B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4953/2010
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
O._______,
vertreten durch Michael Bommer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4953/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Brasilien stammende Beschwerdeführer (geb. 1987) reiste am
19. März 2010 von Brasilien nach Frankreich und im Anschluss am
15. April 2010 in die Schweiz ein. Am 7. Juni 2010 verhaftete ihn die Kan-
tonspolizei X._______ anlässlich einer Kontrolle in einer Wohnung in der
Stadt X._______. Der Beschwerdeführer konnte weder Bargeld noch ein
Flugticket für die Rückreise nach Brasilien vorweisen. In der Folge gab er
anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er in der
Schweiz der Prostitution nachgegangen war. Die Kantonspolizei gewährte
ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme
(vgl. das Protokoll der Einvernahme vom 7. Juni 2010, Fragen 18-22).
B.
Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2010 befand Y._______ den Beschwerdefüh-
rer für schuldig, gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) verstossen zu haben (Ausübung einer nicht bewilligten Er-
werbstätigkeit) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von
30 Tagessätzen à Fr. 30.--. In der Folge wies das Migrationsamt des Kan-
tons X._______ den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2010
gestützt auf Art. 64 AuG aus dem Schengen-Raum weg, ordnete in An-
wendung von Art. 76 Abs. 1 AuG die Ausschaffungshaft an und beauftrag-
te die Kantonspolizei X._______ mit der Ausschaffung. Diese Entscheide
wurden dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2010 eröffnet und die Aus-
schaffung nach Brasilien am 10./11. Juni 2010 vollzogen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein ab dem 9. Juni 2010 geltendes dreijähriges Einreise-
verbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwer-
deführer wegen illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilli-
gung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hatte und
ausgeschafft werden musste (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und c AuG). Dies führ-
te zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und
bewirkte damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-
Staaten. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2010
eröffnet und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
C-4953/2010
Seite 3
D.
Mit Beschwerde vom 7. Juli 2010 lässt der Beschwerdeführer beantra-
gen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzuheben
und die Einreise in die Schweiz sei ihm wieder zu gewähren. Er sei nicht
ohne Bewilligung erwerbstätig gewesen und habe in keiner Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Beweismittel seien
fragwürdig und reichten nicht aus, um ein Einreiseverbot zu verhängen.
Er sei keiner gewerbsmässigen Prostitution nachgegangen. Jeder könne
ein Escort-Inserat schalten, ohne dass er die Arbeit tatsächlich ausführe.
Das Geständnis sei unter Druck und wegen Sprachunklarheiten erfolgt.
Die Ausschaffung sei ausgeführt worden, bevor er habe Einsprache erhe-
ben können. Er habe niemanden verständigen dürfen, sich nicht rechtfer-
tigen und keinen Anwalt beiziehen können.
E.
Mit ergänzender Parteieingabe vom 22. August 2010 wurde ein Schrei-
ben des Beschwerdeführers eingereicht (portugiesisches Original und
deutsche Übersetzung), worin die Umstände der Verhaftung näher aus-
geführt werden. Zudem wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Fe-
riengast in der Schweiz gewesen sei, ein Rückreise-Ticket nach Brasilien
gehabt habe und keine Bedrohung von ihm ausgegangen sei. Man habe
eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Migrationsamt eingereicht, weil die
Einsprachefrist nicht abgewartet worden sei. Zudem habe man eine Be-
schwerde gegen die Kantonspolizei eingereicht wegen illegaler Haus-
durchsuchung, Hausfriedensbruchs und Korruption der Beamten.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Das Einreiseverbot stütze sich auf den An-
trag des Migrationsamtes sowie auf die nachträglich zugestellten Akten.
Die Y._______ habe den Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen bestraft. Der Betroffene habe gegenüber der Polizei
selbst bestätigt, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne
im Besitze der dafür notwendigen fremdenpolizeilichen Bewilligung zu
sein. Das Einreiseverbot sei verhältnismässig und habe in erster Linie
präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit ent-
gegenzuwirken.
G.
Mit Replik vom 10. November 2010 lässt der Beschwerdeführer sein Ge-
ständnis widerrufen und beantragen, dass er selber sowie sein Gastgeber
C-4953/2010
Seite 4
vom Gericht anzuhören seien. In einem beigelegten weiteren Schreiben
des Beschwerdeführers (portugiesisches Original und deutsche Überset-
zung) wird vorgebracht, die Polizeibeamten hätten Geld verlangt, ihm ge-
droht, den Beizug eines Pflichtverteidigers verweigert und seine Aussa-
gen „in ein Geständnis verdrehtˮ. Sein Aufenthalt in der Schweiz sei durch
die Grosszügigkeit des Gastgebers und durch Zuwendungen seiner Fa-
milie finanziell abgedeckt worden. Er fühle sich ungerecht behandelt und
habe die Zwangsausschaffung in schlechter Erinnerung. Der Gastgeber
M._______ bringt in einem ebenfalls beigelegten Schreiben vom 25. Ok-
tober 2010 vor, er habe den Beschwerdeführer eingeladen, seinen Auf-
enthalt finanziert und die Verantwortung übernommen, dass dieser keiner
illegalen gewerbsmässigen Prostitution nachgehe.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört
auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-4953/2010
Seite 5
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei als Partei und sein Gastgeber
M._______ als Zeuge zu befragen. Gemäss Art. 33 VwVG sind von den
Parteien angebotene Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind,
den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde in-
dessen zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete
Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung,
kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese
antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum
Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis).
3.2 Der für diesen Entscheid erhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von
den beantragten Einvernahmen kann daher in antizipierter Beweiswürdi-
gung abgesehen werden. Das Verwaltungsverfahren ist vom Grundsatz
der Schriftlichkeit geprägt. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht
grundsätzlich nicht. Eine solche Anhörung ist auch im vorliegenden Fall
nicht durchzuführen, weil das persönliche Erscheinen für die Beurteilung
der Streitsache nicht von unmittelbarer Bedeutung ist (vgl. dazu
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
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Seite 6
tungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.85/3.86 S. 143 f.). Der
Beschwerdeführer hat sich zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt
schriftlich äussern können. Auch das beigelegte Schreiben seines Gast-
gebers wird zur Kenntnis genommen. Den Beweisanträgen des Be-
schwerdeführers ist aus diesen Gründen nicht stattzugeben.
4.
4.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV; Art. 29 ff. VwVG). Vor einer allfälligen inhaltlichen Beurteilung ist in
formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Erlass der ange-
fochtenen Verfügung den Gehörsanspruch gewahrt hat. Diese Prüfung
erfolgt von Amtes wegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 46); seitens des – nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdefüh-
rers wurde keine entsprechende Rüge erhoben.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE
ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; AND-
REAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suis-
se Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl.,
Bern 2008, S. 846 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die entscheidende Behörde muss
diese Äusserungen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich damit in
der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen.
Diese Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht liegt bereits Art. 30 VwVG
zu Grunde, kommt aber besonders deutlich in Art. 32 Abs. 1 VwVG zum
Ausdruck, der bestimmt, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzei-
tigen Vorbringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt (vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 80 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., S. 119). Daraus folgt schliesslich die Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen).
4.3 Aus den Akten des kantonalen Migrationsamts geht Folgendes her-
vor: Die Kantonspolizei X._______ informierte den Beschwerdeführer am
7. Juni 2010, dass die zuständige Behörde gegen ihn eine ausländer-
rechtliche Fernhaltemassnahme aussprechen könne, und gab ihm Gele-
C-4953/2010
Seite 7
genheit, sich dazu äussern (vgl. Frage 21 des Protokolls der Einvernah-
me vom 7. Juni 2010). Der Beschwerdeführer antwortete, er habe dies
verstanden. Tags darauf beantragte das Migrationsamt der Vorinstanz per
E-Mail die Verhängung eines Einreiseverbots für den Beschwerdeführer.
In diesem Antrag wurde auf eine ZEMIS-Nummer verwiesen und ausge-
führt, dass der Beschwerdeführer verhaftet worden sei, keinen Aufent-
haltsstatus im Schengen-Raum habe und in sein Heimatland zurückge-
führt werde. Bezüglich Sachverhalt und Bestrafung wurde auf den der
E-Mail in Kopie angehängten Strafbefehl verwiesen. Sodann wurde er-
wähnt, dass das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Das entsprechen-
de Protokoll ging jedoch erst am 16. Juni 2010, d.h. rund eine Woche
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2010, bei der Vor-
instanz ein. Diese durfte bei Erlass des Einreiseverbotes angesichts der
erhaltenen Zusicherung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die kanto-
nalen Behörden dem Beschwerdeführer eine Äusserungsmöglichkeit ein-
geräumt hatten. Hingegen wusste die Vorinstanz nicht, ob – und wenn ja,
mit welchem Inhalt – sich der Beschwerdeführer zur Sache geäussert
hatte. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, entweder dem Beschwer-
deführer selber Gelegenheit zu geben, sich zum laufenden Verfahren zu
äussern und diese Äusserung zur Kenntnis zu nehmen, oder aber sie hät-
te mit der Verhängung des Einreiseverbotes zuwarten müssen, bis das
besagte Protokoll bei ihr eingetroffen war. Eine Konstellation gemäss
Art. 30 Abs. 2 VwVG, welche ein Absehen von der vorgängigen Anhörung
erlaubt hätte, lag nicht vor (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-913/2009 vom 24. Juni 2011 E. 5.2).
4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2
S. 197 mit Hinweis). Eine Gehörsverletzung kann jedoch geheilt werden,
wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa
die unterlassene Anhörung bzw. deren Kenntnisnahme) in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz
mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die
Heilung ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine be-
sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem
darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll
die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.3 S. 230, BGE 137 I 195
E. 2.3.2 S. 197 f. und BGE 135 I 279 E. 2.6 S. 285 ff. je mit Hinweisen;
BVGE 2009/61 E. 4.1.3. S. 851; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
C-4953/2010
Seite 8
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2010, Rz. 1710 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat als Beschwerdeinstanz volle Kognition.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte zudem keine Verlet-
zung des Gehörsanspruchs geltend. Es handelt sich denn auch nicht um
eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Wohl trifft es zu, dass das Protokoll der Vorinstanz erst nach der Anord-
nung des Einreiseverbots zugestellt wurde. Die Vorinstanz wusste jedoch
immerhin, dass die kantonalen Behörden den Beschwerdeführer ange-
hört hatten, und konnte sich an Hand der Ausführungen im Antrag ein kla-
res Bild der Sachlage machen, bevor sie das Einreiseverbot erliess. Unter
diesen Umständen würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zum Neuentscheid einen prozessualen Leerlauf darstellen. Darauf ist zu
verzichten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen
Verfahren wird als geheilt betrachtet.
5.
5.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1
AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegen-
über weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG).
Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen
erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2
Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs-
haft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreise-
verbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann
für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus
humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorü-
bergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.2 Die Vorinstanz stützte das zu prüfende Einreiseverbot auf die Art. 67
Abs. 1 Bst. a und c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007
C-4953/2010
Seite 9
5457). Die letztgenannte Bestimmung, nach der ein Einreiseverbot ge-
genüber einer Person verhängt werden konnte, welche ausgeschafft wor-
den war, wurde im Zuge der Gesetzesrevision gestrichen. Dies geschah
mit der Begründung, es müsse fortan gestützt auf den neuen Art. 67
Abs. 1 AuG „in diesen Fällen grundsätzlich immer ein Einreiseverbot ver-
hängt werdenˮ (BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art. 67
Abs. 1 Bst. a AuG ist demnach anwendbar, wobei aufgrund des Rückwir-
kungsverbots die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins Ge-
setz aufgenommene starke Einschränkung des Entschliessungsermes-
sens nicht vorgenommen werden darf (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67
Abs. 1 AuG). Die zuvor in Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG geregelte Fernhaltung
wegen Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung wurde unverändert in Abs. 2 Bst. a der neuen Norm übernommen.
Diesbezüglich kann vorbehaltlos auf das neue Recht abgestellt werden.
5.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809;
vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer
J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts
fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einrei-
severbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Ge-
fährdung an. Es ist daher gestützt auf die gesamten Umstände des Ein-
zelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss
in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu be-
rücksichtigen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
C-4953/2010
Seite 10
5.4 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein
Einreiseverbot verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94
Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni
2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI,
SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl.
dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese
Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen
Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitglied-
staaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw.
SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die
Kompetenz der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in-
ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet
zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu
diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex],
Abl. L 243 vom 15. September 2009).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot primär damit, dass der
Beschwerdeführer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte
(Prostitution). Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2010 ist der Beschwerdeführer
des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG für schuldig befunden
und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft worden. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren
nicht von Belang, dass das Einreiseverbot erlassen wurde, bevor dieser
Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war. Das Einreiseverbot knüpft
grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vor-
liegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu ge-
wichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung
spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend ist
C-4953/2010
Seite 11
die Behörde in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss
eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-8544/2007 vom 15. Oktober 2009 E. 5.2).
6.2 Ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz ist
grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer bewilligungspflichtig. Als Er-
werbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselb-
ständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt
(Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG). Ohne Belang ist, in welchem zeitlichen Aus-
mass diese Tätigkeit ausgeübt wird. Das wird in Art. 1a Abs. 1 VZAE aus-
drücklich für die unselbständige Erwerbstätigkeit festgehalten, gilt jedoch
allgemein. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der polizeilichen Ein-
vernahme vom 7. Juni 2010 zu Protokoll, dass er in der Schweiz der
Prostitution nachgegangen war (vgl. Antwort auf Frage 18: „Ich habe das
nur wenig gemacht. Es ist mir schon klar, dass ich das als Tourist nicht
machen darf. Ich habe das Geld aber auch wieder ausgegeben hier.ˮ). Er
anerkannte, dass er deshalb ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit aus-
geübt und gegen das Ausländergesetz verstossen hatte (vgl. Antwort auf
Frage 20). Die von der Kantonspolizei rapportierten Umstände der Fest-
nahme sind sodann eindeutig (vgl. den Rapport vom 7. Juni 2010, S. 1
ff.). Aufgrund der vorliegenden Akten ist demnach klar erstellt, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 15. April 2010 bis zu seiner
Verhaftung am 7. Juni 2010 der entgeltlichen Prostitution nachging, mithin
ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit ausübte und auf diese Weise ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat.
6.3 In Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das
verfügte Einreiseverbot ist Folgendes festzuhalten: Die nachträglich im
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, die Aussagen gegen-
über der Kantonspolizei X._______ seien unter Druck und wegen Sprach-
unklarheiten erfolgt, ist als nicht glaubhaft einzustufen. Der Beschwerde-
führer wurde von der Polizei am 7. Juni 2010 mittels Dolmetscher zur Sa-
che befragt. Mit dessen Hilfe konnte er im Anschluss an die Befragung
das Protokoll dieser Einvernahme durchsehen. Der Beschwerdeführer
unterzeichnete jede Seite des Protokolls, brachte verschiedene Ergän-
zungen an und nahm Streichungen vor. Es bestehen keinerlei Anhalts-
punkte, wonach im Rahmen der Befragung seitens der Polizei widerrecht-
liche Methoden angewandt worden wären. Namentlich die Behauptung,
die involvierten Polizeibeamten hätten vom Beschwerdeführer Beste-
chungsgelder verlangt, ist nicht glaubhaft. Auf die Rügen betreffend das
angeblich widerrechtliche Strafverfahren und das angeblich unrechtmäs-
C-4953/2010
Seite 12
sige Handeln der Kantonspolizei X._______ ist an dieser Stelle indes
nicht weiter einzugehen, weil das Anfechtungsobjekt in diesem Verfahren
einzig das von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbot ist (vgl. HÄFELIN/-
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1913 ff). Zu erwähnen ist einzig, dass die
Polizei den Beschwerdeführer gemäss Protokoll auf das Recht, nächste
Angehörige bzw. die diplomatische Vertretung zu informieren und eine
Verteidigung zu bestellen, hingewiesen hat, der Beschwerdeführer aber
auf beide Möglichkeiten verzichtete (vgl. die Antwort des Beschwerdefüh-
rers auf Frage 1: „Ich habe verstanden und werde aussagenˮ).
6.4 Der Beschwerdeführer hat somit durch die Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit ohne Besitz der erforderlichen Bewilligung unter dem Gesichts-
punkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhän-
gung eines Einreiseverbots gesetzt. Weiter musste der Beschwerdeführer
ausgeschafft werden (vgl. Sachverhalt Bst. B), womit ein weiterer zurei-
chender Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegt
(vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw.
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011).
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
7.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer
Erwerbstätigkeit nach. Als Folge davon wurde er mit einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft, in Ausschaffungshaft gesetzt und
nach Brasilien zurückgeführt. Aus dem manifestierten Verhalten des Be-
schwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ge-
schlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter,
um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ent-
gegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung
künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Den ausländer-
rechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechts-
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Seite 13
ordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das gene-
ralpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch
eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu
betrachten. Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass-
nahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künf-
tigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreise-
verbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es be-
steht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der befristeten Fern-
haltung des Beschwerdeführers.
7.3 Der Beschwerdeführer bringt keine besonderen persönlichen Interes-
sen vor, welche es rechtfertigen würden, von einem Einreiseverbot abzu-
sehen. Das dargelegte öffentliche Interesse fällt demgegenüber stark ins
Gewicht. Die Fernhaltemassnahme wirkt im Übrigen nicht absolut. Den
Betroffenen steht die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeit-
weilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantra-
gen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese praxisgemäss nur für eine kurze
und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 7.2 in fine mit Hin-
weis). Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befriste-
te Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 18. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Akten retour)
– Das Migrationsamt des Kantons X._______ (Ref.-Nr. …)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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