B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4951/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch B._______, C._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 14. Juli 2017.
C-4951/2017
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1962 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) arbeitete vom 1. Januar
2004 bis 30. September 2015 bei der D._______ AG. Sie war Grenzgän-
gerin und arbeitete als Geschäftsführerin/Verkäuferin in einem Kiosk in
(…), im Kanton E._______ (IV-Akten [act.] 21.1 und 29). Seit März 2002
leistete sie ununterbrochen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen-, und Invalidenversicherung (act. 16).
B.
B.a Am 28. Januar 2007 verunfallte die Beschwerdeführerin. Sie übersah
einen Absatz bei einem Trottoir, knickte dabei den linken Fuss um und
stürzte (act. 24.57). Am 20. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin
aufgrund dieses Unfalles operiert. Dabei wurde eine Arthroskopie mit In-
nenmeniskusteilresektion (Teilentfernung), eine Knorpelabrasio, eine
Hochfrequenzverschweissung, eine Teilsynovektomie (Abtragung der er-
krankten Gelenkinnenhaut) sowie ein Shrinking (operativ herbeigeführtes
Schrumpfen) des vorderen Kreuzbandes vorgenommen (act. 23.59). Sie
war vom 20. bis 21. Dezember 2007 hospitalisiert. Am 3. November 2008
erfolgte wegen fortbestehender Schmerzen eine weitere Operation am lin-
ken Knie. Dabei wurde eine Knie-Arthroskopie links mit Gelenktoilette und
Teilmeniskektomie medial und eine Osteophyt (Knochenwucherung) -Ab-
tragung vorgenommen (act. 23.40).
B.b Am 27. März 2012 verunfallte die Beschwerdeführerin ein weiteres
Mal. Sie rutschte aus und fiel auf den Rücken, dabei schlug sie ihr rechtes
Bein am Kühlschrank an (act. 24.15).
B.c Am 6. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer
Pangonarthrose (Arthrose des Kniegelenks) links operiert. Dabei wurde ihr
eine Knietotalprothese links eingesetzt. Sie war vom 5. bis 14. November
2014 hospitalisiert (act. 23.14; 27 S.33 und 35).
B.d Am 5. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer dis-
talen Interphalangealgelenksarthrose an der rechten Hand operiert. Dabei
wurde eine offene Synovektomie (Abtragung der Gelenkschleimhaut) am
distalen Interphalangealgelenk (DIP) Digitus (Finger) II und III rechts durch-
geführt (act. 27 S. 24).
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Seite 3
B.e Am 24. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer
medialen Gonarthrose rechts operiert. Dabei wurde ihr unter anderem eine
Knietotalprothese am rechten Knie eingesetzt. Am 27. Februar 2015 fand
ein Inlay-Wechsel rechts statt. Sie war vom 23. Februar 2015 bis 6. März
2015 hospitalisiert (act. 25.3; 27 S. 18).
B.f Am 1. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund schmerzhaf-
ter Heberden-/Bouchard-Arthrosen beider Hände bei bekannter Polyarth-
rose an der linken Hand operiert. Dabei wurde eine Synovektomie des dis-
talen Interphalangealgelenkes Digitus II durchgeführt (act. 27 S. 13). Am 7.
September bis 13. Oktober 2015 erfolgte eine stationäre Behandlung in der
Klinik F._______ zur beruflichen Reintegration, Klärung der beruflichen
Perspektiven und Steigerung der Arbeitsfähigkeit (act. 31.3).
C.
C.a Am 30. April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Invali-
denversicherung zum Leistungsbezug an (act. 1; 8). Nach Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht und Einholen der SUVA-Akten
teilte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 24. Mai 2016 der Beschwerde-
führerin mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (act.
46). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand und beantragte, es
sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen (act. 51).
C.b Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 12., 13. und 15. Dezem-
ber 2016 orthopädisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiat-
risch begutachtet. Im Gutachten des Zentrums G._______ AG vom 24. Mai
2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die zuletzt aus-
geübte Tätigkeit als Kioskleiterin seit Ende Oktober 2014 dauerhaft zu
100% arbeitsunfähig sei. Ab 14. Oktober 2015 habe für eine angepasste
Tätigkeit eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit und ab 29. November 2015 eine
100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden (act. 62).
C.c Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 verneinte die Vorinstanz den An-
spruch auf eine Invalidenrente (act. 73).
D.
D.a Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 31. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht mit den Begehren, die Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1), die Vo-
rinstanz habe darzulegen, was sie bis heute hinsichtlich der beruflichen
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Wiedereingliederung unternommen habe (Ziff. 2), eine berufliche Wieder-
eingliederung sei zu prüfen und danach die Frage der Invalidität neu zu
beurteilen (Ziff. 3; Beschwerdeakten [im Folgenden: B-act.] 1).
D.b Am 15. und 21. September 2017 ist der mit Zwischenverfügung vom
6. und 20. September 2017 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 800.– beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (B-act. 2 bis 7).
D.c Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 verwies die Vorinstanz auf
die Stellungnahme der SVA E._______ vom 27. Oktober 2017, diese ihrer-
seits auf die Ausführungen im Vorbescheid vom 24. Mai 2016 sowie die
Verfügung vom 14. Juli 2017, und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde (act. 10).
D.d Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 schloss das Bundes-
verwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (act. 11).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021),
soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen
findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Das ist hier ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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Seite 5
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem-
nach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da die Beschwerde-
führerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 14. Juli 2017
beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG) und der Kostenvorschuss recht-
zeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern
ist die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern
sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar-
ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä-
tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
2.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Ar-
beitsstelle in (…), im Kanton E._______ (act. 24.57). Sie wohnte während
dieser Tätigkeit in (…), Deutschland, im benachbarten Grenzgebiet. Somit
hat die IV-Stelle E._______ zu Recht die Abklärungen zum Leistungsge-
such vorgenommen.
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 14. Juli 2017, mit welcher die Vorinstanz den Anspruch auf
eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin verneint hat. Prozessthema ist
somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Inva-
lidenrente.
Der Antrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auf Gewäh-
rung von beruflichen Massnahmen im Rahmen der verbleibenden Arbeits-
fähigkeit ist demgegenüber vom vorliegenden Streitgegenstand nicht er-
fasst. Die kantonale IV-Stelle hat vorerst lediglich über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente entschieden. Eine Verfügung
betreffend berufliche Massnahmen fehlt in den vorinstanzlichen Akten.
Mangels Erlasses einer diesbezüglichen Verfügung ist daher der Antrag
C-4951/2017
Seite 6
der Beschwerdeführerin auf Gewährung beruflicher Massnahmen vom
Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin
mit ihrer Beschwerde vom 31. August 2017 die Gewährung von beruflichen
Massnahmen beantragt, ist daher mangels Streitgegenstands auf die Be-
schwerde nicht einzutreten (s. aber Dispositivziffer 2).
4.
Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in
Deutschland. Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Ko-
ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung
mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinan-
der insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1) und die
Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am
1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Moda-
litäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitglied-
staat» im Sinn dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
richtet sich nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
C-4951/2017
Seite 7
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
5.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 14. Juli 2017 in Kraft standen (so auch die Normen des
auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
[IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
5.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist (ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 2 f.).
5.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
C-4951/2017
Seite 8
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
5.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je-
doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
5.7 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E.
3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
5.8 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
C-4951/2017
Seite 9
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag-
lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön-
nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30
E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy-
pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all-
fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
5.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4;
125 V 256 E. 4).
6.
6.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ-
ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa-
rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
C-4951/2017
Seite 10
6.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter-
ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll-
ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.).
Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 m.H.; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
6.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der me-
dizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134
V 231 E. 5.1 m.H.) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Quali-
fikationen verfügt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015
E. 3.2 sowie 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 je m.H.). Diesen
Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste (RAD)
können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49
Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
7.
7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Mindest-
beitragsdauer von drei Jahren (s. E. 5.3) zweifellos erfüllt (vgl. act. 16).
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob eine rentenrelevante Invalidität vorliegt.
C-4951/2017
Seite 11
7.2 Dem abweisenden Entscheid der Vorinstanz liegen zahlreiche Arztbe-
richte seit November 2007 zugrunde. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem
Entscheid insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums
G._______ vom 24. Mai 2017. Dabei fanden orthopädisch-chirurgische,
neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Abklärungen statt.
Im Folgenden ist darauf einzugehen:
7.3 Das orthopädische-/chirurgische Teilgutachten von Dr. med.
H._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 15. Dezember 2016 ergab folgende Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Endgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Kniege-
lenks mit einem Beugedefizit von 30°, mit/bei
Regelrecht einliegender Knietotalprothese nach Implantation 2014
Femoropatellararthrose mit einer Chondropathie Grad Kellgren II
2. Endgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Knie-
gelenks mit einem Beugedefizit von 30°, mit/bei
Regelrecht einliegender Knietotalprothese nach Implantation 2015
Femoropatellararthrose mit einer Chondropathie Grad Kellgren II
3. Beidseitige Heberden- und Bouchard-Arthrose mit Betonung der End-
gelenke des Zeige- und Mittelfingers beidseits
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter:
4. Beginnende Coxarthrosen links
5. Senk-Spreizfuss beidseits
6. Moderater Hallux valgus beidseits
7.4 Aus dem neurologisches Teilgutachten von Dr. med. I._______, Fach-
arzt für Neurologie, vom 13. Dezember 2016 ergeben sich keine Diagno-
sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit nannte er eine intermittierende Irritation der Nervi inter-
digitales plantares communes rechts, ein fragliches Tarsaltunnelsyndrom
(Kanal im Bereich der Innenseite des Sprunggelenks) links sowie ein
Schlafapnoe-Syndrom mit Maskenanpassung.
7.5 Aus dem neuropsychologischen Teilgutachten von Dr. phil. J._______,
Neuropsychologin und zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM,
C-4951/2017
Seite 12
vom 13. Dezember 2016 ergibt sich eine leichte kognitive Störung. Diese
lasse sich gut im Rahmen der somatischen Diagnosen interpretieren.
7.6 Aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. pract. K._______,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 2016,
ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Diag-
nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Ebenfalls liegen auch
keine psychiatrischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor.
Die Gutachterin hielt dazu fest, dass sich weder anamnestisch noch auf-
grund vorliegender Akten Anhaltspunkte für eine affektive Störung oder
Angststörung, eine somatoforme oder Somatisierungsstörung oder eine
Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung zeigten. In der Befundung
zeige sich u. a. eine örtlich, zeitlich, zur Person und situativ voll orientierte
Explorandin, es liege keine Auffassungsstörung vor, keine Einschränkung
der Aufmerksamkeit und Konzentration. Merkfähigkeit und Gedächtnis
seien nicht beeinträchtigt, Daten und Zusammenhänge könnten gut ge-
schildert werden. Es liege eine ausgeglichene Stimmungslage und eine er-
haltene affektive Schwingungsfähigkeit vor. Es bestünden keine Ängste,
Phobien oder Zwänge von Krankheitswert und das Verhalten sei sozial und
situativ adäquat. Es würden keine inhaltlichen Denkstörungen und Wahr-
nehmungsstörungen auffallen. Der geäusserte Leidensdruck beziehe sich
ausschliesslich auf psychosoziale Faktoren (keine Stelle, finanzielle Sor-
gen).
Dagegen hält Dr. med. L._______ in seiner Sozialmedizinischen gutachter-
lichen Stellungnahme vom 10. März 2016 fest, dass die Beschwerdeführe-
rin täglich eine leichte Tätigkeit von drei bis sechs Stunden ausüben könne;
sie sei physisch wie auch psychoemotional eingeschränkt. Vorbefundlich
dokumentiert seien Angstzustände und depressive Episoden (act. 51 S. 6).
Hierzu wird im Gutachten des Zentrums G._______ vom 24. Mai 2017 fest-
gehalten, dass in den Vorakten keine entsprechenden Berichte mit der Di-
agnose «rezidivierende Angstzustände» und «depressive Episoden» vor-
handen seien, weshalb dazu nicht Stellung genommen werden könne. Hin-
sichtlich der von der Klinik F._______ genannten Diagnose «Anpassungs-
störung mit emotionaler Labilität, Verlust und Existenzängsten (ICD-10:
F43.23) (Sachverhalt B.e; act. 31.3) wird im Gutachten festgehalten, dass
die Symptome der Anpassungsstörung inzwischen gänzlich abgeklungen
seien. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. pract. K._______ ist
nachvollziehbar, stimmt in seinen Schlüssen mit der Befunderhebung über-
ein und steht mit den Vorakten nicht im Widerspruch.
C-4951/2017
Seite 13
Insgesamt bestehen die in E. 7.3 genannten orthopädischen Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie die folgenden Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Morbide Adipositas (Grad III nach WHO), mit/bei:
BMI von 41.4 kg/m2
peripheren Lymph-/Lipoedemen
obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, aktuell unter CPAP-Masken-
therapie
gemischter Hyperlipidämie
- Hormonell substituierte Hypothyreose, mit/bei
Status nach Hashimoto-Thyreoiditis
aktuell unter hormoneller Substitution klinisch und laborchemisch
euthyreoter Stoffwechsellage
- Colon irritabile (Reizdarmsyndrom) mit funktioneller Diarrhö
- Beginnende Coxarthrose links
- Senk-Spreizfuss beidseits
- Moderater Hallux valgus beidseits
- Intermittierende Irritation der Nervi interdigitales plantares communes
rechts
- Fragliches Tarsaltunnelsyndrom links
7.7
7.7.1 Die orthopädischen Diagnosen der Gutachter stehen in Übereinstim-
mung mit den Vorakten. So lassen sich die Diagnosen bezüglich der linken
Knieproblematik diversen Arztberichten entnehmen (betreffend Knietotal-
prothese: act. 23.14; 27. S.35; 23.9; 26.11; 27 S. 30; 30; 31.4; 31.3; 39.9;
41.5; Femoropatellararthrose/Gonarthrose: 23.62; 23.50; 23.31; 23.17;
25.14; 27; 24.19; 25.12; 27; 23.14; 27 S. 35; 27 S. 33; 3;11; 23.5; 25.10;
27 S. 26). Auch hinsichtlich des rechten Knies stehen die gutachterlichen
Diagnosen in Übereinstimmung mit den Vorakten (betreffend Knietotalpro-
these: 25.8; 27 S.22; 25.6; 27 S.20; 30; 31.4; 31.3; 39.9; 41.5; Femoropa-
tellararthrose: 23.17; 25.14; 27; 24.19; 25.12; 27; 27 S. 33; 3; 11; 23.5;
25.10; 27 S. 26; 3 S. 6; 11; 25.8; 27 S.22; 23.4; 25.7; 25.3; 27 S. 18).
Die beidseitige eingeschränkte Kniebeweglichkeit lässt sich ebenso aus
den Arztberichten entnehmen: So hält Dr. med. univ. M._______ im Aus-
trittsbericht der Klinik F._______ vom 15. Oktober 2015 fest, dass eine ein-
geschränkte Kniebeweglichkeit beidseits vorliege, was mit der Diagnose
im Gutachten übereinstimmt (act. 31.3).
C-4951/2017
Seite 14
7.7.2 Auch bezüglich der Diagnosen der beidseitigen Heberden- und
Bouchard-Arthrose der Endgelenke des Zeige- und Mittelfingers beidseits
zeigt sich die Beurteilung des Zentrums G._______ vom 24. Mai 2017
übereinstimmend mit den Vorakten (act. 27 S. 24; 27 S. 16; 27 S. 13; 31.4;
31.3; 51).
7.7.3 Aus orthopädischer Sicht wurden als Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit genannt: eine beginnende Coxarthrose links, ein Senk-
Spreizfuss beidseits sowie ein moderater Hallux valgus beidseits. Auch
diese Diagnosen stimmen mit den Vorakten überein. So hält Dr. med.
N._______ mit Befund vom 24. Juli 2014 fest, dass bei der Hüfte moderate
degenerative Veränderungen mit perifovealen Osteophyten und Pfannen-
randsklerosen vorlägen (act. 23.18). Im Gutachten des Zentrums
G._______ wird ausserdem festgehalten, dass die Gewölbekonstruktion
der Füsse beidseits im Sinne eines Knick-Senk-Spreizfusses deutlich ab-
geflacht sei. Im Bereich der beiden Grosszehengrundgelenke bestehe ein
diskreter Hallux valgus, jedoch zeige sich kein auslösbarer Kompressions-
schmerz (act. 62 S. 57). Die orthopädischen Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit entsprechen den Untersuchungsbefunden und sind
einleuchtend in ihrer Beurteilung.
7.8 Daneben werden ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorakten als
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Morbide Adipo-
sitas (act. 23.50; 23.31; 24.19; 25.12; 27; 27 S. 33; 3; 11; 3 S. 6; 11; 23.4;
25.7; 25.3; 27 S. 18; 31.4; 31.3; 51 S. 8) und eine hormonell substituierte
Hypothyreose (act. 23.31).
7.9 Bezüglich des Colon irritabile (Reizdarmsyndrom) mit funktioneller Di-
arrhö wird im Gutachten des Zentrums G._______ festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin hauptsächlich über Durchfall klage, der vor allem psy-
chisch getriggert werde. In Anbetracht der bisher unauffälligen klinischen
und laborchemischen Parameter müsse am ehesten von einer funktionel-
len Diarrhö im Rahmen eines Reizdarmsyndroms ausgegangen werden
(act. 62 S. 89). Die dem Gericht vorliegenden Akten enthalten keine Hin-
weise, welche dieser Aussage widersprechen.
7.10 Die Diagnose intermittierende Irritation der Nervi interdigitales planta-
res communes rechts lässt sich gemäss neurologischem Teilgutachten von
Dr. med. I._______ vom 13. Dezember 2016 durch Veränderungen des
Fussskeletts erklären. Auch hier bestehen keine Unstimmigkeiten.
C-4951/2017
Seite 15
7.11 Beim fraglichen Tarsaltunnelsyndrom am linken Fuss handelt es sich
um eine (blosse) Verdachtsdiagnose (act. 62 S. 67).
7.12 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die bei der Be-
schwerdeführerin gestellten Diagnosen in Übereinstimmung mit den übri-
gen Vorakten stehen und keine Widersprüche oder Unklarheiten erkennbar
sind. Die Abklärungen und die Diagnosen gemäss polydisziplinärem Gut-
achten des Zentrums G._______ vom 24. Mai 2017 werden von der Be-
schwerdeführerin in der Folge zu Recht auch nicht bestritten.
8.
Zu prüfen ist weiter die daraus abgeleitete (medizinisch-theoretische) Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
8.1 Im Gutachten des Zentrums G._______ vom 24. Mai 2017 wird bezüg-
lich der Arbeitsfähigkeit festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter Be-
rücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus somatischer Sicht
aufgrund ihrer Polyarthrose in der biomechanischen Funktion ihrer Finger-
mittel- und Fingerendgelenke sowie bezogen auf die unteren Extremitäten
in der Funktion ihrer beiden Kniegelenke mit einer hieraus unweigerlich re-
sultierenden Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit limitiert sei. Für
eine mehr als körperlich leichte Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht
mehr arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Für
eine angepasste Tätigkeit bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. In der
Folge wird im Gutachten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit wegen ihrer Knieproblematik seit Ende Oktober
2014 dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit
sei sie aus interdisziplinärer Sicht ab dem 14. Oktober 2015 wieder zu 50%
und ab dem 29. November 2015 zu 100% arbeitsfähig. Diese Einschätzung
steht im Einklang mit der RAD-Stellungnahme von Dr. med. O._______
vom 29. Mai 2017 (act. 64 S. 3).
8.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2017 gestützt da-
rauf fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit
November 2014 zu 100% arbeitsunfähig sei. Hingegen ging die Vorinstanz
ohne weitere Begründung und in Abweichung zum Gutachten davon aus,
dass die Beschwerdeführerin ab November 2015 in einer leichten bis mit-
telschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Dem
Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
in einer angepassten leichten Tätigkeit ab dem 14. Oktober 2015 zu 50%
und ab dem 29. November 2015 zu 100% arbeitsfähig ist (act. 62 S. 97).
C-4951/2017
Seite 16
Insoweit erscheint die in der Verfügung berücksichtigte Arbeitsunfähigkeit
nicht schlüssig, weshalb der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich nicht
bestätigt werden kann und zu weiteren Abklärungen (nötigenfalls unter Ver-
anlassung einer ergänzenden Begutachtung infolge Zeitablaufs) und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. auch E. 11).
Dabei wird auch die Frage zu klären sein, welche Verweistätigkeit vorlie-
gend als angepasst erachtet werden kann.
9.
9.1 Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz – obwohl sie hin-
sichtlich der Invaliditätsbemessung nicht auf die bisherige Tätigkeit, son-
dern eine angepasste Verweistätigkeit abstellt – eine Invaliditätsbemes-
sung vorgenommen hat. Diese hat jedoch stattzufinden, um den Invalidi-
tätsgrad bestimmen zu können (vgl. E. 5.8).
9.2 Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 21. Mai 2015
hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie seit dem Jahr 2013 ein 90%-
iges Pensum ausübe. Aufgrund dessen wird zudem einleitend festzustellen
sein, ob die Beschwerdeführerin als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbs-
tätig einzustufen ist, was entsprechend Einfluss auf die anzuwendende
Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (vgl. E. 5.7, act. 17 S. 7, act.
19).
9.3 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Suva mit Verfügung vom 9. Feb-
ruar 2016 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren entschieden hat,
dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Allfällige medizinische und erwerbliche Erkenntnisse aus diesem Verfahren
werden durch die Vorinstanz im Rahmen der ausstehenden Abklärungen
mit zu berücksichtigen sein, auch wenn keine Bindungswirkung an sich be-
steht (vgl. BGE 133 V 549).
10.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz weitere Ab-
klärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
(vgl. E. 7.2) vorzunehmen, die Statusfrage zu überprüfen und in der Folge
einen Einkommensvergleich durchzuführen hat. In der Folge hat sie über
den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden. Die Beschwerde ist
- soweit darauf einzutreten ist – demnach teilweise gutzuheissen und an
die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne
der Erwägungen zurückzuweisen. In Berücksichtigung dessen, dass die
C-4951/2017
Seite 17
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragte, die berufliche Wie-
dereingliederung sei zu prüfen, bzw. sinngemäss um Gewährung berufli-
cher Massnahmen ersuchte, wird die Sache zudem zuständigkeitshalber
an die Vorinstanz überwiesen mit der Anweisung, den Antrag auf berufliche
Massnahmen zu prüfen und einen Entscheid zu erlassen.
11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
11.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der un-
terliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt
im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zu-
rückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63
Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE).
Die obsiegende, durch den nichtanwaltlichen Vertreter B._______,
C._______ GmbH, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung (vgl. BGE 135 V 473; Urteil des BVGer C-6287/2012
vom 17. April 2013). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine
C-4951/2017
Seite 18
nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen
Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1
VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindes-
tens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–, für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 10 Abs.
2 Satz 2 VGKE). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschä-
digung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und akten-
kundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist für die nichtanwaltliche Ver-
tretung eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – in dem Sinn gut-
geheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgeho-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im
Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornimmt und über den An-
spruch der Beschwerdeführerin erneut verfügt.
2.
Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung beruflicher Massnahmen wird die
Sache an die Vorinstanz überwiesen mit der Anweisung, den Antrag zu
prüfen und diesbezüglich einen Entscheid zu erlassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1’500 zugesprochen.
C-4951/2017
Seite 19
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt , sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die
Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht ein-
gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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