B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4951/2015
Ur t e i l vom 2 1 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch;
Verfügung vom 29. Juli 2015.
C-4951/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______, geboren am 19. August 1955, ist serbi-
scher Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Er war 1977 sowie von
1981 bis 2001 in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt bei der […], als Chauf-
feur.
B.
B.a Der Beschwerdeführer verunfallte am 2. März 2001 mit dem Auto auf
dem Weg zur Arbeit und erlitt eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine
Schädel-Kontusion frontal links, eine Ellbogen-Kontusion links und eine
Thorax-Kontusion links (IVSTA-Akt. 28). Die Schweizerische Unfallversi-
cherungsanstalt (SUVA) anerkannte eine Leistungspflicht ab dem 5. März
2001.
B.b Mit Verfügung vom 28. November 2002 stellte die SUVA die Versiche-
rungsleistungen auf den 30. November 2002 ein. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die SUVA am 29. Januar 2004 ab (SUVA-Akt. 58).
C.
C.a Am 16. Januar 2002 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
IV-Stelle Zürich zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invaliden-
versicherung (IV) an. Er machte dabei Nacken- und Kopfschmerzen nach
dem Unfall vom 2. März 2001 geltend (IVSTA-Akt. 1).
C.b Mit Verfügung vom 25. März 2003 wies die IV-Stelle Zürich das Leis-
tungsbegehren ab, da weder aus somatischen noch aus psychischen
Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (IVSTA-Akt. 13).
C.c Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle Zürich mit Ent-
scheid vom 11. Dezember 2003 ab; sie bestätigte darin die volle Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers (IVSTA-Akt. 21). Die IV-Stelle führte aus,
gemäss einem neurologischen Gutachten seien die in den ersten Monaten
nach dem Unfall durchaus glaubhaften Nacken- und Kopfschmerzen im-
mer mehr durch Symptome überlagert worden, für die keine objektive
Grundlage mehr eruierbar sei. Da weder auf neurologischem Gebiet noch
im neuropsychologischen Bereich ein pathologischer Befund objektiviert
werden könne, sei keine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.
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Seite 3
C.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsge-
richt des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Dezember 2004 ab (IV-
STA-Akt. 28). Das Gericht stellte fest, dass die IV-Stelle zu Recht eine volle
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur angenommen
und Leistungen verweigert habe.
D.
Am 16. März 2012 wendete sich der Beschwerdeführer über seinen
Rechtsvertreter an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) und
machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung der
IV-Stelle Zürich wesentlich verschlechtert (IVSTA-Akt. 30). Am 26. Februar
2013 ging das Anmeldeformular YU/CH 4 bei der IVSTA ein (IVSTA-
Akt. 59). Der Beschwerdeführer reichte mehrere Arztberichte aus den Jah-
ren 2011 und 2012 (IVSTA-Akt. 64–73) sowie ein Gutachten der Invaliden-
kommission Erster Instanz der serbischen Renten- und Invalidenversiche-
rung vom 31. Oktober 2012 ein (IVSTA-Akt. 62).
E.
Mit Vorbescheid vom 25. September 2013 stellte die IVSTA dem Be-
schwerdeführer ein Nichteintreten auf sein Gesuch in Aussicht (IVSTA-
Akt. 77). Der Grad der Invalidität habe sich nicht in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert.
F.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 Einwand (IV-
STA-Akt. 82). Er zweifelte die Zuverlässigkeit des dem Vorbescheid zu-
grunde liegenden Berichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) an
und schlug die Beurteilung durch eine Fachgruppe vor.
G.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Arztberichte aus
den Jahren 2012 bis 2014 ein (IVSTA-Akt. 95–97 und 99–101).
H.
Die IVSTA holte mehrere Stellungnahmen ihrer RAD-Ärzte ein (IVSTA-
Akt. 105, 118, 122, 126). Zudem holte sie beim Beschwerdeführer Anga-
ben zu seinen Tätigkeiten ein (IVSTA-Akt. 109 und 114).
I.
Mit Vorbescheid vom 27. November 2014 stellte die IVSTA die Abweisung
des Leistungsbegehrens in Aussicht (IVSTA-Akt. 127). Sie stellte fest, sie
habe den Vorbescheid vom 25. September 2013 annulliert und zusätzliche
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Seite 4
Abklärungen vorgenommen. Sie habe für die Berechnung des Invaliditäts-
grades die spezifische Methode angewendet, da der Beschwerdeführer
seit 2003 weder selbständige noch unselbständige Erwerbstätigkeiten aus-
geübt habe. Aus den Akten gehe hervor, dass nach wie vor keine Arbeits-
unfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich vorhanden sei.
J.
In seinem Einwand vom 1. Dezember 2014 und vom 14. Januar 2015
führte der Beschwerdeführer aus, er könne die Beurteilungen des
RAD-Arztes in Anbetracht der sehr ausführlichen medizinischen Dokumen-
tation aus Serbien nicht akzeptieren (IVSTA-Akt. 128 und 134). Deshalb
sei die Beurteilung einer medizinischen Fachgruppe einzuholen oder eine
multidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz durchzuführen. Er verwies
zudem auf einen neuen Beschluss des serbischen Versicherungsträgers
vom 11. Juli 2014, der ihm weiterhin eine ganze serbische IV-Rente zu-
spreche. Es seien zudem die medizinischen Akten des serbischen Versi-
cherungsträgers einzuholen.
K.
Am 22. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte
aus den Jahren 2014 und 2015 ein (IVSTA-Akt. 137–141).
L.
In der Folge holte die IVSTA die medizinischen Akten der serbischen Inva-
lidenversicherung ein (IVSTA-Akt. 148–171), inklusive eines Gutachtens
der serbischen Renten- und Invalidenversicherung vom 2. Juni 2014 (IV-
STA-Akt. 149). Zudem holte sie zwei weitere Stellungnahmen des RAD
vom 17. Juni 2015 und vom 17. Juli 2015 ein (IVSTA-Akt. 173 und 176).
M.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 lehnte die IVSTA das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers in Bestätigung ihres Vorbescheids ab (IVSTA-
Akt. 177).
N.
Mit Eingabe vom 14. August 2015 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
der IVSTA vom 29. Juli 2015 sei aufzuheben und ihm sei ab dem 1. März
2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache erneut
abzuklären.
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Seite 5
O.
Den mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 eingeforderten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.– zahlte der Beschwerdeführer innert
Frist.
P.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die IVSTA am
28. Oktober 2015 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Q.
In seiner Replik vom 5. November 2015 hielt der Beschwerdeführer seine
Beschwerde aufrecht.
R.
Am 12. November 2015 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
(SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 29. Juli 2015.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung
(Art. 1a–26bis und 28–70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom
ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 29. Juli
2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
C-4951/2015
Seite 6
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in
Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen YU-CH) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381
E. 1 m.w.H.). Die Schweiz hat mit Serbien kein neues Abkommen über So-
ziale Sicherheit abgeschlossen, weshalb für Bürger von Serbien weiterhin
das Sozialversicherungsabkommen YU-CH zur Anwendung kommt. Nach
Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens YU-CH stehen die Staatsange-
hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesge-
setzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im
vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der
Gleichstellung vor. Demnach ist die Frage, ob der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. Art. 4 des Sozi-
alversicherungsabkommens YU-CH).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Tatsachen, die diesen Sachverhalt seither verändert haben, sol-
len grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
C-4951/2015
Seite 7
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 29. Juli 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des
auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
[IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Rente der IV hat.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
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Seite 8
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (so auch
Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsabkommen). Vorbehältlich einer – hier
nicht vorliegenden – abweichenden staatsvertraglichen Regelung entsteht
bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch folglich nur dann, wenn
sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad
nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt (vgl. BGE 121 V 264
E. 5 und 6; 130 V 253).
4.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2). Tritt die Ver-
waltung auf die Neuanmeldung ein, unterbleibt eine richterliche Beurteilung
der Eintretensfrage. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat
sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von
der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts-
grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise
wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR
2011 IV Nr. 2 [9C_904/2009] E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er-
fahren hat, weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegrün-
dende Invalidität zu bejahen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi-
elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a). Bei der Prü-
fung der Neuanmeldung, auf die eingetreten wurde, gilt der Untersu-
chungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Die
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit be-
steht.
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
C-4951/2015
Seite 9
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, alle serbi-
schen Spezialärzte und der Versicherungsträger würden seinen Gesund-
heitszustand ausführlich beschreiben. Aus diesen Berichten gehe klar her-
vor, dass bei ihm eine Erwerbseinbusse von mindestens 70 % vorliege. Die
Stellungnahmen der RAD-Ärzte würden sich vollständig von den Beurtei-
lungen des serbischen Versicherungsträgers und der Spezialärzte unter-
scheiden. Es müsse begründet werden, weshalb die Entscheide des ser-
bischen Versicherungsträgers und die spezialärztliche Dokumentation aus
Serbien nicht anerkannt würden. In Anbetracht der verschiedenen physi-
schen und psychischen Beschwerden seien die Ärzte für Allgemeine Me-
dizin nicht fähig, den Gesundheitszustand real zu beurteilen. Der letzte be-
rücksichtigte ärztliche Bericht stamme offenbar vom 14. Februar 2014, wo-
mit zahlreiche neuere Berichte nicht erwähnt worden seien.
5.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die ärztlichen Berichte
seien bis ins Jahr 2015 berücksichtigt worden. Die RAD-Ärzte hätten sich
anhand der genügend dokumentierten medizinischen Akten ein schlüssi-
ges und nachvollziehbares Bild des aktuellen Gesundheitszustandes ma-
chen können. Da der Beschwerdeführer seit 2003 weder einer selbständi-
gen noch einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen sei, sei die spe-
zifische Methode angewandt worden. Gemäss RAD-ärztlichem Dienst hät-
ten dabei für die haushälterischen Tätigkeiten keine Einschränkungen seit
dem 18. Oktober 2010 festgestellt werden können. Eine rentenbegrün-
dende Invalidität sei deshalb nicht gegeben. Von weiteren Abklärungen sei
aufgrund der ausführlichen medizinischen Dokumentation abzusehen.
6.
6.1 Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2003 wies die IV-Stelle
Zürich das erste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab; diese Ent-
scheidung wurde letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Sozialver-
sicherungsgerichts Zürich vom 8. Dezember 2004. Das Sozialversiche-
rungsgericht stellte dabei fest, es lägen keine somatisch begründeten Be-
schwerden vor; aus psychiatrischer Sicht liege jedoch eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung vor, wobei trotzdem eine hundertprozentige
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Seite 10
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege. Die Vorinstanz
habe deshalb zu Recht eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä-
tigkeit als Chauffeur angenommen und habe ebenfalls zu Recht sowohl
den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen Rentenanspruch
verneint.
6.2 Der Beschwerdeführer meldete sich nach der Abweisung seines ersten
Rentengesuchs erneut zum Leistungsbezug an und die Vorinstanz trat auf
diese Neuanmeldung sinngemäss ein. Deshalb beurteilt sich im vorliegen-
den Verfahren die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den
für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, analog zur
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG durch Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräf-
tigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (vgl. statt vieler BGE 133 V 108 E. 5.3). Zu prüfen ist
damit, ob sich der Grad der Invalidität des Beschwerdeführers in der Zeit
zwischen dem Abschluss des ersten Verfahrens mit Einspracheentscheid
vom 11. Dezember 2003 und der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 29. Juli 2015 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat.
7.
Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung auf mehrere Stellungnahmen ihres
ärztlichen Dienstes.
7.1 In einer ersten Stellungnahme vom 27. August 2013 stellte der
RAD-Arzt Dr. med. B._______ (Facharzt FMH für Allgemeine Medizin) fest,
die medizinische Aktenlage sei vollständig. Er führte die folgenden Haupt-
diagnosen (IVSTA-Akt. 76) auf:
– St.n. Myokardinfarkt NSTEMI 18.10.2010 und Stenting 6.12.2010
(I21.4)
– Chronische Zervikalgie und Lumbalgie bei degenerativen Veränderun-
gen
– St.n. traumatischer Schädel- und HWS-Kontusion 2001
Bezüglich der koronaren Herzerkrankung führte der RAD-Arzt aus, in den
eingereichten Arztberichten werde von einem positiven Verlauf nach Infarkt
gesprochen, im letzten Gutachten vom 31. Oktober 2012 werde ein ausge-
zeichneter Status beschrieben. Die daraus abgeleitete achtzigprozentige
Arbeitsunfähigkeit sei weder begründet noch statthaft. Eine Beschwerde-
freiheit nach erfolgreich behandelter koronarer Herzerkrankung führe auch
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Seite 11
zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die Wirbelsäulenverände-
rungen würden zwar anhand der diversen MRI objektiv korrekt beschrieben
(leichtgradige Diskusprotrusionen, Osteochondrosen), daraus aber Dis-
kushernien mit Nervenwurzelkompression abzuleiten, sei weder statthaft
noch korrekt, weshalb diesen Berichten diesbezüglich kein Beweiswert zu-
zusprechen sei. Insgesamt resultiere keine langandauernde und invalidi-
sierende Erkrankung, die eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit rechtferti-
gen würde.
7.2 Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Einsprache weitere
Arztberichte eingereicht hatte, ergänzte Dr. B._______ in einer zweiten
Stellungnahme vom 22. April 2014 (IVSTA-Akt. 105) die in seiner ersten
Stellungnahme aufgeführten Hauptdiagnosen:
– Eingeschränkte Herzleistung bei St.n. Myokardinfarkt NSTEMI
18.10.2010 und Stenting 6.12.2010 (I21.4)
– Cerebrale Mikroangiopathie mit Zeichen lakunärer Veränderungen und
Hemi-Hypästhesie links und angedeuteter Gangataxie links
– COPD
– Chronische Zervikalgie und Lumbalgie bei degenerativen Veränderun-
gen
– St.n. traumatischer Schädel- und HWS-Kontusion 2001
Bezüglich Arbeitsfähigkeit stellte der RAD-Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % in der bisherigen Tätigkeit und von 0 % in einer angepassten Tätig-
keit ab 18. Oktober 2010 fest. Als zu berücksichtigende funktionelle Ein-
schränkungen nannte er: Arbeitszeit ganztags, Arbeitsposition sitzend,
schwere Arbeiten ausgeschlossen und Gehstrecke limitiert. Er stellte fest,
es gebe nach wie vor keine Argumente für eine invalidisierende Störung im
Bereich der Wirbelsäule, es handle sich um degenerative Veränderungen
ohne irgendwelche radikuläre Zeichen. Die Einschränkungen des Herzens
würden aber ausgeprägter erscheinen als bisher angenommen: Die „EF“
sei mit 40 % angegeben, was einer mittleren Einschränkung entspreche.
Zudem werde die körperliche Leistungsfähigkeit durch eine COPD (Chro-
nic Obstructive Pulmonary Disease: chronisch obstruktive Lungenerkran-
kung) mittleren Grades eingeschränkt. Bei den Befunden im cerebralen
Bereich handle es sich auch um vaskuläre Störungen, die diffus im Hirnbe-
reich ausgeprägt seien. Eine Folge davon sei eine diffuse Hypästhesie im
linken Hemikorpus und eine angedeutete Gangstörung im Sinne einer
leichten Gangataxie. Deshalb müsse seit dem Datum des Myokard-Infark-
tes von einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der an-
C-4951/2015
Seite 12
gestammten Tätigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätig-
keit, vorwiegend sitzend, sei aber eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar, ins-
besondere da kein Hinweis auf eine Einschränkung kognitiver Leistungen
bestehe. Diesen Einschränkungen entspreche die koronare Herzerkran-
kung mit eingeschränkter Herzleistung, die COPD und die cerebralen Stö-
rungen. Die degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule hätten kei-
nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
7.3 In der Stellungnahme vom 11. September 2014 hielt RAD-Arzt
Dr. B._______ fest, an den medizinischen Beurteilungen und Diagnosen
habe sich nichts geändert. Zudem machte er Ausführungen zu den Anga-
ben der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei als Landwirt für seinen eige-
nen Bedarf tätig, weshalb die allgemeine Methode (der Invaliditätsbemes-
sung) anzuwenden sei.
Für seine Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 (IVSTA-Akt. 122) ging
Dr. B._______ dann gemäss den Angaben der Vorinstanz davon aus, dass
der Beschwerdeführer Landwirt für den eigenen Bedarf sei, jedoch die spe-
zifische Methode (der Invaliditätsbemessung) anzuwenden sei.
Nachdem die Vorinstanz Dr. B._______ mitgeteilt hatte, dass der Be-
schwerdeführer doch nicht Landwirt sei und keiner Tätigkeit nachgehe,
stellte dieser in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 fest, dass
dies nichts an seinen letzten Schlussberichten ändere (IVSTA-Akt. 126).
7.4 Nachdem die Vorinstanz Dr. B._______ die am 22. Januar 2015 vom
Beschwerdeführer neu eingereichten Arztberichte zugestellt hatte, stellte
dieser in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2015 (IVSTA-Akt. 143)
fest, die neu vorgelegten Berichte würden keine neuen Diagnosen und
keine Verschlechterung des bereits bekannten Gesundheitszustandes er-
wähnen. Damit würden die bisherigen Stellungnahmen des RAD bestehen
bleiben.
7.5 Nachdem die Vorinstanz die medizinischen Akten des serbischen Ver-
sicherungsträgers eingeholt und dem RAD-Arzt Dr. med. C._______
(Facharzt FMH Allgemeine Medizin) zugestellt hatte, führte dieser in seiner
Stellungnahme vom 17. Juni 2015 (IVSTA-Akt. 173) die gleichen Hauptdi-
agnosen wie in der Stellungnahme vom 22. April 2014 auf und stellte fest,
nach Lektüre aller neuen medizinischen Unterlagen dürfe man behaupten,
dass ausser im Bericht vom 13. Februar 2014 mit psychoorganischen Ver-
C-4951/2015
Seite 13
änderungen und im Bericht vom 2. Juni 2014 mit anxiös-depressiver Stim-
mung keine neuen Diagnosen angegeben würden. Der RAD-Arzt schlug
vor, den „Psychotest“ zum Ausschluss eines psychoorganischen Syndroms
anzufordern. Bezüglich der anxiös-depressiven Störung müsse angenom-
men werden, dass sie nicht arbeitsunfähigkeitsrelevant sei. Es sei nirgends
dokumentiert, dass das psychische Leiden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
habe.
7.6 Am 1. Juli 2015 erinnerte die Vorinstanz Dr. C._______ daran, dass
beim Beschwerdeführer gemäss der spezifischen Methode geprüft werden
solle und fragte, ob der Psychotest nützlich sei, um die Einschränkungen
im bisherigen Aufgabenbereich festzulegen. Falls dies nicht der Fall sei,
bat die Vorinstanz, die Tabelle für die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt aus-
zufüllen.
In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2015 (IVSTA-Akt. 176) führte
Dr. C._______ aus, da es sich um die spezifische Methode handle, erüb-
rige sich der Psychotest. Als funktionelle Einschränkungen führte er an:
Heben von Gewichten höchstens 10 kg, schwere Arbeiten zu vermeiden,
langsames Gehen erlaubt, keine Stresssituationen, keine Arbeit auf Leitern
oder unebenen Böden. Die Tabelle „Versicherte im Haushalt“ füllte er wie
folgt aus:
Tätigkeit Gewichtung Behinderung Invalidität
Haushaltführung 5 % 0 % 0 %
Ernährung 35 % 0 % 0 %
Wohnungspflege 20 % 25 % 5 %
Einkauf 10 % 20 % 2 %
Wäsche und Kleiderpflege 20 % 20 % 4 %
Betreuung von Kindern 10 % 0 % 0 %
Verschiedenes
Total 100 % 11 %
Aus diesen Einschätzungen resultierte eine Arbeitsunfähigkeit von 11 % im
Haushalt (zusätzlich zur hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit in der bis-
herigen Tätigkeit).
C-4951/2015
Seite 14
8.
8.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Für das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. (Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG). Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben
die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Rechtsprechung er-
achtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ver-
einbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3a und 3b).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein-
holung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Be-
weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge-
ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs-
internen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzu-
nehmen. Solche Zweifel können (u.a.) von Arztberichten ausgehen, die von
behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen
Fachpersonen verfasst und von der betroffenen Person eingereicht wurden
(BGE 135 V 465 E. 4.4 ff.).
8.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden respektive nach einer
Neuanmeldung rentenbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Ge-
genüberstellung des vergangenen und des aktuellen gesundheitlichen Zu-
standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer ent-
scheiderheblichen Differenz in den rechtserheblichen Tatsachen. Die Fest-
stellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen
Auswirkung ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung, sie erfolgt aber nicht
C-4951/2015
Seite 15
unabhängig, sondern wird nur relevant, soweit sie einen Unterschied zum
früheren Zustand aufzeigt. Der Beweiswert der medizinischen Unterlagen
hängt folglich wesentlich davon ab, ob sie sich ausreichend auf das Be-
weisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – beziehen (SVR
2012 IV Nr. 18 E. 4.2, 9C_418/2010).
9.
9.1 An den Abklärungen der Vorinstanz über ihren ärztlichen Dienst ist
vorab zu bemängeln, dass die Kommunikation zwischen der Vorinstanz
und ihrem ärztlichen Dienst schlecht funktioniert hat. Die Vorinstanz
musste aufgrund von unvollständigen Abklärungen und Unsicherheiten be-
züglich der anzuwenden Methode der Invaliditätsbemessung mehrmals
neue Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes einholen. Ebenfalls zu Ver-
zögerungen und erneuten Anfragen an den ärztlichen Dienst führte der
Umstand, dass die Vorinstanz die medizinischen Akten des serbischen
Versicherungsträgers erst spät im Verfahren einholte. Die Vorinstanz ging
zusammenfassend bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht mit der
notwendigen Umsicht und Sorgfalt vor.
9.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich weder die medizinischen Un-
terlagen, auf die sich die Vorinstanz stützt, noch die angefochtene Verfü-
gung konkret dazu äussern, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum in einer
für die vorliegende Neuanmeldung relevanten Weise geändert hat. Die Vo-
rinstanz hat das Beweisthema im vorliegenden Verfahren in diesem Sinne
verkannt und lediglich geprüft, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung ein Invaliditätsgrad vorlag, der zu einer Rentenleistung berechtigen
würde, ohne jedoch den Verlauf des gesundheitlichen Zustandes des Be-
schwerdeführers zu beachten.
9.3 Die medizinische Beurteilungen der RAD-Ärzte beruht auf zahlreichen
serbischen Arztberichten aus den Jahren 2010 bis (Januar) 2015 und auf
zwei Gutachten des serbischen Versicherungsträgers vom 31. Oktober
2012 und vom 2. Juni 2014. Es ist insgesamt festzustellen, dass die vorlie-
genden RAD-Berichte einzeln und in ihrer Gesamtheit nicht genügen für
eine Beurteilung, ob sich die Arbeitsunfähigkeit und der Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers in einer rechtserheblichen Weise verändert hat.
9.3.1 An den Stellungnahmen der RAD-Ärzte ist vor allem zu bemängeln,
dass darin mehrere Diagnosen der behandelnden Fachärzte des Be-
schwerdeführers ohne genügende Begründung von der Hand gewiesen
C-4951/2015
Seite 16
werden. Dies betrifft erstens die von verschiedenen Ärzten diagnostizierten
Diskushernien L4/L5 und L5/S1 respektive C3/C4 und C6/C7 (vgl. u.a
Dr. D._______, Neurochirurg, Bericht vom 5. Februar 2014, IVSTA-
Akt. 157; Dr. E._______, Facharzt für Orthopädie, Bericht vom 15. Novem-
ber 2013, IVSTA-Akt. 89; Dr. F._______, Facharzt für Neurologie, Bericht
vom 14. November 2013, IVSTA-Akt. 90; Dr. G._______, Facharzt für Neu-
rologie, Bericht vom 13. November 2013, IVSTA-Akt. 160; Dr. H._______,
Bericht vom 24. Februar 2012, IVSTA-Akt. 73). Der Beschwerdeführer be-
klagt sich in diesem Zusammenhang bei ärztlichen Untersuchungen regel-
mässig über Taubheitsgefühle, Kribbeln und Schmerzen in der linken Kör-
perhälfte. Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ bezeichnet die Ableitung ei-
ner Diskushernie-Diagnose aus den diversen Magnetresonanztomogra-
phien als weder „statthaft noch korrekt“. Bei dieser Einschätzung des
RAD-Arztes handelt es sich um eine pauschale Zurückweisung ohne jegli-
che Begründung. Auch wenn durchaus Zweifel an der Diagnose der Dis-
kushernien angebracht erscheinen – enthalten doch zum Beispiel die Gut-
achten des serbischen Versicherungsträgers diese Diagnose nicht – ist
aufgrund der RAD-ärztlichen Stellungnahmen nicht nachvollziehbar, wie
der RAD-Arzt zu seiner Einschätzung gelangt, die Diskushernie-Diagnosen
seien falsch. Angesichts der zahlreichen eingereichten Arztberichten weckt
dies zumindest geringe Zweifel im Sinne der Rechtsprechung an der Zu-
verlässigkeit der RAD-Stellungnahmen.
9.3.2 Zudem sind den eingereichten Arztberichten zwei weitere Diagnosen
zu entnehmen, welche die RAD-Ärzte pauschal und ohne nachvollziehbare
Begründung von der Hand wiesen. Dies betrifft die diagnostizierten
psychoorganischen Veränderungen und die im Gutachten des serbischen
Versicherungsträgers diagnostizierte anxiös-depressive Störung.
Zur anxiös-depressiven Störung führte der RAD-Arzt aus, diese sei nicht
relevant für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit, da nirgends dokumen-
tiert sei, dass das psychische Leiden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Diese Schlussfolgerung ist in dieser Absolutheit angesichts der Untersu-
chungspflicht der IV-Stelle nicht statthaft. Geht der RAD-Arzt – wie hier zu-
mindest implizit – davon aus, eine fachärztlich gestellte Diagnose treffe zu,
hat er sich zu den daraus folgenden funktionellen Einschränkungen zu äus-
sern oder er hat, wenn dies aufgrund der ihm vorliegenden ärztlichen Akten
nicht möglich ist, weitere Abklärungen zu empfehlen. Die RAD-ärztlichen
Stellungnahmen sind damit diesbezüglich nicht vollständig und umfassend.
C-4951/2015
Seite 17
Bezüglich der Diagnose der psychoorganischen Veränderungen verlangte
der RAD-Arzt in einer ersten Stellungnahme die Erstellung eines „Psycho-
tests“. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, der Invaliditätsgrad des Be-
schwerdeführers werde nach der spezifischen Methode bemessen, be-
zeichnete er einen solchen Test ohne Begründung als nicht notwendig. Da-
mit bleibt bezüglich dieser Diagnose unklar, wieso der RAD-Arzt implizit
davon ausgeht, es bestünden diesbezüglich keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Auch insofern sind die RAD-Stellungnahmen damit nicht
vollständig und umfassend.
9.3.3 Schliesslich erscheint es – wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt
– zumindest zweifelhaft, ob die beiden RAD-Ärzte als Fachärzte für Allge-
meine Medizin in der Lage waren, die gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen des Beschwerdeführers und die daraus folgenden Auswirkungen auf
dessen Arbeitsfähigkeit korrekt einzuschätzen. Angesichts der im konkre-
ten Fall ungenügenden Stellungnahmen kann und muss diese Frage je-
doch nicht abschliessend beantwortet werden.
9.3.4 Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers kann jedoch aufgrund
der Akten der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die RAD-Ärzte
alle medizinischen Akten berücksichtigen konnten, auch die nach dem
14. Februar 2014 datierten (vgl. insbesondere IVSTA-Akt. 172 und 173).
9.4 Den RAD-ärztlichen Stellungnahmen kommt damit zur Beurteilung der
Frage, ob und inwiefern sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verändert
haben, kein Beweiswert zu. Es bestehen zudem Zweifel im Sinne der
Rechtsprechung an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-ärztli-
chen Feststellungen.
Anzufügen bleibt, dass die fachärztlichen Berichte und die Gutachten des
serbischen Versicherungsträgers ebenfalls nicht als Entscheidgrundlage
für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes, dessen
Verlauf und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum relevanten
Zeitpunkt dienen können: Die fachärztlichen Berichte sind in keiner Weise
umfassend und enthalten höchstens kurze, unbegründete Aussagen zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers; die Gutachten enthalten insbe-
sondere keine genügende Begründung für die darin ausgewiesene Höhe
der Arbeitsunfähigkeit.
C-4951/2015
Seite 18
9.5 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der
Gesundheit des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit damit
nicht vollständig abgeklärt.
9.6 Die Vorinstanz stufte den Beschwerdeführer als nichterwerbstätig ein
und wandte die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung an. Auch
diesbezüglich hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt jedoch
nicht vollständig abgeklärt.
Die Einstufung einer versicherten Person als ganztägig oder zeitweilig er-
werbstätig oder als nichterwerbstätig (Art. 28a IVG) führt je zur Anwendung
einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,
Betätigungsvergleich, gemischte Methode). Bei nicht erwerbstätigen Versi-
cherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird für die Bemessung der In-
validität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem
Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a
Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gel-
ten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kin-
der sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die
anzuwendende Methode ergibt sich daraus, was die Person ohne gesund-
heitliche Beeinträchtigung bei im Übrigen unveränderten Umständen täte.
Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334
E. 3.2; 125 V 146 E. 2c, je m.w.H.).
Gemäss seinen eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer seit 2003 nicht
mehr arbeitstätig, insbesondere betreibt er in Serbien keine Landwirtschaft,
sein landwirtschaftlicher Boden ist verpachtet. Seit 2006 lebt er zusammen
mit seiner Mutter in Serbien, eine Haushaltshilfe helfe ihnen bei den Haus-
haltsarbeiten. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage,
mehr als einen kleinen Garten zu bewirtschaften (IVSTA-Akt. 113). Der Be-
schwerdeführer war als Gesunder jedoch erwerbstätig und gibt an, er habe
die Schweiz 2006 aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes ver-
lassen und habe aus gesundheitlichen Gründen danach keine Erwerbstä-
tigkeit mehr aufgenommen. Damit liegen zumindest Hinweise dafür vor,
dass der Beschwerdeführer ohne die aktuellen gesundheitlichen Ein-
schränkungen (wieder) erwerbstätig wäre. Die Begründung der Vorinstanz
für die Anwendung der spezifischen Methode – der Beschwerdeführer
habe seit 2003 weder eine selbständige noch eine unselbständige Er-
C-4951/2015
Seite 19
werbstätigkeit ausgeführt – greift damit zu kurz. Im Rahmen der ergänzen-
den Abklärungen hat sie deshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen
vorzunehmen und neu über die Statusfrage und die entsprechend anzu-
wendende Methode der Invaliditätsbemessung zu entscheiden.
9.7 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Vorinstanz den Sach-
verhalt auch bezüglich der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers im Aufgabenbereich Haushalt ungenügend festgestellt
hat.
Der „Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten“, auf den sich die
Vorinstanz stützt, stellt keine rechtsgenügende Abklärung des relevanten
Sachverhaltes dar. Insbesondere bleibt der Aufgabenbereich des Be-
schwerdeführers vor respektive hypothetisch ohne Gesundheitseinschrän-
kung unklar. Zudem erfüllt die Stellungnahme von Dr. C._______ vom
17. Juli 2015 die Anforderungen an eine entsprechende Haushaltsabklä-
rung nicht (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts I 733/06
vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-2724/2012 vom 10. Februar 2014 E. 7.1 und
C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2). Die Stellungnahme beruht auf un-
zureichend abgeklärten Angaben bezüglich des Tätigkeitsbereiches und
der örtlichen und räumlichen Umstände des Beschwerdeführers und sie
wurde gestützt auf medizinische Unterlagen verfasst, denen keine einzige
Äusserung eines Arztes zu allfälligen gesundheitsbedingten Beeinträchti-
gungen des Beschwerdeführers im Haushalt entnommen werden kann.
Zudem sind die einzelnen Tabellenwerte nicht nachvollziehbar, da der
RAD-Arzt keinen begründenden Bericht dazu erstellte.
Sollte die Vorinstanz nach den ergänzenden Abklärungen weiterhin davon
ausgehen, dass die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung anzu-
wenden sei, sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen.
10.
10.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht möglich ist, auf-
grund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob zwi-
schen dem 11. Dezember 2003 und dem Erlass der angefochtenen Verfü-
gung eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen, insbesondere dem Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers, eingetreten ist.
C-4951/2015
Seite 20
10.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder sel-
ber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Werden zusätzliche Sachver-
haltsabklärungen als notwendig erachtet, verletzt die Rückweisung der Sa-
che an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz
noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte
es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verwei-
gerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise
dann, wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutach-
ten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Ab-
klärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder
wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnis-
mässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind
keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Ab-
klärung an die Vorinstanz entgegenstehen würden.
10.3 Die Beschwerde ist damit insofern gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Ab-
klärungen und anschliessendem Erlass eines neuen Entscheides an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz hat erstens ergänzende, auf
einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende
fachärztliche – vorzugsweise bidisziplinäre oder multidisziplinäre – gut-
achterliche Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes und dessen
Verlauf im relevanten Zeitraum vorzunehmen. Zudem hat sie ergänzende
Abklärungen bezüglich des Status des Beschwerdeführers vorzunehmen
und über die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung zu ent-
scheiden. Sollte sie danach weiterhin davon ausgehen, dass die spezifi-
sche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden sei, hat sie eine
rechtsgenügliche Haushaltsabklärung vorzunehmen. Schliesslich hat sie
festzustellen, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit dem
11. Dezember 2003 in einem rechtserheblichen Masse geändert hat. Ge-
gebenenfalls hat sie den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu
bestimmen und über die Ausrichtung einer Invalidenrente zu entscheiden.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss in der
C-4951/2015
Seite 21
Höhe von Fr. 400.– ist ihm daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückzuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG
auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt wer-
den können, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.2 Der obsiegende, nicht-anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.n. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE,
SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– (inkl. Ausla-
gen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.w.H.]) gerechtfertigt (Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-4951/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme
ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)
Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
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Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: