Abtei lung II I
C-4950/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4950/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende C._______ (geb.
1982, nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 16. Juni 2008 bei
der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Cousine und ehemaligen
Pflegemutter B._______ und deren Ehemann A._______ in St. Gallen
(im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Schweizeri-
sche Vertretung verweigerte das Visum und übermittelte das Gesuch
zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen bei den Gastge-
bern weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weiterge-
leitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit
Verfügung vom 21. Juli 2008 ab. Dies mit der Begründung, die allge-
meine Lage im Herkunftsland und die persönlichen Verhältnisse der
Gesuchstellerin liessen den Schluss auf eine fristgerechte Wiederaus-
reise nicht zu.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2008 beantragen die Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung wird im We-
sentlichen vorgebracht, sie hätten schon in den vergangenen Jahren
Verwandte aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz eingela-
den, die dann fristgerecht wieder in ihre Heimat zurückgekehrt seien.
Die Gesuchstellerin habe ein Studium (Informatik) abgeschlossen und
arbeite bei einer mexikanischen Telefongesellschaft, weshalb sie kein
Interesse habe, ihr Heimatland aus finanziellen Gründen zu verlassen.
Auch obliege ihr durchaus eine familiäre Verantwortlichkeit, da sie
nach wie vor bei den Verwandten der Bescherdeführerin lebe und zu
deren Unterhalt beitrage.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2008
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend weist sie darauf hin, der Umstand, dass in der
Vergangenheit bereits Visa an Verwandte aus der Dominikanischen
Republik erteilt worden seien, generiere keinen Anspruch auf eine Ein-
Seite 2
C-4950/2008
reisebewilligung für andere visumspflichtige Verwandte. Im Übrigen
lasse sich eine dreimonatige Abwesenheit der Gesuchstellerin nicht
mit der in ihrer Heimat üblichen beruflichen Situation vereinbaren.
E.
Mit Replik vom 6. Oktober 2008 bekräftigen die Beschwerdeführer die
gestellten Rechtsbegehren und nehmen zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung. Insbesondere heben sie hervor, dass Informatiker
auch auf dem Arbeitsmarkt in der Dominikanischen Republik gesuchte
Berufsleute seien. Sollte die Gesuchstellerin ihre Stelle wegen ihres
Ferienaufenthalts in der Schweiz tatsächlich verlieren, würde sie von
ihrer Familie getragen und auch von den Beschwerdeführern unter-
stützt werden.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art.50 und 52 VwVG).
Seite 3
C-4950/2008
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Die Beschwerdeführer rügen in der Replik vom 6. Oktober 2008, sie
hätten zu den Akten der kantonalen Migrationsbehörde nicht Stellung
nehmen können.
Dass die Vorinstanz sich beim Entscheid über die Einreisebewilligung
auch auf Akten der kantonalen Migrationsbehörde abstützt, haben die
Beschwerdeführer schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung ge-
wusst, hat doch das Ausländeramt des Kantons St. Gallen seine Ab-
klärungen im Auftrag der Vorinstanz durchgeführt, was dem Beschwer-
deführer mit Schreiben vom 3. Juli 2008 mitgeteilt worden ist. Ferner
hat der Beschwerdeführer die beim Ausländeramt gemachten Anga-
ben über den Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin mit seiner Unter-
schrift bestätigt. Beide Beschwerdeführer haben zudem eine Verpflich-
tungserklärung unterzeichnet, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-
sämtliche ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchs-
aufenthalt zu übernehmen. Sie haben demnach vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügung durchaus Stellung nehmen können, weshalb die
Vorinstanz auch nicht das rechtliche Gehör verletzte, indem sie diese
Akten bei ihrem Entscheid mitberücksichtigte.
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
Seite 4
C-4950/2008
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
5.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1])
hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortge-
führt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-
Recht).
6.
6.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
6.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
Seite 5
C-4950/2008
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
7.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumpflicht.
8.
8.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichti-
gung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Umstän-
de einen ermessensfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt
es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit ei-
ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interes-
senlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.2 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik.
Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den
Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 ver-
ursachten schweren Krise – dank der Konsolidierungspolitik des im
August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatsprä-
sidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna – in beein-
druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen
Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt-
schaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen Infla-
tionsrate von 5% – im Jahre 2006 mit 10,7% seinen Höhepunkt fand.
Beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft kühlte sich
die dominikanische Wirtschaft währen der letzten beiden Jahre jedoch
wieder leicht ab. Bedingt durch die internationale Finanz- und Weltwirt-
schaftskrise zeichnet sich für das laufende Jahr ein Nullwachstum
wenn nicht gar ein Rückgang ab. Festzustellen ist auch, dass die
Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner mit einem
beträchtlichen Anteil – im Jahr 2007 waren es 7,4% – zum Bruttoin-
landprodukt beitragen (vgl. die Länder- und Reiseinformationen auf der
Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen >
Dominikanische Republik > Wirtschaft,
>, Stand: Oktober 2009, besucht im November 2009).
Seite 6
C-4950/2008
8.3 Letzteres zeigt, dass viele – insbesondere jüngere – Menschen
versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Le-
bensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei gelten vor
allem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als Wunsch-
destination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss
dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht.
Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungs-
regelung nicht selten zur Umgehung ausländerechtlicher Bestimmun-
gen.
8.4 Angesichts der geschilderten Situation gewichtete die Vorinstanz
somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu-
chern aus der Dominikansichen Republik generell zu Recht als relativ
hoch. Solche Umstände entbinden die Vorinstanz jedoch nicht von ei-
ner einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
9.
9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige, ledige
Frau. Enge Verwandte (Eltern, Kinder) hat sie offenbar keine. Auch
wenn sie nach wie vor bei den Familienangehörigen der Beschwerde-
führerin lebt und diese auch unterstützt, kann – wie die Vorinstanz zu
Recht festhielt – von besonderen familiären Verpflichtungen, die das
Risiko einer fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf eines bewillig-
ten Besuchsaufenthalts in der Schweiz vermindern würde, keine Rede
sein.
9.2 Gemäss Aktenlage soll die Gesuchstellerin Informatik studiert ha-
ben und als "Technical Support Internet" bei einer Telefongesellschaft
angestellt sein. Eine Arbeitsbestätigung bzw. ein Arbeitsvertrag oder
sonstige Belege, die Auskunft geben über Anstellungsdauer, Lohn
oder Ferienregelung, liegen nicht vor. Unabhängig von der Höhe ihres
Erwerbseinkommens dürfte sie aber mit ihrer Ausbildung und dieser
Anstellung im Vergleich zu anderen Landsleuten nicht in schlechten
wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Andererseits spricht die Tatsache,
dass sie ihren Arbeitsplatz während drei Monaten verlassen kann, ge-
gen eine besondere berufliche Verankerung im Heimatland. Denn nach
einer derart langen Abwesenheit müsste die Gesuchstellerin mit dem
Verlust ihres Arbeitsplatzes rechnen, was selbst die Beschwerdeführer
Seite 7
C-4950/2008
nicht ausschliessen (vgl. Replik vom 6. Oktober 2008). Darüber hinaus
zeigt die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohn-
gefälles zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik
selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig
davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Kommt
im vorliegenden Fall hinzu, dass mit der Beschwerdeführerin, bei der
es sich um die Cousine und ehemalige Pflegemutter der Gesuchstelle-
rin handeln soll, bereits eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz
lebt.
9.3 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ihre bisherigen Gäste
aus der Dominikanischen Republik seien stets fristgerecht in ihr Hei-
matland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels
näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Um-
ständen diesen Personen (Mutter und Bruder der Beschwerdeführerin)
in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits
weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und
spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit ande-
ren, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.
10.
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon augehen, dass
keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
besteht. Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführern ge-
machten Erfahrungen mit früheren Gästen und die in casu abgegebe-
nen Zusicherungen nichts zu ändern. Denn solche Zusicherungen bzw.
"Verbürgungen" sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch
nicht durchsetzbar. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle
Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht jedoch
für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (vgl. u.a. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009
E. 11 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo
selbst die Vorinstanz die Integrität der Beschwerdeführer nicht in Frage
gestellt hat.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung recht-
mässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
Seite 8
C-4950/2008
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
Seite 9
C-4950/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 8. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
Seite 10