Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (vgl. act. IV
12/2) hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 1987 – 2005, also vor
dem Eintritt des Versicherungsfalls, Einkommen erzielt, welche
regelmässig tiefer als das zuletzt im Jahr 2005 mit Fr. 43'445.- erzielte
Einkommen bei der Tätigkeit im D._______ waren. Aus den
aktenkundigen medizinischen Berichten geht zwar hervor, dass die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben und den Feststellung der
Ärzte seit ungefähr 2004 an Rückenbeschwerden, insbesondere
Rückenschmerzen, leidet , welche sich zunehmend verschlimmert hätten
(Dr. M._______, act. IV 7/4, 13/8 und 16/3); Dr. K._______ act. IV 13/10;
Dr. B._______, act. IV 32; Dr. G._______, act. IV 37/16; Dr. W._______,
act. IV 37/1). Laut Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen soll die
Beschwerdeführerin auch schon früher, nämlich ab 1985, an
Rückenproblemen gelitten haben, wofür sie in ärztlicher Behandlung
gewesen sei (act. IV 11/6). Den genannten Arztbefunden lässt sich
jedoch nicht entnehmen, dass die Beschwerden jedenfalls vor 2005 zu
einer Reduktion ihrer Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Bei der Abklärung im
Haushalt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe von 1989 bis
September 2000 im E._______ in (Ort) zu 50 % gearbeitet, und ihr habe
aus betrieblichen Gründen ein höheres Pensum nicht angeboten werden
können. Per Oktober 2000 habe sie ins D._______ in (Ort) gewechselt,
wo sie sich erfolglos um ein höheres Pensum bis 70/80 % bemüht habe.
Ein Teilpensum habe die Beschwerdeführerin mit dem Wunsch nach
genügend Freizeit und der Haushaltführung begründet (vgl. act. IV 26,
Seite 3). Nach dem Mitarbeiter der IV-Stelle, S._______, seien daher die
Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie gesundheitsbedingt kein
höheres Pensum erhalten habe, nicht glaubhaft, sei sie vielmehr schon
vor der Anstellung im D._______ während mehrerer Jahre nur im
Rahmen eines 50 %-igen Arbeitspensums erwerbstätig gewesen,
weshalb sie bei der Invaliditätsbemessung zu 50 % als Erwerbstätige zu
betrachten sei.
C-4949/2008
Seite 25
5.1.5. Aufgrund der gegebenen Aktenlage lässt sich daher mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit die Feststellung der Vorinstanz
gemäss ihrer angefochtenen Verfügung nicht beanstanden.
5.2. Beim Einkommensvergleich für den erwerblichen Bereich wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für
die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität
erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE
126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen
ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie
berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie hier
- kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität
mehr gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die
C-4949/2008
Seite 26
gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen
Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
5.2.1. Das Valideneinkommen hat die Vorinstanz grundsätzlich
korrekterweise auf der Grundlage des zuletzt in der Schweiz im Jahr
2005 erzielten und der Teuerung angepassten jährlichen Einkommens
festgelegt, wobei die Teuerungsanpassung bis 2006 berücksichtigt
wurde, was ein Valideneinkommen von Fr. 43'966.- ergibt. Vorliegend ist
dieses bis 2008 zu aktualisieren, was ein Valideneinkommen von Fr.
45'457.60 (Lohnindex für 2006: 2417 Punkte, für 2008: 2499 Punkte)
ergibt.
5.2.2. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz
ebenfalls grundsätzlich korrekterweise auf die Tabellenlöhne des
Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2006 abgestellt, die jedoch bis
2008 zu aktualisieren sind. Demgemäss ist auf die Tabellenlöhne im
Gesundheits- und Sozialwesen (TA 1 Sparte 85, Anforderungsniveau 3)
abzustellen und der für eine 40-Stundenwoche ermittelte Lohn auf die
übliche wöchentliche Stundenzahl im tertiären Sektor von 41,7 Stunden
aufzurechnen. Daraus resultiert ein jährliches Invalideneinkommen von
Fr. 69'282.89 (Fr. 5'539.- / 40 x 41.7 x 12). Dieses ist im Umfang von 17,5
Stunden wöchentlich (3,5 Stunden pro Tag) und somit zu 41.96 % eines
Vollpensums zu berücksichtigen, was – entgegen der kantonalen IV-
Stelle - Fr. 29'071.10 ergibt. Gemäss den Gutachten der Dres.
W._______ und B._______ ist der Beschwerdeführerin die
Verweistätigkeit im angestammten Beruf als Altenpflegerin ohne
Vorgesetztenfunktion im Umfang von 3,5 Stunden täglich ohne
Einschränkungen zumutbar; eine Leistungsminderung wird
dementsprechend von beiden Gutachtern verneint. Die Vorinstanz hat
denn auch keinen Leidensabzug berücksichtigt. Dabei übersieht sie
allerdings, dass die Ärzte aus orthopädischer und neurologischer Sicht
die zumutbare Verweistätigkeit auf leichte körperliche Arbeiten ohne
repetitive bzw. lang dauernde Tätigkeit in gebückter Stellung oder Halten
von schweren Gegenständen über 10 – 15 kg beschränken wie
beispielweise als Altenpflegerin im rückwärtigen Raum oder in der
Administration eines Altersheims (so Dr. G._______ act. IV 42/17), Dr.
B._______ avt. IV 32/16, Dr. W._______ act. IV 48/3). Dementsprechend
erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Leidensabzug von 10 %
C-4949/2008
Seite 27
von Fr. 29'071.10 als angemessen, was ein Invalideneinkommen von Fr.
26'164.- ergibt.
5.2.3. Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 45'457.60 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 26'164.- gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit im erwerblichen
Bereich – entgegen der Vorinstanz - gerundet 36% ( [45'457.60 –
26'164.- ] x 100 / 45'457.60 = 42.44 %). Dieser ist für den erwerblichen
Bereich mit der Vorinstanz zu 50 % zu gewichten, was einen
Invaliditätsgrad von 21.22 % ergibt.
5.3. Im Bereich Haushalt beläuft sich, wie bereits festgestellt, die
Einschränkung auf 4 %, was bei einer Gewichtung von 50 % zu einem
Invaliditätsgrad von 2 % führt.
5.4. Somit resultiert aus dem erwerblichen Bereich und dem
Haushaltsbereich zusammen ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 %
(21.22 % + 2 % = 23.22 %). Daraus ergibt sich, wie von der Vorinstanz im
Ergebnis zu Recht festgehalten, für die Beschwerdeführerin kein
Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete
Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin
unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach
dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
200 - 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das
vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.-
festzusetzen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-
zu verrechnen.
6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf
C-4949/2008
Seite 28
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
C-4949/2008
Seite 29
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: